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Urteil

5 K 1377/17 U,AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2019:0904.5K1377.17U.AO.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Es geht um Umsatzsteuerfestsetzungen der Klägerin für 2011 – 2015 und Umsatzsteuervorauszahlungen für 1/2016 – 8/2016. Die entsprechenden Bescheide ergingen unter dem 9.5.2017 (Umsatzsteuer 2011), 18.5.2017 (Umsatzsteuer 2012 - 2015), 29.5.2017 (Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 und 2/2016), 8.6.2017 (Umsatzsteuervorauszahlung 3/2016) und 16.6.2017 (Umsatzsteuervorauszahlungen 4/2016 – 8/2016). Die Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2011 – 2014 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 12.7.2017 zurückgewiesen – ebenso die Einsprüche wegen Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 – 8/2016; Klage hiergegen ist nicht erhoben und gegen den Bescheid zur Umsatzsteuer 2015 kein Einspruch. Mit Bescheid vom 7.3.2017 lehnte das Finanzamt einen Antrag der Klägerin auf die „Nicht – Versagung des Vorsteueranspruchs aus diversen Rechnungen ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht – so heißt es in den Gründen der Einspruchsentscheidung – auf einen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung < AO > berufen. Auch ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO hatte keinen Erfolg – ebenso wenig ein Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung. Gegen beides richtet sich die Klage. Die Klägerin begehrt hier sinngemäß, unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 7.3.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.4.2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 19.12.2016 zu ihren Umsatzsteuerfestsetzungen 2011 – 2015 und zu ihren Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 – 8/2016 den Vorsteueranspruch aus den Rechnungen aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren und im Wege der Sprungklage unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 24.4.2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 7.4.2017 ihre Umsatzsteuern 2011 – 2015 und Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 – 8/2016 nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen. Streitig ist, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der den festgesetzten Umsatzsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen zugrunde gelegten Beträge das Urteil des Bundesfinanzhofs < BFH > vom 20.10.2016 (V R 33/14) angewandt hat. Dieses Urteil ist zwischen den Beteiligten ergangen. Der BFH hat hier im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: … Die Klägerin hat gegenüber ihren Kleinkunden insoweit geleistet, als sie deren Ausgangspost abholte und in das Briefzentrum der D gegen den Pauschalfestpreis einlieferte. Damit entfällt der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D und der F. Die angegriffenen Steuerfestsetzungen enthalten daher keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin. 1. Die Klägerin hat an die Kleinkunden nur das Abholen der Ausgangspost und deren Einlieferung in das Briefzentrum gegen den Pauschalfestpreis als steuerpflichtige Leistung erbracht. Das Porto war daher kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Kleinkunden, sondern für die Briefbeförderung. a) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Voraussetzung dafür ist ein Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger. Der Leistungsinhalt und die Person des Leistungsempfängers sind grundsätzlich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 851, Rz 40, 43; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2012 1 BvR 1747/11, juris, Rz 7; Vorlagebeschluss des Senats vom 22. Dezember 2011 V R 29/10, BFHE 236, 242, BStBl II 2012, 441, Rz 23 f.; Senatsurteil vom 10. September 2015 V R 41/14, BFHE 251, 439, BStBl II 2016, 308, Rz 18). Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG war Gegenstand der Verträge zwischen der Klägerin und den Kleinkunden nur die Einlieferung der Ausgangspost bei D, nicht die weitere Beförderung ab dem Briefzentrum. Auch die Klägerin selbst gibt an, gegenüber den Kleinkunden nur eine Beförderungsleistung bis zum Briefzentrum erbracht zu haben. Die weitere Beförderung ab dem Briefzentrum war damit kein Bestandteil einer Leistung der Klägerin an die Kleinkunden. b) Für ihre Leistung hat die Klägerin nur den Pauschalfestpreis als Entgelt erhalten. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. c) Diese Leistung war auch steuerpflichtig. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 Buchst. b UStG wäre unter anderem, dass die Klägerin eine Verpflichtung nach § 4 Nr. 11 Buchst. b Satz 2 UStG eingegangen wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. 2. Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D berechtigt. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige danach berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, von dem Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete und entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen. b) Für die Steuer aus den Rechnungen der D an die Klägerin sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt, da es schon an einer Leistung der D an die Klägerin fehlt. aa) Nach dem vom FG in Bezug genommenen Vertrag zwischen D und der Klägerin sollte die Klägerin Sendungen verschiedener Absender bündeln, für diese Leistungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringen und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der D einspeisen. Danach liegt nur eine Leistung der Klägerin an D vor. bb) Bei dieser Sachlage ist entsprechend der wirtschaftlichen Realität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. April 2016 V R 25/15, BFHE 254, 139, Rz 51, m.w.N.) eine Leistung der D an die Klägerin ausgeschlossen. Erbringt die Klägerin eine Leistung an D, folgt hieraus, dass D die von der Klägerin bezogene Leistung zur Erbringung eigener Leistungen gegenüber den Absendern verwendet. Dies entspricht auch den Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kleinkunden (siehe unter 1.). c) Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 IV A 5 - S 7100 - 177/06 (BStBl I 2007, 119) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach erbringt ein Postunternehmen eine Postbeförderungsleistung gegenüber dem Konsolidierer, wenn dieser --anders als im Streitfall (siehe unter II.1.)-- gegenüber dem Postunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftritt. 3. Hinsichtlich der unter Beteiligung der F beförderten Sendungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Auf Grundlage der Feststellungen des FG geht der Senat davon aus, dass F in einer Leistungskette zwischen der Klägerin und D stand. Diese Zwischenschaltung der F lässt sowohl den Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kleinkunden als auch die Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich des Briefportos unberührt. … Der BFH bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche – nämlich das auf die mündliche Verhandlung vom 27.6.2013 zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der Klägerin 7-9/2010 ergangene Urteil des erkennenden Senats (5 K 2529/11 U). In diesem Urteil heißt es im Wesentlichen: Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Rahmen von Postdienstleistungen Transport- und Sortierarbeiten erbringt. Auf Grund eines Vertrages mit der AG über sog. „Teilleistungen BZE gewerbsmäßige Konsolidierung Infopost“ erbringt sie der AG gegenüber Leistungen als sog. „Konsolidierer“. In der Präambel dieses Vertrages ist diese Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 11.02.2005, mit der der Zugang zum Briefnetz der AG erweitert worden war, wie folgt beschrieben: „Das Amt definiert Konsolidierer als Postdienstleistungsunternehmen, die Sendungen verschiedener Absender bündeln, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringen und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeisen.“ Hierfür werden dem Konsolidierer – gestaffelt nach dem Umfang der Einlieferungen – Vergütungen gezahlt. Mit einer Vielzahl von Kunden (sog. „Kleinkunden“) schloss die Klägerin sog. “Dienstleistungsverträge“ ab, in denen sie sich verpflichtete, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens deren Eingangspost zuzustellen und die Ausgangspost abzuholen. Die Klägerin holte danach die Post (Standardbriefe) bei den Kunden ab, sortierte sie und lieferte sie in die Briefzentren der AG ein. Außerdem lieferte sie die für die Kunden bestimmte Eingangspost bei diesen ab. Hierfür war jeweils ein Pauschalfestpreis von ca. 30 bis 50 € pro Woche vereinbart worden. Daneben schloss die Klägerin Verträge mit sog. „Großkunden“ ab, die ein bestimmtes Mindestkontingent an Briefaufkommen garantieren mussten. Die Leistungsbeschreibung ist in den Verträgen mit Großkunden wie folgt formuliert: „Aufgabe des Auftragnehmers ist die Sortierung der rabattierfähigen Post nach Leitbereichen und die Verarbeitung dieser gemäß den von der AG vorgegebenen Kriterien.