Urteil
9 K 9247/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2020:1008.9K9247.15.00
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Leitsätze
1. Die Einsetzung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 InsO führt nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH i. S. v. § 34 Abs. 1 AO entbunden ist.(Rn.61)
2. Im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 1. HS InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.(Rn.61)
3. In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer zwecks Vermeidung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO durch das zuständige Finanzamt darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Begleichung der potentiell haftungsrelevanten Abgabenverbindlichkeiten am Fälligkeitstag und in der Zeit danach eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten. Dabei kann nur bei konkreten und eindeutig objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit einer individuellen Anfrage betreffend die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Tilgung der fälligen Abgabenverbindlichkeiten auf diese verzichtet werden (wie im Streitfall gegeben).(Rn.62)
(Rn.63)
4. Zu den Umständen, aus denen sich die Sinnlosigkeit einer Bitte um Zustimmung zur Zahlung der streitgegenständlichen Lohnsteuer ergeben konnte.(Rn.73)
(Rn.74)
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 08.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, es sei denn der Kläger leistet Sicherheit in derselben Höhe.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einsetzung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 InsO führt nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH i. S. v. § 34 Abs. 1 AO entbunden ist.(Rn.61) 2. Im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 1. HS InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH.(Rn.61) 3. In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer zwecks Vermeidung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO durch das zuständige Finanzamt darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Begleichung der potentiell haftungsrelevanten Abgabenverbindlichkeiten am Fälligkeitstag und in der Zeit danach eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten. Dabei kann nur bei konkreten und eindeutig objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit einer individuellen Anfrage betreffend die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Tilgung der fälligen Abgabenverbindlichkeiten auf diese verzichtet werden (wie im Streitfall gegeben).(Rn.62) (Rn.63) 4. Zu den Umständen, aus denen sich die Sinnlosigkeit einer Bitte um Zustimmung zur Zahlung der streitgegenständlichen Lohnsteuer ergeben konnte.(Rn.73) (Rn.74) Der Haftungsbescheid vom 08.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, es sei denn der Kläger leistet Sicherheit in derselben Höhe. Beschluss: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die Klage ist begründet. 1. Der Haftungsbescheid vom 8. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a.) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 – X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 mwN). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung). b.) Im vorliegenden Fall kann das erkennende Gericht die Frage dahingestellt sein lassen, ob Herr B… dadurch in objektiver Hinsicht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO begangen hat, dass er es als alleiniger gesetzlicher Vertreter der GmbH unterlassen hat, den vorläufigen Insolvenzverwalter auf schriftlichem Wege zur Ermöglichung der Überweisung der von der GmbH für den Monat Februar 2013 selbst angemeldeten Abgabenverbindlichkeiten betr. Lohnsteuer etc. aufzufordern. Denn Herr B… hat eine eventuell vorliegende Pflichtverletzung im Sinne von § 34 Abs. 1 AO nach der Überzeugung des erkennenden Senats zumindest nicht – wie für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 69 Satz 1 AO erforderlich – „grob fahrlässig“ begangen (vgl. dazu allgemein FG Münster, rkr. Beschluss vom 3. April 2017 – 7 V 492/17 U, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2017, 883 mit Anmerkung Wackerbeck; Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl., S. 165 Rz. 4.8; Enge, GmbH-Rundschau – GmbHR – 2018, 625). „Grob fahrlässig“ handelt (nur), wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 mwN). Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder dass er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 – VII R 165/85, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 491; Loose, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 69 Rz. 26; Nacke, aaO, S. 51 Rz. 2. 137 ff., jeweils mwN). Die von den im Monat Februar 2013 ausgezahlten Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltenden Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen hierzu und Lohnkirchensteuern waren von der GmbH am Montag, dem 11. März 2013 an den Beklagten abzuführen (§ 41 a Abs. 1 EStG). Die steuerliche Verpflichtung der GmbH im Sinne von § 34 Abs. 1 AO hatte Herr B… als deren alleiniger gesetzlicher Vertreter zu erfüllen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, führt die Einsetzung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. HS InsO nicht dazu, dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Sinne von § 34 Abs. 1 AO entbunden ist (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 26. September 2017 – VII R 40/16, BStBl II 2018,772 mwN). Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 1. HS InsO) verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ist kein Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Der GmbH-Geschäftsführer wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus seiner Pflichtenstellung nicht verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2017, aa0). In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, zwecks Vermeidung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO durch das zuständige Finanzamt darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Begleichung der potentiell haftungsrelevanten Abgabenverbindlichkeiten am Fälligkeitstag und in der Zeit danach eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten. Dabei kann nur „bei konkreten und eindeutig objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit einer individuellen Anfrage“ betr. Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Tilgung der fälligen Abgabenverbindlichkeiten auf diese verzichtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2019 – VII R 30/15 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend VII R 30/18), BFH/NV 2020,711 mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Für den Senat steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte im Sinne des vorgenannten Revisionsurteils des BFH dafür vorlagen, dass eine solche konkretisierte Anfrage sinnlos sein würde. Herr B… konnte wegen der offenkundigen Sinnlosigkeit einer solchen konkretisierten Anfrage auf diese verzichten, ohne sich hierdurch dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Dies ergibt sich nach der Überzeugung des Senats aus den Ausführungen des Zeugen K…. Dieser hat im Rahmen seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung bekundet, er habe B… in dem am 7. März 2013 in dessen Büro geführten ersten Informationsgespräch „die üblichen Verfahrensabläufe und rechtlichen Konsequenzen aus einem begonnenen Insolvenzverfahren“ erläutert. Auch wenn er (der Zeuge) nicht genau wisse, ob er bei solchen Gesprächen seine „Kernbotschaften“ immer mit den gleichen Worten liefere, gehöre es – insbesondere bei Betrieben mit Kassengeschäft – zu seinen üblichen Äußerungen, dass Zahlungen, die Leistungszeiträume vor dem Insolvenzantrag beträfen, nicht mehr vorgenommen werden dürften und auch nicht mehr genehmigt würden. Auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat der Zeuge K… ergänzt, er sei sich „quasi zu 99,9 % sicher“, B… über diesen Punkt belehrt zu haben. Der Senat hält die Aussage des Zeugen K… für glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge sie durch den Hinweis auf seine „Belehrungsroutine, insbesondere bei Betrieben mit gefüllter Kasse“ näher erläutert und gleichzeitig entsprechend eingeschränkt hat („nicht mit allerletzter Sicherheit […], aber quasi zu 99,9 % sicher“). Der genaue Wortlaut einer vor sieben Jahren mündlich erfolgten, nicht wörtlich protokollierten Belehrung kann nach menschlichem Ermessen eben nicht „mit allerletzter Sicherheit“ wiedergegeben werden, ohne dass dies zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Bekundung (wegen einer möglichen „Entlastungstendenz“) führen müsste. Hingegen ist die Schilderung des Zeugen, dass ein bereits seit zehn Jahren im Insolvenzrecht tätiger Rechtsanwalt (wie der Zeuge), der eine inhaltlich gleichbleibende Belehrung gegenüber diversen Insolvenzschuldnern bzw. Geschäftsführern immer aufs Neue aussprechen muss, sich hierfür im Kopf einen „Standardtext“ zurechtgelegt hat, den er im Gespräch jeweils abruft und „abarbeitet“, für den Senat auch aus eigenem Wissen – etwa im Hinblick auf die im Gerichtsalltag immer wieder vorzunehmende Zeugenbelehrung – naheliegend und ohne weiteres nachvollziehbar. Anders als durch einen solchen im Gedächtnis abrufbaren „Standardtext“ ließe sich nach der Überzeugung des Senats nicht gewährleisten, dass der als vorläufiger Insolvenzverwalter oder für einen solchen tätigen Rechtsanwalt die vielfältigen rechtlich relevanten Informationen, die er dem Insolvenzschuldner bzw. Geschäftsführer zu geben hat, auch jeweils vollständig nahebringt. Der Zeuge K… hat auch darauf verwiesen, dass es sich bei dem insolventen Betrieb der GmbH im Streitfall erkennbar um einen solchen Betrieb „mit gefüllter Kasse“ gehandelt habe, weshalb er auf die Belehrung, dass Zahlungen, die die Vergangenheit beträfen, ausnahmslos nicht mehr genehmigt werden würden, besonderen Wert habe legen müssen. Schließlich hat der Zeuge K… auch ausgeführt, dass B… diese Belehrung nach seinem Eindruck verstanden habe und bereit gewesen sei, ihr zu folgen. Der Senat hält auch diese Einschätzung für belastbar, insbesondere im Hinblick auf die langjährige berufliche Routine des Zeugen, der in seiner insolvenzrechtlichen Tätigkeit eine solche Belehrungssituation schon sehr oft erlebt hat und entsprechend unterschiedliche Reaktionen der jeweiligen Gesprächspartner nach der Überzeugung des Senats zuverlässig einzuordnen weiß. Die ausdrückliche Belehrung darüber, dass Zahlungen, die Zeiträume vor dem Insolvenzantrag beträfen, nicht mehr genehmigt werden würden, musste bei B… zu der Überzeugung führen, dass Anfragen konkreterer Art über die Genehmigung dieser oder jener einzelnen die Vergangenheit betreffenden Zahlung vom vorläufigen Insolvenzverwalter ausnahmslos abgelehnt würden und folglich sinnlos seien. B… war nach der einschätzenden Beurteilung des Zeugen K…, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anhaltspunkt sieht, als Geschäftsführer erfahren genug um zu wissen, dass es sich bei jener Lohnsteuerzahlung um eben eine solche Zahlung handelte, die „Zeiträume vor dem Insolvenzantrag“ betraf. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass B… die streitgegenständliche Lohnsteuerzahlung nicht ausdrücklich mit der Bitte um Freigabe gegenüber dem Zeugen K… oder gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter angesprochen hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Belehrung nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter persönlich, sondern von dem Zeugen K… als dessen Mitarbeiter ausgesprochen worden ist. Da der Zeuge K… ausdrücklich als Vertreter des vorläufigen Insolvenzverwalters auftrat und auch auftreten sollte, konnte es für B… nicht zweifelhaft sein, dass die Anweisungen und Belehrungen unmittelbar solche des vorläufigen Insolvenzverwalters waren. Der Senat sieht die Glaubhaftigkeit der vorstehend bezeichneten Aussagen des Zeugen K… auch nicht dadurch als erschüttert an, dass in der vom Zeugen K… am 8. März 2013 versandten E-Mail ein ausdrücklicher Hinweis auf die generell fehlende Genehmigungsfähigkeit von Zahlungen für vergangene Zeiträume fehlt. Zu Recht hat der Zeuge auf den entsprechenden Vorhalt der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die E-Mail kein Wortlautprotokoll der vorangegangenen Besprechung enthalten habe, sondern diese lediglich ihrem wesentlichen Inhalt nach habe wiedergeben sollen. Ebenso stimmt der Senat mit der Einschätzung des Zeugen K… überein, dass es keinen Widerspruch zum Vorheringen bedeute, dass in der E-Mail die Zustimmung für künftige Zahlungen in Aussicht gestellt oder bereits erteilt worden sei. Es ist nachvollziehbar, dass das Bewirken von Zahlungen (ebenso wie das Eingehen von Verpflichtungen) im Zusammenhang mit dem Erzielen zusätzlicher Einnahmen aus einem fortgeführten Geschäft für die Masse aus der verständigen Sicht eines Insolvenzverwalters gänzlich anders zu beurteilen ist als die Erfüllung von bereits fälligen Verbindlichkeiten, die von vornherein nicht geeignet sind, zusätzliche Einnahmen zur Masse zu generieren. Aus diesem Grund verfängt auch das Argument des Beklagten nicht, dass der vom Amtsgericht angeordnete Verbleib des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis bei der GmbH bei B… zu der Hoffnung hätte Anlass geben sollen, der vorläufige Insolvenzverwalter könnte die Lohnsteuerzahlungen für zurückliegende Zeiträume bei einer entsprechenden Anfrage möglicherweise doch genehmigen. Schließlich sieht der Senat auch keinen Widerspruch der mündlichen Erläuterungen des Zeugen K… zu seinen im ersten Rechtsgang in schriftlicher Form gemachten Angaben. Vielmehr hat der Zeuge in beiden Fällen bekundet, dass über die streitgegenständliche Lohnsteuerzahlung nach seiner Erinnerung nicht gesprochen worden sei. Der Grund, weshalb dies nach der Einschätzung des Senats auch nicht erforderlich war, nämlich der Inhalt der „üblichen“ und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Streitfall erteilten Belehrung darüber, dass Zahlungen für vergangene Zeiträume vom vorläufigen Insolvenzverwalter nicht genehmigt werden würden, ist dem gegenüber bei der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen nicht explizit erfragt worden. In Ergänzung des Vorstehenden musste sich nach der Überzeugung des Senats die Sinnlosigkeit einer Bitte um Zustimmung zur Zahlung der streitgegenständlichen Lohnsteuer für B… auch aus folgenden Umständen ergeben: - Herr B… und der Zeuge K… haben sich – neben mehreren Telefonaten und der Zusendung einer E-Mail vom 8. März 2013 – innerhalb sehr kurzer Zeit zweimal zu einem persönlichen Gespräch getroffen, um Einzelheiten der Abläufe im Zusammenhang mit dem Beginn der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu besprechen (am Abend des 7. März 2013 und am 11. März 2013 – beim zweiten Mal in Anwesenheit von Rechtsanwalt L…, der an diesem Tag auch mit Herrn B… gesprochen habe). - Bei dem Zeugen K… handelt es sich um einen Volljuristen (Rechtsanwalt), der nach dem Eindruck des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung mit großer Durchsetzungskraft sehr bestimmend aufzutreten vermag und auch offensichtlich bei den Gesprächen am 7. und am 11. März 2013 entsprechend aufgetreten ist. - Die große Durchsetzungskraft des Zeugen K… gegenüber Herrn B… zeigt sich auch daran, dass er bereits vor dem Ergehen des Beschlusses des AG I… vom 8. März 2013 über die Bestellung von Rechtsanwalt L… per E-Mail konkrete Anweisungen bezüglich des zukünftigem Verhaltens von Herrn B… als GmbH-Geschäftsführer erteilt hat (z.B. erklärt hat, dass er hiermit seine Zustimmung zur Annahme von neuen Aufträgen für die Kfz-Werkstatt erteile, während hingegen die Bestellung von neuen Kfz zum Verkauf nicht ohne weiteres erlaubt sei). - Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K… seien etwaige Anfragen von Schuldnern bei Rechtsanwalt L… nach Zustimmung zu einer Zahlung, die Leistungs- oder Steuerzeiträume vor dem Insolvenzantrag betreffen würden, in der Vergangenheit von diesem ab dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausnahmslos negativ beschieden worden. Der Zeuge hat ebenfalls glaubhaft ausgesagt, dass die Kanzlei L… regelmäßig dafür sorge, dass neben der sofortigen „Sperrung“ des bisherigen Geschäftskontos des betreffenden Schuldners unverzüglich ein neues Treuhandkonto eröffnet werde, auf welches das betreffende Kreditinstitut ein etwa vorhandenes Guthaben auf dem bisherigen Geschäftskonto zu transferieren habe, damit jeglicher ungenehmigter „Zugriff“ des Schuldners