Urteil
6 K 90/16
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2017:1219.6K90.16.00
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Leitsätze
1. Ein mechanisches Versehen, das eine Berichtigung nach § 129 AO ermöglicht, kann auch darin liegen, dass eine offenbare Unrichtigkeit, die in einem Außenprüfungsbericht enthalten ist, von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt in den Bescheid übernommen wird.(Rn.47)
2. Ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Sacheinlage liegt vor, wenn bei einer Einbringung der Wertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht dem Nennwert der ausgegebenen Anteile entspricht und der übersteigende Wertansatz von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Kapitalrücklage eingestellt wird.(Rn.53)
3. Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F nach eingehender Auseinandersetzung mit den finanzgerichtlichen Judikaten die Rechtsprechungsgrundsätze dahingehend zusammengefasst, dass die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto mittels einer Kapitalrücklage voraussetzt, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergibt. Der erkennende Senat ist bei seiner Auswertung der Rechtsprechung der Finanzgerichte zum gleichen Ergebnis gelangt und geht gleichfalls davon aus, dass eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Zusammenhang nur dann gegeben sein kann, wenn aus den vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig ersichtlich ist.(Rn.56)
4. Zur offenbaren Unrichtigkeit des Prüfungsberichts aufgrund der mechanischen Übernahme eines mechanischen Übertragungsfehlers des Steuerpflichtigen seitens des Außenprüfers mit anschließender Übernahme durch den Veranlagungsbeamten.(Rn.58)
(Rn.59)
(Rn.60)
(Rn.64)
5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az.: XI B 38/18)
5. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nach Erledigung der Hauptsache wurden die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO dem Finanzamt auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist gegenstandslos (BFH-Beschluss vom 16.05.2018 XI B 38/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zum 31. März 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz vom 8. Oktober 2012 durch Erlass eines nach § 129 Abgabenordnung berichtigten Bescheids dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR festgestellt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mechanisches Versehen, das eine Berichtigung nach § 129 AO ermöglicht, kann auch darin liegen, dass eine offenbare Unrichtigkeit, die in einem Außenprüfungsbericht enthalten ist, von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt in den Bescheid übernommen wird.(Rn.47) 2. Ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Sacheinlage liegt vor, wenn bei einer Einbringung der Wertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht dem Nennwert der ausgegebenen Anteile entspricht und der übersteigende Wertansatz von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Kapitalrücklage eingestellt wird.(Rn.53) 3. Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F nach eingehender Auseinandersetzung mit den finanzgerichtlichen Judikaten die Rechtsprechungsgrundsätze dahingehend zusammengefasst, dass die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto mittels einer Kapitalrücklage voraussetzt, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergibt. Der erkennende Senat ist bei seiner Auswertung der Rechtsprechung der Finanzgerichte zum gleichen Ergebnis gelangt und geht gleichfalls davon aus, dass eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Zusammenhang nur dann gegeben sein kann, wenn aus den vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig ersichtlich ist.(Rn.56) 4. Zur offenbaren Unrichtigkeit des Prüfungsberichts aufgrund der mechanischen Übernahme eines mechanischen Übertragungsfehlers des Steuerpflichtigen seitens des Außenprüfers mit anschließender Übernahme durch den Veranlagungsbeamten.(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.64) 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az.: XI B 38/18) 5. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nach Erledigung der Hauptsache wurden die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO dem Finanzamt auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist gegenstandslos (BFH-Beschluss vom 16.05.2018 XI B 38/18, nicht dokumentiert). 1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zum 31. März 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz vom 8. Oktober 2012 durch Erlass eines nach § 129 Abgabenordnung berichtigten Bescheids dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR festgestellt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. I. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Berichtigung des Bescheids vom 8. Oktober 2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO sind im Streitfall erfüllt. 1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen, § 129 Satz 2 AO. a) Dem Beklagten war hinsichtlich der Berichtigung gemäß § 129 Satz 2 AO kein Ermessen eingeräumt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 129 Satz 2 AO besteht, wenn der offenbar unrichtige Bescheid bindend für andere Feststellungen ist oder wenn sich die Unrichtigkeit auf die Höhe der Steuerfestsetzung auswirkt (vgl. Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11). Das ist bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG der Fall, da Auskehrungen einer Kapitalgesellschaft nicht zu steuerbaren Einkünften des Anteilseigners führen, wenn sie aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Im Übrigen ist wegen des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, wenn - wie im Streitfall (vgl. sogleich unter I. 2.) - die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vorliegen (vgl. FG Köln, Urteil vom 6. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11). b) Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257). § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH, Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004). Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH, Urteil vom 16. September 2015 IX R 37/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 332, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 1040; und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. „Übernahmefehler“: ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 m.w.N.; und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307; und vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439). Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH, Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; und vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257). Ob der zuständige Bearbeiter des Finanzamts diesen Akteninhalt zur Kenntnis genommen hat, ist demgegenüber nicht relevant. Ein mechanisches Versehen, das eine Berichtigung nach § 129 AO ermöglicht, kann auch darin liegen, dass eine offenbare Unrichtigkeit, die in einem Außenprüfungsbericht enthalten ist, von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt in den Bescheid übernommen wird. Die Anwendung des § 129 AO scheidet in einem solchen Falle nicht schon deshalb aus, weil der Fehler nicht von dem Veranlagungsbeamten herrührt. Übernimmt der Veranlagungsbeamte einen in dem Außenprüfungsbericht enthaltenen Fehler, der als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO zu beurteilen ist, so macht er sich diesen Fehler zu eigen, mit der Folge, dass der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in der gleichen Weise berichtigt werden kann, als ob der Veranlagungsbeamte selbst den Fehler begangen hätte. In derartigen Fällen kommt es deshalb darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist (BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 m.w.N.; und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244). Dies setzt allerdings nicht voraus, dass die Fehlerhaftigkeit unmittelbar aus dem Außenprüfungsbericht selbst erkennbar ist. Vielmehr genügt es, wenn die Unrichtigkeit des Berichts auf einem mechanischen Versehen des Außenprüfers beruht (BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 m.w.N.; und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244). Denn zu den offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO gehören auch solche, die sich im Vorfeld der Steuerfestsetzung ergeben haben (BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin zum 31. März 2008 mit Null EUR unrichtig ist (a). Die unzutreffende Feststellung war im Rahmen des Betriebsprüfungsberichts vom 18. September 2012 für einen unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar und wurde vom Veranlagungsbeamten bei der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung im Bescheid vom 8. Oktober 2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG übernommen (b). a) Die vom Beklagten getroffene Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31. März 2008 mit Null EUR ist unrichtig; zutreffend ist vielmehr die Feststellung eines Betrags von xx.xxx.xxx,xx EUR. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat die Klägerin als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in ihr Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Dieses steuerliche Einlagekonto ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben. Nach § 27 Abs. 2 KStG wird der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt; bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 2007 wurde das Stammkapital der im November 2007 gegründeten Klägerin von 25.000 EUR durch Bildung einer neuen Stammeinlage in Höhe von 1.300 EUR auf 26.300 EUR erhöht. Die neue Stammeinlage in Höhe von 1.300 EUR war nicht in bar, sondern dadurch zu leisten, dass der alleinige Anteilseigner dreizehn von ihm gehaltene Beteiligungen mit einem Buchwert von xx.xxx.xxx,xx EUR in die Klägerin einbringt und auf diese überträgt. Im Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 18. Dezember 2007 haben der Anteilseigner und die Klägerin vereinbart, dass der den Betrag von 1.300 EUR übersteigende Wert der Beteiligungen der Kapitalrücklage der Klägerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt wird. Diese vertraglichen Vereinbarungen wurden bilanziell und buchhalterisch umgesetzt. Die (SAP-)Handelsbilanz der Klägerin zum 31. März 2008 weist auf der Aktivseite die Positionen „050000 Anteile an verbundenen Unternehmen xx.xxx.xxx,xx EUR“ und „975000 HB-Finanzanl.verm.Aufstockung aus Einbringung xxx.xxx.xxx,xx EUR“ sowie auf der Passivseite unter dem Gliederungspunkt „A. Eigenkapital II. Kapitalrücklage“ die Positionen „084000 Kapitalrücklage xx.xxx.xxx,xx EUR“ und „978400 HB-Kapitalrücklage xxx.xxx.xxx,xx EUR“ aus. Im Sachkonto „84000 Kapitalrücklage“ sind unter dem Datum 18. Dezember 2007 die dreizehn eingebrachten Beteiligungen in einer Gesamtsumme von xx.xxx.xxx,xx EUR gebucht. Im Sachkonto „978400 HB-Kapitalrücklage“ ist unter dem Buchungsdatum 18. Dezember 2007 eine Gesamtsumme von xxx.xxx.xxx,xx EUR gebucht, die sich aus den Aufstockungswerten von zehn der Beteiligungen ergibt. Zwar muss das steuerliche Einlagekonto nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen (vgl. im Einzelnen etwa FG München, Urteil vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2017 10 K 10319/15, juris; FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11), insbesondere werden durch § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG nur solche Einlagen erfasst, die nicht nur versprochen, sondern tatsächlich geleistet worden sind (vgl. Bauschatz, in: Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 35). Ein Zugang beim steuerlichen Einlagekonto im Wirtschaftsjahr der Sacheinlage liegt aber dann vor, wenn, wie im Streitfall, bei einer Einbringung der Wertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht dem Nennwert der ausgegebenen Anteile entspricht und der übersteigende Wertansatz von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Kapitalrücklage eingestellt wird (vgl. zu Einbringungen nach § 20 UmwStG Stimpel, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 27 Rn. 53; Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 Rn. 35a ; Bundesministerium der Finanzen - BMF - vom 4. Juni 2003 - IV A 2 - S 2836 - 2/03, BStBl I 2003, 366 Rz. 6 u. 27). Da der Buchwert der dreizehn eingebrachten Beteiligungen xx.xxx.xxx,xx EUR betrug, ergab sich bei der Klägerin eine Kapitalrücklage in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR (xx.xxx.xxx,xx EUR - 1.300 EUR Stammeinlage). Dieser Beteiligungswert ist nach den Büchern der Klägerin in die Kapitalrücklage und nicht in das Nennkapital geleistet worden, sodass es sich um eine Einlage handelt, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen ist. Die Vertreterinnen des Beklagten zweifelten im Erörterungstermin vom 26. Oktober 2017 auch nicht an, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR in materieller Hinsicht gegeben sind. b) Der Beklagte hat das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 31. März 2008 zunächst in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 17. Dezember 2009 mit Null EUR festgestellt. Es kann dahinstehen, ob insoweit schon eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 129 AO gegeben ist. Jedenfalls liegen nach der Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bezüglich des Bescheids vom 8. Oktober 2012, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist, vor, da der Veranlagungsbeamte die unzutreffende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 mit einem Betrag von Null EUR aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 2012 übernommen hat, und dieser Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten offenbar unrichtig war. aa) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat sich in der jüngeren Vergangenheit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 129 AO mehrfach damit auseinandergesetzt, wann ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB offenbar unrichtig sein kann (vgl. etwa FG Münster, Urteile vom 25. Februar 2014 9 K 840/12 K, F, EFG 2014, 1155; vom 2. April 2014 9 K 2089/13 F, juris; vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11; vom 13. Oktober 2017 13 K 1204/16 F, EFG 2018, 15; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; FG Köln, Urteile vom 6. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417; vom 7. April 2016 13 K 37/15, EFG 2016, 980; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vom 9. März 2017 10 K 10319/15, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10. November 2016 6 K 85/15, juris; FG München, Urteile vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris und vom 14. Dezember 2015 7 K 2772/14, DStRE 2017, 103; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081; siehe zu dieser Rechtsprechung auch Schmitz-Herscheidt, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2017, 3196). Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2017 (13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11) nach eingehender Auseinandersetzung mit den finanzgerichtlichen Judikaten die Rechtsprechungsgrundsätze dahingehend zusammengefasst, dass die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto mittels einer Kapitalrücklage voraussetzt, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergibt (vgl. auch Schmitz-Herscheidt, NWB 2017, 3196 ; sowie Tiedchen, Anmerkung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231). Der erkennende Senat ist bei seiner Auswertung der Rechtsprechung der Finanzgerichte zum gleichen Ergebnis gelangt und geht gleichfalls davon aus, dass eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Zusammenhang nur dann gegeben sein kann, wenn aus den vorliegenden Unterlagen, sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen, dem Prüfungsbericht oder den Handakten des Prüfers, die Bildung oder Erhöhung der Kapitalrücklage und ein entsprechender Mittelzufluss bei der Kapitalgesellschaft klar und eindeutig ersichtlich ist. bb) Im Streitfall ergeben sich für einen unvoreingenommenen Dritten aus dem Akteninhalt, nämlich der Prüferakte, sowohl die konkreten Umstände der Bildung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als auch ihre Höhe sowie der Zufluss bei der Klägerin. In der Prüferakte befindet sich der Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 18. Dezember 2007 mit der Regelung, dass der den Betrag von 1.300 EUR übersteigende Wert der eingebrachten Beteiligungen der Kapitalrücklage der Klägerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt wird. Daneben ist in der Prüferakte die (SAP-)Handelsbilanz, auf deren Passivseite zum 31. März 2008 die Position „084000 Kapitalrücklage“ und die Position „978400 HB-Kapitalrücklage“ angeführt ist. Weiterhin sind in der Prüferakte die Kontenblätter mit den entsprechenden Buchungen zur Passivseite der Bilanz, aber auch zu den entsprechenden Positionen auf der Aktivseite („05000 Anteile an verbundenen Unternehmen“ und „975000 HB-Finanzanl.verm.-Aufstockung aus Einbringung“) sowie zur geleisteten Stammeinlage in Höhe von 1.300 EUR. Aus den Kontenblättern ergibt sich zum einen, dass bei der Einbringung zwischen den Buchwerten („Anteile an verbundenen Unternehmen“) und den Verkehrswerten („HB-Finanzanl.verm.-Aufstockung aus Einbringung“) differenziert worden ist, und zum anderen, dass die Summe der am 18. Dezember 2007 eingebrachten Buchwerte xx.xxx.xxx,xx EUR und die aufgrund der Einbringung am 18. Dezember 2007 gebuchte Kapitalrücklage xx.xxx.xxx,xx EUR beträgt. Dem Akteninhalt ist damit zweifelfrei zu entnehmen, dass eine Kapitalrücklage in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR nicht nur gebildet, sondern der Klägerin auch zugeflossen ist. Demgegenüber sieht der Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 2012 in Anlage 5 die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 mit einem Betrag von Null EUR vor und verneint ausdrücklich Änderungen bei den körperschaftsteuerlichen Feststellungen. Nach der Überzeugung des Senats hat der Prüfer mit diesen Feststellungen mechanisch einen schon der Klägerin unterlaufenen mechanischen Übertragungsfehler übernommen (1) und darüber hinaus bei seinen Prüfungshandlungen mechanisch die feststehende Tatsache einer Leistung in die Kapitalrücklage, die als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen ist, unberücksichtigt gelassen (2). (1) Der Prüfer hat in seinem Aktenvermerk vom 11. September 2014 ausdrücklich festgestellt, er habe bei der Prüfungsvorbereitung die Daten aus der Steuererklärung übernommen; dabei habe die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 einen Betrag von Null EUR ausgewiesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der in der Feststellungserklärung von der Klägerin für das steuerliche Einlagekonto angegebene Betrag von Null EUR auf einem mechanischen Fehler der Klägerin beruht, nämlich der mechanischen Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen. Aus Sicht der Klägerin hätte es eines bloßen mechanischen Übertragungsvorgangs bedurft, die in der (SAP-)Handelsbilanz zum 31. März 2008 eingestellte und am 18. Dezember 2007 bei der Klägerin gebuchte Kapitalrücklage in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR auch in der am 9. Dezember 2009 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos aufzuführen. Dazu ist es nach dem überzeugenden Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen und im Erörterungstermin allerdings nicht gekommen, weil aufgrund der Neugründung der Klägerin eine ungeeignete Vorlage, die Feststellungserklärung einer Komplementär-GmbH, genutzt, der in der Vorlage für das steuerliche Einlagekonto erklärte Wert von Null EUR versehentlich nicht korrigiert und dieser falsche Wert dann mechanisch in das DATEV-Programm zur automatisierten Erstellung der Feststellungserklärung eingegeben worden ist; eine Verbindung des SAP-Bilanzprogrammes zu den Steuerprogrammen der DATEV, die die fehlerhafte Eintragung von Null EUR als festzustellenden Betrag für das steuerliche Einlagekonto ausgeschlossen hätte, habe nicht bestanden. Die Klägerin hat insoweit auch überzeugend ausgeführt, das Sachkonto „084000 Kapitalrücklage“ und die entsprechende Position in der Bilanz sei allein zur Darstellung des steuerlichen Einlagekontos gebildet worden. Einen Willen der Klägerin, einen Betrag von Null EUR (anstatt von xx.xxx.xxx,xx EUR), also gar keinen Zugang zum 31. März 2008 auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen, hält der Senat für ebenso ausgeschlossen, wie die Möglichkeit eines Rechtsirrtums auf Seiten der Klägerin. (2) Die Unrichtigkeit des Betriebsprüfungsberichts vom 18. September 2012 beruht neben der mechanischen Übernahme eines mechanischen Übertragungsfehlers der Klägerin auf dem mechanischen Versehen des Außenprüfers, der die Tatsache eines Zugangs auf dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR nicht beachtet hat. Der Betriebsprüfer hat infolge von Unachtsamkeit oder Flüchtigkeit den Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto der Klägerin nicht in seine Willensbildung aufgenommen. Die Möglichkeit einer unvollständigen Sachaufklärung durch den Betriebsprüfer oder eines ihm unterlaufenen Rechtsirrtums oder Denkfehlers scheidet nach Überzeugung des Senats aus. Der Prüfer hat in seinem Aktenvermerk vom 11. September 2014 angegeben, Gegenstand seiner Prüfung bei der Klägerin sei „die Einbringung der dreizehn Beteiligungen in einem Volumen von xx,x Mio EUR“ gewesen. Er habe die Einbringung sowohl auf der Seite der abgebenden Firmen im Bereich Aktiva (Abgang) als auch bei der Klägerin auf der Aktivseite (Aufnahme) geprüft. Gegenstand der Prüfung sei daneben gewesen, ob die Übertragungen steuerneutral nach den Regelungen des UmwStG möglich gewesen seien. Im Falle einer eingebrachten Gesellschaft habe sich im Laufe der Prüfung ein höherer steuerpflichtiger Übertragungsgewinn ergeben; diese Änderung sei über die Position Kapitalrücklage erfolgt. Der Prüfer hat in seinem Vermerk ferner darauf hingewiesen, dass einige Beteiligungen im Wert von xxx,x Millionen EUR handelsrechtlich über Kapitalrücklage aufgestockt worden seien. Dass der Prüfer den Einbringungskomplex einer intensiven Prüfung unterzogen hat, ergibt sich gleichfalls aus den in seiner