Urteil
16 K 16078/23
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0212.16K16078.23.00
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Leitsätze
1. Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Verpflichtungsklagen, sondern (allgemeine) Leistungsklagen, so dass stattgebende Urteile vorläufig vollstreckbar sind.(Rn.38)
2. Im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.75)
3. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am geschätzten Aufwand des FA für die Auskunftserteilung.(Rn.75)
4. Es ist nicht exzessiv, wenn rund drei Jahre nach der letzten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erneut Auskunft verlangt wird.(Rn.65)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Verpflichtungsklagen, sondern (allgemeine) Leistungsklagen, so dass stattgebende Urteile vorläufig vollstreckbar sind.(Rn.38) 2. Im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.75) 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am geschätzten Aufwand des FA für die Auskunftserteilung.(Rn.75) 4. Es ist nicht exzessiv, wenn rund drei Jahre nach der letzten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erneut Auskunft verlangt wird.(Rn.65) 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. I. Der Senat weist das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Finanzgericht … (Berichterstatter) als unzulässig zurück. 1. Der Berichterstatter hat den Kläger vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein mit Schriftsatz vom 15.01.2025 gestellter Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des X. Senats des Bundesfinanzhofs keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Bundesfinanzhof habe mit Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25, u. a. ausgeführt, dass die Finanzgerichtsordnung keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren normiere. Dieser Ausschluss der Anwendung der DSGVO entspreche der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren. Prozessordnungen wie die Finanzgerichtsordnung gingen dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO weiterhin vor. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs führt der Kläger aus, dass der Richter am Finanzgericht … wegen Nichtanwendung des Unionsrechts im Sinne der DSGVO als befangen abgelehnt werde. Mit richterlichem Hinweis vom 07.02.2025 habe der Berichterstatter erklärt, dass der Antrag nach Art. 15 DSGVO keine Aussicht auf Erfolg habe. 2. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – VII B 330/02 –, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Wird der Ablehnungsgrund nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, ist der Antrag unzulässig (BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 – XI E 4/98 –, BFH/NV 1999, 952). Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil durch unverbindliche Hinweise eines Berichterstatters auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht der Eindruck der Befangenheit entstehen kann. Die Mitteilung einer Rechtsansicht dient, wenn sie in rechter Weise geschieht, dazu, den Beteiligten die Möglichkeit der Stellungnahme zu eröffnen. Der die Rechtsansicht äußernde Richter kann daher nicht als befangen angesehen werden, und zwar auch nicht, wenn die (für den Beteiligten ungünstige) Rechtsauffassung falsch ist. Derartige aus der Prozessförderungspflicht (§§ 76 bis 79 FGO) sich ergebende Meinungsäußerungen oder Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sprechen nicht gegen die Objektivität des Richters; gegen falsche Ansichten sind allein die Rechtsmittel gegeben (Gräber/Stapperfend, 9. Aufl. 2019, FGO § 51 Rn. 55, beck-online). Des Weiteren ist das Ablehnungsgesuch auch unzulässig, da es nach der Auffassung des Senats nur der Verschleppung des Prozesses dienen soll. Der Senat verweist dafür insbesondere auf die im hiesigen Verfahren mehrfach gestellten und durch Beschlüsse vom 25.10.2023 und 17.12.2024 zurückgewiesenen Ablehnungsgesuche. II. Soweit mehrere mit Schriftsatz vom 12.02.2025 erhobene Rügen des Klägers inhaltlich auch als Ablehnungsgesuche verstanden werden könnten, legt der Senat diesen Vortrag nicht als Ablehnungsgesuche aus, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass der Schriftsatz vom 12.02.2025 keine Anträge auf Befangenheit enthält. III. Die Klage auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO ist zulässig. Statthafte Klage ist die Leistungsklage. Nach Auffassung des Senats handelt es sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 