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Urteil

2 K 1152/11

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2012:0502.2K1152.11.0A
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Leitsätze
1. Ein aufgrund unrichtiger Adressierung eingetretener Bekanntgabemangel (hier: Übermittlung an den Steuerpflichtigen und nicht an den Zustellungsbevollmächtigten) wird geheilt, wenn der Bescheid in den Machtbereich des richtigen Empfängers (Kanzlei des Zustellungsbevollmächtigten) gelangt und er von diesem Kenntnis nehmen kann. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (Rn.10) (Rn.12) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 113/12).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein aufgrund unrichtiger Adressierung eingetretener Bekanntgabemangel (hier: Übermittlung an den Steuerpflichtigen und nicht an den Zustellungsbevollmächtigten) wird geheilt, wenn der Bescheid in den Machtbereich des richtigen Empfängers (Kanzlei des Zustellungsbevollmächtigten) gelangt und er von diesem Kenntnis nehmen kann. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (Rn.10) (Rn.12) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 113/12). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die Einspruchsbescheide vom 31. August 2011, mit denen die Einsprüche als unzulässig verworfen werden, nicht in ihren Rechten verletzt. Im Einzelnen: Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. März 2008 nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, da der Bescheid – entgegen der dem FA vorliegenden Zustellvollmacht - der Rechtsvorgängerin der Klägerin und nicht der jetzigen Prozessbevollmächtigten übermittelt worden war. Dieser Zustellmangel ist jedoch nach Auffassung des Senats dadurch wirksam geheilt worden, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Bescheid offenbar unverzüglich an die jetzige Prozessbevollmächtigte weitergeleitet hat. Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus dem Umstand, dass die jetzige Prozessbevollmächtigte am 06. März 2008 der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Ergebnis der Prüfung des ihr offenbar vorliegenden Grunderwerbsteuerbescheides vom 04. März 2008 mitgeteilt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. März 2008 seinerzeit möglicherweise nur einer Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten und nicht dem sachbearbeitenden Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gelangt ist. Denn es kommt insoweit lediglich darauf an, dass der Grunderwerbsteuerbescheid seinerzeit in den Machtbereich der Prozessbevollmächtigten gelangt war und von den zur Vertretung der Prozessbevollmächtigten befugten Personen zur Kenntnis genommen werden konnte. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend offenkundig keinerlei Zweifel. Der von der jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19. November 2010 eingelegte Einspruch war somit offenkundig verspätet. Das FA hat den Einspruch deswegen mit Einspruchsbescheid vom 31. August 2011 zutreffend als unzulässig verworfen. Ebenso hat das FA auch den mit Schreiben vom 04. Januar 2011 eingelegten Einspruch zutreffend als unzulässig verworfen. Denn bei dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. Dezember 2010, gegen welchen sich der Einspruch richtete, handelt es sich nicht um eine neue, eigenständige Steuerfestsetzung, sondern vielmehr lediglich um eine Wiederholung des (inhaltsgleichen) Bescheides vom 04. März 2008. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats zwar möglicherweise nicht völlig eindeutig aus dem Inhalt des Bescheides vom 27. Dezember 2010; unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts erscheint es jedoch völlig eindeutig, dass mit dem Bescheid vom 27. Dezember 2010 keine neue eigenständige Steuerfestsetzung vom FA gewollt war. Der Adressat des Bescheides vom 27. Dezember 2010 war die jetzige Prozessbevollmächtigte. Die zur Vertretung der Prozessbevollmächtigten berufenen Personen wussten (bzw. mussten wissen), dass der ursprüngliche Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. März 2008 infolge Heilung des ursprünglichen Zustellungsmangels wirksam geworden war. Vor diesem Hintergrund konnten die Vertreter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht annehmen, dass es sich bei dem – mit dem Bescheid vom 04. März 2008 inhaltsgleichen – Bescheid vom 27. Dezember 2010 um eine neue, eigenständige Regelung handeln sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Gründe für eine Zulassung der Revision sind nach Auffassung des Senats nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint es nach Auffassung des Senats als völlig zweifelsfrei (und damit als nicht klärungsbedürftig), dass eine Heilung des Zustellungsmangels durch den Zugang des Bescheides vom 04. März 2008 bei der jetzigen Prozessbevollmächtigten auch dann eintreten konnte, wenn eine zur Vertretung der Prozessbevollmächtigten befugte Person den Bescheid tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hatte. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Grunderwerbsteuerfestsetzung bereits vor Einlegung des Einspruchs bestandskräftig geworden war oder ob sie wirksam angefochten worden ist. Der Beklagte (FA) erließ am 04. März 2008 gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Grunderwerbsteuerbescheid über 33.967,00 €. Dieser Bescheid wurde – trotz Vorliegens einer entsprechenden Zustellvollmacht – nicht der jetzigen Prozessbevollmächtigten, sondern vielmehr der Klägerin bekanntgegeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin leitete den Bescheid jedoch offenbar unverzüglich an das Büro der jetzigen Prozessbevollmächtigten weiter. Denn bereits mit Schreiben vom 06. März 2008 teilte die jetzige Prozessbevollmächtigte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass kein Anlass bestehe, den Bescheid vom 04. März 2008 anzufechten; dieses Schreiben war von einer Mitarbeiterin der jetzigen Prozessbevollmächtigten „i. A.“ unterzeichnet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beglich die festgesetzte Steuer daraufhin zeitnah. Mit Schreiben vom 19. November 2010 legte die Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens sodann gegen den Bescheid vom 04. März 2008 Einspruch ein und wies gleichzeitig daraufhin, dass ihr, der Bevollmächtigten, der Bescheid vom 04. März 2008 seinerzeit – trotz Vorliegens einer entsprechenden Zustellvollmacht – nicht bekanntgegeben worden sei. Das FA erließ daraufhin am 27. Dezember 2010 einen (inhaltsgleichen) Grunderwerbsteuerbescheid über 33.967,00 €, welcher nunmehr der jetzigen Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben wurde. Dagegen erhob die jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 04. Januar 2011 ebenfalls Einspruch. Beide Einsprüche wies das FA mit 2 Einspruchsbescheiden vom 31. August 2011 zurück. Dabei verwarf das FA den mit Schreiben vom 19. November 2010 eingelegten Einspruch mit der Begründung als unzulässig, dass der Einspruch verspätet gewesen sei. Den am 04. Januar 2011 eingelegten Einspruch verwarf das FA mit der Begründung als unzulässig, dass der Bescheid vom 27. Dezember 2010 keine neue, eigenständige Regelung beinhalte, sondern lediglich eine Wiederholung des Bescheides vom 04. März 2008 darstelle. Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 04. März 2008 sei seinerzeit nicht wirksam bekanntgegeben worden, da die Zustellvollmacht nicht beachtet worden sei. Dieser Zustellmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin den Bescheid unverzüglich an die jetzige Prozessbevollmächtigte weitergeleitet habe. Denn seinerzeit habe nur eine Sachbearbeiterin der Prozessbevollmächtigten und nicht der für die Bearbeitung zuständige Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten den Bescheid zur Kenntnis genommen; damit sei eine Heilung nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 04. März 2008 / 27. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsbescheide vom 31. August 2011 die Grunderwerbsteuer auf 3.500,00 € herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA bleibt bei seiner in den Einspruchsbescheiden vertretenen Auffassung.