Urteil
10 K 10320/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2016:1013.10K10320.15.0A
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Leitsätze
1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das FA das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null feststellt, obwohl den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen (Bilanz und den erläuternden Bericht) zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass in dem Veranlagungszeitraum eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist. Angesichts der Erläuterungen im Bilanzbericht bestand keine mehr als nur theoretische Möglichkeit einer anderen Rechtsansicht, warum das steuerliche Einlagekonto nicht erhöht werden sollte (Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
.
2. Die Offenbarkeit eines Fehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Außenprüfer oder der Sachbearbeiter des Beklagten den Fehler hätte bemerken müssen. Verschuldenserwägungen sind unerheblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Festsetzung hätte vermeiden können. Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO nicht (Rn.28)
(Rn.29)
.
3. Die Eigenkapitalfeststellung kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO geändert werden, da die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals in einem Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 182, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu den nachfolgenden Eigenkapitalfeststellungen steht und die (spätere) Eigenkapitalfeststellung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung von Ausschüttungen hat (Rn.31)
(Rn.32)
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 verpflichtet, den Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 KStG i.V. mit § 181 Abs. 5 AO dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit 962.400 Euro festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das FA das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null feststellt, obwohl den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen (Bilanz und den erläuternden Bericht) zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass in dem Veranlagungszeitraum eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist. Angesichts der Erläuterungen im Bilanzbericht bestand keine mehr als nur theoretische Möglichkeit einer anderen Rechtsansicht, warum das steuerliche Einlagekonto nicht erhöht werden sollte (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) . 2. Die Offenbarkeit eines Fehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Außenprüfer oder der Sachbearbeiter des Beklagten den Fehler hätte bemerken müssen. Verschuldenserwägungen sind unerheblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Festsetzung hätte vermeiden können. Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO nicht (Rn.28) (Rn.29) . 3. Die Eigenkapitalfeststellung kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO geändert werden, da die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals in einem Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 182, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu den nachfolgenden Eigenkapitalfeststellungen steht und die (spätere) Eigenkapitalfeststellung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung von Ausschüttungen hat (Rn.31) (Rn.32) . Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 verpflichtet, den Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 KStG i.V. mit § 181 Abs. 5 AO dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit 962.400 Euro festgestellt wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 KStG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). a) Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Steuerpflichtigen ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO). Ein solches Interesse besteht insbesondere dann, wenn der offenbar unrichtige Bescheid bindend für andere Feststellungen ist oder wenn sich die Unrichtigkeit auf die Höhe der Steuerfestsetzung auswirkt. Das ist bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG der Fall, da Auskehrungen einer Kapitalgesellschaft, die sowohl den ausschüttbaren Gewinn als auch das Einlagekonto übersteigen, steuerbare Einkünfte beim Anteilseigner darstellen. Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduktion auf null auszugehen, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 – 13 K 1250/10, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2014, 417, Tz. 19 m.w.N.). b) Die Voraussetzungen des § 129 AO sind hier gegeben. Der Tatbestand des § 129 AO setzt zum einen voraus, dass es sich um die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche Unrichtigkeit und damit um einen nur "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann. Zum anderen muss die Unrichtigkeit als mechanischer Fehler offenbar, d.h. für alle Beteiligten erkennbar, augenfällig und eindeutig sein. Ein mechanischer Fehler und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO liegt deshalb nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachaufklärung ausgeschlossen werden kann. Letzteres ist nicht nur dann zu verneinen, wenn dem Finanzamt ein Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) vorzuwerfen ist, weil es beispielsweise eine gebotene Nachfrage beim Steuerpflichtigen unterlassen hat. Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen, etwa der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen oder etwaigen Kontrollmitteilungen, ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann. Fehlt es hieran, so kommt eine Korrektur des Verwaltungsakts nach § 129 AO selbst dann nicht in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Beamten des Finanzamtes den in Frage stehenden Sachverhalt zutreffend beurteilt hätten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 3. März 2011 – IV R 8/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2011, 1649, Tz. 24, mit vielfältigen Nachweisen). § 129 AO ist demgegenüber nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft; ein Anscheinsbeweis genügt (zum Ganzen BFH-Urteil vom 1. August 2012 – IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1, Tz. 15; FG Köln, Urteil vom 3. Juli 2014 – 4 K 2025/11, juris, Tz. 20 ff. m.w.N; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 – 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081, Tz. 36; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 10 K 10093/14; FG München, Urteile vom 14. Dezember 2015 – 7 K 1250/14, juris, Tz. 16 ff., und 7 K 2772/14, juris, Tz. 21 ff.). Die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten können nach gefestigter Rechtsprechung auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts" unterlaufen, wenn das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist im Streitfall eine Korrektur des Feststellungsbescheids nach § 129 AO möglich und geboten. Die Unrichtigkeit ergibt sich im Streitfall aus der Nichterfassung des Betrags in Höhe von 962.400 Euro im steuerlichen Einlagekonto. Dieser Betrag ist als nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2007 zugeflossen und wäre im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen gewesen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Unrichtigkeit war auch offenbar. Das ist nach dem oben Gesagten der Fall, wenn ein Fehler auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst erkennbar ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Unrichtigkeit erkannt werden kann. Diese Tatfrage muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 – 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 26 m.w.N.). Hier hatte die Klägerin mit der Feststellungs- und der Körperschaftsteuererklärung auch die Bilanz und den erläuternden Bericht dazu eingereicht. In dem Bilanzbericht war vermerkt, dass die Erhöhung der Kapitalrücklage „d. Zuzahl. in das Eigenkap.“ geschehen war. Damit lag offensichtlich auf der Hand, dass das steuerliche Einlagekonto auch diesen Betrag ausweisen musste. Es trifft zwar zu, dass das steuerliche Einlagekonto nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) übereinstimmen muss (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2007 – 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081, Tz. 37; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 10 K 10093/14). Aus diesem Grund bedarf es in Fällen wie dem hier vorliegenden häufig der Klärung, ob mit dem handelsbilanziell dargestellten Zufluss zu der Kapitalrücklage auch ein Zufluss zu dem für steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto einhergeht. Das ist keinesfalls selbstverständlich, denn handelsrechtlich kann die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auch durch die Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter gespeist werden (Förschle/K. Hoffmann in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 9. Auflage 2014, § 272 HGB Rn. 198; Kropff in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, § 272 HGB Rn. 139; Lüdicke/Sistermann, Unternehmenssteuerrecht, 2008, § 7 Rn. 97), während ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto den Zufluss der Mittel voraussetzt (Bauschatz in Gosch, KStG, Kommentar, 3. Auflage 2015, § 27 KStG Rn. 35; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Kommentar, § 27 KStG Anm. 28 [Dokumentenstand Mai 2015]). Hier war jedoch den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Bilanzbericht, unzweideutig zu entnehmen, dass der Betrag auch eingezahlt worden war. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall z.B. von den von dem FG München am 14. Dezember 2015 zu den Aktenzeichen 7 K 1250/14 und 7 K 2772/14 entschiedenen Fällen, denn dort hat das Finanzgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Bilanzen der dortigen Klägerinnen keine näheren Erläuterungen zur Kapitalrücklage enthalten hätten. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann im Streitfall sowohl die ernst zu nehmende Möglichkeit eines Rechtsirrtums als auch die einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung ausgeschlossen werden. Nach dem oben Gesagten lässt sich die Unrichtigkeit der Feststellung ohne weitere Ermittlungen nachvollziehen. Angesichts der Erläuterungen im Bilanzbericht bestand keine mehr als nur theoretische Möglichkeit einer anderen Rechtsansicht, warum das steuerliche Einlagekonto nicht erhöht werden sollte. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Zufluss des in der Kapitalrücklage erfassten Betrages um eine feststehende Information, die vermutlich schlicht nicht wahrgenommen und demzufolge nicht berücksichtigt wurde. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die Feststellung in dem Bescheid über das steuerliche Einlagekonto angesichts der feststehenden Informationen aus den Steuer- und Feststellungsakten unbemerkt und ungewollt falsch war. Die Offenbarkeit des Fehlers wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Außenprüfer oder der Sachbearbeiter des Beklagten den Fehler hätte bemerken müssen. Verschuldenserwägungen sind unerheblich, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Festsetzung hätte vermeiden können. Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO nicht (FG Köln, Urteile vom 6. März 2012 – 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 33 m.w.N., und vom 7. April 2016 – 13 K 37/15, EFG 2016, 980, Tz. 35 m.w.N.). Die offenbare Unrichtigkeit ist dem Beklagten zudem beim Erlass des Feststellungsbescheids unterlaufen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Unrichtigkeit auch dann „beim Erlass eines Verwaltungsaktes“ unterlaufen kann, wenn die Veranlagungsstelle des Finanzamtes eine Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts bei dessen Auswertung übernimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts darauf beruht, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen vom Außenprüfer nicht erkannt wird. Übernimmt der Veranlagungsbeamte einen in dem Außenprüfungsbericht enthaltenen Fehler, der als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist, so macht er sich diesen Fehler zu eigen, mit der Folge, dass der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in der gleichen Weise berichtigt werden kann, als ob der Veranlagungsbeamte den Fehler selbst begangen hätte. Daher kommt es darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist; zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören folglich auch solche Unrichtigkeiten, die sich im Vorfeld des Erlasses des Verwaltungsakts ergeben haben (FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 – 13 K 1250/10, EFG 2014, 417, Tz. 30 m.w.N.). c) Der von der Klägerin begehrten Änderung steht – wovon offenbar auch der Beklagte ausgeht – auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegen. Zwar begann die reguläre Feststellungsfrist nach Abgabe der Steuererklärung mit Ablauf des Jahres 2008 und endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2012. Die Eigenkapitalfeststellung kann gleichwohl gemäß § 181 Abs. 5 AO geändert werden. Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit ergehen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Die Vorschrift bringt die „dienende Funktion“ des Feststellungsverfahrens für ein nachfolgendes Festsetzungsverfahren zum Ausdruck. Sie gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung – über ihren Wortlaut hinaus – auch für Änderungen und Berichtigungen. Tatbestandlich verlangt die Vorschrift, dass die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 12. Juni 2002 – XI R 26/01, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2002, 681; vom 6. Juli 2005 – XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16; Beschluss vom 5. November 2009 – IX B 96/09, BFH/NV 2010, 386) erfasst dies nicht nur unmittelbare Wirkungen, wie z. B. diejenige der gesonderten Gewinnfeststellung für den Einkommensteuerbescheid des gleichen Veranlagungszeitraums, sondern auch eine mittelbare Bindung für frühere oder spätere Veranlagungszeiträume. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 2007 in einem Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG, § 182, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu den nachfolgenden Eigenkapitalfeststellungen steht und die (spätere) Eigenkapitalfeststellung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung von Ausschüttungen hat (FG Köln, Urteil vom 7. April 2016 – 13 K 37/15, EFG 2016, 980, Tz. 51 f. m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 der Abgabenordnung (AO). Die Klägerin ist eine GmbH, die mittlerweile aufgelöst ist und sich in Liquidation befindet. Sie reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 und den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 im Februar 2009 bei dem Beklagten ein. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos weist in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben ist, den Betrag von 0 Euro aus. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, ist nichts eingetragen. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Die Bilanz der Klägerin weist als Kapitalrücklage einen Betrag von 962.400 Euro aus. In der Erläuterung dazu heißt es „Kapitalrücklage d. Zuzahl. in das Eigenkap.“. Am 21. April 2009 erließ der Beklagte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Das steuerliche Einlagekonto wurde darin mit 0 Euro festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folge nahm der Beklagte bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für den Zeitraum 2006 bis 2008 vor. Der Prüfungsbericht enthält keine Ausführungen zur Kapitalrücklage. Die Kapitalrücklage wird lediglich in der Anlage 1 (Prüferbilanz) und Anlage 3 (Kapitalentwicklung) erwähnt. Am 20. Juli 2010 erließ der Beklagte einen neuen Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, mit dem dieses weiterhin mit 0 Euro festgestellt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Am 8. April 2015 beantragte die Klägerin, den Bescheid gemäß § 129 i.V.m. § 181 Abs. 5 AO dahingehend zu ändern, dass der im Jahre 2007 in die Kapitalrücklage eingezahlte Betrag in Höhe von 962.400 Euro im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen wird. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2015 ab; der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO beruhe. Sie weist darauf hin, dass im Bericht des Beklagten über die steuerliche Außenprüfung in keiner Textziffer erwähnt sei, dass die Kapitalrücklage nicht in das steuerliche Einlagekonto gehöre. Dies sei auch nicht Gegenstand der Schlussbesprechung gewesen. Alle Werte seien unverändert übernommen worden. Das ergebe sich auch aus der Prüferbilanz (Anlage 1 des Prüfungsberichts) und der Kapitalentwicklung (Anlage 3 des Prüfungsberichts). Auch sonst sei weder den Akten noch dem Bericht über die Außenprüfung ein Hinweis darauf zu entnehmen, warum die in der Handelsbilanz ausgewiesene Kapitalrücklage rechtlich so gewürdigt worden sei, dass sie bewusst nicht in das steuerliche Einlagekonto übernommen worden sei. Nach den Prüfungsgrundsätzen des § 199 Abs. 2 AO sei der Steuerpflichtige während der Außenprüfung über die festgestellten steuerlichen Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Klägerin geht daher davon aus, dass sie angesichts der erheblichen steuerlichen Auswirkungen unterrichtet worden wäre, wenn die Prüferin zu dem Schluss gelangt wäre, dass die Zuzahlung