Urteil
6 K 533/23
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2024:0130.6K533.23.00
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Leitsätze
1. Als Prozessbevollmächtigte vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt eine Steuerberatungsgesellschaft, die als Berufsausübungsgemeinschaft in das bei der BStBK nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen ist, ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO für die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Übermittlung schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen in Klageverfahren der Übermittlungspflicht als elektronisches Dokument und der Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als sicheren Übermittlungsweg (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.04.2024 - VIII B 31/23 und vom 23.01.2024 - IV B 46/23; BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22; hier: Unzulässigkeit einer Klage vom 07.03.2023, die die Prozessbevollmächtigte als elektronisches Dokument mittels des beSt an das FG hätte übermitteln müssen - wozu die Prozessbevollmächtigte auch in der Lage gewesen wäre -, die aber stattdessen in Papierform am 07.03.2023 bei Gericht eingegangen ist).(Rn.45)
(Rn.53)
(Rn.54)
2. Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Stichtagsregelung und deren zeitlich unbedingter Geltungsanordnung hat der Senat nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22).(Rn.55)
3. Die im BFH-Beschluss vom 17.04.2024 X B 68,69/23 als obiter dictum geäußerten Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Nutzungspflicht des beSt überzeugen den Senat nicht.(Rn.58)
4. Auch im Hinblick auf die mit der technischen Umsetzung des Registrierungsverfahrens einhergehenden Anlaufschwierigkeiten und Verzögerungen ist die Stichtagsregelung strikt anzuwenden.(Rn.59)
5. Vorliegend hätte die Prozessbevollmächtigte sich spätestens nach Erhalt der Einspruchsentscheidung darüber klar sein müssen, dass das Risiko der Führung eines Klageverfahrens bestanden hat. Sie hätte sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt über die "fast lane" registrieren müssen, um entsprechend ihrer Berufsausübungspflicht eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu gewährleisten (vgl. Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 18.04.2023 - 9 K 138/23).(Rn.79)
6. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH zunächst: IX R 24/24, nach Übernahme vom XI. Senat des BFH neues Az.: XI R 5/25).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Prozessbevollmächtigte vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt eine Steuerberatungsgesellschaft, die als Berufsausübungsgemeinschaft in das bei der BStBK nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen ist, ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO für die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Übermittlung schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen in Klageverfahren der Übermittlungspflicht als elektronisches Dokument und der Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) als sicheren Übermittlungsweg (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.04.2024 - VIII B 31/23 und vom 23.01.2024 - IV B 46/23; BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22; hier: Unzulässigkeit einer Klage vom 07.03.2023, die die Prozessbevollmächtigte als elektronisches Dokument mittels des beSt an das FG hätte übermitteln müssen - wozu die Prozessbevollmächtigte auch in der Lage gewesen wäre -, die aber stattdessen in Papierform am 07.03.2023 bei Gericht eingegangen ist).(Rn.45) (Rn.53) (Rn.54) 2. Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Stichtagsregelung und deren zeitlich unbedingter Geltungsanordnung hat der Senat nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22).(Rn.55) 3. Die im BFH-Beschluss vom 17.04.2024 X B 68,69/23 als obiter dictum geäußerten Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Nutzungspflicht des beSt überzeugen den Senat nicht.(Rn.58) 4. Auch im Hinblick auf die mit der technischen Umsetzung des Registrierungsverfahrens einhergehenden Anlaufschwierigkeiten und Verzögerungen ist die Stichtagsregelung strikt anzuwenden.(Rn.59) 5. Vorliegend hätte die Prozessbevollmächtigte sich spätestens nach Erhalt der Einspruchsentscheidung darüber klar sein müssen, dass das Risiko der Führung eines Klageverfahrens bestanden hat. Sie hätte sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt über die "fast lane" registrieren müssen, um entsprechend ihrer Berufsausübungspflicht eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu gewährleisten (vgl. Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg vom 18.04.2023 - 9 K 138/23).(Rn.79) 6. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH zunächst: IX R 24/24, nach Übernahme vom XI. Senat des BFH neues Az.: XI R 5/25). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gem. § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben hat (unter 1), keine taugliche Ersatzeinreichung gem. § 52d Sätze 3 und 4 FGO vorliegt (unter 2) und nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die Klägerin ohne Verschulden daran gehindert war, die Klage fristgerecht elektronisch per beSt einzureichen (unter 3). 1. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat, beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 09.02.2023, gemäß § 47 Abs. 1 FGO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben. Die mit einfacher Post am 07.03.2023 eingereichte Klageschrift gilt als nicht eingereicht. Erst nach Ablauf der Klagefrist hat sie – am 01.05.2023 – die Klageschrift nochmals in der erforderlichen Form eingereicht. a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen – und damit auch die Klageschrift –, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO sind sichere Übermittlungswege der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Ein Dokument, das unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Papierform oder als Telefax übermittelt worden ist, gilt prozessrechtlich als nicht eingereicht. Die in dem Dokument enthaltenen Prozesshandlungen sind unwirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (Bundestags-Drucksache -BT-Drucks.- 17/12634, S. 27; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 18.04.2023 – 9 K 138/23 –, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2023, 1560 m.w.N). b) Im Streitfall war die Bevollmächtigte der Klägerin gem. § 52d FGO verpflichtet, die Klage auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlag als Steuerberatungsgesellschaft ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO für die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen in Klageverfahren der Übermittlungspflicht als elektronisches Dokument und der Nutzungspflicht für das beSt als sicheren Übermittlungsweg (BFH-Beschlüsse vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, juris; und vom 23.01.2024 - IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392, Rz 3 bis 5, m.w.N.; BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15, 16). Demnach hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz vom 07.03.2023 als elektronisches Dokument mittels des beSt an das FG übermitteln müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Schriftsatz vom 07.03.2023 ist in Papierform am 07.03.2023 bei Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft stand spätestens seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet war (BFH-Beschlüsse vom 31.10.2023 – IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20; vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221; vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, und vom 27.04.2022 – XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057). aa) Durch Art. 6 Nr. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde in § 52d FGO mit Wirkung zum 01.01.2022 eine Nutzungspflicht der elektronischen Gerichtskommunikation unter anderem für Rechtsanwälte und Behörden eingeführt. Für andere vertretungsberechtigte Personen gilt dies erst, wenn ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht. Mit Art. 4 Nr. 35 und 77 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363) wurden unter anderem die Steuerberaterplattform und das beSt eingeführt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). bb) Gemäß § 86d Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verpflichtet, über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein beSt empfangsbereit einzurichten. Nach § 86d Abs. 6 StBerG ist der Inhaber des beSt verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach § 157e StBerG ist die Regelung am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). cc) Der gesetzlichen Verpflichtung ist die BStBK durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht nachgekommen (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). dd) Gemäß § 15 Abs. 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) vom 25.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) erfolgt die Erstanmeldung am beSt mittels einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Abs. 1 StBPPV sowie eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der BStBK oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält (sogenannter Registrierungsbrief). Nach § 15 Abs. 2 StBPPV erzeugt der Postfachinhaber bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der BStBK abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen und mit einem Passwort (Zertifikats-Passwort) vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). ee) Zwar hat die BStBK die sogenannten Registrierungsbriefe und damit die für die Erstanmeldung der Berufsträger notwendigen Informationen tatsächlich erst beginnend im Januar 2023 in alphabetischer Reihenfolge in mehreren Tranchen bis hin zum 17.03.2023 versandt. Erst zu diesem Zeitpunkt war der erstmalige "System-Rollout" abgeschlossen. Allerdings hat die BStBK dieser Verzögerung, die auf den Umstand gründete, dass es ihr