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Urteil

10 K 542/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine Liposuktion sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der Behandlung die in § 64 EStDV geforderten Nachweise (insbesondere ein amtsärztliches Gutachten) vorliegen. • § 64 Abs. 1 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist auf noch nicht bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuerfälle anzuwenden (§ 84 Abs. 3f EStDV). • Ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten kann die wegen fehlender vorheriger amtsärztlicher Begutachtung nicht erbrachten formalen Nachweise nicht ersetzen. • Die Entscheidung einer zuständigen Gesundheitsbehörde, eine Methode nicht als anerkannt und medizinisch notwendig anzusehen, schließt die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung aus.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von Liposuktionskosten ohne vorheriges amtsärztliches Attest • Aufwendungen für eine Liposuktion sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der Behandlung die in § 64 EStDV geforderten Nachweise (insbesondere ein amtsärztliches Gutachten) vorliegen. • § 64 Abs. 1 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist auf noch nicht bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuerfälle anzuwenden (§ 84 Abs. 3f EStDV). • Ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten kann die wegen fehlender vorheriger amtsärztlicher Begutachtung nicht erbrachten formalen Nachweise nicht ersetzen. • Die Entscheidung einer zuständigen Gesundheitsbehörde, eine Methode nicht als anerkannt und medizinisch notwendig anzusehen, schließt die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung aus. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von insgesamt 12.228 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend, überwiegend Zahlungen für mehrere Liposuktionen und damit verbundene Unterkunft im Therapiezentrum sowie Fahrtkosten und Rezeptgebühren. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, Liposuktion sei eine unkonventionelle Methode; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin legte privatärztliche Atteste vor, wonach die Eingriffe medizinisch notwendig gewesen seien; das zuständige Gesundheitsamt stellte hingegen in einer Bescheinigung fest, die Liposuktion sei nicht anerkannt und nicht medizinisch notwendig. Die Finanzbehörde berücksichtigte die Kosten nicht, weil kein vorheriges amtsärztliches Gutachten vorlag; die Klägerin klagte daraufhin. Zwischenzeitlich traten gesetzliche Änderungen der EStDV in Kraft, die die Pflicht zu formellen Nachweisen bestätigten und rückwirkend anwendbar erklärten. • Rechtliche Grundlagen: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) und § 64, § 84 EStDV (Nachweiserfordernisse) sind einschlägig. • Typisierende Berücksichtigung: Krankheitskosten werden typisierend anerkannt, wenn sie medizinisch indiziert sind; bei schwer zu beurteilenden Maßnahmen verlangt die Rechtsprechung ein vorheriges amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. • Formalisierte Nachweispflicht: § 64 Abs. 1 EStDV verlangt für Maßnahmen, deren Indikation nicht eindeutig ist oder die als wissenschaftlich nicht anerkannt gelten, ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten; § 84 Abs. 3f EStDV macht diese Regelung im Streitjahr anwendbar. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Verordnungsermächtigung und die rückwirkende Anwendung der Nachweispflichten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie dienen der Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit und sind verhältnismäßig. • Sachliche Bewertung der Liposuktion: Nach Aktenlage und den vorgelegten Leitlinien handelt es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich umstrittene beziehungsweise nicht einheitlich anerkannte Methode, für die § 64 Nr. 2f EStDV einschlägig ist. • Konkreter Nachweis der Klägerin: Die Klägerin hat kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten vorgelegt; das zuständige Gesundheitsamt hat die Methode ausdrücklich als nicht anerkannt und nicht medizinisch notwendig beurteilt. • Nachträgliche Gutachten: Ein nachträglich im Finanzgerichtsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten kann die formellen Anforderungen des § 64 EStDV nicht ersetzen, auch weil eine vorherige persönliche Untersuchung erforderlich wäre. • Kosten- und Revisionsfrage: Die Kostenentscheidung folgt § 135 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfragen durch BFH-Rechtsprechung geklärt sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die beantragten Aufwendungen für Liposuktionen konnten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, weil die Klägerin die gesetzlich und höchstrichterlich geforderten formalen Nachweise nicht erbracht hat: Es lag kein vor Beginn der Behandlungen ausgestelltes amtsärztliches Gutachten vor und das zuständige Gesundheitsamt hatte die Methode als nicht anerkannt und nicht medizinisch notwendig bewertet. Nachträgliche ärztliche Atteste und Gutachten ersetzen nicht die vorgeschriebene vorherige amtsärztliche Begutachtung. Mangels Erfüllung der Nachweiserfordernisse war eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten zu versagen und die Revision nicht zuzulassen.