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Beschluss

16 S 16127/25

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2025:0605.16S16127.25.00
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Leitsätze
Wird das FA zu einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verurteilt und erbringt das FA nach Ansicht des Auskunftsgläubigers die Auskunft unvollständig, kann eine ergänzende Auskunft (Vervollständigung) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden. Vielmehr ist eine neue Klage erforderlich. (inhaltsgleich zu 16 S 16126/25, Beschluss vom 05.06.2025)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das FA zu einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verurteilt und erbringt das FA nach Ansicht des Auskunftsgläubigers die Auskunft unvollständig, kann eine ergänzende Auskunft (Vervollständigung) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden. Vielmehr ist eine neue Klage erforderlich. (inhaltsgleich zu 16 S 16126/25, Beschluss vom 05.06.2025) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. B. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO der Erfüllungseinwand entgegensteht. I. Zwar richtet sich die Zwangsvollstreckung, da es sich bei dem zu vollstreckenden Urteilsausspruch nicht um einen Verpflichtungsausspruch (§ 151 Abs. 3 FGO), sondern um die Verurteilung zu einer Leistung handelt, nach § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil § 154 FGO schon nach seinem Wortlaut nicht eingreift und eine erweiternde Auslegung des § 154 FGO nicht vorzunehmen ist (BFH, Beschluss vom 16.05.2000 VII B 200/98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, juris Rn. 10). II.1. Für die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO im Bereich des Zivilrechts ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH – Folgendes geklärt: Der Erfüllungseinwand ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO grundsätzlich beachtlich (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67-73, juris Rn. 11). Ein Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich formal ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dagegen nicht, wenn sie nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder äußerlich unvollständig ist. Nur dann kann der Berechtigte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO die Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 I ZB 69/21, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 03.09.2020 III ZR 136/18, juris Rn. 43; speziell für Auskünfte gem. Art. 15 DSGVO BGH, Urteil vom 15.06.2021 VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726, juris Rn.19f.). Dies bedeutet umgekehrt, dass bei einer formal ordnungsgemäßen und abschließend gemeinten Auskunft die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO überprüft bzw. durchgesetzt werden kann. 2. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Grundsätze aufgrund der Verweisung in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO auch im Bereich der Zwangsvollstreckung im Geltungsbereich der FGO gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, hier andere Maßstäbe anzuwenden. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der titulierte Anspruch aus Auskunft bereits erfüllt und kann daher nicht mehr mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO erzwungen werden. Die Auskunft des Schuldners (des Finanzamts) war ernst gemeint und ist nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang, sie ist auch nicht äußerlich unvollständig. 4. Ergänzend ist zu verweisen auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 14.01.2025 IX R 25/22, NJW 2025, 995, BFH/NV 2025, 543, juris Rn. 53, und vom 11.03.2025 IX R 24/22, juris Rn. 47). Danach besteht bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO. Ein solches neues Hauptsacheverfahren, nicht das Vollstreckungsverfahren, ist mithin der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig war bzw. ob und ggf. welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft der Gläubiger hat. III. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auch zurückzuweisen wäre mangels Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung (dieses Hindernis könnte der Gläubiger grundsätzlich noch beheben). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. A. I.1. Der Gläubiger erwirkte im Verfahren 16 K 16078/23 gegen den Schuldner das Urteil vom 12.02.2025 mit folgendem Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Das Urteil wurde dem hiesigen Gläubiger, dortigen Kläger, am 29.04.2025 und dem hiesigen Schuldner, dortigen Beklagten, am 24.04.2025 zugestellt. Mitteilungen des Bundesfinanzhofs – BFH – über eingegangene Rechtsmittel liegen nicht vor. 2. Mit Schreiben vom 28.05.2025 (nebst Anlagen 1 bis 3) erteilte der Schuldner dem Gläubiger eine Auskunft unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf das Schreiben vom 28.05.2025 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 hat der Gläubiger die Vollstreckung des Urteils nach § 888 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 151 FGO beantragt und regt an, den Schuldner in Erzwingungshaft zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Antrages war die Auskunft beim Gläubiger vermutlich noch nicht eingegangen, denn er führt aus, der Schuldner habe noch nicht geleistet. Dem Antrag lag keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils bei, worauf der Berichterstatter mit postalischem Schreiben an den Gläubiger vom 02.06.2025 hinwies. Mit Schriftsatz vom 31.05.2025 führt der Gläubiger unter Beifügung der Auskunft vom 28.05.2025 aus, nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH seien die Daten nicht vollständig. Der BFH habe mit Urteil vom 14.01.2025 IX R 25/22 … den Umfang der Auskunft umrissen und festgestellt, dass die Übersichten keine vollständige Auskunft darstellten. Die „Vollziehung“ sei daher weiterhin durchzuführen. Der Schuldner hat sich noch nicht geäußert.