technisch nicht möglich war, sämtlichen Berufsträgern die Registrierungsbriefe bis zum 01.01.2023 zu übermitteln, durch ein sogenanntes "fast lane"-Verfahren Rechnung getragen. Dieses von Anbeginn der Registrierungskampagne 2022 und bis zu deren Abschluss eröffnete Verfahren ermöglichte es Steuerberatern, die aktiv mit den FG kommunizieren, sich auf Antrag bei der BStBK zeitlich vorgezogen und damit regelmäßig vor dem 1.01.2023 oder kurzfristig noch während des "System-Rollouts" für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr registrieren zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). ff) Diese aktive Nutzungspflicht des beSt gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften. Dies ergibt sich aus § 86e, § 157e StBerG, wonach auch jede im Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b StBerG) eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG verpflichtet ist. Ob dieser Gesellschaft die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen und das beSt von ihr tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich (BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 – IV B 46/23, BFH/NV 2024, 231; und vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war im Streitfall die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als eine in das bei der BStBK nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgemeinschaft (§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StBerG) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das beSt zu nutzen. gg) Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Stichtagsregelung und deren zeitlich unbedingter Geltungsanordnung hat der Senat nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). § 52d Satz 2 FGO verletzt insbesondere nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, denn der Gesetzgeber hat mit der Verpflichtung (ab dem 01.01.2023), vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen elektronisch zu übermitteln, den nutzungsverpflichteten Berufsträgern den Zugang zu den FG nicht unverhältnismäßig erschwert (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung die Justiz für elektronische Eingänge öffnen, die Rahmenbedingungen für eine Umstellung auf elektronische Zustellungen schaffen (vgl. BTDrucks 19/30516, S. 66) und mit dem beSt eine sichere, schnelle und kostengünstige Alternative zur gesonderten qualifiziert elektronischen Signatur für die Übertragung der in § 52d FGO aufgezählten Dokumente von den Normadressaten an die Gerichte bieten (BTDrucks 19/30516, S. 64). Diese gesetzgeberischen Ziele dienen der Entlastung der FG und damit auch der Prozessökonomie. Sie sind ferner auf die Förderung der Nachhaltigkeit in der Justiz gerichtet (vgl. BTDrucks 19/28399, S. 25). Hierbei handelt es sich um vernünftige Gemeinwohlerwägungen, so dass die Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). hh) Die im BFH-Beschluss vom 17.04.2024 X B 68,69/23 (veröffentlicht unter juris) als obiter dictum geäußerten Zweifel an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Nutzungspflicht des beSt überzeugen den Senat nicht. ii) Nach Auffassung des Senats ist auch im Hinblick auf die mit der technischen Umsetzung des Registrierungsverfahrens einhergehenden Anlaufschwierigkeiten und Verzögerungen die Stichtagsregelung strikt anzuwenden. Der Gesetzgeber hat mit § 157e StBerG für den organisatorischen Umsetzungsprozess (Versand der Registrierungsbriefe durch die BStBK und Erstanmeldung des Postfachinhabers) oder etwaige technische Schwierigkeiten eine Schonfrist vom 01.08.2022 (Inkrafttreten) bis zum 01.01.2023 (Anwendungszeitpunkt) vorgesehen und damit der BStBK ausreichend Zeit zur Vorbereitung eingeräumt. Diese ist zum anderen dem Auftrag des Gesetzgebers zur Einrichtung des beSt (§§ 86d, 86e StBerG) jenseits der technischen Anlaufschwierigkeiten und den daraus folgenden Verzögerungen zumindest insoweit nachgekommen, als sie während des gesamten Registrierungsverfahrens ein sogenanntes "fast lane"-Verfahren eingerichtet, stets auf dieses hingewiesen und damit ihren Mitgliedern – jedenfalls soweit diese aktiv mit den FG kommunizieren – den rechtzeitigen Zugang zum beSt auch tatsächlich eröffnet hat. Für eine stichtagsabweichende Auslegung von § 52d Satz 2 FGO ist daher kein Raum (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). c) Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft die Klageschrift nicht als elektronisches Dokument innerhalb der Klagefrist eingereicht. 2. Eine wirksame Ersatzeinreichung der Klageschrift in Papierform liegt nicht vor. Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weder dargelegt noch nach § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht, dass eine technische Störung vorgelegen hat. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte den zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg gar nicht eingerichtet. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO ist hierin nicht zu sehen. Denn § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar (BFH-Beschlüsse vom 31.10.2023 – IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, und vom 11.08.2023 – VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221). 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kommt nicht in Betracht. a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war. Jedes Verschulden – mithin auch einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Nach § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763). b) Die Prozessbevollmächtigte war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung der Steuerberater, ab dem 01.01.2023 Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen über das beSt als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu übermitteln. aa) Allein der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, sie habe den „Begriff beSt“ zwar vernommen, diesem jedoch „nicht den scheinbar erforderlichen Wert beigemessen“, zeugt von einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten, bzw. der hinter ihr stehenden natürlichen Person. Dieser ist zur Kenntnis gelangt, dass ein digitales Postfach eingerichtet werden muss, um formgerecht Klage vor dem FG erheben zu können, aber sie hat darauf gehofft, dass „unser Rechtssystem sicherlich eine Übergangsfrist“ einräumt, anstatt sich über die genauen Anforderungen zu informieren. Dieses Verhalten eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft ist nach Ansicht des Senats nicht entschuldbar, wenn schon ein Irrtum des Prozessbevollmächtigten, hierzu nicht verpflichtet zu sein, von der Rechtsprechung als nicht entschuldbar angesehen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31.10.2023 – IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20). bb) Die von der Prozessbevollmächtigten vorgetragenen mangelnden Kenntnisse der FGO sind zwar bedenklich, jedenfalls aber kein Wiedereinsetzungsgrund. cc) Auch die von der Prozessbevollmächtigten vorgetragene Arbeitsunfähigkeit des einzigen Berufsträgers im Jahr 2019 sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten kann die unterlassene zeitnahe Einrichtung des beSt im Februar 2023 nicht entschuldigen, denn diese Arbeitsunfähigkeit lag mehr als drei Jahr zurück. dd) Äußerungen der BStBK bzw. der Steuerberaterkammer der Stadt B vermögen fehlendes Verschulden nicht zu begründen, da diesen Äußerungen durch die Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Beschluss vom 27.04.2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057) und der Literatur (Pohl, Die Steuerberatung – Stbg – 2022, 426, 428) frühzeitig widersprochen worden ist (ebenso Finanzgericht Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 – 9 K 138/23, EFG 2023, 1560, Rev. X R 13/23 anhängig). Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 27.04.2022 – XI B 8/22 (BFH/NV 2022, 1057) musste der Prozessbevollmächtigten bewusst sein, dass sie ab dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 2 FGO zur aktiven elektronischen Kommunikation mit dem FG verpflichtet sein wird (BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763). ee) Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigten der Registrierungsbrief der BStBK erst am 02.03.2023 zugegangen ist, vermag ebenfalls kein fehlendes Verschulden zu begründen. Sie war damit bereits ab dem 02.03.2023 in die Lage versetzt worden, das beSt einzurichten. Dass sie diese Einrichtung nicht bis zum 07.03.2023 bzw. bis zum Ablauf der Klagefrist am 09.03.2023 durchgeführt hat, ist allein auf die schuldhafte Verzögerung durch die Prozessbevollmächtigte bzw. dem bei ihr tätigen Berufsträger zurückzuführen und beruht daher nicht auf einer verzögerten Zusendung des Registrierungsschreibens (nach dem 01.01.2023). Nach Überzeugung des Senats wäre die Prozessbevollmächtigte in der Lage gewesen, innerhalb dieses Zeitraums das beSt einzurichten und darüber – auf digitalem Wege – Klage zu erheben Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin lehnt der Senat ab. Durch sie lässt sich ein entschuldbares Verhalten nicht nachweisen. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12.02.2018 – X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11, mit zahlreichen w.N.). Im Streitfall ist der Antrag auf Vernehmung des Präsidenten der Steuerberaterkammer der Stadt B als Zeuge zur Frage der Möglichkeit der Einrichtung des beSt im Einzelfall untauglich. Die Einrichtung des beSt oblag der BStBK und nicht der Steuerberaterkammer der Stadt B. Es ist daher ausgeschlossen anzunehmen, der Präsident der Steuerberaterkammer der Stadt B könne aufgrund seiner beruflichen Stellung Aussagen über die praktische Umsetzung oder technische Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines beSt im Einzelfall treffen. Selbst wenn er Aussagen über allgemeine technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung des beSt machen könnte, wäre er nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, ob die Einführung des beSt bei der Prozessbevollmächtigten im Einzelfall zwischen dem 02.03.2023 und dem 09.03.2023 technisch möglich gewesen wäre. Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Unmöglichkeit der Einrichtung eines beSt im Zeitraum vom 02.03.2023 bis zum 09.03.2023 lehnt der Senat ebenfalls ab. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei die Ermessensfreiheit dort seine Grenzen findet, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdrängen muss (BFH-Urteil vom 16.12.2015 – IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346 m.w.N.). Das Gericht verfügt hier über die erforderliche eigene Sachkunde. Es hat zwar noch kein Mitglied des Senats ein beSt selbst eingerichtet, aber es haben zahlreiche Gespräche mit Steuerberatern stattgefunden, in denen sich die Senatsmitglieder davon überzeugen konnten, dass es in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle unproblematisch möglich gewesen ist, – bei entsprechender Vorbereitung – wie z.B. der zeitnahen Beschaffung eines Personalausweises mit Online-Funktion – das beSt einzurichten. In Fällen, in denen es Schwierigkeiten gegeben hat, waren diese entweder vorübergehender Natur (z.B. vorübergehende technische Probleme wegen Serverabsturz etc.) oder aber sie waren einer mangelnden Vorbereitung geschuldet, weil die technischen Voraussetzungen (z.B. Personalausweis mit Online-Funktion) nicht vorlagen. Dass es über einen Zeitraum von vier Arbeitstagen unmöglich gewesen sein soll, das beSt einzurichten, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Im Zeitalter zunehmender Digitalisierung ist es einem Steuerberater oder auch einer Steuerberatungsgesellschaft, die selbständige Einkünfte erzielen, nahezu unmöglich, ohne digitalen Bezug eine Steuererklärung abzugeben (ELSTER-Pflicht für Gewinneinkünfte) oder Bankgeschäfte abzuwickeln. Es ist daher vollkommen lebensfremd, anzunehmen, dass für die Einrichtung eines beSt sechs volle Tage, davon vier Arbeitstage (zwischen dem 02.03.2023 und dem 09.03.2023), nicht ausreichen würden. Nach Auffassung des Senats hat sich die Prozessbevollmächtigte entweder gar nicht um eine zeitnahe Einrichtung des beSt gekümmert oder sie hat es versäumt, im Vorfeld geeignete Vorbereitungsmaßnahmen (wie z.B. das Beschaffen eines Personalausweises mit Online-Funktion oder entsprechend anderer erforderlicher Identitätsnachweise) zu treffen, um ein zeitnahes Einrichten des beSt zu ermöglichen. Beide Verhaltensweisen sind jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft. ff) Davon abgesehen hatte die Prozessbevollmächtigte mit der sog. „fast lane“ die Möglichkeit zur Registrierung (vgl. BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22 –, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763). Dass ihr dieses Verfahren nicht bekannt war, weil diese „einmalige Info der Kammermitteilungen“ an ihr „vorüber gezogen“ ist, ist nicht entschuldbar. Als Steuerberatungsgesellschaft hat die Prozessbevollmächtigte bzw. der darin tätige Berufsträger sich über künftige Rechtsänderungen zeitnah und im erforderlichen Umfang zu informieren. Wenn sie das unterlässt, so ist dieses Verhalten zumindest fahrlässig. Der Prozessbevollmächtigten hätte spätestens nach Erhalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2023 klar sein müssen, dass das Risiko der Führung eines Klageverfahren bestanden hat. Sie hätte sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt über die „fast lane“ registrieren müssen, um entsprechend ihrer Berufsausübungspflicht eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu gewährleisten (zutreffend FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 – 9 K 138/23, EFG 2023, 1560, Rev. X R 13/23 anhängig). gg) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigten der Klägerin weitere Möglichkeiten einer formwirksamen Klageerhebung zur Verfügung standen (vgl. Pohl, Stbg 2022, 426: absenderbestätigte De-Mail, anderweitige Beauftragung; vgl. FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 – 9 K 138/23, EFG 2023, 1560, Rev. X R 13/23 anhängig). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Streitig ist, ob die Klage unter Verstoß gegen die aktive Nutzungspflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Steuerberatungsgesellschaften gem. § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden ist. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die am XX.XX.XXXX gegründet wurde. Geschäftsführer ist Herr A. Gegenstand des Unternehmens ist (...). Für die Streitjahre 2012 bis 2014 wurde vom 15.03.2016 bis 26.11.2018 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass die Klägerin auf dem „Konto Nr. 1a Wareneinkauf ohne Vorsteuer“ Aufwendungen für den Ankauf verschiedener (...) in folgender Höhe verbucht und als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte: […] Die Klägerin hatte hierzu nur teilweise Namen und Adressen der angeblichen Veräußerer erfasst, ganz überwiegend aber nur die Kfz-Kennzeichen auf den Erwerbsbelegen notiert. Die Halterermittlungen des Prüfers ergaben, dass es sich bei den Fahrzeugen nahezu ausschließlich um Lastkraftwagen (LKW) handelte. Dem Prüfer gelang es in einer Vielzahl von Fällen nicht, aufgrund der notierten Kfz-Kennzeichen die Veräußerer zu ermitteln. Wegen Verstoßes gegen § 160 Abgabenordnung (AO) erfasste der Prüfer die genannten Aufwendungen als sonstige nichtabziehbare Aufwendungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 31.01.2019 Bezug genommen. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung erließ der Beklagte (Finanzamt –FA–) am 27.03.2019 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, die er gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einer Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in der Stadt B, bekanntgab. In diesen Änderungsbescheiden rechnete das FA die auf dem Konto Nr. 1a gebuchten Aufwendungen in voller Höhe als nichtabziehbare Aufwendungen den jeweiligen Gewinnen hinzu. Gegen diese Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte namens der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019, das am 08.04.2019 beim FA einging, Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Quittungen entsprächen den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und seien daher in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die vom FA geforderte Empfängerbenennung nach § 160 AO sei nicht von steuerlicher Relevanz. Mit geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden für die Streitjahre vom 06.02.2023 berücksichtigte das FA weitere Betriebsausgaben in Höhe von 10 % der ursprünglich gebuchten Aufwendungen und verminderte die jeweiligen Gewinne wie folgt: […] Mit Einspruchsentscheidung 06.02.2023 wies das FA die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Mit ihrer am 07.03.2023 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin eine Änderung der angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide dahingehend, dass „die auf dem Konto Nr. 1a gebuchten Wareneinkäufe in vollem Umfang“ als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt, 1. die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 2012 bis 2014, allesamt vom 06.02.2023, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2023 dahingehend abzuändern, dass die jeweilig hinzugerechneten nichtabziehbaren Aufwendungen und damit auch die jeweiligen zu versteuernden Einkommen für 2012 um XXX EUR, für 2013 um XXX EUR und für 2014 um XXX EUR vermindert werden, und 2. die geänderten Gewerbesteuermessbescheide für 2012 bis 2014, allesamt vom 06.02.2023, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2023 dahingehend abzuändern, dass die jeweiligen Gewinne aus Gewerbebetrieb für 2012 um XXX EUR, für 2013 um XXX EUR und für 2014 um XXX EUR vermindert werden. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klageschrift vom 07.03.2023 ist von der prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft erstellt und von deren Geschäftsführer, Herrn Steuerberater C, unterzeichnet worden. Sie ist am 08.03.2023 dem Nachtbriefkasten des Gerichts aus dem „Behältnis U“ entnommen worden, das gewährleistet, dass das Schreiben vor 24 Uhr des vorangegangenen Tages eingeworfen worden ist. Es ist vom zuständigen Bediensteten des Gerichts mit dem Eingangsstempel „7. März 2023“ und einem weiteren Stempel versehen worden, der den Vermerk enthält: „Dem Nachtbriefkasten heute entnommen aus dem Behältnis U (vor 24 Uhr) des vorangegangenen Arbeitstages. Störungen am Nachtbriefkasten wurden nicht festgestellt. Stuttgart, den -8. März 2023, Finanzgericht Baden-Württemberg“. Beide Stempel hat der zuständige Bedienstete des Gerichts handschriftlich signiert. Mit Kurzmitteilung vom 08.03.2023, das der prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft am selben Tag per Telefax übermittelt worden ist, hat das Gericht den Eingang des Schreibens bei Gericht bestätigt und um Begründung des Rechtsbehelfs, Mitteilung der Gründe, falls gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter Bedenken bestehen (§ 6 FGO) und um Übersendung der Einspruchsentscheidung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO) gebeten. Die Erledigung dieser Punkte ist bis Ende August 2023 erbeten worden. Die Kurzmitteilung enthält überdies den folgenden richterlichen Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass zum 01.01.2023 die Regelungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) in Kraft getreten sind. Damit nehmen auch die Steuerberater am verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teil. Nach § 52d FGO gilt die sogenannte aktive Nutzungspflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr auch für die Steuerberater, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Beim beSt handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg in diesem Sinne. Bitte übermitteln Sie Ihren Schriftsatz vom 07.03.2023, der per einfachem Brief bei Gericht eingegangen ist, noch einmal über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO, da er u.U. unwirksam und nicht zu beachten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057 zum besonderen Anwaltspostfach). Es kommt eine Klagabweisung als unzulässig in Betracht. Es wird um Stellungnahme hierzu innerhalb von 2 Wochen gebeten. Sollte innerhalb der gewährten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eingehen, kommt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht.“ Nachdem keine Stellungnahme einging, hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 17.04.2023 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren eine Klageabweisung als unzulässig (durch Prozessurteil) in Betracht komme, weil die Klageschrift unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Schriftform übermittelt worden sei, und daher prozessrechtlich als nicht eingegangen gelte. Die in dem Dokument enthaltenen Prozesshandlungen seien daher unwirksam. Als Steuerberatungsgesellschaft unterliege die Prozessbevollmächtigte dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Sie sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz vertretungsberechtigte Person. Bei dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) handele es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Es ist der Prozessbevollmächtigten nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 15.05.2023 eingeräumt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Berichterstatterschreiben (...) ergänzend Bezug genommen, das mangels Einrichtung eines beSt am 18.04.2023 per Telefax an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt worden ist. Am 01.05.2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift vom 07.03.2023 – zusammen mit der Einspruchsentscheidung – per beSt elektronisch an das Gericht übermittelt. Mit Schreiben vom 15.05.2023, das am selben Tag per beSt elektronisch bei Gericht eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Fristverlängerung für die Stellungnahme bis 15.06.2023 gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es sei „Land unter“, weshalb sie es nicht schaffe, sich mit der Angelegenheit „Nutzung bzw. Nichtnutzung des beSt-Postfaches“ in erforderlichem Umfang auseinanderzusetzen. Sie hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ausgeführt, die noch zu fertigende Begründung werde eine Wiedereinsetzung zulassen. Mit Kurzmitteilung vom 17.05.2023 ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die „Pressemitteilung des BFH vom 04.05.2023 im Hinblick auf dessen Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22 sowie auf § 56 Abs. 2 FGO hingewiesen“ worden. Mit Schreiben vom 15.06.2023, das am selben Tag per beSt bei Gericht eingegangen ist, beschreibt die Prozessbevollmächtigte folgenden „chronologischen Geschehensablauf: 2023.03.02 Zugang des Schreibens der Bundessteuerberaterkammer über die Registrierung für das beSt 2023.03.07 Einreichung der Klage per einfachem Brief durch persönlichen Entwurf 2023.03.08 Eingangsbestätigung unserer Klage per FAX, unter Angabe eines Aktenzeichen, mit der Bitte um Einreichung von Unterlagen, der Bitte die Klage nochmals über den sicheren Übermittlungsweg beSt Vorzunehmen, und dies unter Fristgewährung bis Ende August 2023. 2023.03.30 Kostenrechnung (Kassenzeichen XXX1) an unsere Mandantin 2023.14.17 FAX des FG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme i.S. beSt mit Frist bis 2023.05.15 2023.03.14 - 04.18 Programmdownload und -installation, verschiedene Lektüren über Einrichtung des beSt, Anforderung und Installation des beSt-Zertifikates 2023.04.18 Telefonischer Austausch mit Frau D 2023.05.01 Übermittlung der Klage über das nun eingerichtete beSt 2023.05.15 Antrag auf Fristverlängerung bis 15.06.2023 2023.05.17 Kurzmitteilung FG auf Pressemitteilung BFH vom 04.05.2023“. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt die Prozessbevollmächtigte aus, sie sei eine kleine Steuerberatungsgesellschaft mit einem Berufsträger, einem Steuerfachangestellten und einer Aushilfe. Im Jahr 2019 sei der alleinige Berufsträger ab Anfang Februar bis Mitte Dezember fast vollständig arbeitsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe er zunächst X Wochen im Krankenhaus verbracht, (...). Daran habe sich ein „Reha“-Aufenthalt und weitere Krankenhausaufenthalte angeschlossen. In dieser Zeit sei die Kanzlei von einem Kollegen geführt worden, der allerdings eine Software von der Fa. E verwendet habe, während die Prozessbevollmächtigte Programme der Fa. F verwende. Die „Rückübernahme“ der Daten habe eine enorme Menge Zeit gekostet, so dass „von einer Abarbeitung damals aktueller Fälle“ habe abgesehen werden müssen. Folglich seien die Arbeiten aus dem 2019 auf die Jahre 2021/2022 und die Arbeiten aus den Jahren 2020 und 2021 auf 2022 bis heute verschoben worden. Die Prozessbevollmächtigte sei heute immer noch nicht „à jour“. Ab dem Jahr 2020 sei dann „Corona mit den vielfältigen Hilfen des Bundes der Länder“ auf die Prozessbevollmächtigte zugekommen. Verschiedene Programme zur Ermittlung der Hilfen hätten „erprobt und angewendet werden“ müssen. Das habe im Betrieb der Prozessbevollmächtigten zu einer „wahnsinnigen Arbeitsbelastung“ geführt, die nur durch eine Unmenge an Über- und Wochenendstunden habe bewältigt werden können. Nachdem bis 30.06.2022 die letzten Anträge gestellt worden seien, sei ja „schon die Grundsteuerreform im Anmarsch“ gewesen. Die Prozessbevollmächtigte habe hohe Beträge an Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern und sonstigen Strafgebühren im „fünfstelligen“ Bereich für ihre Mandanten übernommen. Die Prozessbevollmächtigte habe den „Begriff beSt“ zwar vernommen, diesem jedoch „nicht den scheinbar erforderlichen Wert beigemessen“. Die sog. „Fast-Lane“ sei der Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen. Diese „einmalige Info der Kammermitteilungen“ sei an ihr „vorüber gezogen“. Die Auseinandersetzung mit immer wieder neuen Programmen, immer wieder neuen Anwendungen, immer wieder neuen Abfragen/Gestaltungen usw. habe die Prozessbevollmächtigte „fast überfordert“. Sie sei „keine Kanzlei mit großer Kenntnis der FGO“; auch seien „Klagen nicht unser wirkliches Metier“. Es seien in den letzten Jahren „nur wenige, ganz wenige Klagen“ eingereicht worden, die dann aber auch meist durch Einschaltung eines Fachanwaltes für Steuerrecht durch- bzw. fortgeführt worden seien. Für die Prozessbevollmächtigte sei nicht absehbar gewesen, dass sie im Frühjahr 2023 eine Klage einreichen müsse. Zudem sei sie „der falschen Vorstellung“ unterlägen, dass unser Rechtssystem sicherlich eine Übergangsfrist einräume. Die nur „geringe Bekanntmachung der Dringlichkeit der Nutzung des beSt zum 01.01.2023“ sowie „eine einmalige Information in den Kammermitteilungen“ scheine „ob diesen gewichtigen Themas und Sachverhaltes nicht nur uns ein Bein gestellt zu haben“. Mit Schreiben vom 31.08.2023, das am selben Tag in Schriftform bei Gericht eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Fristverlängerung für die Begründung ihres Klageantrages gebeten. Sie könne aus technischen Gründen das beSt nicht nutzen, weil der Rechner, auf dem das beSt installiert sei „den Kartenleser nicht mehr“ erkenne. Der unter der Anschrift des Gerichts aufgedruckte Vermerk „per beSt“ ist durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Vermerk versehen worden: „leider nicht“. Nach Ansicht des FA, ist die Klage unzulässig. Zur Begründung führt es aus, dass zum 01.01.2023 die Regelungen zum beSt in Kraft getreten seien. Nach § 52d FGO bestehe eine aktive Nutzungspflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr auch für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften. Hierauf sei auch in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung hingewiesen worden. Trotz dieser Nutzungspflicht habe die Prozessbevollmächtigte die Klage am 07.03.2023 in Schriftform bei Gericht eingereicht. Die Klageerhebung per beSt sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sei nicht zu gewähren. Die Prozessbevollmächtigte berufe sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 12.05.2023 (gemeint sei wohl der Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 – 9 K 10/23), wonach ein sicherer Übertragungsweg erst mit Abschluss des erstmaligen System-Roll-outs zur Verfügung stehe und hierbei auf den Zeitpunkt der Versendung der letzten Registrierungsbriefe zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt abzustellen sei. Dieser Rechtsmeinung stehe jedoch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen, wonach ein Steuerberater, der wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage, darlegen müsse, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht habe. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15.06.2023 erfülle nach Ansicht des FA nicht die Anforderungen, die der BFH an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle. Die Prozessbevollmächtigte habe sich gegenüber der Klägerin bereit erklärt, ein Klageverfahren vor Gericht zu führen, ohne sich um eine Priorisierung im Rahmen des sog. fast lane-Verfahrens gekümmert zu haben. Damit habe sie zumindest fahrlässig in Kauf genommen, dass es zu Frist- oder Formverletzungen im Rahmen der Klage kommen könne. Die Information der Steuerberaterkammer zur sog. fast lane habe die Prozessbevollmächtigte nicht zur Kenntnis genommen. Dass die Prozessbevollmächtigte nach eigenem Vortrag mangelnde Kenntnis der FGO habe, sei zwar bedenklich, jedenfalls aber kein Wiedereinsetzungsgrund. Dieses fahrlässige Verschulden der Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Prozessbevollmächtigten beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die Einrichtung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) – trotz Erhalts des Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer am 02.03.2023 – bis zur Klageerhebung am 07.03.2023 nicht möglich gewesen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sowie den Präsidenten der Steuerberaterkammer der Stadt B als Zeugen zu vernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.