3. Fall FGO (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 4. August 2022 – 16 K 5109/20 –, EFG 2023, 305-310; offengelassen durch BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, DStR 2024, 1420). Die Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere liegt eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO vor. Der Kläger hat vor Klageerhebung ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO gestellt, das von der Beklagten abgelehnt wurde. Da der Beklagte die Auskunft abgelehnt hat, liegt auch weiterhin eine Beschwer vor. Des Weiteren findet nach § 32i Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO in diesen Verfahren kein Vorverfahren statt. Damit ist für die Zulässigkeit der Klage ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich. IV. Die Leistungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft nach Art 15 DSGVO zu. Nach Art 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. 1. Der Kläger fällt als natürliche Person in den Anwendungsbereich der DSGVO. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet. 2. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e oder i DSGVO beschränkt. Das innerstaatliche deutsche Recht hat die Rechte aus Art. 13 bis 17 DSGVO in einer mit Art. 23 DSGVO in Einklang stehenden Weise gemäß den §§ 32a ff. AO beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 43/19 –, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427). a) Betroffene Rechte Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe i DSGVO sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. b) Auch aus Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO ergibt sich im vorliegenden Fall keine Beschränkung. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass ein Fall im Sinne des § 32c AO einschlägig ist. aa) Eine Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO in Verbindung mit § 32a AO. (1) § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO ist nicht einschlägig. Danach besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist. Insoweit der Beklagte ausführt „Es war daher davon auszugehen, dass es Ihnen nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren geht“ und auf die bisherigen Schriftsätze und weiteren gerichtlichen Verfahren verweist, vermag der Senat auf der Grundlage dieses Vortrags nicht zu erkennen, inwieweit der Beklagte in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn gerichteter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigt sein könnte. Nach dem Sinn und Zweck der Norm sind von dieser Beschränkung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO nicht betroffen, da ansonsten auch eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen verweigert werden dürfte, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorläge, der durch die Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgedeckt würde. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob es sich hierbei überhaupt um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. (2) Dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO einschlägig ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. bb) Des Weiteren hat der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. in Verbindung mit § 32b Abs. 1 oder 2 AO vorliegen könnte. cc) Auch ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AO wurde vom Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. 3. Des Weiteren kann der Beklagte die Auskunft auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO verweigern. a) Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b DSGVO). Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682). b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Nachweis für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags im Sinne von Art. 12 DSGVO nicht erbracht. Aus dem Vortrag des Beklagten und den vorgelegten Akten ergibt sich insbesondere nicht, dass eine Vielzahl von Anträgen vorliegt. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung u. a. vorgetragen, dass das Auskunftsersuchen vom 02.06.2020 mit Schreiben vom 17.06.2020 beantwortet und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen worden sei. Auch seien dem Kläger die in den Streitsachen ausgetauschten Schriftsätze bekannt. Der Beklagte hat – soweit ersichtlich – nach Ablauf des Jahres 2020 keine Auskünfte nach Art. 15 DSGVO mehr erteilt. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-416/23 -, juris) vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, das mehrere Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Auch die Ablehnung des Auskunftsersuchens vom 31.03.2022 durch den Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2022 ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Insbesondere bedarf es für einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keiner Darlegung, um welche Daten es dem Antragsteller konkret geht. Die Aussage des Beklagten „Es war daher davon auszugehen, dass es Ihnen nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren geht.“ stellt lediglich eine Schlussfolgerung, jedoch keine Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar. Soweit sich die Beklagte auf ein Verfahren auf Schadenersatz beruft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der hiesige Antrag dadurch offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Auch der Vortrag des Beklagten, dass es dem Kläger offenkundig und wiederholt nicht um die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO selbst, sondern um verfahrensfremde Zwecke – Angriffsmittel und Sanktionierungen gegen ihn, den Beklagten – gehe, stellt keine substantiierte Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar, zumal die Gründe für eine begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich unerheblich sind. Aus dem konkreten Antrag des Klägers, der hier inhaltlich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO entspricht, ergibt sich ebenfalls nicht, dass dieser offenkundig unbegründeten oder exzessiv ist. Ferner hat der Beklagte im hiesigen Klageverfahren auch keine sonstigen konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag offenkundig unbegründeten oder exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4. Im Ergebnis ist der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichtet. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchstabe e und i DSGVO zu beachten hat. V. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 709 ZPO. Der Senat erachtet die Verurteilung zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Sicherheitsleistung orientiert der Senat am geschätzten Aufwand des Beklagten für die Auskunftsleistung (40 Stunden zu je 50 €). VII. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint klärungswürdig, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege der Leistungsklage oder der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Dies hat Auswirkung auf die Fassung des Tenors und damit auf die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Kläger stellte am 02.06.2020 und 31.03.2022 beim Beklagten Anträge auf Auskunft. Der Beklagte erteilte hinsichtlich des Antrags vom 02.06.2020 Auskünfte und lehnte den Antrag vom 31.03.2022 ab. Mit Schreiben vom 10.05.2023, eingegangen beim Beklagten am 11.05.2023, bat der Kläger den Beklagten um Auskunft, ob dieser personenbezogene Daten über ihn gespeichert habe. Der Kläger bat um Mitteilung dieser Daten sowie um weitere Informationen, falls dies der Fall sein sollte. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf das Schreiben vom 10.05.2023. Mit Schreiben vom 09.06.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Auskunftsverlangen abgelehnt werde, da es sich um einen exzessiven Antrag handele (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO). Das frühere Auskunftsverlangen vom 02.06.2020 sei mit Schreiben vom 17.06.2020 beantwortet worden. Die hiergegen gerichtete Klage (Az. 16 K 2059/21) habe das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26.01.2022 abgewiesen; das beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 19/22 geführte Revisionsverfahren sei noch anhängig. Außerdem habe das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.03.2023 die Klage des Klägers wegen Schadenersatz (16 K 16155/21) abgewiesen. Das unter dem Az. IX R 10/23 geführte Revisionsverfahren sei ebenfalls noch anhängig. Die in den Streitsachen ausgetauschten Schriftsätze seien ihm, dem Kläger, bekannt. Der Auskunftsantrag vom 31.03.2022 sei mit Schreiben vom 01.06.2022 abgelehnt worden, da er, der Kläger, nicht dargelegt habe, um welche Daten es ihm konkret gehe. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass es ihm, dem Kläger, nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren gehe. Mit Schreiben vom 10.05.2023 würden keine neuen Fragen aufgeworfen, sodass auch dieser Antrag rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.06.2023, eingegangen bei Gericht am 13.06.2023, Klage erhoben. Er trägt vor, dass er eine Untätigkeitsklage nach § 32i AO erhebe. Am 10.05.2023 habe er einen Antrag nach Art. 15 DSGVO beim Beklagten gestellt. Der Beklagte habe bis zur Erhebung der Klage nicht auf seinen Antrag reagiert. Damit sei die Frist nach Art. 12 DSGVO von einem Monat verstrichen. Durch die fehlende Auskunft erleide er einen Rechts- und Kontrollverlust. Der Kläger trägt zur Begründung vor, Herr B… vom beklagten Finanzamt habe mit Schriftsatz vom 12.10.2022 dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI) mitgeteilt, dass er neben dem Kind C… wohl auch noch ein Kind D… besitze. Im Rahmen einer Akteneinsicht beim BfDI für seine Tochter C… sei der anhängende Schriftsatz des Beklagten am 27.01.2024 (siehe Blatt 46 der Prozessakte) aufgetaucht. Seine Ehefrau (Frau E…) und die anderen Familienmitglieder hätten ihm aufgrund des Schriftsatzes eine Szene gemacht, so etwas habe er in „diesem Hause noch nicht erlebt“! Frau E… habe mit Scheidung gedroht, wo denn die D… nun herkomme, und er möge nun die Wahrheit sagen. Das mögliche Offenbaren von möglichen genealogischen Beziehungen von weiteren Personen sei unerträglich. Herr B… versuche „hier nun nicht [sic!] meine Frau mit der Anstiftung zu Straften und staatsrechtswidrigen Tatprovokationen zu ruinieren“. Vielmehr sei der Beklagte nunmehr auch willens, mögliche intimste und privateste Geheimnisse außerhalb der Besteuerung zu nutzen, um seine Ehe zu ruinieren und seine Kinder gegen ihn aufzuhetzen. Das Handeln des Beklagten sei „vollkommen unerträglich und aller unterste Schublade“. Sofern der Beklagte vortrage, bei der Bezeichnung des Namens D… handele es sich um einen Flüchtigkeitsfehler, halte er diese Auffassung nicht für nachvollziehbar. Er gehe von Schädigungsvorsatz aus. Im Übrigen stellten Flüchtigkeitsfehler oder Versehen keinen Grund für eine solche Handlung dar und seien zu sanktionieren. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO müssten die Daten zutreffend sein. Es werde angeregt, dem Beklagten aufzuerlegen, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, um die Richtigkeit der Daten darzulegen. Des Weiteren regt der Kläger an, dem Beklagten aufzuerlegen, alle vorhandenen personenbezogenen Daten offenzulegen, sodass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung möglich werde. Den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung habe der Beklagte nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu erbringen. Die Maßnahme sei notwendig, um eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel zu erlangen. Der Beklagte habe nach eigener Bekundung erhebliche Informationen über ihn, den Kläger, die nicht im Rahmen der Besteuerung vorliegen. Der Beklagte, bei dem er nicht zur Besteuerung veranlagt sei, dürfte massenhaft Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin und auch an das Ministerium der Finanzen und Europa des Landes Brandenburg weiter gegeben haben. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte Informationen in großem Umfang über ihn verteile und auch vom Ministerium der Finanzen und Europa des Landes Brandenburg erhalten habe, die er aus verständlichen Gründen nicht herausgeben möchte. In den IFG-Anfragen sei die Weitergabe von Informationen zu seiner Person untersagt worden. Er rege zudem an, die Frage nach dem Akteneinsichtsrecht in Verbindung mit Art. 41 EUGrdRCh dem EuGH in Bezug auf die Anwendbarkeit im Bereich der DSGVO vorzulegen. Des Weiteren verkenne der Beklagte, dass es in dem Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gehe. Denn Steuerrecht sei bekanntlich Eingriffsrecht. Es bedürfe einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO diene, nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des EuGH, im Wesentlichen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Der Beklagte verweigere derzeit schlicht auch dem Gericht die Vorlage der Unterlagen und verhindere damit, dass das Gericht überprüfen könne, ob alle Daten und Unterlagen, die der Beklagte über ihn habe, im Zusammenhang mit seiner Besteuerung stünden und rechtmäßig erlangt worden seien. Der Beklagte verweigere derzeit schlicht, auch dem Gericht gegenüber, die Vorlage der Unterlagen und verhindere damit die Prüfung durch das Gericht, ob alle Daten und Unterlagen, die der Beklagte über ihn habe, im Zusammenhang mit seiner Besteuerung bestünden und diese rechtmäßig erworben worden seien. Es werde wohl Zeit für ein weiteres, gut begründetes ln-Camera-Verfahren. Der Beklagte möchte mit seiner Verweigerung der Auskunft nur