“ Die Auftraggeber waren hierbei verpflichtet, der Klägerin die gesamten versandfertigen, frankierten Sendungen, sortiert nach den sog. „Basisprodukten“ der AG, in jeweils getrennten Behältern zu übergeben. Hierfür zahlte die Klägerin den Kunden „Rückvergütungen“ von in der Regel 27% des Portos (0,55 €) der Standardbriefsendungen. Die Klägerin ihrerseits erhielt von der AG eine Rückvergütung i.H.v 34% des Standardbriefportos. Die AG rechnete dabei mit der Klägerin wie folgt ab: Sie unterwarf alle bei ihr von der Klägerin eingelieferten rabattierfähigen Postsendungen der Umsatzbesteuerung und behandelte die auf Grund der Frankierung bereits bezahlten Porti als (Netto-)Entgelte, auf die sie 19% Umsatzsteuer berechnete. Für die Rückvergütungen an die Klägerin erteilte sie dieser gegenüber Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis. Die Klägerin selbst rechnete mit den Großkunden in gleicher Weise ab, indem sie diesen Gutschriften über die Rückvergütung erteilte und die von der AG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an die Großkunden weiter berechnete. Den „Kleinkunden“ gegenüber rechnete die Klägerin lediglich die vereinbarten Pauschalfestpreise als Entgelt ab. Die Klägerin unterhielt auch Geschäftsbeziehungen zu einer Fa. A GmbH, über die offenbar ebenfalls Postsendungen eingeliefert wurden und die der Klägerin sog. „Konsolidierungsrabatte“ einräumte. Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als Konsolidierer im eigenen Namen Postdienstleistungen von der AG bzw. der A GmbH bezogen habe, die sie an ihre Kunden weitergeleistet habe. Sie habe also auch den „Kleinkunden“ gegenüber Postdienstleistungen erbracht, die als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien. Diese steuerpflichtigen Umsätze ermittelte der Prüfer, indem er die von der AG und der A GmbH der Klägerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuern übernahm und die entsprechenden Umsätze hochrechnete. Während die AG und die A GmbH das Porto jedoch als Netto-Bemessungsgrundlage angesehen hatten, behandelte der Prüfer das von den „Kleinkunden“ gezahlte Porto (0,55 € für den Standardbrief) als Bruttoentgelt und rechnete die Umsatzsteuer heraus: Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dividierte er durch 19, multiplizierte die Ergebnisse mit 100 und dividierte die daraus errechneten Beträge jeweils durch 1,19. Anders, als es in der Mail des Vorsitzenden vom 25.6.2013 angerissen ist, haben die Beteiligten später in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erklärt, dass der Prüfer auch sämtliche der Klägerin von der AG und der A GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuern anerkannt habe. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen für die streitigen Monate auf der Grundlage der Feststellungen des Prüfers fest: Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Handhabung, was ihre Großkunden angeht. Hier bestehe „Steuerneutralität“. Die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stelle sie ihrerseits ihren Großkunden in Rechnung. Insoweit werde sie also wirtschaftlich nicht belastet. Soweit sie den ihr bis zu 34 % gewährten Rabatt an ihren Großkunden bis zu 27 % weitergebe, bliebe für sie nur Umsatzsteuer auf die sich daraus ergebende Differenz. Das entspräche ihrer Leistung und werde von ihr auch nicht angefochten. Anders sei dies jedoch, was ihre Kleinkunden angehe. Diesen gegenüber gebe sie keine Umsatzsteuern weiter. Im Einzelnen macht die Klägerin dazu geltend, sie erbringe gegenüber ihren Kunden keine Postdienstleistungen. Zum einen fehle ihr die hierfür notwendige Lizenz, da sie lediglich eine Lizenz zum Abholen der Postsendungen, deren Vorsortierung und deren Einlieferung bei der AG besitze. Zum anderen erbringe sie gegenüber ihren Kunden nur „Abholleistungen“, wobei das Entgelt hierfür ordnungsgemäß versteuert werde. Auch gegenüber der AG bzw. der A GmbH erbringe sie nur Sortierungs- und Beförderungsleistungen, die durch die „Rückvergütungen“ abgegolten würden. Die AG erbringe Postbeförderungsleistungen nicht ihr, sondern allein ihren Kunden gegenüber. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung seien diese Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit. Soweit im BMF-Schreiben vom 21.10.2010 die Steuerfreiheit unter Berufung auf die Neufassung des § 4 Nr. 11b Buchst. a UStG deshalb verneint werde, weil der Konsolidierer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftrete und durch die nachträglich gewährten Rabatte Postdienstleistungen auf Grund individueller Vereinbarungen anzunehmen seien, sei dem nicht zu folgen, da sie – die Klägerin – lediglich der AG gegenüber Leistungen erbringe, nicht aber umgekehrt die AG ihr gegenüber. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die streitigen Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber der Klägerin für Juli – September 2010 sind unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten zu verringern. Dazu kann es offen bleiben, ob die AG bzw. die A GmbH an die Klägerin Leistungen erbringen – oder lediglich die Klägerin ihrerseits an die AG bzw. die A GmbH. Bei der ersten Variante (Annahme einer Leistungskette) wäre vom Ansatz her die vom Prüfer vorgenommene Umsatzhochrechnung zutreffend – konsequenterweise wäre aber das von den „Kleinkunden“ gezahlte Porto nicht als Bruttoentgelt zu behandeln, sondern als Netto-Bemessungsgrundlage. … Oder aber es wäre – zweite Variante – allein auf Leistungen der Klägerin gegenüber der AG bzw. der A GmbH abzustellen. Das könnte sein, wenn die Kunden ihrerseits die Postsendungen bereits frankiert hätten und haben. Der erkennende Senat braucht sich auf keine dieser beiden Varianten festzulegen – eine geringere Umsatzsteuer als festgesetzt ergäbe sich auch bei der zweiten Variante nicht. Die Leistungen der Klägerin gegenüber der AG bzw. der A entsprächen den ihr von diesen gewährten Rabatten. Diese sind vollumfänglich und auch konkret in der jeweiligen Höhe der Rabatte in den von der Klägerin erklärten Umsätzen enthalten. Das bedeutete, dass eine Hochrechnung der Umsätze nicht gerechtfertigt wäre, es also bei den erklärten Umsätzen verbliebe. Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu den Kleinkunden könnte dann aber auch nicht von einer Weiterleitung von Postdienstleistungen ausgegangen werden, insoweit wären die von der Klägerin angesetzten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der AG bzw. der A GmbH zu kürzen, weil – wie es der Senat bereits im Beschluss vom 13.4.2012 (5 V 3510/11 A (U)) ausgeführt hat – die in Rechnung gestellten Beträge, soweit sie auf die Einlieferungen von „Kleinkunden“ entfallen, eben nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dienten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) bzw. diese Leistungen nicht für das Unternehmen der Klägerin bestimmt waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Postsendungen waren bereits frankiert ‑ die Post konnte an die Klägerin keine Leistungen erbringen, welche die Absender der Briefe (= Kunden der Klägerin) bereits durch Entrichten des Portos bei der Post abschließend eingekauft haben. … Übrigens führen beide Berechnungsmethoden denklogisch zu gleichen Ergebnissen – das eine ist eine Art Bruttobetrachtung (= maßgebend ist ein Gesamtumfang aller denkbaren Leistungen mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen), das andere eine Art Nettobetrachtung (= maßgebend ist nur eine bestimmte Leistung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen). Dies zeigt sich auch durch eine Gegenüberstellung der jeweiligen Beträge an Umsatzsteuern – je nach dem, welche Variante man berechnet. Die Klägerin meint, das beklagte Finanzamt habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der AG gekürzt, obwohl einer solchen Kürzung der Vertrauenstatbestand dem § 176 AO entgegenstehe. Die AG habe ihr unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 13.12.2006 (a.a.O.) jeweils Rechnungen über Postdienstleistungen erteilt. Der BFH habe bestätigt, dass ihr kein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der AG zustehe. Allerdings habe der BFH dies damit begründet, dass die AG keine Leistungen an sie erbracht habe, sondern vielmehr sie an die AG. Das BMF-Schreiben war somit auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weshalb die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 176 AO erfüllt seien. Von einer Vorsteuerkürzung sei zumindest aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO abzusehen. Das BMF-Schreiben vom 13.12.2006 werde mit dem Urteil des BFH anders angewandt – damit habe sie nicht rechnen können und im Übrigen seien auch alle Beteiligten von der Anwendbarkeit dieser Anweisung ausgegangen. Die AG weigere sich dennoch, die Grundsätze des BFH-Urteils anzuwenden und zahle den Erstattungsanspruch nicht aus. Würde diese den Betrag zahlen, könne sie – die Klägerin – ihre Steuerschulden zahlen. Dem Fiskus entstehe zudem kein Schaden, weil dieser die Umsatzsteuer bereits von der AG vereinnahmt habe. Letztlich stehe sie vor dem Dilemma, dass sie der AG Umsatzsteuer gezahlt habe – ihr hieraus aber keine Vorsteuern anerkannt würden. Vor der Entscheidung des BFH seien jedoch alle Beteiligten von einer Abzugsfähigkeit ausgegangen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.10.2018 über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Sie ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die Klägerin hat um Durchführung der mündlichen Verhandlung gebeten und hier sodann beantragt, unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 7.3.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.4.2017 entsprechend ihrem Schreiben vom 19.12.2016 zu ihren Umsatzsteuerfestsetzungen 2011 – 2015 und zu ihren Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 – 8/2016 den Vorsteueranspruch aus den Rechnungen der AG aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren hilfsweise dementsprechend im Wege der Sprungklage unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 24.4.2017 ihrem Schreiben vom 7.4.2017 folgend ihre Umsatzsteuern 2011 – 2015 und Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 – 8/2016 nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie das Verfahren aufnehme. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann über Vertrauensschutz keine Verringerung ihrer Umsatzsteuerfestsetzungen 2011 – 2015 und ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2016 – 8/2016 bewirken – weder über § 176 AO noch über § 163 Abs. 1 AO. Für § 176 AO ist bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Streitig sind allein für 2011 – 2015 Umsatzsteuerfestsetzungen als Jahreserstbescheide und für 1/2016 – 8/2016 Festsetzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen, diese ebenfalls als Erstbescheide. § 176 AO greift indessen nur bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ein – ist deshalb bei Erstbescheiden von vorneherein nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 27.8.2014 II R 43/12, BStBl II 2015, 241). Unabhängig davon gilt sowohl für § 176 AO als auch für § 163 Abs. 1 AO hier gleichermaßen, dass die Klägerin sich nicht in dem von ihr beschriebenen Dilemma befindet – sie habe der AG Umsatzsteuer gezahlt – ihr hieraus aber keine Vorsteuern anerkannt würden. Könnte sie die Vorsteuern geltend machen, wären die streitigen Umsatzsteuern gleichwohl nicht zu verringern – dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der erkennende Senat bleibt dazu bei seinen Erwägungen im Urteil zum Verfahren 5 K 2529/11 U: … es kann offen bleiben, ob die AG bzw. die A GmbH an die Klägerin Leistungen erbringen – oder lediglich die Klägerin ihrerseits an die AG bzw. die A GmbH. Bei der ersten Variante (Annahme einer Leistungskette) wäre vom Ansatz her die vom Prüfer vorgenommene Umsatzhochrechnung zutreffend – konsequenterweise wäre aber das von den „Kleinkunden“ gezahlte Porto nicht als Bruttoentgelt zu behandeln, sondern als Netto-Bemessungsgrundlage. … Oder aber es wäre – zweite Variante – allein auf Leistungen der Klägerin gegenüber der AG bzw. der A GmbH abzustellen. Das könnte sein, wenn die Kunden ihrerseits die Postsendungen bereits frankiert hätten und haben. Der erkennende Senat braucht sich auf keine dieser beiden Varianten festzulegen – eine geringere Umsatzsteuer als festgesetzt ergäbe sich auch bei der zweiten Variante nicht. Die Leistungen der Klägerin gegenüber der AG bzw. der A entsprächen den ihr von diesen gewährten Rabatten. Diese sind vollumfänglich und auch konkret in der jeweiligen Höhe der Rabatte in den von der Klägerin erklärten Umsätzen enthalten. Das bedeutete, dass eine Hochrechnung der Umsätze nicht gerechtfertigt wäre, es also bei den erklärten Umsätzen verbliebe. Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu den Kleinkunden könnte dann aber auch nicht von einer Weiterleitung von Postdienstleistungen ausgegangen werden, insoweit wären die von der Klägerin angesetzten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der AG bzw. der A GmbH zu kürzen, weil – wie es der Senat bereits im Beschluss vom 13.4.2012 (5 V 3510/11 A (U)) ausgeführt hat – die in Rechnung gestellten Beträge, soweit sie auf die Einlieferungen von „Kleinkunden“ entfallen, eben nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dienten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) bzw. diese Leistungen nicht für das Unternehmen der Klägerin bestimmt waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Postsendungen waren bereits frankiert ‑ die Post konnte an die Klägerin keine Leistungen erbringen, welche die Absender der Briefe (= Kunden der Klägerin) bereits durch Entrichten des Portos bei der Post abschließend eingekauft haben. … Übrigens führen beide Berechnungsmethoden denklogisch zu gleichen Ergebnissen – das eine ist eine Art Bruttobetrachtung (= maßgebend ist ein Gesamtumfang aller denkbaren Leistungen mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen), das andere eine Art Nettobetrachtung (= maßgebend ist nur eine bestimmte Leistung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen). Vertrauensschutz kann hier also nichts bringen – insbesondere nicht mit Blick auf das BMF-Schreiben vom 13.12.2006 (a.a.O.). Dieses Schreiben war für die Klägerin ohnehin ganz offensichtlich nicht einschlägig: Die Klägerin machte im Verfahren 5 K 2529/11 U selbst geltend, sie erbringe Leistungen der AG gegenüber, nicht aber umgekehrt die AG ihr gegenüber – damit war sie von dem Anwendungsbereich des BMF-Schreibens klar nicht erfasst. Selbst wenn doch – wäre das BMF-Schreiben hier für nichts kausal. Schon aus Sicht des erkennenden Senats im Urteil zum Verfahren 5 K 2529/11 U hatte es keine ausschlaggebende Bedeutung für den vorliegenden Fall – es mag für eine Unterscheidung zwischen der Variante 1 („ Hochrechnung des Umsatzes“) einerseits und der Variante 2 („Kürzung der Vorsteuern“) von Bedeutung sein – einer solchen Unterscheidung bedurfte und bedarf es aber hier eben nicht. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.