oder seiner gesetzlichen Vertreter auf ein solches Guthaben verhindert werde. - Aus der Aussage des Zeugen O… ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung der vorgenannten Geschehnisse rund um die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Somit gab es im vorliegenden Fall konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer Anfrage beim vorläufigen Insolvenzverwalter nach Zustimmung zur Zahlung der am 11. März 2013 fällig gewordenen Abgabenverbindlichkeiten für den Vormonat Februar 2013 im Sinne von Rz. 37 des BFH-Urteils vom 22. Oktober 2019, aaO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Der Beschluss über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids, der den Monat Februar 2013 betrifft (Haftungssumme: 31 276,58 EUR). Der Kläger ist der Bruder und der alleinige Erbe des ursprünglichen Klägers, Herrn B…, geboren am 12. September 1954 und verstorben am 2. Oktober 2016 (siehe Sterbeurkunde vom 18. Oktober 2016 und Erbschein vom 8. Juni 2017). Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte Herrn B… als ehemaligen alleinigen Geschäftsführer einer C… GmbH mit Sitz in D… (künftig: GmbH) wegen rückständiger Lohnsteuer Februar 2013 nebst Solidaritäts- sowie Säumniszuschlägen und Lohnkirchensteuer persönlich in Haftung nehmen konnte. Die GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1992 gegründet. Kurze Zeit später wurde ihr Sitz nach E… und einige Jahre später schließlich nach D… verlegt. B…, von Beruf Kaufmann, übernahm zunächst einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 49 v. H. des anfänglichen Stammkapitals der Gesellschaft (400 000,00 DM) sowie das Amt des alleinigen Geschäftsführers. Satzungsmäßiger Unternehmenszweck war die Übernahme und Durchführung der Vertretung der …-Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) in E… und später auch in F… sowie in G…. Durch mehrere Kapitalerhöhungen wurde das Stammkapital der GmbH in den folgenden Jahren auf insgesamt 2 958 694,00 EUR erhöht. In steuerlicher Hinsicht wurde die GmbH gegenüber dem Beklagten durch die jetzige Prozessbevollmächtigte vertreten. Die GmbH beschäftigte rund 100 Arbeitnehmer. Am 8. Februar 2013 ging beim Beklagten die elektronische Lohnsteueranmeldung betr. die GmbH für den Monat Februar 2013 ein. Angemeldet wurden folgende Beträge: LSt: 33 076,84 EUR; SolZ zur LSt: 1 524,75 EUR; ev. LKiSt: 184,82 EUR; r.k. LKiSt: 144,34 EUR. Die Beträge betrafen die Lohn- und Gehaltszahlungen für den Monat Januar 2013, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst Anfang Februar 2013 vorgenommen wurden. Die angemeldeten Abgabenverbindlichkeiten wurden jedoch im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit am Montag, den 11. März 2013 und auch in der Folgezeit nicht entrichtet. Nach wiederholter Kündigung von Kundendienst- und Teilevertriebsverträgen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten stellte die H… AG ab 16. Februar 2013 die Belieferung der GmbH mit Material ein, so dass die GmbH weitestgehend handlungsunfähig war. Außerdem nahm die H… AG die GmbH per 15. Februar 2013 vollständig aus ihrer EDV heraus. Anfang 2013 machte die GmbH gegenüber dem Beklagten einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von rund 1,1 Mio. EUR geltend. Am 12. Februar 2013 fand ein Prüfungstermin mit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Beklagten und der Steuerfahndungsstelle des FA I… statt. In der Folgezeit gab der Beklagte am 28. Februar 2013 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 700 000,00 EUR zur Auszahlung frei. Der Betrag ging Anfang März 2013 auf dem Geschäftskonto der GmbH bei der J… Bank AG ein. Am Donnerstag, den 7. März 2013 ging beim Amtsgericht I… ein Antrag der GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ein (Az.: …/13). Noch am selben Tag suchte der Zeuge K…, von Beruf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, als Mitarbeiter von Rechtsanwalt L… aus M… Herrn B… in dessen Büro in D… auf und besprach mit ihm erste Konsequenzen, die sich aus der Insolvenzantragstellung ergaben. Am nächsten Morgen (Freitag, den 8. März 2013) um 8.42 Uhr sandte der Zeuge K… eine E-Mail mit folgendem Inhalt an Herrn B…: „Sehr geehrter Herr B…, mein Kollege, Rechtsanwalt L…, hat soeben die Richterin N… erreicht und auch einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingereicht. Richterin N… wird diese in den nächsten Minuten anordnen. Dann wird es mutmaßlich noch 1-2 Stunden dauern, bis die Ausfertigung des Beschlusses per Fax da ist. Über die rechtlichen Auswirkungen des Beschlusses werde ich Sie in einem persönlichen Gespräch selbstverständlich umfassend unterrichten. Wichtig ist aber insbesondere, dass ab sofort keine Verfügungen (Barzahlungen, Überweisungen von den Bankkonten, Barabhebungen, Bestellungen, Starksagungen für Lieferungen, Verträge) mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters oder seiner Bevollmächtigten (in diesem Fall ich) erfolgen dürfen. Damit das normale Werkstattgeschäft weitergeht, erteile ich bereits jetzt meine Zustimmung, dass Aufträge von Kunden zur Reparatur/Wartung von ……. angenommen werden können. Hierzu schreibe ich Ihnen noch etwas. Bei Teilebestellungen werden wir kurzfristig ein Freigabesystem besprechen. Zudem möchte Rechtsanwalt L… Sie gern am Montag, 11.03.2013, 10 Uhr kennenlernen, würde hierzu nach D… kommen und die ersten Maßnahmen mit Ihnen besprechen. ... Ich schlage vor, dass wir uns heute nachmittag entweder in D… oder in unserem Büro nochmal kurz