erreichen, dass mögliche Straftaten nicht verfolgt werden könnten, da zum Beispiel die Verjährung abgelaufen sei. Tatsächlich lägen entsprechende Straftaten vor. Frau F… und Frau G… hätten während anhängiger Verfahren mit dem Finanzamt H… am 09.02.2022 um 11:45 telefoniert und Inhalte aus den seinerzeit anhängenden Gerichtsverfahren diskutiert. Es werde beantragt, Frau I… vom Finanzamt H… als Zeugin zu laden. Die Zeugin möge über den Inhalt des Telefonats aussagen. Zudem liege nunmehr eine gemischte Datenverarbeitung vor. Die Datenverarbeitung könnte dabei für Zwecke der Besteuerung erforderlich sein. Tatsächlich schienen die Daten jedoch nicht nur für einzelne bestimmte Zwecke vom Beklagten weitergegeben worden zu sein. Für die Datenweitergabe, sofern diese für eine Dienstaufsicht zulässig sein könnte, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich. Die Datenweitergabe an die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin hinsichtlich der IFG-Anfragen falle dabei nicht unter die AO, da insoweit keine steuerlichen Zusammenhänge vorlägen und die Daten lediglich zu Zwecken der IFG-Anfrage haben verwendet werden dürfen. Daher liege hier eine Datenverarbeitung zu nichtsteuerlichen Zwecken vor. Die Datenweitergabe der IFG-Anfragen dürfte in erheblichen Umfang begründungsbedürftig sein. Er, der Kläger, fühle sich so langsam einer Verhaltensanalyse und einem psychologischen Profiling durch den Beklagten oder seine Fachaufsicht unterzogen. Des Weiteren liege kein exzessiver Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO vor. Es fehle auch an einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung. Weiterhin liege eine unzulässige Zweckänderung bei der Datenverarbeitung vor. Die fehlende Offenlegung personenbezogener Daten wie des Geburtsorts, interner Vermerke und Bearbeitungsnotizen belege, dass die Auskunft nicht vollständig sei. Weder der Kläger noch das Gericht könnten ohne weitere Nachweise feststellen, dass die geschuldete Auskunft tatsächlich erfüllt worden sei. Das Gericht sei daher verpflichtet, weitere Amtsermittlungen durchzuführen und die vollständige Auskunftserteilung sicherzustellen. Die Klage sei damit nicht entscheidungsreif. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 trägt der Kläger zudem umfangreich zum Vorliegen eines immateriellen Schadens vor. Der Senat verweist wegen der weiteren Klagebegründung auf die Schriftsätze des Klägers, insbesondere auf die Schriftsätze vom 28.01.2024, 23.02.2024, 29.02.2024, 03.04.2024, 15.04.2024, 26.05.2024 und 12.02.2025. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der klagenden Person eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über die klagende Person vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen. dem Beklagten die Kosten selbst dann aufzuerlegen, wenn dieser obsiegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf sein Ablehnungsschreiben Bezug. Hinsichtlich der behaupteten Untätigkeit und dem zeitlichen Eingang der Klage werde angemerkt, dass die Bearbeitung des Antrags vom 10.05.2023 nach dem Eingang im Finanzamt aufgenommen worden sei. Das Ausgangsdokument sei am Donnerstag, den 08.06.2023 abschließend gezeichnet und am Freitag, den 09.06.2023 mit einfachem Brief zur Post gegeben worden. Gründe, den Kläger innerhalb eines Monats über eine Untätigkeit zu unterrichten, hätten nicht vorgelegen. Die Ablehnung des Auskunftsverlangens vom 10.05.2023 sei weiterhin rechtmäßig, da es dem Kläger offenkundig und wiederholt nicht um die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO selbst, sondern um verfahrensfremde Zwecke – Angriffsmittel und Sanktionierungen gegen ihn, den Beklagten – gehe. In dem Schriftsatz vom 12.10.2022 an den BfDI werde der Name „D…“ einmalig unter der Überschrift „1. Auskunftsantrag C…“ verwendet. Die Verwendung des Namens lasse sich nachträglich nur mit einem Flüchtigkeitsfehler erklären. Die vor dem 12.02.2025 gestellten Ablehnungsgesuche der Klägerseite sind mit Beschlüssen vom 25.10.2023 und 17.12.2024 zurückgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers vom 17.04.2024 gegen die Verwerfung der DE-Mail durch den Vorsitzenden ist mit Beschluss des BFH vom 05.06.2024 als unzulässig verworfen worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.02.2025 zudem mehrere Rügen erhoben und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 12.02.2025. Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Akten DSGVO vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.