Urteil
17 K 17002/24
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0409.17K17002.24.00
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Leitsätze
1. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erstreckt sich nicht auf Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen, die die Betreiberin einer Pflegeeinrichtung von einer (nicht organschaftlich verbundenen) anderen Gesellschaft bezieht; selbst dann nicht, wenn die ausgeschütteten Beträge auf einen Tätigkeitsbereich zurückzuführen sind, der bei der ausschüttenden Gesellschaft der sachlichen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG unterliegt (Absage an eine "Fernwirkung").(Rn.29)
(Rn.30)
2. Sähe man dies anders, käme es zu einer dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG widersprechenden und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.(Rn.29)
3. Auch die BFH-Rechtsprechung zur Ausdehnung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen im Fall einer Betriebsaufspaltung sowie zu Organgesellschaften führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.31)
(Rn.34)
4. Bei ausgeschütteten Beträgen, die auf Gewinne eines unter § 3 Nr. 20 GewStG fallenden Einrichtungsbetriebs zurückgehen, geht die hierfür zu gewährende Steuerbefreiung durch die nachfolgende Ausschüttung nicht verloren; sie wird lediglich beim Ausschüttungsempfänger nicht wiederholt.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erstreckt sich nicht auf Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen, die die Betreiberin einer Pflegeeinrichtung von einer (nicht organschaftlich verbundenen) anderen Gesellschaft bezieht; selbst dann nicht, wenn die ausgeschütteten Beträge auf einen Tätigkeitsbereich zurückzuführen sind, der bei der ausschüttenden Gesellschaft der sachlichen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG unterliegt (Absage an eine "Fernwirkung").(Rn.29) (Rn.30) 2. Sähe man dies anders, käme es zu einer dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG widersprechenden und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.(Rn.29) 3. Auch die BFH-Rechtsprechung zur Ausdehnung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen im Fall einer Betriebsaufspaltung sowie zu Organgesellschaften führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.31) (Rn.34) 4. Bei ausgeschütteten Beträgen, die auf Gewinne eines unter § 3 Nr. 20 GewStG fallenden Einrichtungsbetriebs zurückgehen, geht die hierfür zu gewährende Steuerbefreiung durch die nachfolgende Ausschüttung nicht verloren; sie wird lediglich beim Ausschüttungsempfänger nicht wiederholt.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Steuerbefreiung lässt sich für die hier streitgegenständlichen Ausschüttungserträge aus § 3 Nr. 20d GewStG nicht herleiten (dazu unter 3.). Soweit die Messbetragsfestsetzung wegen nicht vollständiger Hinzurechnung des Ausschüttungsertrages rechtswidrig ist (dazu unter 2.), wirkt sich dies zu Gunsten der Klägerin aus und führt nicht zu einer Rechtsverletzung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Einer Änderung zum Nachteil der Klägerin steht das Verböserungsverbot im finanzgerichtlichen Verfahren entgegen. 1. Die Klägerin unterliegt der persönlichen Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, weil sie ihre Tätigkeiten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Inland erbringt, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG. Dabei erstreckt sich ihre Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- auf den gesamten Umfang ihrer Tätigkeit, also sowohl auf die Krankenpflege als auch auf den Bezug der hier streitgegenständlichen Ausschüttungserträge. 2. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags hat der Beklagte rechtsfehlerhaft nur 5 Prozent des Ausschüttungsbetrages statt des vollen Betrages hinzugerechnet. a) Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), der gemäß § 7 Satz 1 GewStG für den hier vorliegenden Fall dem nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes für den Erhebungszeitraum zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb entspricht, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Hinzuzurechnen sind dabei u.a. gemäß § 8 Nr. 5 GewStG die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden), soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG erfüllen, gekürzt um die mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit diese nach § 8b Abs. 5 KStG unberücksichtigt bleiben. Vom Hinzurechnungsverzicht nach § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG werden Gewinne aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr. 2a GewStG) und Gewinne aus Anteilen Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland (§ 9 Nr. 7 GewStG) erfasst, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Die nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandelnden Beträge sind vom Hinzurechnungsverzicht jeweils ausgenommen, § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 2 GewStG. b) Vorliegend hat der Beklagte rechtsfehlerhaft statt einer Hinzurechnung des vollen Ausschüttungsbetrages nur eine Hinzurechnung der nach § 8b Abs. 5 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu behandelnden Beträge vorgenommen. aa) Die von der Klägerin bezogene Ausschüttung der B… GmbH ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns rechtmäßig gemäß § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz geblieben. Damit ist sie für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen, weil die Klägerin im Streitjahr mit mehr als 15 Prozent, nämlich mit 50 Prozent an der B… GmbH beteiligt war. bb) Die Voraussetzungen für einen Hinzurechnungsverzicht liegen nicht vor, weil die Ausschüttung weder unter § 9 Nr. 7 GewStG noch unter § 9 Nr. 2a GewStG fällt. (1) Eine Ausschüttung im Sinne des § 9 Nr. 7 GewStG liegt nicht vor, weil die B… GmbH sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland hat. (2) Eine Ausschüttung im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG liegt nicht vor, weil es sich bei der B… GmbH nicht um eine „nicht steuerbefreite“ inländische Kapitalgesellschaft handelt. Die B… GmbH ist aufgrund ihres eigenen originären Geschäftsbetriebes im Bereich der ambulanten Palliativversorgung nach § 3 Nr. 20d GewStG mit ihren hieraus erzielten Gewinnen von der Gewerbesteuer befreit und unterliegt damit einer persönlichen – wenngleich nicht uneingeschränkten – Steuerbefreiung (vgl. Hidien in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 148. Lieferung, 2/2025, § 3 GewStG Rn. 20 und zur Terminologie der persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen im Sinne des § 3 GewStG: BFH, Urteil vom 10. März 2010, I R 41/09, DStR 2010, 1178). Dass es sich hierbei nicht um eine uneingeschränkte persönliche Steuerbefreiung handelt, steht der Qualifikation als „nicht steuerbefreite Körperschaft“ im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG nicht entgegen. So hat der BFH bereits im Urteil vom 29. März 2006, X R 59/00, BStBl II 2006, 661 in dem dort zu entscheidenden Fall eine unter § 3 Nr. 20c GewStG fallende GmbH explizit unter das Tatbestandsmerkmal "steuerbefreite Kapitalgesellschaft" im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG subsumiert. Dem folgen die finanzgerichtliche Rechtsprechung und die Fachliteratur (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 09. Januar 2024, 1 K 1366/22, EFG 2025, 108, Rev. anh., Az. des BFH I R 12/24; Roser in: Lenski/Steinberg, GewStG Kommentar, 155. Lieferung, 1/2025, § 9 GewStG Rz. 17a mit Verweis auf BFH vom 24. Januar 2012, I B 34/11, GmbHR 2012; Bergmann in: Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Rn. 23, 24; Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 288). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung ebenfalls an. Denn § 9 Nr. 2a GewStG verfolgt das Ziel, eine Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne mit Gewerbesteuer – zu der es anderenfalls sowohl beim Ausschüttenden als auch beim Ausschüttungsempfänger käme – zu vermeiden. Zu dieser Doppelbelastung kommt es jedoch nicht, soweit die ausgeschütteten Erträge beim Ausschüttenden aufgrund einer Befreiungsvorschrift nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. So ist es auch hier: Die ausgeschütteten Gewinne der B… GmbH aus ihren Einrichtungen zur Palliativpflege sind nicht mit Gewerbesteuer belastet, weil sie gemäß § 3 Nr. 20d GewStG bei der B… GmbH gewerbesteuerfrei bleiben. c) Der Rechtsfehler wirkt sich zu Gunsten der Klägerin aus. Der Beklagte hat lediglich die nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandelnden Beträge in Höhe von 5 Prozent der Ausschüttung nach § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG als kürzungsschädlich erachtet und nur in dieser Höhe eine Hinzurechnung vorgenommen. Der Messbetragsfestsetzung liegt mithin ein zu niedriger Gewerbeertrag zugrunde. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Verböserungsverbotes kommt eine Änderung zum Nachteil der Klägerin jedoch nicht in Betracht. 3. Die von der Klägerin begehrte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20d GewStG ist für den ausschüttungsbedingten Hinzurechnungsbetrag – unabhängig von dem vorstehend genannten Fehler – nicht anzuwenden. a) Nach § 3 Nr. 20d GewStG sind zwar (u.a.) Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten im Erhebungszeitraum in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Norm regelt jedoch keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer wird nicht der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG genannten Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer (BFH, Urteile vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892; vom 10. März 2010, I R 41/09, BStBl. II 2011, 181; vom 19. März 2002, VIII R 57/99, BStBl. II 2002, 662; vom 20. September 1966, I R 34/66, BStBl. III 1967, 90). Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 GewStG ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (BFH, Urteile vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892; vom 22. Oktober 2003, I R 65/02, BStBl. II 2004, 300). Hieraus lässt sich ableiten, dass nur diejenigen Erträge begünstigt sind, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden; denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten. b) Der Bezug von Gewinnausschüttungen ist nach Auffassung des erkennenden Senats keine notwendige Tätigkeit zum Betrieb einer Pflegerichtung im vorgenannten Sinne. Beim Dividendenbezug handelt sich um Vermögensverwaltung, die sich vom Betrieb einer Pflegeeinrichtung hinreichend abgrenzen lässt. Die Trennbarkeit zeigt sich bereits in der von den erbrachten Pflegeleistungen unabhängigen Ausschüttungshöhe. Die bezogene Ausschüttung hatte auf den aus den Pflegeleistungen generierten Umsatz keine Auswirkung. Eine von der Steuerbefreiung bezweckte Verbesserung der bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen und eine Entlastung der Sozialversicherungsträger von Aufwendungen ist mit dem Bezug der Ausschüttung durch die Klägerin ebenfalls nicht verbunden. Nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift müssen die Ausschüttungserträge deshalb von der gewerbesteuerlichen Privilegierung des § 3 Nr. 20d GewStG ausgenommen werden. Anderenfalls ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß nach Art. 3 des Grundgesetzes -GG- bei der Besteuerung von Dividendenbezügen für Anteilsinhaber, die Pflegeeinrichtungen betreiben und Anteilsinhabern, die dies nicht tun. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür lässt sich auch dann nicht finden, wenn die Klägerin als Ausschüttungsempfängerin den bezogenen Ausschüttungsertrag vollständig in ihre gewerbesteuerlich begünstigten Pflegeeinrichtungen investiert. Denn die aus dieser Investition (bspw. in Form ersparter Fremdfinanzierungsaufwendungen) hervorgehenden Erträge bleiben weiterhin – ungeachtet der Steuerpflicht für den Ausschüttungsbezug – von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20d GewStG erfasst. Daher ist es geboten, bei der Anwendung der Steuerbefreiung zwischen der Kapitalbeschaffung – hier in Form eines Ausschüttungsbezugs – und der Verwendung eben dieses beschafften Kapitals zur Erbringung von Pflegeleistungen, die die Sozialkassen belasten, zu differenzieren. c) Der Umstand, dass die ausgeschütteten Beträge selbst auf einen der sachlichen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20d GewStG unterliegenden Tätigkeitsbereich der Tochtergesellschaft zurückgehen, führt nicht zu einer "Fernwirkung" dergestalt, dass sie bei der Klägerin, als Ausschüttungsempfängerin, ebenso zu begünstigen wären. Die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Gesellschaften, die nicht der sachlichen und personellen Verknüpfung nach der Art einer Betriebsaufspaltung gleichsteht (s. insoweit BFH, Urteil vom 29. März 2006, X R 59/00, BStBl II 2006, 661), reicht für eine solche Annahme nicht aus (BFH, Beschluss vom 24. Januar 2012, I B 34/11, BFH NV 20212, 1175). Mit den Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 20 GewStG für die im medizinischen