Urteil
6 K 6271/17
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2019:0827.6K6271.17.00
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Leitsätze
1. Durch ein die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO abweisendes Urteil wird mit Bindungswirkung festgestellt, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt nicht hat (vgl. Literatur; hier: Unzulässigkeit einer erneut eingelegten Verpflichtungsklage auf Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen materieller Rechtskraft des vorangegangenen Urteils) (Rn.26)
.
2. Um zu ermitteln, inwieweit rechtskräftig entschieden worden ist, sind insbesondere bei klageabweisenden Urteilen neben dem nicht aussagekräftigen Tenor des Urteils der Tatbestand (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) einschließlich des Beteiligtenvortrags und des Antrags des Klägers sowie die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Literatur) (Rn.26)
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3. Die Rechtskrafterstreckung eines Urteils richtet sich nach den objektiven Umständen und nicht nach dem subjektiven Verständnis und der Intention einzelner am Urteil beteiligter Richter (Rn.33)
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4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 14.11.2019 IX B 93/19, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch ein die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO abweisendes Urteil wird mit Bindungswirkung festgestellt, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt nicht hat (vgl. Literatur; hier: Unzulässigkeit einer erneut eingelegten Verpflichtungsklage auf Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen materieller Rechtskraft des vorangegangenen Urteils) (Rn.26) . 2. Um zu ermitteln, inwieweit rechtskräftig entschieden worden ist, sind insbesondere bei klageabweisenden Urteilen neben dem nicht aussagekräftigen Tenor des Urteils der Tatbestand (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) einschließlich des Beteiligtenvortrags und des Antrags des Klägers sowie die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Literatur) (Rn.26) . 3. Die Rechtskrafterstreckung eines Urteils richtet sich nach den objektiven Umständen und nicht nach dem subjektiven Verständnis und der Intention einzelner am Urteil beteiligter Richter (Rn.33) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 14.11.2019 IX B 93/19, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Klage ist unzulässig, da ihr die materielle Rechtskraft des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2017 im Verfahren 9 K 9119/14 entgegensteht. Gem. § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Formulierung „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist“ (§ 110 Abs. 1 Satz 1) verweist für den Gegenstand der Rechtskraft auf den konkreten Entscheidungsgegenstand der entschiedenen Sache. Der Entscheidungsgegenstand und damit der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel. Insbesondere bei klageabweisenden Urteilen sind neben dem nicht aussagekräftigen Tenor des Urteils der Tatbestand (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) einschließlich des Beteiligtenvortrags und des Antrags des Klägers sowie die Entscheidungsgründe heranzuziehen, um zu ermitteln, inwieweit rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 110 FGO Rn. 54). Durch ein der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO stattgebendes Urteil wird mit Bindungswirkung festgestellt, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt zusteht; im Falle der Klageabweisung aus materiell-rechtlichen Gründen steht fest, dass der Kläger einen solchen Rechtsanspruch nicht hat (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 110 FGO Rn. 63). Streitgegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Auffassung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Änderungsbescheids zur Einkommensteuer 2004 dahingehend, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um Denkmalschutzabschreibungen nach § 7i EStG in Höhe von 22.437,- und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € gemindert werden. Der Streit- und Entscheidungsgegenstand des Verfahrens 9 K 9119/14 und des vorliegenden Verfahrens sind damit identisch; denn der 9. Senat des FG Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 K 9119/14 bereits rechtskräftig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2004 dahingehend hat, dass die Denkmalschutzabschreibungen nach § 7i EStG mit 22.437,- € und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € berücksichtigt werden. Da der Entscheidungsgegenstand des Urteils im Verfahren 9 K 9119/14 durch den Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren und seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrag eindeutig definiert wird, ist der Senat daran gehindert, erneut über die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu entscheiden. Denn anderenfalls könnten widersprüchliche Urteile zu einer Rechtsfrage vorliegen. Dem steht aufgrund des eindeutigen Entscheidungsgegenstands des finanzgerichtlichen Urteils vom 17. Oktober 2017 zum Az. 9 K 9119/14 auch nicht entgegen, dass der Änderungsantrag vom 14. Juni 2011 zunächst eine andere Zielrichtung hatte als der Änderungsantrag vom 30. Juni 2011. Während es im Schreiben vom 14. Juni 2011 darum ging, dass nach Auffassung des Klägers sein Antrag auf Anordnung der Vorläufigkeit noch nicht bearbeitet worden sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2011 unter Verweis auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und – hilfsweise – auf § 175 Abs. 1 AO die streitige Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2004. Diese Differenzierung wurde nämlich im weiteren Verfahren nicht konsequent aufrechterhalten und vom Bevollmächtigten des Klägers im gerichtlichen Verfahren 9 K 9119/14 vollständig negiert. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2014 (zum Antrag vom 14. Juni 2011) nicht nur über die (Nicht-)Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks entschieden hat, sondern auch darüber, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheides habe. Denn jedenfalls im Klageverfahren 9 K 9119/14 war die inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 nach § 165 Abs. 2 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO streitig. Dies folgt sowohl aus den gewechselten Schriftsätzen zwischen dem Gericht und den Beteiligten als auch aus dem ausweislich des Sitzungsprotokolls vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der sich nicht auf die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks bezog, sondern allein auf die tatsächliche Berücksichtigung der höheren Denkmalschutz-AfA. Damit war der Klageantrag auf eine inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 gerichtet. Der 9. Senat hat auch über inhaltliche Ausgestaltung des Einkommensteuerbescheids für 2004 entschieden; denn anderenfalls hätte er darlegen müssen, dass er nicht über den protokollierten Klageantrag entscheidet, sondern diesen dahingehend interpretiert, dass es dem Kläger nur um die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks gegangen ist. Für ein solches Verständnis des 9. Senats gibt es aber keine Anhaltspunkte. Bei der Frage des Umfangs der Rechtskraft kommt es auch nicht darauf an, ob der 9. Senat über die inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 hätte entscheiden dürfen, sondern darauf, dass er es – auf Antrag des Klägers – tatsächlich getan hat. Dies war jedenfalls für den Bevollmächtigten des Klägers, einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch erkennbar, da er selbst im Verfahren 9 K 9119/14 schriftsätzlich geltend gemacht hatte, der 9. Senat könne über das materielle Änderungsbegehren entscheiden. Auch war für ihn ersichtlich, worauf der von ihm gestellte Antrag gerichtet war, nämlich auf eine inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004. Da sich die Rechtskrafterstreckung eines Urteils nach den objektiven Umständen und nicht nach dem subjektiven Verständnis und der Intention einzelner am Urteil beteiligter Richter richtet, hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit davon abgesehen, den Berichterstatter des 9. Senats, Herrn Richter am Finanzgericht …, als Zeugen zu hören. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig sind die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- sowie die Reichweite der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils. Der Kläger erwarb im Jahr 1992 das Eigentum am Grundstück B…-straße in C…. Das Grundstück ist mit vier Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit bebaut. Im Jahr 2001 begann der Kläger mit der Durchführung umfassender Sanierungsmaßnahmen. Die Baumaßnahmen am Hauptgebäude waren im Jahr 2004 abgeschlossen. Der Kläger erhielt öffentliche Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 239.288,69 €. Anschließend vermietete der Kläger die Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 reichte der Bevollmächtigte des Klägers am 5. Dezember 2006 ein und machte u.a. AfA gem. § 7i Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 1.192,- € geltend. Er fügte der Einkommensteuererklärung eine nicht datierte Bescheinigung des Landrates des Landkreises D… gem. §§ 7i, 10f und 11b EStG bei, die begünstigte Herstellungskosten in Höhe von 13.234,- € auswies. Bereits mit Schriftsatz vom 30. November 2006 hatte der Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf eine noch ausstehende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde beantragt, die Einkommensteuer vorläufig festzusetzen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 wich der Beklagte partiell von der Steuererklärung ab und setzte die Einkommensteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig, hinsichtlich der Denkmalschutz-AfA aber endgültig fest. Mit seinem fristgerechten Einspruch beantragte der Kläger u.a. die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO, da die maßgebende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde noch fehle. Am 13. März 2007 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 und ordnete den beantragten Vorbehalt der Nachprüfung an. Am 23. März 2011 erteilte der Landrat des Landkreises D… eine geänderte Bescheinigung gem. §§ 7i, 10f und 11b EStG und bestätigte begünstigte Herstellungskosten in Höhe von 440.900,55 € (einschließlich Umsatzsteuer). Mit einem Schreiben vom 14. Juni 2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass der Antrag vom 30. November 2006 auf Anordnung der Vorläufigkeit noch nicht bearbeitet worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2011 beantragte der Kläger u.a. eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2004 dahingehend, dass die Einkünfte des Klägers aus VuV um 21.523,- € gemindert würden (AfA gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG: 1.634,- € abzgl. bereits anerkannter 1.491,- €; AfA gem. § 7i EStG: 22.571,- € abzgl. bereits anerkannter 1.191,- €). Er verwies auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und – hilfsweise – auf § 175 Abs. 1 AO, da der Denkmalschutzbescheid einen Grundlagenbescheid darstelle. Der Beklagte wertete sowohl das Schreiben vom 14. Juni 2011 als auch das Schreiben vom 30. Juni 2011 als Anträge auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004. Den Änderungsantrag vom 14. Juni 2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2011 ab. Den dagegen gerichteten, nicht weiter begründeten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit einer Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2014 als unbegründet zurück. Dabei gab er als Streitgegenstand an: Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Änderung (Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks) des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 18. August 2011. Der Beklagte führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2004, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2010 die Festsetzungsfrist für 2004 abgelaufen sei. Es sei auch kein Antrag auf Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung mehr offen, der zu einer Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO führen könnte; denn über den Antrag, den Einkommensteuerbescheid vorläufig zu erlassen, habe der Beklagte mit dem Einkommensteuerbescheid vom 26. Januar 2007 entschieden. Im Übrigen führte der Beklagte wörtlich aus: „Unabhängig vom Ablauf der Festsetzungsfrist waren die übrigen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung bezogen auf die begehrte Änderung: Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks, insbesondere die der § 129 AO (keine offenbare Unrichtigkeit), § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) AO (keine Antragstellung innerhalb der Einspruchsfrist), § 173 AO (keine neuen Tatsachen), § 174 AO (keine widerstreitende Steuerfestsetzung) und der § 175 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO (kein Grundlagenbescheid insoweit, kein rückwirkendes Ereignis) ebenfalls nicht anwendbar.“ Dagegen erhob der Kläger Klage beim FG Berlin-Brandenburg, die unter dem Az. 9 K 9119/14 geführt wurde. Der Kläger machte u.a. geltend, sein Bevollmächtigter habe versehentlich statt der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO einen Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO beantragt. Im Übrigen machte der Kläger im Verfahren 9 K 9119/14 geltend, der Einkommensteuerbescheid 2004 sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, da die Denkmalschutzbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstelle. Er verwies insofern auf das Urteil des BFH vom 22. Oktober 2014 – X R 15/13 zu § 7h EStG. Nachdem der Beklagte im Verfahren 9 K 9119/14 zunächst auf das weitere offene Einspruchsverfahren verwiesen hatte, führte er in der Sache aus, dass eine inhaltliche Änderung des Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausscheide. Daraufhin erklärte der Kläger-Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, eine Zusammenfassung mehrerer Klagebegehren sei möglich und hier vorzunehmen. Aufgrund eines Einigungsvorschlags des Berichterstatters im Verfahren 9 K 9119/14 forderte der Beklagte im April 2017 die Steuerakten zurück, um eine Abhilfe gem. § 175 AO zu prüfen. Nachdem der Beklagte am 18. August 2017 auch hinsichtlich des Änderungsantrags vom 30. Juni 2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen hatte, in der der Beklagte zu § 175 AO Stellung genommen hatte, schrieb der für das Verfahren 9 K 9119/14 zuständige Berichterstatter des 9. Senats, Richter am Finanzgericht …, am 28. September 2017 von seinem privaten E-Mail-Account an den Kläger-Bevollmächtigten: „Sehr geehrter Herr E…, relevant ist m. E.: BFH-Urteil vom 6.12.2016 IX R 17/15, BStBl II 2017, 523 zur parallelen Vorschrift § 7 h EStG Zusammenfassende Anmerkung von Vorsitzendem Richter am FG Neu zum Urteil FG Berlin-Brandenburg v. 24.11.2016 12 K 15162/14 in EFG 2017, 1163 ff. Mit freundlichen Grüßen … Richter am FG Berlin-Brandenburg“ Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des 9. Senats beantragte der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem 9. Senat im Verfahren 9 K 9119/14 am 17. Oktober 2017, „den Einkommensteuerbescheid 2004 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 18. August 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2014 dahingehend zu ändern, dass die Denkmalschutzabschreibungen nach § 7i EStG mit 22.437,- € und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € berücksichtigt werden.“ Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 K 9119/14 abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils fasste das Gericht das wesentliche klägerische Vorbringen dahingehend zusammen, dass der Bevollmächtigte des Klägers neben der Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks auch geltend gemacht habe, die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde sei ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, sodass aufgrund des Änderungsantrags vom 30. Juni 2011 eine Korrektur der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung verfahrensrechtlich möglich sei. Den Beklagtenvortrag fasste der Senat dahingehend zusammen, dass eine Änderung nach § 175 AO nicht möglich sei, weil der Beklagte aus der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht ohne eigene Ermittlungen die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen entnehmen könne. In den Entscheidungsgründen führte das FG