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Urteil

7 K 1940/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2017:0927.7K1940.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Liposuktion zur Behandlung eines diagnostizierten Lipödems handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV (so auch FG Kiel, Urteil v. 1.10. 2014 2 K 272/12; Urteil des BFH v. 18.6.2015 VI R 68/14) (Rn.22) . Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht, wenn vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht eingeholt wird (Rn.23) . 2. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist --aufgrund der in § 84 Abs. 3 f EStDV angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (vgl. BFH, Urteil vom 19.4.2012, VI R 74/10)-- auch im Veranlagungszeitraum 2007 bei krankheitsbedingten Aufwendungen für "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden" erforderlich (Rn.19) . 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung (Rn.21) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Liposuktion zur Behandlung eines diagnostizierten Lipödems handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV (so auch FG Kiel, Urteil v. 1.10. 2014 2 K 272/12; Urteil des BFH v. 18.6.2015 VI R 68/14) (Rn.22) . Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht, wenn vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht eingeholt wird (Rn.23) . 2. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist --aufgrund der in § 84 Abs. 3 f EStDV angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (vgl. BFH, Urteil vom 19.4.2012, VI R 74/10)-- auch im Veranlagungszeitraum 2007 bei krankheitsbedingten Aufwendungen für "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden" erforderlich (Rn.19) . 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung (Rn.21) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10. Juni 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Kosten für die durchgeführte Liposuktion nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Nach § 33 Abs.1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418). Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711). Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf; eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805; und vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577). Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 zum Zwecke des Nachweises der Zwangsläufigkeit der Behandlung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist - aufgrund der in § 84 Abs. 3 f EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 - auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat-und Eigenbluttherapie) erforderlich. Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode nach der Rechtsprechung des BFH dann, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die anfallenden Aufwendungen zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung der Krankheit entstanden sind (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783). Bei der vorliegend durchgeführten Liposuktion handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung des bei der Klägerin diagnostizierten Lipödems. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 sowie vorgehend im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33 an und stützt sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015. Ausgehend von diesem Gutachten sowie dessen Aktualisierung im Jahr 2015 unter Einbeziehung neuer Leitlinien, Publikationen, Gutachten sowie Urteilen aus der Sozialrechtsprechung und Ergänzung methodischer und inhaltlicher Aspekte handelt es sich - selbst noch zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Gutachtens im Jahr 2015 und damit erst recht im Streitjahr 2007 - bei der Liposuktion nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems (vergleiche zu den weiteren Einzelheiten die Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Oktober 2014 sowie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Januar 2013 5 LB 50/11, KHE 2013, 159, auf die insoweit verwiesen wird). Hiernach stelle die Liposuktion als Behandlungsmethode des Lipödems keine anerkannte Standardtherapie dar. Sie reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe. Die erfolgten Nachbeobachtungen bzw. Untersuchungen mit kleinen Fallzahlen sei nicht geeignet, eine Therapie als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelten zu lassen. Die Wirksamkeit der Methode sei mangels hinreichender Daten somit nicht ausreichend nachgewiesen. An diesem Fazit des Primärgutachtens aus dem Jahr 2011 wurde auch durch die erfolgte Aktualisierung des Gutachtens im Januar 2015 festgehalten. Unter Anwendung dieser Grundsätze können die Aufwendungen für die Liposuktion im Streitjahr nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 f EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 handelt und unstreitig kein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlag (so im Ergebnis auch Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2015 7 K 596/13, juris, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 2016 4 K 2173/15, EFG 2016, 1704, rechtskräftig). Vor den beiden Behandlungen