Urteil
X R 15/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gemeindliche Bescheinigung nach §7h Abs.2 EStG ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und gilt als Grundlagenbescheid für die in §7h Abs.1 genannten Tatbestandsmerkmale.
• Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich nicht auf die Höhe der herstellungsbegünstigten Aufwendungen; diese hat die Finanzbehörde zu prüfen.
• Fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Bescheinigungen und fehlende Aktenstücke rechtfertigen die Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung gemeindlicher Bescheinigung nach §7h EStG; Prüfbefugnis der Finanzbehörde • Die gemeindliche Bescheinigung nach §7h Abs.2 EStG ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und gilt als Grundlagenbescheid für die in §7h Abs.1 genannten Tatbestandsmerkmale. • Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich nicht auf die Höhe der herstellungsbegünstigten Aufwendungen; diese hat die Finanzbehörde zu prüfen. • Fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Bescheinigungen und fehlende Aktenstücke rechtfertigen die Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. Die Kläger erwarben 2003 von der Stadt eine Eigentumswohnung in einem denkmalprägenden Sanierungsgebiet; die Stadt verpflichtete sich im Kaufvertrag zu umfangreichen Sanierungsarbeiten. Nach Bezug stellte ein Bausachverständiger des Finanzamts fest, das Gebäude sei bautechnisch neu. Die Kläger beantragten für die Jahre 2004–2006 Steuervergünstigungen nach §10f i.V.m. §7h EStG für Herstellungskosten und legten Bescheinigungen der Stadt vor. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, es liege ein bautechnisch neuer Bau vor und die Bescheinigung begründe keine bindende Entscheidung über die Abzugsfähigkeit und Höhe der Aufwendungen. FG wies die Klage ab; die Kläger legten Revision ein. • §10f Abs.1 i.V.m. §7h EStG ermöglichen Abzug von Herstellungskosten bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten unter Voraussetzung einer Bescheinigung der Gemeinde (§7h Abs.2 EStG). • Die Bescheinigung der Gemeinde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und Grundlagenbescheid im Sinne der Abgabenordnung; sie ist für die in §7h Abs.1 genannten Tatbestandsmerkmale bindend. • Die Bindungswirkung betrifft jedoch nur die in §7h Abs.1 genannten Merkmale (Lage im Sanierungsgebiet, Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. §177 BauGB, Gewährung von Zuschüssen). • Die Bescheinigung ist nicht auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten erstreckt; anders als bei §7i EStG enthält §7h Abs.2 keine Erfordernis zur Angabe der Aufwendungen, weshalb Finanzbehörde verpflichtet ist, die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu prüfen. • Liegt eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung vor, kann sie nur die Gemeinde zur Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung veranlassen; ein unmittelbares Aufhebungsrecht gegenüber der Bescheinigung besteht nicht. • Anforderungen an die Bescheinigung: sie muss widerspruchsfrei und eindeutig das förderfähige Objekt bezeichnen; bei Erwerb einer Eigentumswohnung sind die Bescheinigung und Nachweise ausdrücklich auf das erworbene Wirtschaftsgut zu beziehen. • Besondere Prüfungspflicht besteht, wenn die Gemeinde zugleich Bauherrin und Verkäuferin ist, weil dann ein Interessengegensatz fehlt und die tatsächlichen Verpflichtungen (z.B. aus dem Kaufvertrag) und die zeitliche Zuordnung der Maßnahmen festzustellen sind. • Mangels vollständiger und widerspruchsfreier Bescheinigungen sowie fehlender Vertrags- und Kostenunterlagen konnte der Senat nicht abschließend über die Voraussetzungen des §10f i.V.m. §7h EStG entscheiden; Zurückverweisung an das FG zur Vervollständigung der Feststellungen ist erforderlich. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die gemeindliche Bescheinigung nach §7h Abs.2 EStG materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist und die Gemeinde über die Tatbestandsmerkmale zu entscheiden hat, die Finanzverwaltung hingegen die Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall sind die von der Stadt vorgelegten Bescheinigungen unvollständig und widersprüchlich und die für die Beurteilung erforderlichen Vertrags- und Kostenunterlagen fehlen; deshalb sind ergänzende tatsächliche Feststellungen durch das FG nachzuholen. Erst nach Vervollständigung der Akten kann endgültig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des §10f i.V.m. §7h EStG vorliegen und in welcher Höhe Abzugsbeträge zu gewähren sind.