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Urteil

I R 43/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 erstreckt sich nur auf Erträge, die ihrem Ursprung nach aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtungen selbst stammen. • Erträge, die eine gemeinnützige Stiftung außerhalb des eigentlichen Betriebs von Alten- oder Pflegeeinrichtungen durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer. • Auch Umsätze aus Getränkeverkauf und der Überlassung von Telefonen an Heimbewohner sind keine begünstigten Erträge im Sinne des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 und daher gewerbesteuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Gewerbesteuerbefreiung nach §3 Nr.20 GewStG nur für einrichtungsbezogene Erträge • Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 erstreckt sich nur auf Erträge, die ihrem Ursprung nach aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtungen selbst stammen. • Erträge, die eine gemeinnützige Stiftung außerhalb des eigentlichen Betriebs von Alten- oder Pflegeeinrichtungen durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer. • Auch Umsätze aus Getränkeverkauf und der Überlassung von Telefonen an Heimbewohner sind keine begünstigten Erträge im Sinne des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 und daher gewerbesteuerpflichtig. Die Klägerin ist eine 1953 gegründete Stiftung, die Altenheime, Pflegeheime, betreutes Wohnen sowie Ausbildungseinrichtungen betreibt. Im Streitjahr 2002 erzielte sie neben den einrichtungsbezogenen Leistungen Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, darunter Gästeessen/-übernachtungen, Werbeerträge einer Hauszeitung, Energieverkäufe aus einem Blockheizkraftwerk (auch an Dritte), einen Bäderbetrieb sowie Verkauf von Getränken und Überlassung von Telefonen an Heimbewohner. Die Klägerin meldete einen Gewinn aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten und behandelte die streitigen Überschüsse als gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzamt setzte jedoch einen Steuermessbetrag, das Finanzgericht gewährte teilweise Klage statt und nahm nur den Gewinn aus Getränkeverkauf und Telefondienst als steuerfrei an. Beide Seiten legten Revision ein. • Grundsatz: § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 befreit nicht den gesamten Gewerbeertrag des Trägers, sondern nur Erträge, die unmittelbar aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtungen resultieren. • Zweckorientierte Auslegung: Ziel der Norm ist die Verbesserung der Versorgungsstrukturen und Entlastung der Sozialversicherungsträger; nur Leistungen, die innerhalb der Einrichtung gegenüber den dort Untergebrachten erbracht werden, führen zu solchen Effekten und sind daher begünstigt. • Abgrenzung: Einnahmen aus Leistungen gegenüber Dritten oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Energieabgabe an Dritte, Bäderbetrieb, Gästeübernachtungen) sind nicht einrichtungsbezogen und unterliegen der Gewerbesteuer. • Einheitlicher Gewerbebetrieb nicht maßgeblich: Selbst wenn mehrere Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden können, regelt § 3 Nr. 20 GewStG die Befreiung einzelner Tätigkeiten; eine Ausdehnung auf sämtliche gewerblichen Tätigkeiten des Trägers wäre sachlich nicht gerechtfertigt. • Konsequenz für Verkaufs- und Telefoneinnahmen: Auch Umsätze aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen an Heimbewohner sind vom eigentlichen Betrieb der Einrichtung trennbar und daher nicht von § 3 Nr. 20 GewStG erfasst. • Vergleich mit AO: Entgegen mancher Parallelen zur Körperschaftsteuerbefreiung und zu § 68 AO ist hier kein vergleichbarer Vorbehalt oder prozentualer Freistellungsrahmen festgelegt, sodass eine Ausdehnung nicht geboten ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen, die Revision des Finanzamts ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin ist insoweit gewerbesteuerpflichtig, als die Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht unmittelbar dem Betrieb der begünstigten Alten- und Pflegeeinrichtungen zuzuordnen sind. Konkret sind die Einkünfte aus Gästeübernachtungen, Werbeerträgen, Energieverkäufen an Dritte, Bäderbetrieb sowie aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen gewerbesteuerpflichtig, weil diese Erträge außerhalb des einrichtungsbezogenen Leistungskreises erzielt wurden und daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG 2002 fallen.