in das Eigenkapital nicht in das steuerliche Einlagekonto zu übernehmen sei. Ergebnis der Außenprüfung sei demnach u.a. gewesen, dass ein Zugang im Eigenkapital, also eine Betriebsvermögensmehrung, stattgefunden hatte, die im steuerlichen Einlagekonto festzustellen gewesen wäre. Es erscheint der Klägerin ernstlich zweifelhaft, dass möglicherweise vier Beteiligte im Veranlagungs- und Prüfungsverfahren mangelhafte Sachaufklärung betrieben hätten, falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hätten oder einem Rechtsirrtum oder Denkfehler unterlegen seien. Die Unrichtigkeit ist nach Ansicht der Klägerin auch offenbar, denn sowohl aus dem eingereichten Bilanzbericht 2007 als auch aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 30. April 2010 sei offen zu erkennen, dass eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden sei, die als Erhöhung der Betriebsmittel zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos habe führen müssen. Der für die zutreffende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos maßgebliche Sachverhalt habe sich aus den dem Beklagten eingereichten Unterlagen und dem Bericht über die Außenprüfung ergeben. Damit sei er dem Beklagten bekannt gewesen. Es bestehe kein Raum für einen die Berichtigung ausschließenden Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder in der Tatsachenwürdigung. Gerade weil die Erhöhung der Kapitalrücklage als Einzahlung dargestellt worden sei, habe keine mehr als nur theoretische Möglichkeit einer anderen Rechtsansicht bestanden, warum das steuerliche Einlagekonto nicht zu erhöhen war. Insofern sei, anders als z.B. in einem von dem FG Münster zu dem Aktenzeichen 9 K 840/12 K, F am 25. Februar 2014 entschiedenen Fall, den Mitarbeitern des Beklagten aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen eindeutig erkennbar gewesen, dass die Angaben zum steuerlichen Einlagekonto unzutreffend waren. Daran, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, ändert sich nach Auffassung der Klägerin nichts dadurch, dass ein Mitarbeiter des Beklagten – sei es im Rahmen der Außenprüfung, sei es bei der Veranlagung – den Fehler hätte bemerken müssen. Verschuldenserwägungen seien unerheblich; es komme nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung hätte vermeiden können. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die offenbare Unrichtigkeit dem Beklagten auch bei dem Erlass des Feststellungsbescheides unterlaufen sei. Dies sei auch dann gegeben, wenn die Veranlagungsstelle eine Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts bei dessen Auswertung übernehme, und zwar sogar dann, wenn die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts darauf beruhe, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen vom Prüfer nicht erkannt werde. Maßgeblich sei insoweit, ob der im Prüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen der Prüfung als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen sei; das sei hier der Fall. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der von ihr begehrten Änderung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Dies ergebe sich aus § 181 Abs. 5 AO, der auch dann anwendbar sei, wenn eine gesonderte Feststellung für einen weiteren Feststellungsbescheid von Bedeutung sei. Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos habe Bedeutung für die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der nachfolgenden Jahre. Sie habe aber auch Bedeutung für die Steuerfestsetzungen der Anteilseigner, da die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos insoweit jedenfalls materiell-rechtliche Bindungswirkung entfalte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, den Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 KStG i.V.m. § 181 Abs. 5 AO dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit 962.400 Euro festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Unrichtigkeit sich weder aus der Feststellungserklärung noch ohne Weiteres aus den ihm mit der Feststellungserklärung überreichten Unterlagen ergeben habe. Bei isolierter Betrachtung der Feststellungserklärung sei auch bei Hinzunahme der Körperschaftsteuererklärung nicht erkennbar gewesen, dass die Angabe zum steuerlichen Einlagekonto unzutreffend war, da die Klägerin keine Eintragung in die Zeilen 33 und 34 des Mantelbogens KSt 1 A vorgenommen habe. Daher hätte der Sachbearbeiter für steuerliche Zwecke zunächst prüfen müssen, ob die Rücklage voll eingezahlt worden war. Eine derartige Aufklärung sei unterblieben, so dass die ernsthafte Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung nicht ausgeschlossen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass in der Bilanz eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter nicht ausgewiesen war. Dies lasse zwar den Schluss zu, dass der in die Kapitalrücklage eingestellte Betrag eingezahlt worden sei. Dabei handele es sich jedoch um einen rechtlichen Schluss, der sich aus dem Verständnis des Zusammenspiels der rechtlichen Normen das steuerliche Einlagekonto und den handelsrechtlichen Jahresabschluss betreffend ergebe und nicht um eine für jeden Betrachter offen auf der Hand liegende Unrichtigkeit. Für die steuerliche Außenprüfung gelte nichts anderes. Es sei davon auszugehen, dass eine eingehende Prüfung stattgefunden habe, daraus jedoch nicht die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Der von der Klägerin herausgestellte Umstand, dass während der Außenprüfung nicht thematisiert worden sei, dass die Erfassung der Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht zur Erhöhung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos führe, könne auch bedeuten, dass insoweit keine Aussage getroffen worden sei, weil an dem Bestand mit 0 Euro nichts zu beanstanden gewesen sei.