Urteil
VII R 3/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschäftsführer haften nach §69 i.V.m. §34 Abs.1 AO bei grob fahrlässiger Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer auch für Zahlungen innerhalb der Drei-Monats-Frist vor Insolvenzantrag, wenn sie eine reale Ursache des Steuerausfalls setzen.
• Die Möglichkeit einer nachträglichen Insolvenzanfechtung (§§129,130 InsO) entfällt nicht automatisch zugunsten der Geschäftsführer; eine rein hypothetische Betrachtung führt nicht zum Wegfall der haftungsbegründenden Kausalität.
• §69 AO verfolgt die Sicherung des Steueraufkommens; daher ist die Schadenszurechnung so zu handhaben, dass Vertreter sich nicht durch Kenntnis drohender Anfechtungen schadlos halten können.
Entscheidungsgründe
Haftung von Geschäftsführern für Nichtabführung von Umsatzsteuer trotz Anfechtungsmöglichkeit (§69 AO) • Geschäftsführer haften nach §69 i.V.m. §34 Abs.1 AO bei grob fahrlässiger Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer auch für Zahlungen innerhalb der Drei-Monats-Frist vor Insolvenzantrag, wenn sie eine reale Ursache des Steuerausfalls setzen. • Die Möglichkeit einer nachträglichen Insolvenzanfechtung (§§129,130 InsO) entfällt nicht automatisch zugunsten der Geschäftsführer; eine rein hypothetische Betrachtung führt nicht zum Wegfall der haftungsbegründenden Kausalität. • §69 AO verfolgt die Sicherung des Steueraufkommens; daher ist die Schadenszurechnung so zu handhaben, dass Vertreter sich nicht durch Kenntnis drohender Anfechtungen schadlos halten können. Die Kläger waren 2011 Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Die KG meldete für Juli 2011 und die Folgemonate Umsatzsteuerzahllasten an; für Juli wurde zunächst nicht in voller Höhe gezahlt und Teilzahlungen erfolgten im Oktober 2011. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden für August bis einschließlich Oktober 2011 Mehrsteuern festgestellt; für September und Oktober 2011 blieben Steuerschulden unbeglichen. Kurz vor Insolvenzantrag zahlte die KG Beträge, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens anfechtete und zurückforderte. Das Finanzamt machte daraufhin die Geschäftsführer gemäß §69 i.V.m. §34 Abs.1 AO haftbar. Das FG gab den Klägern in Teilen Recht; das FA erhob Revision mit dem Antrag, die Klage für September und Oktober 2011 abzuweisen. • Die Revision des Finanzamts ist teilweise begründet; die Haftung der Kläger für die Umsatzsteuer der Voranmeldungszeiträume September und Oktober 2011 ist zu Recht festgestellt worden. • Feststellungen des FG, wonach die Kläger ihre Pflichten als Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig verletzt haben, sind verbindlich. Als gesetzliche Vertreter hatten sie die steuerlichen Pflichten der KG zu erfüllen und haben die Steuerbeträge nicht entrichtet. • Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall besteht, weil die Kläger durch die Nichtentrichtung eine reale Ursache gesetzt haben, die dem Fiskus die Abgaben vorenthielt. • Die Möglichkeit einer nachträglichen Insolvenzanfechtung verändert die schadenszuordnende Wirkung der Pflichtverletzung nicht derart, dass die Haftung entfallen würde; hypothetische Kausalverläufe sind bei §69 AO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Aus dem Zweck des §69 AO folgt, dass Vertreter nicht dadurch geschützt werden dürfen, dass bei nachträglicher Betrachtung Zahlungen angefochten worden wären; sonst entstünde eine Lücke im Schutz des Steueraufkommens und ein Anreiz zum pflichtwidrigen Zahlungsverhalten kurz vor Insolvenzantrag. • §69 AO begründet eine haftungsrechtliche Sonderverbindlichkeit gegenüber dem Fiskus mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Pflichten durch Vertreter durchsetzbar zu machen; zivilrechtliche Maßstäbe zur hypothetischen Kausalität sind hier nicht ohne Weiteres übertragbar. • Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Haftung der Geschäftsführer für die betreffenden Voranmeldungszeiträume; die Kostenentscheidung berücksichtigt die teilweisen Rücknahmen der Revision durch das Finanzamt. Das Revisionsgericht ändert das Urteil des FG dahin, dass die Klage auch hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September und Oktober 2011 abgewiesen wird, weil die Geschäftsführer nach §69 i.V.m. §34 Abs.1 AO für die Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer haften. Die Pflichtverletzung der Geschäftsführer war zumindest grob fahrlässig und setzte eine reale Ursache für den Steuerausfall. Die nachträgliche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter oder die mögliche Anfechtung hypothetischer Zahlungen beseitigt die haftungsbegründende Kausalität nicht. Damit hat das Finanzamt insoweit Erfolg; die Kostenentscheidung wurde entsprechend geregelt.