Beschluss
IV S 15/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitet im Feststellungsverfahren die Qualifikation eines Gewinns als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. begünstigte außerordentliche Einkünfte, ist der pauschale Streitwert grundsätzlich mit 10 % des streitigen Gewinns anzusetzen.
• Eine Erhöhung des pauschalen Streitwerts auf bis zu 20 % kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Großteil der Mitunternehmer die antragsgebundene Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen wird.
• Der Streitwert für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich mit 10 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen.
• Eine generelle Erhöhung des AdV-Streitwerts auf 25 % wird trotz erkennbarer Argumente nicht eingeführt, um die Einheitlichkeit der BFH-Rechtsprechung zu wahren, wenn kein Mehrheitsbeschluss zur Änderung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Qualifikation von Veräußerungsgewinnen nach § 34 EStG: 10 % Regel • Streitet im Feststellungsverfahren die Qualifikation eines Gewinns als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. begünstigte außerordentliche Einkünfte, ist der pauschale Streitwert grundsätzlich mit 10 % des streitigen Gewinns anzusetzen. • Eine Erhöhung des pauschalen Streitwerts auf bis zu 20 % kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Großteil der Mitunternehmer die antragsgebundene Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen wird. • Der Streitwert für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich mit 10 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen. • Eine generelle Erhöhung des AdV-Streitwerts auf 25 % wird trotz erkennbarer Argumente nicht eingeführt, um die Einheitlichkeit der BFH-Rechtsprechung zu wahren, wenn kein Mehrheitsbeschluss zur Änderung vorliegt. Antragstellerin ist ein Leasingfonds (GmbH & Co. KG). Das Finanzamt behandelte im Jahr 2003 erzielte Veräußerungsgewinne abweichend als nicht tarifbegünstigte laufende Gewinne. Die Antragstellerin wandte sich mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen die geänderte Gewinnfeststellung und begehrte gerichtliche Festsetzung des Streitwerts. Sie machte geltend, der pauschale Streitwert von 25 % sei unangemessen und schlug eine reduzierte Ermittlung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verteilungswirkung auf Gesellschafter vor. Das Finanzamt beantragte den Streitwert mit 25 % des Gewinns anzusetzen; für das AdV-Verfahren schlug es 10–25 % des Hauptsachestreitwerts vor. Der BFH prüfte die Zulässigkeit des Antrags und die materielle Bemessung des Streitwerts bei Streit um die Qualifikation als nach § 34 EStG begünstigte außerordentliche Einkünfte. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht; dies fehlt nur, wenn der Wert sich eindeutig aus Anträgen und Rechtsprechung ergibt. • Rechtliche Grundsätze: Bei Streit über die Höhe eines Veräußerungsgewinns beträgt der pauschale Streitwert im Regelfall 15 %; bei Qualifikation des Gewinns sind aufgrund der tariflichen Wirkung die einkommensteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen (insbesondere § 34 EStG a.F.). • Festlegung des Satzes: Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG führt in vielen Fällen zu einem geringeren Steuervorteil als früher angenommene pauschale Modelle; deshalb rechtfertigt dies eine Reduzierung des bisherigen pauschalen Satzes von bis zu 25 %. • Konkrete Bemessung: Vor diesem Hintergrund bestimmt der Senat für Streitfälle, in denen es um die Qualifikation als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG geht, einen pauschalen Hauptsachestreitwert von 10 % des streitigen Gewinns. Eine Erhöhung des Satzes auf bis zu 20 % ist nur zulässig bei Anhaltspunkten, dass ein Großteil der Mitunternehmer die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen wird; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. • AdV-Streitwert: Für Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist weiterhin 10 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts maßgeblich. • Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Eine Erhöhung des AdV-Satzes auf 25 % wurde erwogen, aber mangels Mehrheitsbefürwortung innerhalb des BFH nicht eingeführt; daher wird an den bisherigen Grundsätzen festgehalten. Der BFH setzte den Streitwert des Hauptsacheverfahrens pauschal mit 10 % des streitigen Veräußerungsgewinns fest, da es um die Qualifikation als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigte außerordentliche Einkünfte geht und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Großteil der Mitunternehmer die antragsgebundene Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen wird. Für das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gilt weiterhin 10 % des Hauptsachestreitwerts, sodass der Gesamtablauf zu dem festgesetzten niedrigen Prozentwert führt. Eine generelle Anhebung der AdV-Bemessung auf 25 % wurde trotz geführter Überlegungen und teils überzeugender Argumente nicht vorgenommen, um die Einheitlichkeit der BFH-Rechtsprechung zu bewahren. Der Antrag der Beteiligten auf abweichende höhere Festsetzung wurde deshalb nicht stattgegeben; der Streitwert wurde entsprechend dem genannten Rechenmodell ermittelt.