Beschluss
5 Ko 88/18
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist ein kontradiktorisches (Streit-)Verfahren, an dem Kostenschuldner und Staatskasse bzw. Justizkasse als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner beteiligt sind - auch dann, wenn allein der Kostenschuldner Erinnerung erhoben hat (vgl. Rechtsprechung) (Rn.16)
(Rn.19)
(Rn.22)
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2. Der in § 66 GKG verwendete Begriff der Staatskasse kann nicht auf das Finanzamt Dessau-Roßlau - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - bezogen werden (ebenso: Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 23.10.2017 3 KO 1255/15), weshalb das Land Sachsen-Anhalt Beteiligter des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist. Behörden können nur dann selbst Verfahrensbeteiligte sein, wenn für das jeweilige Verfahren eine entsprechende ausdrückliche Regelung bzw. Anordnung vorhanden ist; daran fehlt es vorliegend (Rn.25)
(Rn.26)
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3. Für die Auslegung der Prozesserklärung eines Verfahrensbeteiligten ist der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgebend. Dies gilt auch für mittellose Verfahrensbeteiligte, erst Recht, wenn sie bei der Antragstellung anwaltlich beraten und vertreten waren. Bei einem unbedingt gestellten Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz kann daher die Antragstellerin der Einschätzung, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, dessen Rücknahme eine Gerichtskostenforderung zur Folge hat, nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Antragstellerin Grundsicherungsleistungen beziehe und deswegen erkennbar beabsichtigt gewesen sei, den Antrag nur unter der Bedingung einzureichen, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde (Rn.35)
(Rn.36)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist ein kontradiktorisches (Streit-)Verfahren, an dem Kostenschuldner und Staatskasse bzw. Justizkasse als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner beteiligt sind - auch dann, wenn allein der Kostenschuldner Erinnerung erhoben hat (vgl. Rechtsprechung) (Rn.16) (Rn.19) (Rn.22) . 2. Der in § 66 GKG verwendete Begriff der Staatskasse kann nicht auf das Finanzamt Dessau-Roßlau - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - bezogen werden (ebenso: Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 23.10.2017 3 KO 1255/15), weshalb das Land Sachsen-Anhalt Beteiligter des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist. Behörden können nur dann selbst Verfahrensbeteiligte sein, wenn für das jeweilige Verfahren eine entsprechende ausdrückliche Regelung bzw. Anordnung vorhanden ist; daran fehlt es vorliegend (Rn.25) (Rn.26) . 3. Für die Auslegung der Prozesserklärung eines Verfahrensbeteiligten ist der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgebend. Dies gilt auch für mittellose Verfahrensbeteiligte, erst Recht, wenn sie bei der Antragstellung anwaltlich beraten und vertreten waren. Bei einem unbedingt gestellten Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz kann daher die Antragstellerin der Einschätzung, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, dessen Rücknahme eine Gerichtskostenforderung zur Folge hat, nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Antragstellerin Grundsicherungsleistungen beziehe und deswegen erkennbar beabsichtigt gewesen sei, den Antrag nur unter der Bedingung einzureichen, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde (Rn.35) (Rn.36) . II. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Einzelrichter. 1. Beteiligte des Erinnerungsverfahrens sind die (anwaltlich vertretene) Kostenschuldnerin als Erinnerungsführerin und das [durch die Bezirksrevisorin bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt vertretene] Land Sachsen-Anhalt. a) Zu Recht wurde bei der Aufnahme der Erinnerung (auch) ein Erinnerungsgegner erfasst, obwohl die Staatskasse [vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)] keine (Anschluss-) Erinnerung erhoben hat. Teilweise wird zwar angenommen, dass das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz kein kontradiktorisches Verfahren sei [Brandt, in: Gosch (vormals: Beermann/Gosch), AO/FGO, Stand: Mai 2018, § 135 FGO RdNr. 18; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: April 2018, § 135 FGO RdNr. 12]. Läge ein kontradiktorisches Verfahren – ein Verfahren, in dem sich die Beteiligten als Verfahrensgegner gegenüberstehen [Brandt, in: Gosch (vormals: Beermann/Gosch), AO/FGO, Stand: Mai 2018, § 135 FGO RdNr. 18] – nicht vor, hätte dies zur Folge, dass die Staatskasse nicht am Erinnerungsverfahren beteiligt ist, solange sie nicht selbst Erinnerung oder Anschlusserinnerung erhebt. Eine Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse zu der Erinnerung des Kostenschuldners hätte dann nur interne Bedeutung und müsste weder dem Erinnerungsführer zur Kenntnis gegeben noch in der Erinnerungsentscheidung des Gerichts berücksichtigt werden [so ausdrücklich: Rössler, Wer ist im Kostenerinnerungsverfahren vor dem FG Erinnerungsgegner? DStR 1974, S. 585]. Im Rubrum des Beschlusses über die Erinnerung würde nur der Erinnerungsführer aufgeführt. Der bindende Beschluss würde der Staatskasse (über den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder über den Kostenbeamten) nur formlos mitgeteilt. Für die Annahme, dass kein kontradiktorisches Verfahren vorliegt, lässt sich zwar anführen, dass das Kostenansatzverfahren und das sich ggf. anschließende Erinnerungsverfahren Annexverfahren zum Rechtsstreit der Hauptsache sind. Außerdem setzt sich das im Rechtsstreit der Hauptsache bestehende widerstreitende Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem im Kostenansatz- und Erinnerungsverfahren nicht fort, denn im Kostenansatzverfahren wird regelmäßig nur ein einziger Verfahrensbeteiligter in Anspruch genommen und ebenso wirkt im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nur einer der Beteiligten des Rechtsstreits der Hauptsache – Kläger, Beklagter oder Beigeladener – mit. Dem Erinnerungsführer steht in diesem Sinne im Erinnerungsverfahren kein Verfahrensbeteiligter aus dem Rechtsstreit der Hauptsache als Gegner gegenüber [Rössler, Wer ist im Kostenerinnerungsverfahren vor dem FG Erinnerungsgegner? DStR 1974, S. 585 (586); so wohl auch: Brandt, in: Gosch (vormals: Beermann/Gosch), AO/FGO, Stand: Mai 2018, § 135 FGO RdNr. 18]. Das Kostenansatz- und Erinnerungsverfahren mag im Verhältnis zum Rechtsstreit der Hauptsache bloßes Folgeverfahren und - unter diesem Blickwinkel - auch kein kontradiktorisches Verfahren sein. Bei diesem Ansatz bleibt indes unberücksichtigt, dass das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ein besonderer Verwaltungsprozess ist, weshalb für das Erinnerungsverfahren der Untersuchungs- und der Amtsermittlungsgrundsatz gelten [Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, Vorb § 154 VwGO RdNr. 34]. Das Erinnerungsverfahren ist hiernach ein eigenständiges, von dem Rechtsstreit in der Hauptsache abzugrenzendes Rechtsbehelfsverfahren. Dies zeigt insbesondere die in § 1 Abs. 5 GKG enthaltene ausdrückliche Anordnung, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über das Erinnerungsverfahren den für das zugrunde liegende Verfahren (der Hauptsache) geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Damit ist die Beurteilung, ob ein kontradiktorisches Verfahren vorliegt und die Staatskasse deshalb Erinnerungsgegner des Kostenschuldners ist, vom Rechtsstreit der Hauptsache losgelöst vorzunehmen. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist ein kontradiktorisches (Streit-) Verfahren, in dem die Staatskasse dem Kostenschuldner als Gegner gegenübersteht. Streitgegenstand des besonderen Verwaltungsprozesses der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Anspruch der Staatskasse (Justizkasse) auf die Zahlung der Gerichtskosten. Über diesen Anspruch muss das Prozessgericht im Erinnerungsverfahren streitig entscheiden. Besonders deutlich tritt dies in dem – in der Praxis allerdings seltenen – Fall zutage, dass Anschlusserinnerung erhoben wird. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG können der Kostenschuldner und die Staatskasse Erinnerung gegen den Kostenansatz erheben. Erhebt der Kostenschuldner Erinnerung, schließt dies nicht die Möglichkeit der Staatskasse aus, ebenfalls Erinnerung einzulegen [Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, § 66 GKG Rz. 54]. Die Anschlusserinnerung ist möglich [BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2014 – L 15 SF 61/14 E – juris (Rz. 19); VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 – 17 K 6189/06 – juris (Rz. 37)]. Das bei einer ausschließlich vom Kostenschuldner erhobenen Erinnerung zu beachtende Verböserungsverbot [Verbot der reformatio in peius - § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 88 VwGO (BFH, Beschluss vom 09. April 1987 – III E 1/87 – BFH/NV 1987, S. 665)] gilt im Erinnerungsverfahren nicht, wenn eine Anschlusserinnerung