Prüferakte befindlichen Unterlagen. Dazu gehört das Kontenblatt „50000 Anteile an verbundenen Unternehmen“, auf dem der Prüfer die am 18. Dezember 2007 auf diesem Konto gebuchten Buchwerte der eingebrachten Beteiligungen handschriftlich abgehakt und handschriftlich die Summe der Beteiligungswerte (xx.xxx.xxx,xx EUR) gebildet hat. Ferner enthält der in der Akte befindliche Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 18. Dezember 2007 mehrfache Unterstreichungen der Regelung, nach welcher der den Betrag von 1.300 EUR übersteigende Wert der eingebrachten Beteiligungen der Kapitalrücklage der Klägerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt wird. Weiterhin sind in der Prüferakte neben der (SAP-)Handelsbilanz die Sachkontenblätter „84000 Kapitalrücklage“ und „978400 HB-Kapitalrücklage“, aus denen sich ohne Weiteres die Differenzierung zwischen der Kapitalrücklage für Zwecke des steuerlichen Einlagekontos und ihrer handelsbilanziellen Darstellung ergibt. Ferner ist in der Prüferakte die Anfrage des Prüfers an die Klägerin vom 5. März 2012 zum Konto mit den aufgestockten Beteiligungswerten („975000 HB-Finanzanl.verm.-Aufstockung aus Einbringung“), die mit dem handschriftlichen Vermerk versehen ist, dass die Vorlage der „Unternehmensbewertung für die Einbringung“ laut des Geschäftsführers der Klägerin „steuerlich nicht erforderlich“ sei. Dem Prüfer haben damit alle notwendigen Informationen zu der Einbringung nach Buchwerten vorgelegen. Dafür, dass er Höhe oder Wertigkeit der Buchwerte in Frage gestellt hätte oder hätte stellen müssen, finden sich keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat der Prüfer damit auch alle erforderlichen Unterlagen für die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 in Händen gehalten; weiterer Sachverhaltsermittlungen hat es diesbezüglich nach Auffassung des Senats nicht bedurft. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder Denkfehlers des Prüfers in Bezug auf das steuerliche Einlagekonto hält der Senat schon deshalb für ausgeschlossen, weil er mehrfach in seinem Aktenvermerk vom 11. September 2014 ausdrücklich festgestellt hat, er habe keine Überlegungen zum steuerlichen Einlagekonto angestellt. Hinzu kommt, dass bei einem Betriebsprüfer im statusrechtlichen Amt eines Oberamtsrates, der Kapitalgesellschaften in Konzernstrukturen prüft, davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund von BMF-Schreiben (BMF vom 4. Juni 2003, IV A 2-S 2836-2/03, FMNR238000003, BStBl I 2003, 366) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; und vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886, BStBl II 2014, 937) bekannt ist, dass bei nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen eine Erfassung im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG geboten sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 zu der sich im Zusammenhang mit einer offenbaren Unrichtigkeit stellenden Frage, was bei Prüfern der Konzernbetriebsprüfung bei gewerbesteuerlichen Organschaften als bekannt vorauszusetzen ist). Nach Überzeugung des Senats hat der Veranlagungsbeamte, der den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom 8. Oktober 2012 aufgehoben hat, die offenbare Unrichtigkeit im Betriebsprüfungsbericht unbemerkt übernommen. Ausweislich der Akten wurde der Betriebsprüfungsbericht mit Anschreiben des Prüfers vom 21. September 2012, einem Freitag, versandt. Bereits am 24. September 2012 hat der Veranlagungsbeamte vermerkt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bei den körperschaftsteuerlichen Feststellungen aufzuheben sei. Es ist ausgeschlossen, dass der Veranlagungsbeamte bei diesem durch die Betriebsprüfung geprüften Fall noch eigene Erwägungen angestellt hat. Die Offenbarkeit des Fehlers wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Außenprüfer oder der Veranlagungsbeamte den Fehler hätte bemerken müssen. Verschuldenserwägungen sind bei der Anwendung des § 129 AO unerheblich, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Festsetzung hätte vermeiden können. Selbst eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert die Berichtigung nach § 129 AO nicht (BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1818 m.w.N). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestehen im vorliegenden Fall nicht. Der erkennende Senat ist bei seiner Entscheidungsfindung von den in ständiger Rechtsprechung verwandten Grundsätzen des BFH für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen. Diese Grundsätze hat der Senat lediglich auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls angewandt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass das FG Hamburg in seinem Urteil vom 10. November 2016 (6 K 85/15, juris) eine offenbare Unrichtigkeit bei einem aus Sicht des Beklagten vergleichbaren Sachverhalt verneint hat, für die Frage der Zulassung der Revision nichts herleiten. Selbst wenn die Fehler vergleichbar sein sollten, bleibt es eine Frage der Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall, ob der Fehler auch jeweils als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). Streitig ist, ob eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 15. November 2007 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die YX W-GmbH, deren Anteile sämtlich von der X P GmbH & Co KG gehalten werden. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist insbesondere die Leitung der ausländischen Vertriebsgesellschaften der X-Unternehmensgruppe. Durch Gesellschafterbeschluss im notariellen Vertrag vom 17. Dezember 2007 wurde das Stammkapital der Klägerin von 25.000 EUR durch Bildung einer neuen Stammeinlage in Höhe von 1.300 EUR auf 26.300 EUR erhöht. Die neue Stammeinlage in Höhe von 1.300 EUR war nicht in bar, sondern dadurch zu leisten, dass die YX W-GmbH die von ihr gehaltenen (insgesamt dreizehn) Beteiligungen an der nach österreichischem Recht gegründeten X G GmbH, an der nach französischem Recht gegründeten X S.A.S., an der nach deutschem Recht gegründeten X K GmbH, an der nach italienischem Recht gegründeten X AG/S.p.A., an der nach litauischem Recht gegründeten UAB X, an der nach niederländischem Recht gegründeten X B.V., an der nach neuseeländischem Recht gegründeten X Limited, an der nach polnischem Recht gegründeten X Sp. z.o.o., an der nach dem Recht von Singapur gegründeten X Pte. Ltd., an der nach spanischem Recht gegründeten X S.A., an der nach schwedischem Recht gegründeten X Aktiebolag, an der nach schweizerischem Recht gegründeten X GmbH, an der nach englischem und walisischem Recht gegründeten X Limited in die Klägerin einbringt und auf diese übertragt. Der den Nennbetrag der neuen Stammeinlage übersteigende Betrag der Einbringungswerte - die eingebrachten Beteiligungen hatten einen Buchwert von insgesamt xx.xxx.xxx,xx EUR - war nach dem Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 2007 in die Kapitalrücklage der Klägerin einzustellen. Dementsprechend heißt es im Einbringungs- und Übertragungsvertrag zwischen der YX W-GmbH und der Klägerin vom 18. Dezember 2007 unter § 2, dass der den Betrag von 1.300 EUR übersteigende Wert der Beteiligungen der Kapitalrücklage der Klägerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zugeführt werde. Mit Schreiben vom 13. November 2007, dem ein vorbereitendes Schreiben vom 18. Oktober 2007 vorausgegangen war, beantragte die X P GmbH & Co KG bei dem Beklagten eine verbindliche Auskunft zu einer organschaftlichen Frage im Zusammenhang mit der Einbringung der Auslandstochtergesellschaften von der YX W-GmbH in die zu diesem Zeitpunkt noch zu gründende Klägerin. In diesem Antrag führte die X P GmbH & Co KG aus, die Buchwerte der Beteiligungen an den Auslandsgesellschaften in der Handelsbilanz der YX W-GmbH entsprächen den jeweiligen Ansätzen in der Steuerbilanz. Die Beteiligungen an den ausländischen Tochtergesellschaften enthielten stille Reserven in einem geschätzten Umfang von ca. xxx Millionen EUR. Die Einbringung solle nach den jeweils einschlägigen Vorschriften handelsrechtlich zu Verkehrswerten und steuerlich zu Buchwerten erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür würden als erfüllt angesehen; eine entsprechende Überprüfung sei nicht Gegenstand der verbindlichen Auskunft. Am 9. Dezember 2009 reichte die Klägerin ihre Steuererklärungen für das Rumpfwirtschaftsjahr 15. November 2007 bis 31. März 2008 beim Beklagten ein. Dazu gehörte unter anderem die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 und der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. März 2008 (nebst Handelsbilanz zum 31. März 2008 und Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr). In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos war bei den festzustellenden Beträgen eine maschinell gedruckte Null eingetragen. In der Handelsbilanz zum 31. März 2008 war das Eigenkapital der Klägerin wie folgt ausgewiesen: I. Gezeichnetes Kapital 26.300,00 EUR II. Kapitalrücklage xxx.xxx.xxx,xx EUR III. Jahresfehlbetrag -xx.xxx,xx EUR xxx.xxx.xxx,xx EUR Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2009 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31. März 2008 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG stellte der Beklagte das steuerliche Einlagekonto der Klägerin mit Null EUR fest. Von Februar bis September 2012 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die die Festsetzungen und Feststellungen für die Wirtschaftsjahre 15. November 2007 bis 31. März 2010 zum Gegenstand hatte. Im Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 2012 heißt es unter „14. Beteiligung X Ltd UK“, dass 75,01 % der Anteile an der X Ltd UK aus der YX GmbH & Co KG mit x,x Millionen EUR entnommen worden seien. Bei der YX GmbH & Co KG ergebe sich ein Veräußerungsgewinn und bei der Klägerin seien die Anschaffungskosten auf die entsprechende Höhe anzupassen; die Gegenbuchung erfolge auf dem Konto Kapitalrücklage. Dementsprechend sieht der Betriebsprüfungsbericht unter „15. Kapitalrücklagen“ vor, dass jeweils zum 31. März 2008, zum 31. März 2009 und zum 31. März 2010 der „Wert vor Prüfung“ in Höhe von xxx.xxx.xxx,xx EUR auf den „Wert laut Prüfung“ in Höhe von xxx.xxx.xxx,xx EUR erhöht wird. Die „Feststellungen gem. KStG“ blieben ausweislich des Prüfungsberichts „ohne Änderungen“. In Anlage 2 zum Betriebsprüfungsbericht ist die „Steuer- und Prüferbilanz“ zum 31. März 2008 angeführt, die unter Passiva die Position Kapitalrücklagen vorsieht, unter der Rubrik „vor Prüfung“ ist der Wert xxx.xxx.xxx,xx EUR und unter der Rubrik „lt. Prüfung“ der Wert xxx.xxx.xxx,xx EUR ausgewiesen. Auf Seite 2 der Anlage 5 zum Betriebsprüfungsbericht wird bei der „Berechnung zum 31. März 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG“ ein steuerliches Einlagekonto mit dem Wert Null EUR festgestellt. Die Seite 3 der Anlage 5 trägt die Überschrift „Berechnung Anlage 1 zur Anlage zum Fehlerhinweis“ und weist beim steuerlichen Einlagekonto wiederum einen festgestellten Wert von Null EUR aus. In der Prüfungsakte des Betriebsprüfers finden sich unter anderem die SAP-Handelsbilanzen der Klägerin. Auf der Aktivseite ist zum 31. März 2008 beim Anlagevermögen die Position Finanzanlagen mit einer Summe von xxx.xxx.xxx,xx EUR aufgeführt; sie ist untergliedert in die Positionen „050000 Anteile an verbundenen Unternehmen: xx.xxx.xxx,xx EUR“ und „975000 HB-Finanzanl.verm.-Aufstockung aus Einbringung: xxx.xxx.xxx,xx EUR“. Auf der Passivseite ist zum 31. März 2008 beim Eigenkapital die Position Kapitalrücklage mit einem Betrag von xxx.xxx.xxx,xx ausgewiesen; sie ist untergliedert in „084000 Kapitalrücklage: xx.xxx.xxx,xx“ und „978400 HB-Kapitalrücklage: xxx.xxx.xxx,xx“. Weiterhin ist in der Prüfungsakte das Kontenblatt „84000 Kapitalrücklage“, das bezüglich der dreizehn eingebrachten Beteiligungen aufgrund von Buchungen am 18. Dezember 2007 einen Gesamtwert von xx.xxx.xxx,xx EUR ausweist; sowie das Kontenblatt „978400 HB-Kapitalrücklage“, das die am 18. Dezember 2007 gebuchten Aufstockungswerte hinsichtlich zehn eingebrachter Beteiligungen in einer Summe von xxx.xxx.xxx,xx EUR ausweist. Weiterhin ist in der Prüfungsakte das Kontenblatt „50000 Anteile an verbundenen Unternehmen“, das hinsichtlich der eingebrachten Beteiligungen Buchungen am 18. Dezember 2007 mit dem Gegenkonto 84000 vorsieht. Die Buchungen vom 18. Dezember 2007 sind handschriftlich abgehakt und handschriftlich ist die Summe xx.xxx.xxx,xx vermerkt und mit dem Datum 31. März 2008 versehen. Das Kontenblatt weist die Summe xx.xxx.xxx,xx EUR aus, da noch zwei weitere Buchungen vom 15. Januar 2008 (xx.xxx,xx EUR) und 18. März 2008 (xx.xxx,xx EUR) berücksichtigt sind. Handschriftlich ist auf diesem Blatt auch die Zahl xxx.xxx.xxx,xx notiert und mit dem Hinweis „Aufstockung“ versehen. Außerdem findet sich in der Prüferakte das Kontenblatt „975000 HB-Finanzanl.verm.-Aufstockung aus Einbringung“, das aufgrund von Buchungen am 18. Dezember 2007 eine Summe von xxx.xxx.xxx,xx ausweist und das Gegenkonto 978400 nennt. Überdies ist in der Akte das Kontenblatt „80000 Stammkapital“, mit dreizehn, vom Prüfer abgehakten Buchungen unter dem Datum 18. Dezember 2007 mit einer Höhe von jeweils 100 EUR und der jeweiligen Zuordnung zu einer der dreizehn eingebrachten Gesellschaften. Ferner ist in der Prüferakte der die Stammkapitalerhöhung und die damit verbundenen Einbringungen regelnde Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 2007 enthalten; sowie der Einbringungs- und Übertragungsvertrag zwischen der YX W-GmbH und der Klägerin vom 18. Dezember 2007, in dem die Regelung mehrfach markiert ist, wonach der den Betrag von 1.300 EUR übersteigende Wert der Beteiligungen der Kapitalrücklage der Klägerin nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt wird. Außerdem findet sich in der Prüferakte eine Anfrage des Prüfers vom 5. März 2012 zum Thema „Aufstockung aus Einbringung (SAP Kto. 975000)“, mit der er bei der Klägerin die komplette Unternehmensbewertung für die Einbringung anfordert. Sie ist mit der handschriftlichen Bemerkung versehen, „steuerlich nicht erforderlich laut Hr. Q.“ (= einer der Geschäftsführer der Klägerin). Schließlich findet sich in der Akte des Prüfers das „Eingabeprotokoll zur Körperschaftsteuer“, in dem in der Zeile „steuerl. Einlagekonto bei Eintritt in Stpfl.