aus, die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2014 sei rechtmäßig. Der Kläger habe aufgrund seines Antrags vom 14. Juni 2011 keinen Anspruch auf Änderung der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung für 2004, weil die Festsetzungsfrist insoweit abgelaufen sei. Es liege kein die Festsetzungsverjährung hemmender Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO vor, weil der Beklagte über den Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks bereits entschieden habe. Im Übrigen verwies das Gericht nach § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22. Februar 2019 als unzulässig verworfen hat (Az. des BFH: IX B 99/18). Den zweiten Änderungsantrag vom 30. Juni 2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2012 ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass der Bescheid nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe; denn dieser sei mit Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2010 entfallen. Auch eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO komme nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25. August 2010 – 12 K 12222/09 nicht in Betracht, da die Denkmalschutzbescheinigung nicht als vollständiger Grundlagenbescheid angesehen werden könne, da die Finanzbehörde – wie in der Bescheinigung auch dargestellt – weitere steuerrechtliche Voraussetzungen zu prüfen habe. Den fristgerechten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit der bereits erwähnten Einspruchsentscheidung vom 18. August 2017 als unbegründet zurück. Er führte vertiefend aus, die bescheinigten Denkmalschutzaufwendungen hätten nicht ohne weiteres in den Bescheid übernommen werden können; sondern seien auf die Jahre 2004 und 2006 zu verteilen gewesen; denn von den bescheinigten Gesamtaufwendungen von 459.646,49 € seien lediglich 455.060,54 € auf das Streitjahr 2004 entfallen. Außerdem sei eine Kürzung um Baukostenzuschüsse der Stadt C… in Höhe von 230.698,22 € vorzunehmen gewesen, die nicht Gegenstand der Denkmalschutzbescheinigung gewesen sei. Es liege damit kein vollständiger Grundlagenbescheid vor, der einfach übernommen werden könne. Deshalb müssten entsprechende Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erfolgen, um eine spätere Änderung der Bescheide zu ermöglichen. Dagegen richtet sich die fristgerechte Klage unter dem Az. 6 K 6271/17. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Verfahren 9 K 9119/14. Den Antrag, das Klageverfahren mit dem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren 9 K 9119/14 zu verbinden, da der Streitgegenstand identisch sei, lehnte der Berichterstatter in der Eingangsbestätigung mit der Begründung ab, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine senatsübergreifende Verbindung von Verfahren nicht vorsehe. Zum Hinweis des Berichterstatters auf die möglicherweise entgegen stehende Rechtskraft des Urteils 9 K 9119/14 trägt der Kläger-Bevollmächtigte ergänzend vor, der 9. Senat habe erkennbar nicht über die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, sondern nur darüber entschieden, ob der Vorbehalt der Nachprüfung in eine Vorläufigkeit umgedeutet werden müsse. Die mündliche Verhandlung des 9. Senats am 20. April 2017 sei aufgehoben worden, weil der Beklagte über den Einspruch hinsichtlich der Anwendung des § 175 AO habe entscheiden sollen. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. August 2017 sei nur auf Drängen des Herrn … ergangen. Der 6. Senat habe eine senatsübergreifende Verbindung der Verfahren abgelehnt. Herr … habe dies bedauert und die E-Mail geschickt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 habe der 9. Senat erklärt, im Parallelverfahren (also dem hier anhängigen Verfahren) bestünden gute Erfolgsaussichten für den Kläger. Der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag gebe lediglich das gewünschte Ergebnis des Verfahrens wieder, nicht den formal-juristischen Weg. Der Alternativantrag nach § 175 AO sei in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden. Der 9. Senat habe sich auch in den Entscheidungsgründen nicht mit § 175 AO befasst. Dazu sei der Richter am FG … als Zeuge zu hören. Die Auffassung des 6. Senats komme einer Rechtsverweigerung und damit einer Rechtsbeugung gleich. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Februar 2012 (zum Änderungsantrag vom 30. Juni 2011) und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. August 2017 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13. März 2007 dahingehend zu ändern, dass die Denkmalschutzabschreibungen nach § 7i EStG mit 22.437,- € und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Stellungnahmen im Verfahren 9 K 9119/14. Der Senat hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 4. September 2018 geladen. Aufgrund der fehlerhaften Ladung eines ehrenamtlichen Richters ist der Termin nicht durchgeführt worden. Der Berichterstatter hat jedoch mit den Beteiligten einen öffentlichen Erörterungstermin durchgeführt und dem Kläger-Bevollmächtigten die Rechtsauffassung des Senats dargelegt, wonach die Klage unzulässig sein dürfte, weil ihr die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 9 K 9119/14 entgegen stehen dürfte. Der Kläger hat darauf gegen das Urteil des 9. Senats Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2018 die Aussetzung des Klageverfahrens beschlossen. Nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22. Februar 2019 als unzulässig verworfen hat (Az. IX B 99/18), hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.