Beschluss
II B 113/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bekanntgabemangel eines Steuerbescheids, der dadurch verursacht wurde, dass der Bescheid an den falschen Adressaten ging, kann durch Weiterleitung in den Machtbereich des Empfangsbevollmächtigten geheilt werden.
• Für die Heilung genügt der tatsächliche Zugang des Bescheids in den Machtbereich der Empfangsbevollmächtigten, nicht deren persönliche Kenntnisnahme.
• Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die gerügten Rechtssatzabweichungen nicht konkret benannt oder nicht substantiiert dargetan sind.
• Ein Verfahrensrüge ist nur dann revisionszulassungswürdig, wenn konkret dargelegt wird, dass und wie der behauptete Mangel das Urteil beeinflusst haben kann.
Entscheidungsgründe
Heilung von Bekanntgabemängeln durch Zugang in den Machtbereich des Bevollmächtigten • Ein Bekanntgabemangel eines Steuerbescheids, der dadurch verursacht wurde, dass der Bescheid an den falschen Adressaten ging, kann durch Weiterleitung in den Machtbereich des Empfangsbevollmächtigten geheilt werden. • Für die Heilung genügt der tatsächliche Zugang des Bescheids in den Machtbereich der Empfangsbevollmächtigten, nicht deren persönliche Kenntnisnahme. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die gerügten Rechtssatzabweichungen nicht konkret benannt oder nicht substantiiert dargetan sind. • Ein Verfahrensrüge ist nur dann revisionszulassungswürdig, wenn konkret dargelegt wird, dass und wie der behauptete Mangel das Urteil beeinflusst haben kann. Die Klägerin rügte die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. März 2008, weil das Finanzamt den Bescheid an die Rechtsvorgängerin und nicht an die empfangsberechtigte Steuerberatungs-GmbH übersandt hatte. Die Rechtsvorgängerin leitete den Bescheid an die GmbH weiter; die GmbH schrieb daraufhin am 6. März 2008, es bestehe kein Anlass zur Anfechtung. Das Finanzgericht hielt den ursprünglichen Bekanntgabebmangel für geheilt, weil der Bescheid in den Machtbereich der GmbH gelangt sei und die zur Vertretung befugten Personen damit Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt hätten. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision und rügte zudem Verfahrensmängel; sie verwies auf mehrere BFH-Urteile. Der BFH prüfte die Nichtzulassungsbeschwerde und wies sie als unbegründet zurück. • Das FG nahm an, der Bekanntgabemangel des Bescheids vom 4. März 2008 sei durch dessen Weiterleitung in den Machtbereich der empfangsberechtigten GmbH geheilt; entscheidend sei der Zugang bei der GmbH, nicht die tatsächliche Kenntnis einzelner vertretungsberechtigter Personen. • Der BFH bestätigt, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung und nach den allgemeinen Grundsätzen zum Zugang (vgl. § 8 VwZG, § 189 ZPO-Grundsatz) ein Dokument dann zugegangen ist, wenn es in den Macht- oder Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, so dass Gelegenheit zur Kenntnisnahme besteht; eine tatsächliche persönliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. • Frühere BFH-Entscheidungen, auf die sich die Klägerin berief, begründen keine abweichende Rechtsauffassung; insoweit unterscheiden sich die Sachverhalte oder die früheren gesetzlichen Regelungen (frühere Fassung des VwZG). • Die Beschwerdebegründung nannte weitere BFH-Entscheidungen nicht hinreichend konkret, so dass eine Prüfung auf Abweichung nicht möglich war, was den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt. • Die Rüge eines Verfahrensmangels genügte nicht den Anforderungen für die Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil nicht dargelegt wurde, inwiefern die behaupteten Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst haben könnten. • Bezüglich des Bescheids vom 27. Dezember 2010 stellte das FG fest, dass es sich um eine inhaltsgleiche Wiederholung des Bescheids vom 4. März 2008 handelt; die Klägerin hätte dies erkennen müssen, weshalb auch hier kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt. • Der BFH verweist auf die ständige Rechtsprechung, dass eine spätere erneute Bekanntgabe oder Übermittlung nur dann Bedeutung hat, wenn die ursprüngliche Bekanntgabe zuvor tatsächlich unwirksam war. Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen. Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Bekanntgabemangel des Bescheids vom 4. März 2008 durch den Zugang des Bescheids in den Machtbereich der empfangsberechtigten Steuerberatungs-GmbH geheilt wurde, weil dadurch Gelegenheit zur Kenntnisnahme durch vertretungsberechtigte Personen bestand. Die von der Klägerin gerügten Abweichungen von BFH-Rechtsprechung wurden nicht festgestellt, teils weil die angeführten Entscheidungen nicht hinreichend konkret benannt wurden. Ebenso wurde die Verfahrensrüge zurückgewiesen, weil nicht substanziiert dargelegt wurde, dass ein behaupteter Verfahrensmangel das Urteil des Finanzgerichts beeinflusst haben könnte.folglich bleibt die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts in Kraft.