eingelegt wurde [BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2014 – L 15 SF 61/14 E – juris (Rz. 19)]. Die deshalb ggf. mögliche Erhöhung der Gerichtskosten wird dabei aber – auch wenn das Verböserungsverbot nicht gilt – nicht über den von Seiten der Staatskasse geforderten Betrag hinausgehen können. Damit besteht im Ergebnis in gleicher Weise wie im Rechtsstreit der Hauptsache die Situation, dass das Gericht über wiederstreitende (kontradiktorische) Anträge entscheiden muss. Dieser Gegensatz zwischen den (widerstreitenden) Interessen des Kostenschuldners und der Staatskasse besteht genauso, wenn allein der Kostenschuldner Erinnerung erhebt. Der – auch in einem Rechtsstreit der Hauptsache geltende – Grundsatz des Verbotes einer reformatio in peius bewirkt lediglich, dass der Streit eingegrenzt ist, also bei einer Erinnerung des Kostenschuldners nur um die Verringerung der Gerichtskostenforderung gestritten wird und nur hierüber durch das Gericht streitig entschieden werden muss. Dieser Widerstreit ist im Übrigen auch daran ablesbar, dass der Kostenbeamte nach § 2 Abs. 1 der Kostenverfügung - KostVfg. - (JMBl. LSA 2014, S. 79) gehalten ist, die Gerichtskosten rechtzeitig, richtig und vollständig anzusetzen. Dies schließt die Verpflichtung mit ein, unrichtige Kostenansätze auch von Amts wegen richtigzustellen (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 2 KostVfg.). Deshalb liegt es nahe, dass seitens der Staatskasse – soweit keine Nachforderung nach § 20 GKG in Betracht kommen sollte – sofort Anschlusserinnerung erhoben würde, wenn im Erinnerungsverfahren erkennbar wird, dass die gerichtliche Kostenrechnung nicht zu hoch, sondern zu niedrig war. Damit ist das nur von dem Kostenschuldner betriebene Erinnerungsverfahren aber auch in dieser Hinsicht faktisch ein kontradiktorisches Verfahren oder einem solchen Verfahren zumindest gleichgestellt. Für die Annahme eines kontradiktorischen Verfahrens lässt sich schließlich auch noch anführen, dass das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet ist, den Gegner des Erinnerungsführers als Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung anzuhören, wenn beabsichtigt ist, der Erinnerung ganz oder teilweise stattzugeben [so ausdrücklich: Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKGÄ FamGKG, Stand: August 2018, § 66 GKG RdNr. 70]. Gegner des Erinnerungsführers kann in diesem Sinne regelmäßig nur die Staats- bzw. Justizkasse sein. Das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ist deshalb ein streitiges Verfahren, an dem Kostenschuldner und Staatskasse bzw. Justizkasse als Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner beteiligt sind [ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 KO 1255/15 – juris (RdNr. 12 ff.); OVG Berlin, Beschluss vom 7. März 1978 – VI L 12/77 – juris; ebenso zur Erinnerung nach § 66 GKG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 JBeitrG: BFH, Beschluss vom 29. April 2005 – VII E 1/05 – BFH/NV 2005, S. 1597, Beschluss vom 29. April 2005 – VII E 2/05, VII E 3/05 – BFH/NV 2005, S. 1598; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 3 KO 130/11 – Rpfleger 2012, S. 157; FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2005 – 11 Ko 1910/05 GK – juris (insoweit in EFG 2005, S. 1894 nicht abgedruckt); FG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 93 342 E 2 – EFG 1994, S. 584 (586); vgl. auch: LG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 1981 – 4 T 13/81 – DGVZ 1981, S. 125]. b) Erinnerungsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt, nicht das Finanzamt Dessau-Roßlau (Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt), weshalb das Rubrum vor der Entscheidung über die Erinnerung entsprechend zu ändern und die Bezirksrevisorin am Verfahren zu beteiligen war. § 66 GKG setzt die Befugnis der Staatskasse zur Erhebung der Erinnerung voraus. Entsprechendes gilt für die Verfahrensbeteiligung der Staatskasse, wenn der Kostenschuldner Erinnerungsführer ist. Das Gerichtskostengesetz beantwortet dabei nicht die Frage, ob die Staatskasse unmittelbar selbst als Erinnerungsführer oder -gegner am Erinnerungsverfahren beteiligt ist [sog. Behördenprinzip], wie dies etwa § 63 Abs. 1 FGO und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für den Finanz- und Verwaltungsprozess vorsieht. Denkbar ist auch, dass Verfahrensbeteiligter nur die Trägerkörperschaft sein kann, deren Behörde die streitige Entscheidung getroffen hat [vgl. z.B. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO]. Da Behörden grundsätzlich rechtlich unselbstständig sind und ihre Handlungen dem jeweiligen Rechtsträger zugerechnet werden [Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht (VwVfG ▪ VwGO ▪ Nebengesetze), 4. Auflage, Baden-Baden 2016, § 1 VwVfG RdNr. 10], können Behörden nur dann selbst Verfahrensbeteiligte sein, wenn für das jeweilige Verfahren eine entsprechende ausdrückliche Regelung bzw. Anordnung vorhanden ist. Hieran fehlt es, weshalb das Land Sachsen-Anhalt Beteiligter des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist. Das Finanzamt Dessau-Roßlau - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - ist Gerichtskasse für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt [Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. November 2014 – 2221-313001 – MBl. LSA 2014, S. 736]. Der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt obliegen dabei aber nur die Aufgaben, die sich aus dem Justizbetreibungsgesetz (bis zum 30. Juni 2017: Justizbeitreibungsordnung) ergeben, sowie Entscheidungen über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gerichtskosten. Für die in der Erinnerung nach § 66 GKG zur gerichtlichen Überprüfung gestellte gerichtliche Kostenrechnung – den Kostenansatz – ist die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt nicht zuständig. Der in § 66 GKG verwendete Begriff der Staatskasse kann deshalb nicht auf das Finanzamt Dessau-Roßlau - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - bezogen werden [ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 KO 1255/15 – juris (RdNr. 15)]. Soweit es den Kostenansatz betrifft, enthält der Erlass des Ministerpräsidenten - zugleich Beschluss der Landesregierung und Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien - vom 09. April 2013 – 5002-202.4 – über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt [MBl. LSA 2013, S. 204] im Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 die Anordnung, dass das Land Sachsen-Anhalt in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei Wertfestsetzungen, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, durch die Bezirksrevisoren der Gerichte vertreten wird. Gemäß Ziffer I.2.1 Buchstabe g der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren [Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 29. Mai 2007 – 2332-202.1 – JMBl. LSA 2007, S. 185; geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 05. November 2014 – 2332-202.1 – JMBl. LSA 2014, S. 183] wird bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Bezirksrevisor eingesetzt. Die Bestellung des Bezirksrevisors obliegt gemäß Ziffer I.1.1 der Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren dem Präsidenten des Gerichts, der auch die Dienstaufsicht über den Bezirksrevisor ausübt (Ziffer I.3.2 Geschäftsanweisung für Bezirksrevisoren). Die Wortwahl der Regelungen über die Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt durch den Bezirksrevisor deutet darauf hin, dass das Behördenprinzip nicht im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gilt. Verfahrensbeteiligter ist im Erinnerungsverfahren das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch den Bezirksrevisor [ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 3 KO 1255/15 – juris (RdNr. 15)]. 2. Die Erinnerung ist unbegründet. a) Die in der angegriffenen Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten in Höhe von 33,75 Euro sind entstanden und fällig geworden. Nach Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) werden für das gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2,0 Gebühren erhoben. Die Gebührenforderung entsteht mit der Einreichung der unbedingten und unterschriebenen Antragsschrift beim Gericht [zur Parallelregelung in Nr. 5110 KV GKG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. Juli 2010 – 2 O 52/10 – NVwZ-RR 2010, S. 822 f.; zur Parallelregelung in Nr. 6110 KV GKG: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. März 2018 – 5 KO 87/18 – JurBüro 2018, S. 189]. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wurde von der Erinnerungsführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Mai 2017 gestellt, der am 23. Mai 2017 bei dem Finanzgericht eingegangen ist. Der Schriftsatz ist mit der Unterschrift des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin versehen. Im Text des Schreibens findet sich kein Hinweis darauf, dass es sich nur um einen Antragsentwurf oder eine nur unter der Bedingung der vorherigen Prozesskostenhilfebewilligung erfolgende Antragstellung handeln könnte oder sollte. Es handelt sich um einen unbedingt gestellten Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz. Auch der zweite anwaltliche Schriftsatz vom 18. Mai 2017, mit dem Prozesskostenhilfe beantragt wurde, enthält keine Mitteilung, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe als gestellt gelten soll. Der Einschätzung, dass ein wirksamer Aussetzungsantrag vorliegt, vermag die Erinnerungsführerin nicht mit Erfolg entgegen zu halten, dass sie Grundsicherungsleistungen beziehe. Für Bezieher von Sozial(hilfe)leistungen wird es sich zwar regelmäßig empfehlen, gerichtlichen Rechtsschutz – sei es als Klage oder als Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz – möglichst erst dann zu beantragen, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgehensweise erscheint offenkundig. Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass für die Auslegung der Prozesserklärung – wie der Begriff bereits bildhaft ausdrückt – der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgebend ist. Dies gilt auch für mittellose Verfahrensbeteiligte, erst Recht, wenn sie – wie im vorliegenden Verfahren – bei der Antragstellung anwaltlich beraten und vertreten waren. Die nach Nr. 6210 KV GKG entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 GKG durch die Zurücknahme des Antrages auf eine gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 13. April 2016 fällig geworden. Die Fälligkeit ist mithin mit Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes vom 22. August 2017 bei Gericht, mit dem der genannte Antrag zurückgenommen wurde, eingetreten. Dem Eintritt der Fälligkeit steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Kostenentscheidung - z.B. nach § 136 Abs. 2 FGO - nicht vorlag [so ausdrücklich auch: Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, München 2018, § 9 GKG RdNr. 10 (Stichwort „Klagerücknahme“); Meyer, GKG/FamGKG 2018, 16. Auflage, Berlin 2018, § 9 GKG RdNr. 9]. b) Die mit der Kostenrechnung vom 10. November 2017 erhobenen Gerichtskosten sind auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. Streitgegenstand des anhängig gemachten Verfahrens war die Abrechnung eines Betrages von 558,00 Euro. In einem Klageverfahren wäre dieser Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert anzunehmen [vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Auflage, München 2015, Vor § 135 FGO RdNr. 160 - Abrechnungsbescheid - ]. Für das Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ist der Streitwert regelmäßig mit einem Zehntel des Betrages zu bemessen, der als Streitwert des Klageverfahrens anzunehmen wäre [BFH, Beschluss vom 06. September 2012 – VII E 12/12 – BFH/NV 2013, S. 211, Beschluss vom 17. November 2011 – IV S 15/10 – BStBl. II 2012, S. 246]. Damit errechnete sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Einreichung der Antragsschrift zunächst eine Gebührenforderung in Höhe von: 35,00 Euro x 2 = 70,00 Euro. Da das Antragsverfahren durch Rücknahme des Antrages beendet wurde, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr nach der für das finanzgerichtliche Verfahren maßgebenden Parallelregelung zu Nr. 1221 KV GKG, die sich in Nr. 6211 KV GKG findet, auf 0,75 Gebühren, d.h. auf (35,00 Euro x 0,75 =) 26,25 Euro. Dem genannten Betrag waren nach Ziff. 9000 Nr. 1b KV GKG 7,50 Euro für die Anfertigung von 15 Kopien (Format DIN A 4) zu je 0,50 Euro hinzuzusetzen. Diese Kopien waren angefallen, weil die Erinnerungsführerin der Antrags- und Klageschrift, mit der gleichzeitig die Verfahren 5 K 0/17 und 5 V 00/17 anhängig gemacht wurden, nicht die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen (Zweitschriften/Kopien) beigelegt hat. Die Erinnerungsführerin bzw. ihr Bevollmächtigter hatte die Klage- und Antragsschrift vom 18. Mai 2017 dreifach eingereicht, d.h. dem Original lagen zwei Kopien bei. Da für das Klageverfahren und das Antragsverfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (AktO-FG) für jedes selbständige Verfahren eine gesonderte Verfahrensakte anzulegen und zu führen ist, waren das Original des Schriftsatzes vom 18. Mai 2017 und eine Kopie desselben schon für die Führung der Gerichtsakten erforderlich. Weitere zwei Kopien wurden benötigt, weil das Gericht den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zum einen dem Beklagten des Verfahrens 5 K 0/17 und – wegen der getrennten Verfahrensführung – zum anderen (getrennt davon) auch dem Antragsgegner des Verfahrens 5 V 00/17 bekanntgeben musste. Hieraus ergibt sich, dass seitens des Gerichts (nämlich im Rahmen des Verfahrens 5 V 00/17) eine Kopie des Antragsschriftsatzes [nebst der beigefügten Anlagen] – mithin 15 Kopien – gefertigt werden mussten. Der Gesamtbetrag der Gerichtskosten beläuft sich deshalb auf 26,25 Euro + 7,50 Euro = 33,75 Euro. c) Die Erinnerungsführerin ist auch Kostenschuldnerin der 33,75 Euro. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG schuldet die Gerichtsgebühr (hier: 26,25 Euro), wer das Verfahren des einstweiligen Rechtszuges beantragt hat. Diese Regelung gilt unmittelbar, ohne dass es einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedarf, d.h. die Erinnerungsführerin ist bereits dadurch Kostenschuldnerin der Verfahrensgebühr nach den Nrn. 6210, 6211 KV GKG geworden, dass sie den Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes bei dem Finanzgericht eingereicht hat. Hätte das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 17. September 2017 (Aktenzeichen: 5 V 00/17) ausdrücklich ausgesprochen, dass die Erinnerungsführerin nach § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wäre dieser Schuldgrund „nur“ zusätzlich zu der Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG hinzugetreten. Die Begründung der Schuldnerstellung der Erinnerungsführerin durch § 22 GKG erstreckt sich allerdings nicht auf die bereits angesprochenen Kopierkosten in Höhe von 7,50 Euro. Insoweit ist vielmehr § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgebend. Nach dieser Bestimmung schuldet ausschließlich derjenige Verfahrensbeteiligte, der es versäumt hat, seinem Schriftsatz die erforderliche Zahl an Mehrfertigungen beizulegen, die hierdurch entstandenen Kopierkosten. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der genannten 7,50 Euro – wie bereits ausgeführt – erfüllt, d.h. die Erinnerungsführerin Schuldnerin dieses Betrages. 3. Für das Erinnerungsverfahren ist eine Kostenentscheidung entbehrlich (§ 66 Abs. 8 GKG) I. Die Erinnerungsführerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Mai 2017 die gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung des ihr erteilten Bescheides der Familienkasse vom 13. April 2016. Bei dem genannten Verwaltungsakt handelt es sich um einen Abrechnungsbescheid über die noch zu leistende Rückzahlung eines Kindergeldbetrages in Höhe von 558,00 Euro. Parallel zu dem Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz reichte die Erinnerungsführerin mit einem zweiten anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Mai 2017 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein. Nach einem richterlichen Hinweis nahm die Erinnerungsführerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2017 und den Prozesskostenhilfeantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05. September 2017 zurück. Mit Beschluss vom 17. September 2017 (Aktenzeichen: 5 V 00/17) stellte das Gericht das gerichtliche Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung analog § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ein, da der Antrag zurückgenommen worden war. Einen Ausspruch über die Kosten des Verfahrens enthält der Beschluss nicht. Mit Kostenrechnung – 1769-999999-9 – vom 10. November 2017 wurde die Erinnerungsführerin für das Antragsverfahren 5 V 00/17 auf die Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 33,75 Euro in Anspruch genommen. Der genannte Betrag errechnet sich nach der mitgeteilten Begründung gemäß den Nrn. 6211 und 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 55,80 Euro. Die Erinnerungsführerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2017 Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 10. November 2017 erhoben. Sie macht geltend, das Verfahren sei beendet worden, ohne dass eine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen sei. Fehle es aber an einer Kostenentscheidung, könnten auch keine Kosten erhoben werden. Zumindest müsse eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz berücksichtigt werden. Weiterhin sei erkennbar beabsichtigt gewesen, den Antrag nur unter der Bedingung einzureichen, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Erinnerungsführerin beziehe staatliche Unterstützungen in Gestalt der sog. Grundsicherung. Bei Aufnahme der Erinnerung wurde auf Veranlassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Erinnerungsgegner das Finanzamt Dessau-Roßlau - Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt - registriert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 30. Januar 2018 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen.