Gerichtsbescheid
9 K 138/23
Finanzgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2023:0418.9K138.23.00
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Leitsätze
1. Einer Steuerberatungsgesellschaft mbH stand mit dem sog. beSt spätestens ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52d Satz 2 FGO zur Verfügung. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder die Erstanmeldung kommt es nicht an.(Rn.23)
(Rn.33)
2. Es gehört zur Berufspflicht eines Steuerberaters, sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Nach Erhalt der Einspruchsentscheidung ist die Möglichkeit einer Klage in Betracht zu ziehen, sodass dieser sich bereits zu diesem Zeitpunkt über die "Fast-Lane" registrieren muss, um entsprechend seiner Berufsausübungspflicht eine wirksame Klageerhebung zu gewährleisten.(Rn.34)
(Rn.43)
3. Ist ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet, liegt keine "vorübergehende technische Störung" i.S. von § 52d Satz 3 und 4 FGO vor, sondern ein struktureller Mangel.(Rn.40)
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 13/23).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Steuerberatungsgesellschaft mbH stand mit dem sog. beSt spätestens ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52d Satz 2 FGO zur Verfügung. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder die Erstanmeldung kommt es nicht an.(Rn.23) (Rn.33) 2. Es gehört zur Berufspflicht eines Steuerberaters, sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Nach Erhalt der Einspruchsentscheidung ist die Möglichkeit einer Klage in Betracht zu ziehen, sodass dieser sich bereits zu diesem Zeitpunkt über die "Fast-Lane" registrieren muss, um entsprechend seiner Berufsausübungspflicht eine wirksame Klageerhebung zu gewährleisten.(Rn.34) (Rn.43) 3. Ist ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet, liegt keine "vorübergehende technische Störung" i.S. von § 52d Satz 3 und 4 FGO vor, sondern ein struktureller Mangel.(Rn.40) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 13/23). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist ermessensgerecht (§ 90a Finanzgerichtsordnung -FGO-). II. Die Klage ist unzulässig, denn sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 47 FGO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. 1. Die am 18.01.2023 per Fax eingereichte Klage wurde nicht in der vorgeschriebenen Form des § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben. Die Bevollmächtigte des Klägers war als Steuerberatungsgesellschaft nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln, da ihr spätestens seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stand. Das unter dem 18.01.2023 übersandte Fax gilt daher als nicht eingereicht. Die Klagefrist ist nicht gewahrt, die Klage somit unzulässig. a) Die Klage ist am 18.01.2023 nicht in der vorgeschriebenen Form des § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben worden. Gemäß § 52d S. 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d S. 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO sind sichere Übermittlungswege der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Ein Dokument, das unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Papierform oder als Telefax übermittelt worden ist, gilt prozessrechtlich als nicht eingereicht. Die in dem Dokument enthaltenen Prozesshandlungen sind unwirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (Bundestags-Drucksache -BT-Drucks.- 17/12634, S. 27; Beschluss des Finanzgerichts -FG- Münster vom 22.02.2022 8 V 2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2022, 592; Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2022 8 V 8020/22, EFG 2022, 846; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2022 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665; Urteil des FG Köln vom 19.05.2022 6 K 1883/21, EFG 2022, 1389; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.10.2022 4 K 1341/22, EFG 2023, 65; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). b) Die Bevollmächtigte war gem. § 52d FGO verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Durch Art. 6 Nr. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2013, 3786) wurde in § 52d FGO mit Wirkung zum 01.01.2022 eine Nutzungspflicht der elektronischen Gerichtskommunikation unter anderem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Behörden eingeführt. Für andere vertretungsberechtigte Personen gilt dies erst, wenn ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht. Mit Art. 4 Nr. 35 und Nr. 77 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2021, 2363) wurden unter anderem die Steuerberaterplattform und das beSt eingeführt. Nach §§ 86d Abs. 1, 86e Abs. 1 StBerG richtet die BStBK über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) für jeden Steuerberater, jeden Steuerbevollmächtigten und jede Berufsausübungsgesellschaft ein beSt empfangsbereit ein. Nach § 86d Abs. 6, 86e Abs. 4 StBerG ist der Inhaber des beSt verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis zu nehmen. Nach § 157e StBerG ist die Regelung am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden. Nach § 14 Abs. 1 der Steuerberaterplattform und -postfachverordnung -StBPPV- (BR-Drs. 489/22 vom 04.10.2022) richtet die BStBK unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein beSt ein. Sie informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften über die Einrichtung des beSt. aa) Die Bevollmächtigte des Klägers unterfällt als nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d S. 2 FGO. bb) Der Bevollmächtigten des Klägers stand mit dem beSt spätestens ab dem 01.01.2023 und nicht erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d S. 2 FGO zur Verfügung. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung. § 52d S. 2 FGO knüpft an den Einrichtungszeitpunkt nach §§ 86d Abs. 1, 86e Abs. 1 StBerG an (Pohl, Die Steuerberatung -Stbg- 2022, 426). Nach der Gesetzesbegründung zu § 157e StBerG wurde der Anwendungszeitpunkt „auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung“ auf den 01.01.2023 bestimmt (BT-Drucks. 19/30516, S. 69). Weiterhin soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers „die berufsrechtliche (passive) Nutzungspflicht zum 01.01.2023 eingeführt werden“ (Gesetzesbegründung zu § 86d Abs. 6 StBerG, BT-Drs. 19/30516, S. 66). Da mit der Herstellung der passiven Nutzung (Adressierbarkeit des Postfachs) zugleich die aktive Nutzbarkeit eintritt, gilt dieser Zeitpunkt ebenfalls auch für die aktive Nutzungspflicht (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Wie sich aus § 15 Abs. 1 StBPPV und der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 StBPPV ergibt, war dem Gesetzgeber bekannt, dass die „vollständige Empfangsbereitschaft“ des beSt „die Mitwirkung der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers“ erfordert. „Erst nachdem diese beziehungsweise dieser im Rahmen der Erstanmeldung ihre beziehungsweise seine Postfachzertifikate selbst erzeugt und den öffentlichen Teil des Zertifikatspaars an den SAFE-Dienst übermittelt hat, ist das Postfach von außen adressierbar“ (Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 StBPPV, BR-Drs. 489/22, S. 24). Dies hat den Gesetzgeber aber nicht dazu veranlasst, die Nutzungspflicht an ein (unbestimmtes) Ereignis wie z.B. die Erstanmeldung der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefs zu knüpfen (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Er hat sich vielmehr mit guten Gründen ausdrücklich dagegen entschieden. In der Gesetzesbegründung zur passiven Nutzungspflicht nach § 86d Abs. 6 StBerG hat er ausgeführt, dass eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beSt eingeführt werden soll, da andernfalls die mit der Einführung des beSt verfolgten Ziele nicht zu erreichen seien. Danach solle die elektronische Erreichbarkeit jeder einzelnen Steuerberaterin bzw. jedes einzelnen Steuerberaters sichergestellt werden. Dieses Ziel könnte nur verwirklicht werden, wenn sämtliche Steuerberaterinnen und Steuerberater über ein beSt verfügen würden und über dieses Postfach zugestellt werden könne. Andernfalls müssten die Gerichte gesonderte Listen über die jeweilige Erreichbarkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater führen. Jede oder jeder elektronisch nicht über das beSt erreichbare Steuerberaterin oder Steuerberater würde die Wirkung des gesamten vorgesehenen Systems gefährden. Vor diesem Hintergrund sei eine Nutzungspflicht jeder Steuerberaterin und jedes Steuerberaters zum 01.01.2023 zwingend erforderlich (Gesetzesbegründung zu § 86d Abs. 6 StBerG, BT-Drs. 19/30516, S. 66; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Da mit der passiven Nutzungspflicht die aktive Nutzungsmöglichkeit einhergeht, kann hierfür nichts Anderes gelten. Die aus § 52d Satz 2 FGO folgende Nutzungspflicht ist für das Gericht eine von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen (BT-Drs. 17/12634, S. 27). Würde nicht ein bestimmter Zeitpunkt über den Beginn der Nutzungspflicht bestimmen, müsste das Gericht Listen mit gerichtsbekannten empfangsbereiten beSt führen. In allen anderen Fällen müsste es die Steuerberaterin oder den Steuerberater auffordern darzulegen, ob diese oder dieser den Registrierungsbrief erhalten hat oder, sollte der Zeitpunkt der Erstregistrierung zur Nutzungspflicht führen, darzulegen, weshalb sie oder er sich noch nicht registriert hat. In Zweifelsfällen müsste das Gericht weitere Sachverhaltsaufklärung unter Einbindung der BStBK vornehmen. Dies würde offensichtlich dem Zweck des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zuwiderlaufen, „den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern“ und die „Vorteile, welche die elektronische Kommunikation für alle Beteiligten mit sich bringt“ auszuschöpfen (BT-Drs. 17/11691, S. 1 f. und 28; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Der Gesetzgeber hat zudem mit § 157e StBerG für den organisatorischen Umsetzungsprozess (Versand der Registrierungsbriefe durch die BStBK und Erstanmeldung der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers) oder etwaige technische Schwierigkeiten eine Schonfrist vom 1. August 2022 (in Kraft treten) bis zum 1. Januar 2023 (Anwendungszeitpunkt) vorgesehen und damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung eingeräumt. Dies ist auch sachgerecht, da es im Ergebnis nicht die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber selber in der Hand haben kann, ab wann sie oder er zur Nutzung des Postfachs verpflichtet ist (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass §§ 86d Abs. 1, 86e Abs. 1 StBerG fordert, dass die BStBK das beSt „empfangsbereit“ einzurichten hat. Nach der Gesetzesbegründung dient der Zusatz „empfangsbereit“ lediglich der Klarstellung, dass die BStBK berechtigt ist, es Dritten zu ermöglichen, Steuerberatern und Berufsausübungsgesellschaften auch gegen deren Willen Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übersenden (Gesetzesbegründung zu § 86d Abs. 1 StBerG, BT-Drs. 19/30516, S. 64, 66). Eine Einschränkung des Anwendungszeitpunkts lässt sich hieraus daher nicht entnehmen (Pohl, Stbg 2022, 426; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Das beSt ist grundsätzlich funktionsbereit. Es fehlt allerdings an der Erstregistrierung der Bevollmächtigten des Klägers. Auch aus § 14 StBPPV ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach der Verordnungsbegründung muss die BStBK sicherstellen, dass das beSt unverzüglich nach Eintragung des Postfachinhabers in das Berufsregister durch diesen genutzt werden könne (BR-Drs. 489/22 vom 4. Oktober 2022, S. 24). Diese Regelung betrifft jedoch ersichtlich nur Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften, die sich neu zulassen (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 2 Abs. 1 und 2 StBPPV. Bei bereits zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften wie der Bevollmächtigten des Klägers ist die Eintragung in das Berufsregister in der Vergangenheit bereits erfolgt. Dieses Ergebnis wird auch von der Rechtsprechung des BFH bestätigt, wonach für Steuerberater „spätestens‟ ab 01.01.2023 eine aktive Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO besteht (obiter dictum BFH-Beschluss vom 27.04.2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057). Nicht überzeugen kann die von der Bevollmächtigten des Klägers angeführte Auffassung der BStBK, dass die aktive Nutzungspflicht erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs gilt (vgl. bspw. FAQ der BStBK, abrufbar unter: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_StB-Plattform.pdf; Äußerung des Präsidenten der BStBK Prof. Dr. Schwab im BStBK Report Januar 2023, abrufbar unter: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/publikationen/bstbk-report/BStBK_Pub_BStBK-Report_202301.pdf; Mitteilungen der StBK 4/2022 vom 10.11.2022). Diese Einschätzung wird, soweit ersichtlich, an keiner Stelle begründet. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der ggf. nicht oder nur schwer nachweisbare Erhalt des Registrierungsbriefs und nicht die Erstregistrierung beim beSt als dokumentierter Mitwirkungsakt der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers rechtsgestaltende Wirkung entfalten sollte (Pohl, Stbg, 2022, 426). Diese Ansicht wird, soweit ersichtlich, nur in einer Stelle in der Literatur geteilt (Mehnert/Kalina-Kerschbaum, DStR 2022, 2573). Eine Begründung für diese Auffassung, lässt sich dem zitierten Aufsatz ebenfalls nicht entnehmen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der großen Anzahl der Berufsträger technisch nicht möglich sei, jedem Berechtigten gleichzeitig ein beSt zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber hat jedoch die erforderliche technische Umsetzung bereits in § 157e StBerG berücksichtigt und eine entsprechende Schonfrist vorgesehen. Etwaige Organisationsmängel der BStBK vermögen es aber nicht, den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zu suspendieren (Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). Ebenfalls nicht überzeugen kann der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers, dass sie 2022 keine anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren gehabt habe und sich die Entscheidung zur Klageerhebung erst im Januar 2023 ergeben habe, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, sich um eine vorzeitige Registrierung zu bemühen. Der Steuerberater ist zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Hierzu gehört die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten sowie die Verpflichtung, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist (§ 4 Abs. 1 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer -BOStB-). Es gehört zur Berufspflicht eines Steuerberaters, sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Die Bevollmächtigte hätte nach Erhalt der Einspruchsentscheidung die Möglichkeit einer Klage in Betracht ziehen und sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt über die „Fast-Lane“ registrieren müssen, um entsprechend ihrer Berufsausübungspflicht eine wirksame Klageerhebung zu gewährleisten. Die BStBK weist in ihren FAQ darauf hin, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizieren, sich bei der BStBK für die „Fast-Lane“ anmelden können und zeitlich vorgezogen werden. Die „Fast-Lane“ bleibe während des gesamten Registrierungsprozesses offen (I. 8. FAQ der BStBK zum beSt, abrufbar unter: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/publikationen/bstbk-report/BStBK_Pub_BStBK-Report_202301.pdf). Weiter hat die BStBK unter I. 1. (Stand vom 22.12.2022) ausgeführt, dass Fast-Lane Anmeldungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizieren würden, weiterhin möglich seien. Anmeldungen, die ab dem 3. Januar 2023 eingehen würden, würden am übernächsten Werktag in den Briefversand aufgenommen. Hinzu kommt, dass auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Schreiben des Präsidenten vom 13.12.2022 an die Steuerberaterkammer B auf die Problematik hingewiesen hat (dort wurde allerdings der 15.01.2023 als Beginn der aktiven Nutzungspflicht genannt). Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigten des Klägers weitere Möglichkeiten einer formwirksamen Klageerhebung zur Verfügung standen (vgl. Pohl, StBG 2022, 426: absenderbestätigte De-Mail, anderweitige Beauftragung). 2. Selbst wenn man von einer aktiven Nutzungspflicht erst ab dem 15.01.2023 ausgeht, führt dies aufgrund der unstreitig nach diesem Zeitpunkt eingereichten Klage per Fax zu keinem anderen Ergebnis. 3. Es liegt auch kein Ausnahmefall der vorübergehenden technischen Störung nach § 52d S. 3 und 4 FGO vor. Nach § 52d S.3 und 4 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Es liegt bereits keine „vorübergehende technische Störung“ vor. Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf die Papierform jedoch nicht rechtfertigt. Die Vorschrift ist nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen Verzögerung bei dessen Einrichtung anwendbar (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 10. März 2022, 19 E 147/22, FA 2022, 153 [zu § 55d VwGO]; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2022, I-8 U 23/22, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2022, 1360; Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, 67h IN 29/22, Zeitschrift für Verbraucherinsolvenzrecht 2022, 106 [zu § 130d ZPO]; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2020, 1 Ta 51/20, NZA-Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht 2020, 546 [zu § 46g ArbGG]); Pohl, Stbg 2022, 426; Urteil des FG Niedersachsen vom 20.03.2023 – 7 K 183/22, juris). 4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kommt nicht in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war. Die Bevollmächtigte war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert. Es gehört zur Berufspflicht eines Steuerberaters, sich über die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Die Bevollmächtigte hat bereits zuvor Gerichtsverfahren geführt. Die Bevollmächtigte hätte nach Erhalt der Einspruchsentscheidung die Durchführung eines Klageverfahren in Betracht ziehen müssen und sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt über die „Fast-Lane“ registrieren müssen, um entsprechend ihrer Berufsausübungspflicht eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu gewährleisten. Alleine die verzögerte Übersendung des Registrierungsbriefs durch die BStBK vermag ihr Verschulden jedenfalls nicht zu entschuldigen, da sie mit der „Fast-Lane“ die Möglichkeit hatte, ab dem 19.12.2023 die Erstanmeldung vorzunehmen. Auch die Äußerungen der BStBK vermögen ihr Verschulden nicht zu entschuldigen, da diesen Äußerungen durch die Rechtsprechung des BFH und der Literatur frühzeitig widersprochen wurde (BFH-Beschluss vom 27. April 2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; Pohl, Stbg 2022, 426). Hinzu kommt der an die Steuerberaterkammer B im Dezember 2022 erteilte Hinweis bzgl. der aktiven Nutzungspflicht jedenfalls ab 15.01.2023. Die Entscheidung der Steuerberaterkammer B, dies gegenüber ihren Mitgliedern nicht gesondert zu veröffentlichen, vermag das Verschulden der Bevollmächtigten ebenfalls nicht zu entschuldigen. Die ausweislich der Bestätigung der Steuerberaterkammer B erst am 26.01.2022 und nicht unverzüglich nach Erhalt der Einspruchsentscheidung erfolgte Registrierung war demnach bereits schuldhaft verspätet. Des Weiteren standen der Bevollmächtigten des Klägers weitere Möglichkeiten einer formwirksamen Klageerhebung zur Verfügung (vgl. oben). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus (...), gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer (...) sowie selbständige Einkünfte aus (...). Die Einkünfte aus der (...) werden vom Betriebsstätten-Finanzamt A gesondert festgestellt; den Gewinn aus der (...) ermittelt der Kläger durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Der Beklagte (Bekl) ließ im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2019 vom 02.11.2021 die vom Kläger im Rahmen seiner ESt-Erklärung geltend gemachten Darlehensverluste in Höhe von XXX EUR und XXX EUR unberücksichtigt. Zudem ließ der Bekl bei den Einkünften aus (...) geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von XXX EUR nicht zum Abzug zu. Gegen den ESt-Bescheid 2019 und gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt auf den 31.12.2019 vom 02.11.2021 legte der Kläger mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.11.2021 bzw. 05.11.2021 jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte, die Darlehensverluste und die Betriebsausgaben erklärungsgemäß zu berücksichtigen. Während des Einspruchsverfahrens machte der Kläger nachträglich die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von XXX EUR für die Errichtung einer neuen (...) auf einem im Jahr 2020 erworbenen Grundstück geltend. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2022 wies der Bekl die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte, die (...) Steuerberatungsgesellschaft mbH, eingetragen im Steuerberaterverzeichnis der Steuerberaterkammer B; sie wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Steuerberater C, mit per Fax übermittelter Klage vom 18.01.2023. Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 20.01.2023 wies das Gericht die Bevollmächtigte darauf hin, dass die Klage vom 18.01.2023 nicht wirksam sein dürfte, da Steuerberater nach §§ 52a, 52d FGO i.V.m. § 157e des Steuerberatergesetzes (StBerG) verpflichtet seien, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Rückfrage beim Bundesfinanzhof auf die dortige intendierte Handhabung ergeben habe, dass dort von einer aktiven Nutzungspflicht ab dem 15.01.2023 ausgegangen werde (vgl. Schreiben des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg an die Steuerberaterkammer B vom 13.12.2022; ...) Eine gesonderte Veröffentlichung durch die Steuerberaterkammer B erfolgte nicht (vgl. Schreiben der Steuerberaterkammer B v. 13.04.2023, ...) wohingegen die Steuerberaterkammer D ihre Kammermitglieder per E-Mail vom 13.12.2022 (...) informierte. Mit per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 31.01.2023 trägt die Bevollmächtigte vor, dass nach den Mitteilungen der Steuerberaterkammer 4/2022 vom 10.11.2022 mitgeteilt worden sei, dass die Nutzungspflicht erst mit Erhalt des Registrierungsbriefes bestehe. Die Registrierung sei erfolgt. Den Registrierungsbrief hätte sie bis heute immer noch nicht erhalten. Ob die verzögerte Versendung an dem derzeitigen Poststreik hänge oder an der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) liege könne nicht beurteilt werden. Die Bevollmächtigte fügte ein Schreiben der Steuerberaterkammer B (...) bei, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Anmeldung bei der „Fast-Lane“ der BStBK erfolgt sei und der Bevollmächtigte einen Registrierungsbrief offensichtlich noch nicht erhalten habe. Mit nunmehr über das beSt übermitteltem Schriftsatz vom 28.02.2023 trägt die Bevollmächtigte vor, dass das Schreiben der Bundessteuerberaterkammer für die Registrierung der Steuerberaterplattform mit Datum vom 17.02.2023 versandt worden sei. Das Schreiben sei in der Kanzlei am 20.02.2023 eingegangen. Da sich der Unterzeichner bis einschließlich 23.02.2023 im Urlaub befunden habe, sei die Aktivierung des Postfaches unmittelbar nach der Rückkehr vom Urlaub erfolgt. Bei der Entscheidung des BFH zur aktiven Nutzungspflicht des Steuerberaterpostfaches ab dem 15.01.2023 für forensisch tätige Steuerberater gehe der BFH davon aus, dass am 05.01.2023 die PIN-Briefe versandt worden seien. Der PIN-Brief für die Kanzlei sei jedoch mit Datum vom 17.02.2023 versandt worden. Nach den Mitteilungen der Steuerberaterkammer 4/2022 vom 10.11.2022 bestehe die Nutzungspflicht des Steuerberaterpostfaches erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefes. Da sie diesen Registrierungsbrief erst am 20.02.2023 erhalten habe und die Registrierung sofort umgesetzt worden sei, liege eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor. Da sie 2022 keine anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren gehabt habe, habe keine Veranlassung bestanden, sich vorzeitig um eine Registrierung zu bemühen. Sie sei davon ausgegangen, wie dies auch in den Kammermitteilungen beschrieben worden sei, dass eine Registrierung nach Erhalt des Registrierungsbriefes genüge. Die Einspruchsentscheidung über die Einkommensteuer 2019 vom 14.12.2022 hätte vor Weihnachten nicht mehr mit dem Kläger aufgrund dessen Urlaubsabwesenheit besprochen werden können. Eine telefonische Unterredung mit dem Kläger habe ergeben, dass dies nach seiner Rückkehr, welche innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erfolgt sei, noch besprochen werden könne. Die Besprechung habe ergeben, dass für das Jahr 2019 Klage erhoben werden sollte. Die Klage sollte jedoch nicht aufgrund der bisher mit dem Bekl streitigen Feststellungen begründet werden, sondern aufgrund der geplanten Investitionen in (…). Dies sei für sie nicht absehbar gewesen. Die Entscheidung zur Klageerhebung habe sich erst im Gespräch nach dem Urlaub des Mandanten ergeben. Der Kläger beantragte in der Klage vom 18.01.2023, den ESt-Bescheid 2019 vom 02.11.2021 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt den 31.12.2019 dahingehend abzuändern, dass die Darlehensverluste bei der Berechnung der Einkommensteuer 2019 entsprechend berücksichtigt werden. Mit per Post übermitteltem Schriftsatz vom 15.02.2023 begründete der Kläger die Klage und begehrte nunmehr nur noch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von XXX EUR für den Bau von (…). Die Bevollmächtigte hat zuletzt in der Zeit vom 25.08.2021 bis 08.08.2022 ein Klageverfahren beim Senat geführt. Die Berichterstatterin bat bei der Steuerberaterkammer B mit Schreiben vom 01.02.2023 (...) um Auskunft über den Zeitpunkt der Anmeldung bei der „Fast-Lane“. Dies beantwortete die Steuerberaterkammer B mit Schreiben vom 02.03.2023 (...) dahingehend, dass die Anmeldung bei der „Fast-Lane“ am 26.01.2023 erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.