für die ersten Maßnahmen verabreden. …“ Am selben Tag (8. März 2013) um 10 Uhr ordnete das Insolvenzgericht u. a. an, dass Verfügungen der GmbH über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung von Rechtsanwalt L… aus M… als vorläufigem Insolvenzverwalter wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 - 2. HS - der Insolvenzordnung - InsO -). RA L… wurde nicht zum allgemeinen Vertreter der GmbH bestellt. Auch das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verblieb bei der GmbH. Die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer für den Monat Februar 2013 wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst am 8. März 2013 fällig. Die Arbeitnehmer der GmbH erhielten mit nur wenigen Tagen Verzögerung Insolvenzgeld ausbezahlt. Im Rahmen seines Gutachtens vom 30. April 2013 ermittelte Rechtsanwalt L… noch vorhandene Aktiva der GmbH im Umfang von 6,992 Mio. EUR, denen Verbindlichkeiten in Höhe von 8,573 Mio. EUR gegenüberstanden. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts I… vom 1. Mai 2013 wurde das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet und Herr L… zum Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin meldete der Beklagte u. a. die o. g. Abgabenverbindlichkeiten beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Die Forderungen wurden von Herrn L… zunächst in voller Höhe bestritten. Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte die Vollstreckungsstelle des Beklagten u. a. mit, dass sich dessen Forderung betr. Lohnsteuer Februar 2013 inzwischen um 4 000,67 EUR auf nunmehr 29 076,17 EUR gemindert habe. Am 17. September 2014 wurde u. a. die streitgegenständliche Restschuld betr. Lohnsteuer Februar 2013 in Höhe von 29 076,17 EUR vom Insolvenzgericht zur Tabelle festgestellt. Die voraussichtliche Quote für die Tabellengläubiger beträgt nach Angaben des Insolvenzverwalters weniger als 20 v. H. Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung von Herrn B… (Schreiben vom 27. März 2013) nahm der Beklagte diesen durch Bescheid vom 8. Mai 2014 unter Berufung auf § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 31 276,58 EUR persönlich in Haftung. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Lohnsteuer Februar 2013 29 076,17 EUR Säumniszuschläge hierzu 331,50 EUR Solidaritätszuschlag zur LSt Februar 2013 1 524,75 EUR Säumniszuschläge hierzu 15,00 EUR ev. Lohnkirchensteuer Februar 2013 184,82 EUR röm.-kath. Lohnkirchensteuer Februar 2013 144,34 EUR Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass Herr B… als gesetzlicher Vertreter der GmbH zumindest grob fahrlässig die Pflicht verletzt habe, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit (= 11. März 2013) entrichtet. Er sei auch nach dem 8. März 2013 der alleinverantwortliche gesetzliche Vertreter der GmbH gewesen. Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sei nach dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 8. März 2013 ausdrücklich bei der GmbH verblieben. Somit sei davon auszugehen, dass Herr B… weiterhin für die Entrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten zuständig gewesen sei. Die persönliche Inanspruchnahme von Herrn B… sei auch ermessensgerecht. Die Beitreibung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten bei der GmbH sei fruchtlos verlaufen. Die Säumniszuschläge seien für die Zeit bis zum 1. Mai 2013 (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens) berechnet worden. Herr B… legte gegen den Haftungsbescheid fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, ursprünglich hätten die Februargehälter aufgrund einer Betriebsvereinbarung am 7. oder am 8. März 2013 ausgezahlt werden sollen. Die geplante Maßnahme sei aber zurückgestellt worden, weil der Unternehmensberater der GmbH, Herr O…, zusammen mit Rechtsanwalt P… am Morgen des 7. März 2013 zur Abgabe des Insolvenzantrags nach I… gefahren sei. Noch am selben Tag sei Rechtsanwalt K… als Mitarbeiter von Rechtsanwalt L… in den Geschäftsräumen der GmbH erschienen. In einem Telefonat am Nachmittag des 7. März 2013 zwischen ihm, Herrn B…, Herrn O… und Herrn K… sei mitgeteilt worden, dass keine Lohnzahlungen mehr geleistet würden. Es habe eine klare Anweisung von Herrn K… gegeben, dass keine Zahlungen ohne seine Zustimmung geleistet werden dürften. Frau Q… als Buchhalterin der GmbH könne diesen Vorgang bestätigen. Mittels Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertieft er zum einen seine Darlegungen im Ausgangs-Haftungsbescheid. Zum anderen führt er aus, Herr B… könne seine Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit dem Hinweis auf das vorläufige Insolvenzverfahren und den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Verwalters abwenden. Herr B… habe noch nicht einmal ansatzweise deutlich gemacht, dass er sich überhaupt um eine Bezahlung der fälligen Beträge bemüht habe. Konkrete diesbezügliche Fragen habe er an keiner Stelle des Haftungsverfahrens beantwortet. Es sei noch nicht einmal ersichtlich, ob der vorläufige Verwalter überhaupt eine Zustimmungsverweigerung ausgesprochen habe. Somit müsse von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden. Hiergegen erhob Herr B… fristgerecht Klage. Zu deren Begründung macht der Kläger als sein Rechtsnachfolger im Wesentlichen geltend, dass Herr B… keine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne von § 69 AO begangen habe. Bereits am 7. März 2013 habe der Zeuge K… als Mitarbeiter des späteren vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Telefongespräch mit Herrn B… sowie dem Zeugen O… mitgeteilt, dass keine Lohnzahlungen mehr geleistet und auch keine Lohnsteuern mehr abgeführt werden würden (Beweis: Zeugnis der Herren K… und O…). Damit treffe Herrn B… jedenfalls kein Verschulden im Sinne von § 69 AO, sollten Lohnsteuerbeträge nach dem 7. März 2013 noch zur Zahlung fällig geworden sein (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juni 2007 VII R 19/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2007, 2225). Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er war der Auffassung, dass Herr B… nicht glaubhaft gemacht habe, sich mit allen den Umständen nach angemessenen Mitteln um die streitgegenständliche Lohnsteuerzahlung bemüht zu haben (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010,1120). Ein einziges Telefonat am 7. März 2013 reiche als Bemühung nicht aus. Dies gelte umso mehr als Herr B… geltend gemacht habe, dass Anfang März 2013 ausreichende finanzielle Mittel zur Entrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten vorhanden gewesen seien. Herr B… sowie auch der jetzige Kläger hätten weder für die Zeit vor oder ab dem 8. März 2013 vorgetragen, dass Herr B… den vorläufigen Insolvenzverwalter kontaktiert und konkret um Zustimmung zur Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten gebeten habe. Ebensowenig hätten beide vorgetragen, die erbetene Zustimmung sei von dem vorläufigen Insolvenzverwalter verweigert worden. Auch die beiden Zeugen hätten in ihren schriftlichen Aussagen weder eine solche Anfrage von Herrn B… noch eine negative Anweisung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (Verweigerung der Zustimmung) erwähnt. Ergänzend sei auf das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 hinzuweisen. Danach hätte es Herrn B… als ursprünglichem Kläger oblegen, dem FG gegenüber substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen, welche Schritte er zur Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos dargestellt hätten. Der BFH habe aaO ausgeführt, dass die Rechtsansicht eines GmbH-Geschäftsführers, allein aufgrund eines vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalts nach § 21 InsO selbst nichts im Hinblick auf die Tilgung fälliger Abgabenverbindlichkeiten unternehmen zu müssen, diesen haftungsrechtlich nicht entlasten könne. Soweit der Kläger sich zur Entlastung von Herrn B... auf das BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 19/06 berufe, habe diese Rechtsprechung sowie der BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 durch den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2010 VII B 190/09, BFH/NV 2010,1120 sowie das BFH-Urteil vom 26. September 2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 zumindest eine Präzisierung erfahren. Dabei sei auch den beiden älteren BFH-Entscheidungen zu entnehmen, dass ein GmbH-Geschäftsführer - wie vorliegend gegeben - im Hinblick auf die anstehende Tilgung fälliger Abgabenverbindlichkeiten nach Insolvenzantragstellung keinesfalls gar nichts unternehmen dürfe, um sich im Sinne von § 69 AO pflichtgemäß zu verhalten. Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 28. September 2016 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- auf den Berichterstatter des Senats als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit vom Einzelrichter nach Anhörung der Prozessbeteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO durch Beschluss auf den Senat zurückübertragen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO). Durch weiteren Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Januar 2018 wurde der Berichterstatter gemäß § 81 Abs. 2 FGO damit beauftragt, Herrn Rechtsanwalt K… sowie Herrn O… im sog. schriftlichen Verfahren (§ 82 FGO i. V. m. § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung – ZPO -) als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, aus welchen Gründen die GmbH die von ihr selbst angemeldete Lohnsteuerverbindlichkeit für den Monat Februar 2013 nicht zeitnah getilgt habe. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf Bl. 84 ff. sowie 93 ff. d. A. verwiesen. Der erkennende Senat gab der Klage durch Urteil vom 31. Mai 2018 statt, indem er den streitgegenständlichen Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufhob. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Zur Begründung führte der erkennende Senat im Wesentlichen aus, dass Herr B… nicht grob fahrlässig im Sinne von § 69 Satz 1 AO gehandelt habe, als er die Tilgung der Lohnsteuerverbindlichkeit Februar 2013 unterlassen habe. Denn er und der Kläger hätten nachgewiesen, dass der Zeuge K… als mit umfänglichen Vertretungsvollmachten ausgestatteter Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters L… durch sein Verhalten gegenüber Herrn B… unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er einer Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten unter keinen Umständen seine Zustimmung erteilen werde und dass deshalb eine diesbezügliche individuelle Anfrage von Herrn B… an ihn sinnlos gewesen sei. Wenn man – entgegen der Auffassung des Gerichts – der Meinung sein sollte, dass das Verhalten von Herrn B… doch „grob fahrlässig“ gewesen sei, sei die angefochtene Einspruchsentscheidung insoweit rechtswidrig, als die Drittschuldnerzahlung vom 9. Oktober 2014 nicht haftungssummenmindernd berücksichtigt worden sei. Auf die Revision des Beklagten hin hat der BFH das Urteil des erkennenden Senats mittels Urteil vom 22. Oktober 2019 – VII R 30/18, BFH/NV 2020, 711 aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Gleichzeitig hat er dem FG die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Der BFH ist der Auffassung, dass an die Verneinung eines „grob fahrlässigen“ Verhaltens von Herrn B… im vorliegenden Fall höhere tatbestandliche Anforderungen zu stellen seien als sie der erkennende Senat gestellt habe. Im Übrigen enthalte das Urteil unzureichende Sachverhaltsfeststellungen. Soweit das FG eine „faktische“ Sperrung des Geschäftskontos der GmbH durch Übersendung des Anordnungsbeschlusses vom 8. März 2013 angenommen habe, könne er, der BFH, dem nicht folgen. Der Beschluss enthalte lediglich den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO. Daraus ergebe sich keine Sperrung des Bankkontos. Die E-Mail vom 8. März 2013 wiederhole lediglich den Inhalt des zu erwartenden Anordnungsbeschlusses vom selben Tag und kündige ein persönliches Gespräch an. Allein zu „Aufträgen von Kunden zur Reparatur/Wartung von ………“ äußere sich der Zeuge K… in dieser E-Mail. Auch als vom FG schriftlich vernommener Zeuge wiederhole Herr K… lediglich den Inhalt des Anordnungsbeschlusses. Darüber hinaus habe er angegeben, Herrn B… nicht angewiesen zu haben, keine Lohnsteuer mehr abzuführen. Es sei auch nicht – wie das FG angenommen habe – „gerichtsbekannt“, dass Insolvenzverwalter einer Tilgung von Lohnsteuerverbindlichkeiten betreffend den letzten Monat vor Insolvenzantragstellung grundsätzlich nicht zustimmen würden. Solch eine Annahme widerspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH zu hypothetischen Kausalverläufen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Januar 2016 – VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893 m. w. N.). Zu beachten seien die erhöhten Pflichten des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft. Gerade in der finanziellen Krise lebe die uneingeschränkte Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers wieder auf. Daraus folge auch, dass der Geschäftsführer sich nicht allein mit der Behauptung entlasten könne, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall werde vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechende dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten sein. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen würden. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des BFH zu beachten, wonach ein hypothetischer Kausalverlauf keine Berücksichtigung finden könne (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. Januar 2016, aaO). Im zweiten Rechtsgang vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass – entgegen den Ausführungen des BFH in dessen Revisionsurteil – tatsächlich eine faktische Sperrung des Geschäftskontos der GmbH ab dem 8. März 2013 gegeben gewesen sei, da dem betreffenden Kreditinstitut der Anordnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom selben Tag unverzüglich bekanntgegeben worden sei und das Kreditinstitut fortan keine Zahlungen mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeführt habe. Das Vorhandensein einer faktischen Kontensperrung führe aber nach einer anderen Entscheidung des BFH dazu, dass es an einer Pflichtverletzung des betreffenden GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO fehle (Hinweis auf Urteil des BFH vom 5. Juni 2007 – VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225). Ferner habe der BFH bei seiner Entscheidung völlig außer Betracht gelassen, dass der Zeuge K… Herrn B… mitgeteilt habe, dass dieser gar keine Altverbindlichkeiten mehr bezahlen könne, soweit keine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorliege. Tatsächlich habe der vorläufige Insolvenzverwalter keine Altverbindlichkeiten mehr getilgt und zwar schon ab dem 8. März 2013 (Beweis: Zeugnis des Herrn K…). Daher habe Herr B… damals von gar nichts anderem ausgehen können als dass eine Anfrage beim vorläufigen Insolvenzverwalter betr. Tilgung der angemeldeten Lohnsteuer sinnlos gewesen wäre. Die vom FG dargelegten gerichtsbekannten Tatsachen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einer Zahlung der Lohnsteuer nicht zugestimmt hätte, seien keine Ausführungen zu einem (nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu berücksichtigenden) hypothetischen Kausalverlauf. Eine wichtige Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters sei es, die Insolvenzmasse zu sichern. Dazu gehöre auch und insbesondere, keine Altverbindlichkeiten (wozu im vorliegenden Fall auch die Lohnsteuer für den Monat Februar 2013 gehört habe) zu tilgen. Kein Insolvenzverwalter (egal, ob vorläufig oder nicht, egal ob stark oder schwach) hätte im Streitfall einer Bezahlung der Lohnsteuern zugestimmt. Diese Tatsache sei nicht nur gerichtsbekannt. Sie sei auch Herrn B… bekannt gewesen. Sie sei daher ein weiterer eindeutiger objektiver Anhaltspunkt/Beleg dafür, dass eine Anfrage beim vorläufigen Insolvenzverwalter betr. die Tilgung der Lohnsteuerschuld Februar 2013 sinnlos gewesen wäre. Zudem sei insoweit die BFH-Rechtsprechung zu einem nicht zu berücksichtigenden hypothetischen Kausalverlauf nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall sei gar keine Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers vorhanden (z.B. Nichtabgabe einer Steuererklärung), die durch Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs juristisch „neutralisiert“ werden solle. Die Anordnung der faktischen Bankkontosperrung sei nämlich bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Lohnsteuerforderung des Fiskus (am 11. März 2013) erfolgt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 8. März 2013 beziehe sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur auf das Auslandsvermögen der GmbH, sondern auch auf deren inländisches Vermögen. Der Kläger beantragt, 1. den Haftungsbescheid vom 8. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass sich der Zustimmungsvorbehalt zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Anordnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 8. März 2013 nur auf etwa vorhandenes Auslandsvermögen der GmbH bezogen habe. Deshalb habe es zur Begleichung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten der GmbH keiner vorherigen Zustimmung seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurft. Unabhängig davon habe der Zeuge K… zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass der vorläufige Insolvenzverwalter keine Zustimmung zu Zahlungen erteilen werde. Der Zeuge K… habe vor der Anordnung der vorläufigen Verwaltung durch das Insolvenzgericht lediglich auf eine seiner Meinung nach vermutlich eintretende Folge der vorläufigen Verwaltung hingewiesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt den genauen Inhalt des gerichtlichen Beschlusses über die vorläufige Verwaltung nicht kennen können. Nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung habe der Zeuge K… nur mitgeteilt, dass Herr B… ohne Zustimmung keine Zahlungen mehr leisten könne. Diese Aussage stehe allerdings im Widerspruch zum Inhalt des Anordnungsbeschlusses. Insoweit hätte es bereits deshalb einer Nachfrage seitens des Herrn B… bedurft. Letztlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür (weder aufgrund von Verhaltensweisen anderer Personen noch aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten), dass Fragen der Zustimmung als solcher überhaupt konkret – also forderungsbezogen – besprochen worden seien, und erst recht nicht dafür, dass solche Anfragen von vorneherein aussichtslos gewesen wären. Selbst wenn der Zustimmungsvorbehalt im Anordnungsbeschluss nicht auf Auslandssachverhalte begrenzt gewesen wäre, hätte die dortige Formulierung „…Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin …. „ zu einer Nachfrage des inzwischen verstorbenen Herrn B… beim vorläufigen Verwalter im Hinblick auf alle Fragen der Lohnzahlungen im weiteren Sinne führen müssen. Eine solche Anfrage hätte sich jedem sachverständigen Dritten aufgedrängt. Dies gelte im Streitfall umso mehr, als bereits vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung durch die E-Mail vom 8. März 2013 deutlich geworden sei, dass der Werkstattbetrieb aufrecht erhalten bleiben sollte und dass es hier Abstimmungsbedarf gegeben habe. Insoweit sei denklogisch davon auszugehen gewesen, dass in den Abstimmungsbedarf auch alle Vorgänge betr. die Mitarbeiter der GmbH – sowohl im Werkstattbereich als auch in den nachgelagerten Bereichen der Verwaltung – eingeschlossen gewesen seien. Die Klärung der Frage der im Rahmen der Arbeitgeberbefugnis bestehenden Verpflichtung zur Lohnzahlung/Abführung von Lohnsteuern einschließlich Folgesteuern hätte unausweichlich eine Aussage über Zahlungsbefugnisse/Zustimmungen o. ä. enthalten. In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage des Zeugen K… näher zu werten, wonach seiner Einschätzung nach Herr B… ohne entsprechende gerichtliche Beschlüsse keine Weisungen entgegengenommen hätte. Danach sei davon auszugehen, dass Herr B… aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, die Bindungswirkung der E-Mail-Auskunft des Zeugen K… vor dem Ergehen des Anordnungsbeschlusses sowie die Bindungswirkung von dessen mündlicher Auskunft nach dem Ergehen des Anordnungsbeschlusses von der Bindungswirkung eines schriftlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts abzugrenzen. Dass Herr B… sich vorliegend an mündliche Aussagen des Zeugen K…, wann auch immer diese gemacht worden seien, gebunden gefühlt habe, sei ob der dargestellten Gesamtumstände des Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr als Schriftliches und Mündliches inhaltlich voneinander abweichen würden. Diesem Gedankengang Rechnung tragend sei ebenso nicht nachvollziehbar, weshalb Herr B… nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung von einer kompletten Geschäftskontosperrung ausgegangen sein solle. Eine solche Komplettsperrung sei dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses nicht zu entnehmen. Herr B… habe langwierige Rechtsstreite mit der H… AG geführt. Weshalb er sich zur Vermeidung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme wegen aus seiner Sicht vorrangig und vollumfänglich zu bedienender Lohnsteuerverbindlichkeiten vor einer Auseinandersetzung mit dem Kreditinstitut bzw. einem vorläufigen Insolvenzverwalter gescheut habe solle, erschließe sich ihm, dem Beklagten, nicht. Unabhängig davon seien hypothetische Kausalverläufe im Haftungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2020 Beweis erhoben zu der Frage, aus welchen Gründen die GmbH die von ihr selbst beim Beklagten angemeldete Lohnsteuerverbindlichkeit betr. den Monat Februar 2013 nicht zeitnah gegenüber diesem getilgt hat. Wegen des Inhalts der Aussagen der Zeugen O… und K… wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 216 ff. d. A.) Bezug genommen. Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung acht Bände Insolvenzakten des Amtsgerichts I… (Az.: …/13) sowie fünf Bände Lohnsteuer-, Haftungs- und Vollstreckungsakten betr. die GmbH (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.