“ für das Jahr 2008 bei den Rubriken „vor Prüfung“ und „lt. Prüfung“ jeweils eine Null eingetragen ist. Auf Anfrage der Rechtsbehelfsstelle teilte der Betriebsprüfer in einem Aktenvermerk vom 11. September 2014 zu seinen Prüfungshandlungen bezüglich des steuerlichen Einlagekontos mit, dass er zur Prüfungsvorbereitung die Daten aus der Steuererklärung übernommen habe. Dabei habe die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. März 2008 einen Endstand in Höhe von Null EUR enthalten. Die Einbringung der dreizehn Beteiligungen in einem Volumen von xx,x Millionen EUR aus diversen konzernzugehörigen Firmen im Laufe des Wirtschaftsjahres 2007/2008 sei Gegenstand der Prüfung gewesen. Zum einen im Bereich der abgebenden Firmen bei den Aktiva (Abgang) und gleichlautender Zugänge bei der Klägerin auf der Aktivseite. Dass diese Vorgänge über die jeweiligen Kapitalkonten der betreffenden Firmen zu vollziehen sei, sei unumgänglich. Überlegungen zum steuerlich festzustellenden Einlagekonto seien dabei nicht angestellt worden. Zum anderen, ob die Übertragungen steuerneutral, etwa nach Regelungen des UmwStG, möglich gewesen seien. Im Fall der Beteiligung X Ltd. UK, die ursprünglich bei der Firma YX GmbH & Co KG aktiviert gewesen sei, habe sich im Laufe der Prüfung ein höherer steuerpflichtiger Übertragungsgewinn ergeben. Diese Änderung sei über die Position Kapitalrücklage erfolgt. Dabei seien etwa auch bei dieser Position keine Überlegungen, auch nicht in der Schlussbesprechung im Beisein der Wirtschaftsprüfer, hinsichtlich der Behandlung beim steuerlichen Einlagekonto angestrengt worden. Darüber hinaus seien einige Beteiligungen im Wert von xxx,x Millionen EUR handelsrechtlich über Kapitalrücklage aufgestockt worden. Auch hierbei seien Überlegungen zum steuerlichen Einlagekonto außen vor geblieben. Diese Vorgänge zeigten, dass eine Buchung über Kapitalrücklage nicht automatisch eine Folge beim steuerlichen Einlagekonto haben müsse. Für die Einordnung zum steuerlichen Einlagekonto seien zusätzliche Überlegungen notwendig. Zum Fehlerhinweis auf Seite 3 der Anlage 5 zum Betriebsprüfungsbericht führte der Betriebsprüfer aus, dieser müsse nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto unmittelbar in Verbindung gebracht werden, auch ein Problem beim Sonderausweis wäre dabei möglich. Eine Verknüpfung zwischen der Bilanz und dem steuerlichen Einlagekonto sei ihm nicht bekannt. Nach Übersendung des Betriebsprüfungsberichts durch den Betriebsprüfer an die Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 21. September 2012 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter am 24. September 2012, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bei der gesonderten Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals aufzuheben sei. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid zum 31. März 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG auf. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 8. Oktober 2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG gemäß § 129 AO dahingehend zu ändern, dass die Kapitalrücklage in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR als Zugang in das steuerliche Einlagekonto berücksichtigt werde. Mit Bescheid vom 7. August 2013 lehnte der Beklagte die Berichtigung des Bescheids vom 8. Oktober 2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG ab. Hiergegen legte die Klägerin am 23. August 2013 Einspruch ein. Sie begründete ihn unter anderem damit, dass sich aufgrund des Fehlerhinweises auf Seite 3 der Anlage 5 zum Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 2012 die Fehlerhaftigkeit unmittelbar aus dem Außenprüfungsbericht selbst ergebe. Für rechtliche Überlegungen als Grundlage für die fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit Null EUR gebe es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Bedauerlicherweise sei der unrichtige Wert des steuerlichen Einlagekontos bereits von ihr, der Klägerin, erklärt worden. Anlässlich der Jahresabschlussprüfung für das am 31. März 2013 endende Wirtschaftsjahr sei die fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos entdeckt worden. Außerdem sei der Beklagte bereits im Rahmen des für die X P GmbH & Co KG gestellten Antrags auf verbindliche Auskunft im November 2007 über die Gründung der Klägerin und die diesbezüglichen Beweggründe informiert worden. Der für die verbindliche Auskunft mandatierte steuerliche Berater habe eine Bilanzstruktur erstellt und dabei in Vorbereitung der Bilanzierung die Buchwerte getrennt zu den Verkehrswerten dargestellt und als Ergebnis die handelsrechtlichen Aufstockungsbeträge ermittelt. Danach seien die Buchungen direkt in die Kapitalrücklagen vorgenommen sowie eigene Konten auf der Aktivseite (Konto 050000 Anteile an verbundenen Unternehmen und Konto 975000 HB-Finanzanl. verm. Aufstockung aus Einbringung) und der Passivseite (Konto 084000 Kapitalrücklage und Konto 978400 HB-Kapitalrücklage) der Bilanz eingerichtet worden. Damit sei zur Vorbereitung und Dokumentation für den steuerlichen Einlagewert ein eigenes Konto (084000 Kapitalrücklage) buchhalterisch geschaffen worden; es habe allein dazu gedient, das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG zu ermitteln und in der Feststellungserklärung zu erfassen. Das Konto 084000 dokumentiere somit die Kapitalrücklage in der Steuerbilanz. Im November 2009 habe sie, die Klägerin, die Steuererklärung 2008 vorbereitet. Da es wegen der Neugründung keine Vorjahreserklärung als Muster gegeben habe, habe sie die Feststellungserklärung 2007 der X Geschäftsführungs-GmbH, einer Komplementär-GmbH, als Vorlage genommen, in der bei den für das steuerliche Einlagekonto festzustellenden Beträgen Null EUR erklärt gewesen seien. Sie habe nur die Eintragung in der Zeile 9b geändert, die Übertragung des steuerlichen Einlagekontos aber offensichtlich versehentlich vergessen und damit Null EUR erklärt. Die so zustande gekommene Feststellungserklärung sei vom Steuerberater in den Steuerprogrammen erfasst und der Übertragungsfehler nicht entdeckt worden. Die Veranlagungsstelle des Beklagten habe den Fehler in den Bescheid vom 17. Dezember 2009 übernommen. Der Bescheid sei trotz des komplexen Sachverhalts sehr schnell nach Einreichung der Erklärung ergangen und müsse daher wegen fehlender Rückfragen ohne Prüfung des Vorgangs zustande gekommen sein, was aufgrund des Massenverfahrens und dem Umstand, dass eine Betriebsprüfung vorgesehen gewesen sei, durchaus üblich sei. Der Einbringungsvorgang sei mit dem Betriebsprüfer besprochen und die entsprechenden Unterlagen, wie etwa die SAP-Bilanz und der Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 18. Dezember 2007, vorgelegt worden. Dennoch sei der fehlerhafte Ausweis des steuerlichen Einlagekontos von der Betriebsprüfung in den Betriebsprüfungsbericht übernommen worden. Dass eine Prüfung oder rechtliche Würdigung der Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos vorausgegangen sei, werde aus dem Prüfungsbericht nicht ersichtlich. Durch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung habe der Veranlagungsbeamte einen im Betriebsprüfungsbericht enthaltenen, als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilenden Fehler, als eigenen übernommen. Dem Veranlagungsbeamten hätten im Zeitpunkt der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Antrag auf verbindliche Auskunft der X P GmbH & Co KG, die Erklärung gemäß § 22 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der YX GmbH vom 15. Mai 2009, die Übernahmeerklärung vom 3. April 2008, der SAP-Jahresabschluss vom 31. Dezember 2008, der Buchungsbeleg Buchwerteinbringung, die Buchwertzusammenstellung mit handelsrechtlichen Aufstockungsbeträgen und das Fehlerprotokoll im Betriebsprüfungsbericht vorgelegen. Der Buchwertabgang bei der YX W-GmbH entspreche dem Buchwertzugang bei ihr, der Klägerin. Damit sei der Wert des Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto vorgegeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es fehle an einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Mit den Steuer- und Feststellungserklärungen sei lediglich eine Handelsbilanz mit einer Kapitalrücklage nach Handelsrecht von insgesamt ca. xxx Millionen EUR eingereicht worden. Es seien weder eine Steuerbilanz noch ergänzende Aufstellungen bezüglich der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos vorgelegt worden. Die Tatsache, dass im Jahresabschluss zum 31. März 2008 eine Kapitalrücklage nach Handelsrecht neu gebildet worden sei, führe nicht zwangsläufig und damit mechanisch zu einer korrespondierenden Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Außerdem liege schon dann eine rechtliche und damit das Vorliegen eines mechanischen Versehens ausschließende Entscheidung oder Würdigung vor, wenn von der Höhe einer Kapitalrücklage auf die Höhe des steuerlichen Einlagekontos geschlossen werde. Hinzu komme, dass die Höhe der in der vorgelegten Handelsbilanz ausgewiesenen Kapitalrücklage von xxx.xxx.xxx,xx EUR deutlich über dem von der Klägerin begehrten Wert des steuerlichen Einlagekontos von xx.xxx.xxx,xx EUR liege. Die Voraussetzungen für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO seien auch nicht im Zeitpunkt der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gegeben gewesen. Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 18. September 2012 ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Höhe des Einlagekontos abweichend von der bisherigen Feststellung zu erfolgen hätte, sodass mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 die endgültige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit Null EUR vorgenommen worden sei. In der Anlage des Prüfungsberichts sei zwar von einem Fehler die Rede. Der Fehlerhinweis könne aber allenfalls als Anlass für weitere Ermittlungen angesehen werden, was allerdings die Annahme eines mechanischen Versehens ausschließe. Überdies sei die Höhe des steuerlichen Einlagekontos auf Seite 2 der Anlage 5 des Betriebsprüfungsberichts ohne Hinweis auf einen Fehler eindeutig mit Null EUR angegeben, weshalb keine Zweifel daran bestünden, dass seitens der Betriebsprüfung der Wert von Null EUR als richtige Höhe des Einlagekontos angesehen und in der Folge der Betriebsprüfungsbericht bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vollständig ausgewertet worden sei. In den Handakten des Prüfers seien auch keine Ermittlungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Höhe des steuerlichen Einlagekontos vorhanden, die versehentlich im Bericht nicht umgesetzt worden sein könnten. Es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass der Prüfer das von ihm erkannte Rücklagenkonto nicht im Hinblick auf § 27 KStG gewürdigt habe. Die vorgenommenen Einstellungen in das Kapitalrücklagenkonto beziehungsweise die Kapitalrücklagenkonten seien dem Prüfer bekannt gewesen. Er habe die Einbringung der verschiedenen Gesellschaften geprüft und die Einbringungswerte teilweise angepasst und die Kapitalrücklage analog erhöht; trotzdem sei nach den Einlassungen des Prüfers die Höhe des steuerlichen Einlagekontos nie thematisiert worden. Eine im Streitfall allenfalls als mangelhaft anzusehende Sachverhaltsermittlung, wie die vermutlich unterbliebene Prüfung, ob die Einlagen möglicherweise gegen Forderungen gebucht worden seien oder ob die Vorschriften über die Einlagen bei den eingelegten zwölf ausländischen Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtsformen den inländischen Vorgaben entsprächen, schließe jedoch eine Berichtigung nach § 129 AO aus, da kein mechanischer Fehler anzunehmen sei. Auch die Berücksichtigung der Erkenntnisse der durch die X P GmbH & Co KG eingeholten verbindlichen Auskunft führe im Streitfall nicht zur Annahme einer nach § 129 AO korrigierbaren offenbaren Unrichtigkeit. Davon abgesehen, dass dem Auskunftsbegehren ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und die Frage der Höhe des steuerlichen Einlagekontos dort nicht thematisiert worden sei, sei diesem weder ein Abdruck der vorgeblich eingerichteten Buchhaltungskonten für das Eigenkapital noch eine gesonderte Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos beigefügt gewesen. Mit ihrer am 11. Januar 2016 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Feststellung des Einlagekontos mit Null EUR im Bescheid vom 8. Oktober 2012 sei offenbar unrichtig. Die Unrichtigkeit ergebe sich aus der Nichtberücksichtigung der Kapitalrücklage als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto. Einstellungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB seien als offene Einlagen zwingend als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen. Da der Aufhebungsbescheid vom 8. Oktober 2012 einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichkomme, könne er unrichtig im Sinne des § 129 AO sein, verursacht durch einen Übernahmefehler, der dem Veranlagungsbeamten unterlaufen sei. Übernehme der Veranlagungsbeamte einen in dem Außenprüfungsbericht enthaltenen Fehler, der als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen sei, so mache er sich diesen Fehler zu eigen. Aus der Handakte des Betriebsprüfers, die dem Veranlagungsbeamten im Zeitpunkt der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vorgelegen habe, seien eindeutig die Buchungen in die steuerlichen Kapitalkonten ersichtlich. Die Offenbarkeit werde ebenfalls durch die Art der Entdeckung des Fehlers unterstrichen. Der Fehler sei durch den Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft entdeckt worden, der mit der steuerlichen Beratung der Gesellschaft nicht beauftragt gewesen sei. Der Beklagte trage nicht vor, dass in den Akten durch Anmerkungen oder Vermerke festgehalten sei, warum man entgegen der Zuführung in die Kapitalrücklage der Handels- und Steuerbilanz von einem unveränderten Endstand des Einlagekontos ausgehe. Nach Akteneinsicht beim Finanzgericht könne mit Gewissheit gesagt werden, dass es solche Vermerke nicht gebe. Das schließe einen Fehler in der Tatsachenwürdigung oder in der Rechtsanwendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG auf den 31. März 2008 mit einem für das steuerliche Einlagekonto festgestellten Betrag in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR zu erlassen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu er-klären, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Zur Begründung seiner Auffassung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend fügt er an, in jedem Fall erfordere die Korrektur einer vermeintlich falschen, im Erklärungsformular vorgenommenen Eintragung zum Wert des steuerlichen Einlagekontos eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls weitere Sachverhaltsermittlung, was die Anwendung des § 129 AO ausschließe. Allein die Einstellung der Kapitalrücklage in die Steuerbilanz habe nicht zwingend die Erfassung beim steuerlichen Einlagekonto zur Folge, da die bilanzielle Zuführung zur Kapitalrücklage nicht zwangsläufig einen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auslöse. Am 26. Oktober 2017 hat der Berichterstatter den Streitfall mit den Beteiligten erörtert. Gegenstand der Erörterungen war unter anderem der nach Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens entschiedene Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 (10 K 10320/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 231) und der des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2016 (13 K 37/15, EFG 2016, 980). Mit