Beschluss
1 BvR 1747/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichend substantiierte Aussicht auf Erfolg bietet.
• Eine Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG das einfache Recht und die verfassungsrechtliche Bewertung des Sachverhalts substantiiert darlegen.
• Bloße Behauptungen zu möglichen Folgen zivilgerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Finanzverwaltung genügen nicht, wenn es an konkreten Ausführungen zu den umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen (§ 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1 UStG) fehlt.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zu umsatzsteuerlichen Folgen zivilgerichtlicher Rechnungsfeststellung nicht substantiiert • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichend substantiierte Aussicht auf Erfolg bietet. • Eine Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG das einfache Recht und die verfassungsrechtliche Bewertung des Sachverhalts substantiiert darlegen. • Bloße Behauptungen zu möglichen Folgen zivilgerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Finanzverwaltung genügen nicht, wenn es an konkreten Ausführungen zu den umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen (§ 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1 UStG) fehlt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch den Bundesfinanzhof, weil dieser ihre Feststellungsklage als unzulässig behandelte und zugleich aufgezeigt habe, dass zivil- oder verwaltungsgerichtliche Rechtswege zur Klärung ihres Anspruchs auf Rechnungserteilung nicht geeignet seien. Sie macht geltend, die Finanzverwaltung sei an die Entscheidung eines Zivil- oder Verwaltungsgerichts nicht gebunden und könne bei Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis den Rechnungsaussteller gemäß § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch nehmen sowie der in der Entscheidung als Leistungsempfänger Festgestellte den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG versagt bekommen. Die Beschwerdeführerin beanstandet hierdurch eine Verletzung ihres Justizgewährungsanspruchs. Sie legt jedoch keine konkreten umsatzsteuerrechtlichen Darlegungen vor, wie die Finanzverwaltung in den von ihr geschilderten Fällen materiellrechtlich vorgehen würde oder inwieweit zivilgerichtliche Feststellungen im Umsatzsteuerrecht zu berücksichtigen wären. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg und hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. • Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde das zugrunde liegende einfache Recht und die verfassungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts hinreichend substantiiert darlegen; daran fehlt es hier. • Die Beschwerdeführerin nennt nicht konkret, nach welchen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen die Finanzverwaltung bei einer zivilgerichtlichen Feststellung des Leistungsempfängers den Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch nehmen könnte oder ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG dem in der Entscheidung als Leistungsempfänger Genannten versagt werden kann. • Es bestehen in der fachlichen Literatur und Rechtsprechung Hinweise, dass § 14c Abs. 2 UStG bei unrichtiger Bezeichnung des Leistungsempfängers greift, doch lässt die Beschwerde offen, ob dies gilt, wenn die Bezeichnung aus einem zivilgerichtlichen Urteil folgt oder ob Billigkeitsgesichtspunkte eine Inanspruchnahme ausschließen. • Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob die Finanzverwaltung sich materiellrechtswidrig über eine zivilrechtliche Bestimmung des Leistungsempfängers hinwegsetzen würde oder ob solche Maßnahmen zumindest eingeschränkt sein sollten. • Mangels substantiierten Vortrags zu diesen umsatzsteuerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt; weitergehende Begründungen zu den Rügen nach Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG werden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nicht erörtert. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht verneint die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil die Beschwerdeführerin ihren Vortrag nicht hinreichend substantiierte und daher keine Aussicht auf Erfolg besteht. Insbesondere fehlt es an konkreten Ausführungen, inwiefern die Finanzverwaltung bei einer zivilgerichtlichen Feststellung des Leistungsempfängers materiellrechtlich den Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch nehmen oder den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG versagen würde. Auch bleibt offen, ob Billigkeitsgesichtspunkte oder die Bindung an zivilgerichtliche Feststellungen eine abweichende Behandlung verhindern. Daher ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt; die Entscheidung ist unanfechtbar.