Bereich tätigen Gesellschaften sollen die Kosten für die Versorgung der Patienten nicht durch gewerbesteuerliche Belastungen erhöht werden. Dies soll den Sozialversicherungsträgern zugutekommen, die letztendlich von niedrigeren Kosten medizinischer Einrichtungen profitieren (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 09. Januar 2024, 1 K 1366/22, EFG 2025, 108). Dieses Ziel wird mit der Steuerbefreiung beim Betriebsinhaber bereits vollständig erreicht. Eine weitere, an den Ausschüttungsertrag anknüpfende nachfolgenden Steuerbefreiung beim Anteilseigner, käme ausschließlich diesem, nicht aber den im Pflegebetrieb versorgten Personen und auch nicht den Sozialkassen zugute. d) Die Rechtsprechung des BFH zur Ausdehnung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen im Fall einer Betriebsaufspaltung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die mit § 3 Nr. 20 GewStG verfolgten Zwecke werden in den Fällen der Betriebsaufspaltung entgegen der Intention des Gesetzgebers nur unvollkommen erreicht, sofern man eine Erstreckung der entsprechenden Befreiungstatbestände auf das Besitzunternehmen verneint, weil die Ausschüttung der Gewinne aufgrund der Zuordnung der Beteiligung unausweichlich in das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens erfolgt, das wiederum nur deshalb gewerbesteuerpflichtig ist, weil die zur Betriebsaufspaltung führende notwendige persönliche und sachliche Verflechtung besteht. Mangels Eingreifens des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG), dessen Anwendung die in den Fällen des § 3 Nr. 20 GewStG nicht bestehende Gewerbesteuerpflicht auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft voraussetzt, unterlägen die Gewinne ohne einen Durchgriff der Steuerbefreiung ungeschmälert der Gewerbesteuer (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 12. Mai 2004, X R 59/00, BStBl. II 2004, 607). Die Besonderheit einer Betriebsaufspaltung ist vorliegend nicht gegeben. Es liegt auch kein dem vergleichbarer Fall vor. Die Klägerin unterfällt bereits originär nach § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 GewStG, § 8 Abs. 2 KStG der Gewerbesteuer und nicht erst aufgrund eines steuerlichen Rechtsinstituts. d) Schließlich führt auch die von der Klägerin bemühte Rechtsprechung zu Organgesellschaften zu keinem anderslautenden Ergebnis. Denn die Klägerin hat die hier streitgegenständlichen Beträge nicht im Rahmen eines organschaftlichen Gewinnabführungsvertrages, sondern als Gewinnausschüttung bezogen. Der BFH hat sich im Verfahren I R 41/09 (Urteil vom 10. März 2010, BStBl. II 2011, 181) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer organschaftlichen Verflechtung die von der Organgesellschaft abgeführten Gewinne der Gewerbesteuerbefreiungen nach § 3 Nr. 20 GewStG unterfallen, wenn zwar der Organträger, nicht aber auch die Organgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt und dies verneint. Hieraus lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – kein dahingehender Umkehrschluss ableiten, dass im Fall fehlender organschaftlicher Verflechtungen Gewinnausschüttungen aus privilegierten Einrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 20 GewStG an die Obergesellschaft bei dieser steuerfreier Gewerbeertrag sind. Denn während bei organschaftlichen Verflechtungen der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis zu beachten ist (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 15. Juni 2023, 10 K 1196/17, EFG 2024, 326), gibt es einen vergleichbaren Grundsatz bei nicht organschaftlich verbundenen Unternehmen – wie es vorliegend der Fall ist – gerade nicht. Soweit die ausgeschütteten Beträge auf Gewinne eines unter § 3 Nr. 20 GewStG fallenden Einrichtungsbetriebs zurückgehen, geht die hierfür zu gewährende Steuerbefreiung durch die nachfolgende Ausschüttung nicht verloren; sie wird lediglich beim Ausschüttungsempfänger nicht wiederholt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Reichweite der Steuerbefreiung von § 3 Nr. 20 GewStG uneinheitlich beurteilt wird. So hat zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2025 (8 K 8040/24, juris) den Ertrag aus einer Grundstücksveräußerung als Hilfsgeschäft unter die Steuerbefreiung subsumiert, während das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 09. Januar 2024 (1 K 1366/22, EFG 2025, 108) den Bezug von Ausschüttungserträgen auch dann nicht als begünstigt erachtet, wenn die ausgeschütteten Beträge zur Finanzierung weiterer begünstigter Betriebe angesammelt werden. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob sich die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20d Gewerbesteuergesetz -GewStG- auch auf bezogene Dividenden erstreckt, wenn sowohl die ausschüttende Gesellschaft als auch die die Ausschüttung beziehende Gesellschaft Einrichtungen im Sinne von § 3 Nr. 20d GewStG betreiben. Die Klägerin ist im Bereich der Krankenpflege tätig. Im Handelsregister eingetragener Gegenstand ihres Unternehmens ist die Durchführung ambulanter Krankenpflege nach dem Sozialgesetzbuch -SGB- V und Pflegeleistungen nach SGB XI sowie die Vermittlung und Organisation allgemeiner Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit kranker und pflegebedürftiger Personen in der Häuslichkeit. Die von ihr in Rechnung gestellten Pflegekosten werden in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen. Im Streitjahr 2019 war die Klägerin mit 50 Prozent an der B… GmbH beteiligt, die einen Betrag in Höhe von 75.000 € an die Klägerin ausschüttete. Unternehmensgegenstand der B… GmbH war die ambulante Palliativversorgung nach § 132d Absatz 1 SGB V mit Pflegeleistungen nach §§ 132, 132a Absatz 2 SGB V und §§ 198, 199 der Reichsversicherungsordnung -RVO-. Der Beklagte setzte für die Klägerin mit Bescheid vom 06. Mai 2021 einen Gewerbesteuermessbetrag für 2019 in Höhe 129 € fest und legte dabei u.a. einen steuerpflichtigen Gewerbeertrag in Höhe von 5 Prozent der bezogenen Ausschüttung (3.750 €) zugrunde. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2023 als unbegründet zurück. Zwar sei die Klägerin mit ihren aus der Krankenpflege erzielten Gewinne nach § 3 Nr. 20d GewStG grundsätzlich von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Dies gelte jedoch nicht für die bezogene Gewinnausschüttung. Diese würde zwar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben, der nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandelnde Betrag sei jedoch gewerbesteuerpflichtig, weil er von § 3 Nr. 20d GewStG nicht erfasst werde. Mit ihrer am 09. Januar 2024 Klage erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20d GewStG zur Anwendung kommen müsse. Sie sehe sich mit dieser Rechtsauffassung durch den Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 10. März 2010 im Verfahren I R 41/09 bestätigt. In diesem Verfahren habe der BFH die Gewerbesteuerbefreiung für den abgeführten Gewinn einer Organgesellschaft versagt, weil die Organgesellschaft selbst keine der in § 3 Nr. 20 GewStG genannten Einrichtungen betrieben habe. Daraus sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Befreiungsvorschrift zur Anwendung kommen müsse, wenn – wie vorliegend – eine Tochtergesellschaft eine in § 3 Nr. 20 GewStG genannte Einrichtung betreibe und Gewinne an die Muttergesellschaft ausschütte. Sinn und Zweck der Gewerbesteuerbefreiung sei es, die in § 3 Nr. 20 GewStG genannten Unternehmenstätigkeiten von der Gewerbesteuerpflicht frei zu stellen. Dies müsse bei teleologischer Auslegung auch dann gelten, wenn diese Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmensverbundes stattfänden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 06. Mai 2021 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06. Dezember 2023 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin bemühte Rechtsprechung sei auf den hiesigen Streitfall nicht übertragbar, da sie organschaftliche Gewinnabführungen betreffe, nicht aber Gewinnausschüttungen. Für Gewinnausschüttungen habe der BFH wiederholt betont, dass sich die Gewerbesteuerbefreiungen nach § 3 Nr. 20 GewStG nicht auf den Gewerbebetrieb als Ganzes, sondern lediglich auf die einzelnen, vom Katalog des § 3 Nr. 20 GewStG erfassten Tätigkeiten erstrecke. Der Bezug von Ausschüttungen sei vom Befreiungskatalog nicht erfasst. Für die Gewerbesteuerpflicht der bezogenen Gewinnausschüttungen sei es daher unbeachtlich, ob die ausschüttende Gesellschaft die Erträge mit einer gewerbesteuerfreien oder gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit erzielt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den vorliegenden Akteninhalt verwiesen. Dem Senat haben zur Beratung und Entscheidung 2 Bände Steuerakten und eine Heftung zum Einspruchsverfahren vorgelegen.