Schriftsätzen vom 24. November und 12. Dezember 2017 hat der Beklagte vorgetragen, die vom Berichterstatter angeführten finanzgerichtlichen Urteile seien auf den Streitfall nicht übertragbar, da abweichend von den Gegebenheiten in diesen Entscheidungen keine (Geld-)Einzahlungen in die Kapitalrücklage vorgenommen worden seien. Im Streitfall seien nach der Bargründung der Gesellschaft diverse in- und ausländische Beteiligungen mit unterschiedlichsten Kapitalausstattungen eingebracht worden, die in Teilen zu Zugängen in das steuerliche Einlagekonto führen sollten. Bezüglich der im Rahmen einer Einbringung anzusetzenden Einbringungswerte sei, anders als in den beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen, bei denen Geld einbezahlt worden sei, stets der Wert der eingebrachten Beteiligungen zu ermitteln oder eine Prüfung der Werthaltigkeit der eingebrachten Beteiligungswerte erforderlich. Der der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. November 2016 (6 K 85/15, juris) zugrundeliegende Sachverhalt entspreche eher dem des Streitfalls. Das Finanzgericht Hamburg führe dabei aus, dass ein nicht nach § 129 AO zu berichtigender, nicht rein mechanisch korrigierbarer Denkfehler oder/und eine unzureichende Sachaufklärung dann vorlägen, wenn erkennbar sei, dass die bekannten Bilanzwerte, deren Berücksichtigung zu einem anderen Wert geführt hätten, zur Kenntnis genommen worden seien und das steuerliche Einlagekonto dennoch mit Null EUR festgestellt worden sei. Der Fehler dürfe nicht erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Beteiligter ermittelt und auf diese Weise offenbart werden können. Im Streitfall sei die Zuführung zur Kapitalrücklage nicht durch eine reine Einzahlung von Geldmitteln erfolgt. Vielmehr habe die Zuführung zur Kapitalrücklage in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Vielzahl unterschiedlicher Einbringungsvorgänge gestanden. Eine Einbringung oder Umwandlung stelle anders als eine Bargründung und/oder Bareinzahlung keinen alltäglichen Vorgang dar. Vielmehr müssten, um eine Aussage über den Zugang im steuerlichen Einlagekonto treffen zu können, zunächst die Einbringungsvorgänge dem Grunde nach geprüft werden (etwa, ob ein sogenannter qualifizierter Anteilstausch vorliege; ein wirksamer Antrag auf Buchwertfortführung gestellt worden sei; im Rahmen des Anteilstausches sonstige Geldleistungen gewährt würden, die einem Buchwertansatz entgegenstünden). Aus den Handakten des Prüfers sei ersichtlich, dass er die notwendigen Prüfungsschritte im Hinblick auf die Einbringungsvorgänge nachvollzogen habe (Abgleich der Buchwerte nach Einbringung mit den bisherigen Wertansätzen). Es seien nicht alle Einbringungsvorgänge steuerneutral nach UmwStG möglich gewesen. So sei etwa im Zusammenhang mit der Einbringung der Anteile der X Ltd. UK auf Ebene des abgebenden Rechtsträgers ein Entnahmegewinn entstanden, der dazu geführt habe, dass aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven ein abweichender Wertansatz der Beteiligung, der seitens der Betriebsprüfung nochmals korrigiert worden sei, auf Ebene der Klägerin vorzunehmen gewesen sei. Erst nach Abschluss der Prüfung der Einbringungsvorgänge könne sich die Prüfung der Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto in einem weiteren Schritt anschließen. Dass eine derartige Prüfung im Streitfall stattgefunden habe oder die notwendigen Schlussfolgerungen aus den Einbringungsvorgängen im Hinblick auf das steuerliche Einlagekonto seitens des Prüfers gezogen worden seien, ergebe sich anhand des Akteninhalts nicht. Dafür spreche insbesondere die Tatsache, dass selbst die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffene Feststellung bezüglich der Erhöhung der Kapitalrücklage im Zusammenhang mit der Einbringung der Anteile an der X Ltd. UK nicht auf die Anwendung des § 27 KStG gewürdigt worden sei. Das Einstellen etwaiger Beträge in die Kapitalrücklage sei dem Betriebsprüfer bekannt gewesen, er habe sich damit mehrfach befasst. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er die Zuführungen zur Kapitalrücklage rechtsirrtümlich für unerheblich gehalten habe oder insoweit keine rechtlichen Überlegungen angestellt habe, weil er etwa § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG nicht zur Anwendung gebracht und die Zuführungen nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto verstanden habe. Im vorliegenden Fall sei die Einbringung handelsrechtlich zu Verkehrswerten erfolgt, was zusätzlich zu erheblichen Abweichungen der Wertansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz geführt habe. Hinsichtlich des Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto hätte es einer genaueren Betrachtung bedurft, um den steuerlich richtigen Wert des Zugangs zu bestimmen. Dies sei nach Aktenlage und Aussage des Prüfers im Rahmen der Prüfung jedoch gerade nicht geschehen. Es sei keine gesonderte Steuerbilanz erstellt, sondern die Handelsbilanz vielmehr über § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung angepasst worden. Damit hätte bezüglich der Anwendung des § 27 KStG überprüft werden müssen, ob in der handelsbilanziell ausgewiesenen Kapitalrücklage tatsächlich nur für den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto irrelevante Buchungen im Zusammenhang mit den oben genannten Einbringungsvorgängen erfolgt seien, oder ob sich daraus weitere Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto ergeben hätten. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 hat die Klägerin erwidert, es gäbe keine Vergleichbarkeit mit dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. November 2016. In diesem Fall habe nach Ansicht des Finanzgerichts der Sachbearbeiter des Finanzamts den unrichtigen Eintrag zum steuerlichen Einlagekonto gewürdigt. Im Streitfall stehe jedoch aufgrund der Stellungnahme des Betriebsprüfers fest, dass er keine „Überlegungen zum steuerlichen Einlagekonto angestellt“ habe. Eine Würdigung des steuerlichen Einlagekontos habe damit nicht stattgefunden. Wer keine Überlegungen anstelle, könne keinem Irrtum erliegen. Weiterhin sei die Aussage des Beklagten, dass nicht alle Einbringungsvorgänge steuerneutral nach dem UmwStG erfolgt seien, nicht richtig. Es handele sich nämlich ausschließlich um eine steuerneutrale Einbringung nach dem UmwStG. Die Buchwerte der X GmbH als übernehmende Gesellschaft stimmten zu 100 % mit den Buchwerten der YX W-GmbH als abgebende Gesellschaft überein. Die zu § 20 UmwStG getroffene Feststellung, wonach der EK-Zugang in Folge der Sach- oder Bargründung oder der Einbringung, soweit er das Nennkapital übersteige, beim steuerlichen Einlagekonto zu erfassen sei, gelte auch für eine Einbringung nach § 21 UmwStG. Denn die §§ 20 und 21 UmwStG seien im sechsten Teil des UmwStG geregelt. In beiden Paragraphen gehe es um Einbringungen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine Kapitalgesellschaft. In der SAP-Bilanz sei für die Steuerbilanz ein eigenes Kapitalrücklagekonto ausgewiesen, das dem Wert des steuerlichen Einlagekontos entspreche. Einziger Grund für die Existenz dieses Kontos sei gerade die Führung des steuerlichen Einlagekontos in der SAP-Bilanz. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je 1 Heft Allgemeine Akte, Rechtsbehelfs-, Bilanz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungsakte, 2 Hefte Betriebsprüfungsakten) und das Protokoll des Erörterungstermins vom 26. Oktober 2017 Bezug genommen.