im November 2007 und Januar 2008 lag gar kein amtsärztliches Gutachten vor. Die Behandlung im April 2008 wurde zwar nach der am 1. Februar 2008 ausgestellten Bescheinigung des Gesundheitsamtes Y vorgenommen; diese Bescheinigung bestätigte jedoch sogar ausdrücklich, dass im vorliegenden Fall die Liposuktion als Behandlungsmethode nicht anerkannt sei und aus diesem Grund nicht als medizinisch notwendig angesehen werden könne. Die Kläger haben auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im oben genannten Gutachten erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das Gutachten unvollständig sei und der Medizinische Dienst im Lager der Krankenkassen stünde, weshalb keine unabhängige Stellungnahme vorliege. Die behauptete Unvollständigkeit des Gutachtens wurde in keiner Weise näher dargelegt. Soweit eine fehlende Unabhängigkeit behauptet wird, weist das Gericht darauf hin, dass nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) einem Gutachten eines Amtsarztes gleichsteht und der Medizinische Dienst damit vom Verordnungsgeber als qualifizierte und objektiv urteilende Instanz angesehen wird. Auch substantiierte Einwendungen dahingehend, weshalb das Gutachten im konkreten Fall der Klägerin keine Anwendung finden soll, wurden nicht vorgebracht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund für die Entscheidung nicht erforderlich. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist, ob Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems (Liposuktion) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar sind. Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte als Kauffrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie Aufwendungen in Höhe von insgesamt 12.228 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hiervon entfiel ein Betrag i.H.v. 11.520 € auf im Streitjahr geleistete Vorauszahlungen von Operationskosten und sonstigen Kosten an die Firma O GmbH im Therapiezentrum X sowie Arztrechnungen des dort tätigen Dr. A für eine am 27. November 2007, am 15. Januar 2008 und am 7. April 2008 durchgeführte Liposuktion. Daneben waren in den geltend gemachten Aufwendungen Beträge für Rezeptgebühren (2 × 30,34 € sowie 18,64 €), eine Kompressionsstrumpfhose (10 €), ein amtsärztliches Zeugnis (71,30 €), Fahrtkosten zum Therapiezentrum (337,20 €) sowie Aufwendungen für einen „Schnuppertag medizinische Leistung“ (99 €) enthalten. Die Operation am 27. November 2007 erfolgte an den Beinen außen, die Operation am 15. Januar 2008 an den Beinen innen und die Operation der Arme folgte am 7. April 2008. Nach einem privatärztlichen Attest der Praxis B vom 26. Juli 2007 sei im Sommer 2006 ein Lipödem diagnostiziert, zwischenzeitlich eine Gewichtsreduktion von 15 Kilo erreicht und die Patientin mit Kompressionsstrümpfen versorgt worden. Bei der klinischen Untersuchung finde sich das deutliche Lipödem nicht nur an den Beinen, sondern auch an den Oberarmen. Als Empfehlung wurde eine Fortführung der bisherigen entstauenden Maßnahmen vorgeschlagen, eventuell die Durchführung einer Liposuktion. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte die Kostenübernahme für die Liposuktion durch Bescheid vom 8. November 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, laut Aussage des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen handle es sich bei der beantragten Liposuktion um eine unkonventionelle Behandlungsmethode. Diese sei so lange von der vertraglichen Kassenleistung ausgeschlossen, bis der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe. Eine solche Empfehlung liege für diese Methode bislang nicht vor. Es stünden aus schulmedizinischer Sicht Behandlungsmöglichkeiten, nämlich die konservative Behandlung mittels komplexer physikalischer Entstauungstherapie (manuelle Lymphdrainage, Kompression, Krankengymnastik) zur Verfügung. Vor dem Hintergrund könne eine Kostenübernahme nicht erfolgen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; die daraufhin eingelegte Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. Die Klägerin legte Atteste des behandelnden Arztes Dr. A vor. Dieser vertrat im Attest vom 24. April 2008 sowie dem übermittelten Untersuchungsbericht vom 26. Januar 2008 die Auffassung, dass die Operation aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei, da sonst eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression erforderlich gewesen wären. Ziel der Operation auf lange Sicht sei, dass die Patientin keine manuelle Lymphdrainage und Kompression mehr benötige und schmerz- sowie beschwerdefrei sei. Am 1. Februar 2008 stellte das Gesundheitsamt Y folgende Bescheinigung für die Klägerin aus: „Die Liposuktion ist als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und kann aus diesem Grund aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen werden. Die psychische Beeinträchtigung kann durch den kosmetischen Eingriff reduziert werden.“ In dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10. Juni 2008 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für die Liposuktion nicht als außergewöhnliche Belastung an. Zur Begründung führte er aus, dass eine medizinische Indikation nicht gegeben sei. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück, da keine vorherige amtsärztliche Begutachtung erfolgt sei, aus der sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlungen zweifelsfrei ergäben. In der Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 1. Februar 2008 werde für den Streitfall die Behandlungsmethode sogar ausdrücklich nicht anerkannt und aus medizinischer Sicht nicht als notwendig eingestuft. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt worden sei, aus dem sich die Zwangsläufigkeit der durchgeführten Maßnahme ergebe. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auf die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2014 VI R 51/13 wird vollumfänglich Bezug genommen. In den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sei der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen. Ein solcher qualifizierter Nachweis sei - aufgrund der in § 84 Abs. 3 f EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV in der Fassung der Steuervereinfachungsgesetz 2011 - auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat - und Eigenbluttherapie erforderlich. Es sei vor diesem Hintergrund zu entscheiden, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des bei der Klägerin diagnostizierten Lipödems handle. Wissenschaftlich anerkannt sei eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen. Dies werde angenommen, wenn „die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute“ die Behandlungsmethode befürworte und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens bestehe. Dies setze im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten. Der Erfolg müsse sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie müsse in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein. Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen sei, habe das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Zwar sei das Finanzgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstelle. Hinsichtlich dieser Würdigung fehle es jedoch an einer nachvollziehbaren Ableitung aus einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das an das FG zurückverwiesene Klageverfahren ruhte auf Antrag beider Beteiligter zunächst bis zur Entscheidung des BFH in der Sache VI R 68/14. Die Klägerin weist zum Nachweis dafür, dass auch die beteiligten Krankenkassen inzwischen davon ausgingen, dass es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte und seit Jahren mit Erfolg angewandte Behandlungsmethode handle, auf einen Artikel der Techniker Krankenkasse vom 15. Dezember 2014 hin. Zum Beweis dafür, dass es sich im Zeitpunkt der Durchführung der Operation um eine wissenschaftlich anerkannte Methode der Heilbehandlung gehandelt habe, werde beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sie legt ergänzend eine Eingabe beim Unterausschuss der Methodenbewertung durch die Patientenvertretung beim gemeinsamen Bundesausschuss vor. Es sei ein Verfahren anhängig zur Übernahme der Liposuktion in den Behandlungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen; das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2009 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung von 12.228 € für die durchgeführte Liposuktion als außergewöhnliche Belastung festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der BFH habe mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14 entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode der Zeitpunkt der Behandlung sei. Die im Jahr 2007 bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion sei zu diesem Zeitpunkt noch keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gewesen; sie sei selbst heute noch nicht als solche anerkannt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei folglich nicht angezeigt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in einem Urteil aus dem Jahr 2013 ein Gutachten der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 zugrunde gelegt; hiernach sei die Liposuktion keine anerkannte Therapie zur Behandlung des Lipödems. Zwar werde durch eine Liposuktion das Fettgewebe reduziert. Es sei jedoch wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe. Auch eine kontrollierte klinische Studie zur Liposuktion bei der Behandlung von Lipödemen liege bislang nicht vor. Aus der klägerseits vorgelegten Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes zur Vorlage beim Unterausschuss der Methodenbewertung durch die Patientenvertretung beim gemeinsamen Bundesausschuss ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. An den Studien hätten lediglich 112 bzw. 25 Patienten teilgenommen. Studien mit derartigen kleinen Fallzahlen würden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ausreichen, eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anzuerkennen. Substantiierte Einwendungen, aus denen sich Zweifel ergäben, dass im Falle der Klägerin etwas anderes gelten solle, seien nicht vorgetragen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Akten (ein Heft Einkommensteuerakten und ein Heft Rechtsbehelfsakten), die FG-Akte mit dem Aktenzeichen 10 K 542/12 sowie die BFH-Akte mit dem Aktenzeichen VI R 51/13 Bezug genommen.