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Urteil

4 K 1715/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2019:1030.4K1715.18.00
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Leitsätze
1. Ein selbständiger Buchhalter, der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen Mandanten erstellt, leistet unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG, der die Hilfestellung durch dort genannte Personen bei der Erstellung von LSt-Anmeldungen erlaubt, kommt nicht in Betracht (Rn.122) (Rn.124) . 2. Die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG ist, soweit sie selbständigen Buchhaltern keine Befugnis einräumt, für ihre Mandanten USt-Voranmeldungen zu erstellen, verfassungsgemäß (Rn.129) . Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt (Rn.136) . 3. Die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG verstößt - soweit sie keine Befugnis der dort zur Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen begründet - nicht gegen Europarecht (Rn.138) . Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht (Rn.137) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 37/20) 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 23.11.2020 - VII B 37/20, nicht dokumentiert).
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein selbständiger Buchhalter, der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen Mandanten erstellt, leistet unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG, der die Hilfestellung durch dort genannte Personen bei der Erstellung von LSt-Anmeldungen erlaubt, kommt nicht in Betracht (Rn.122) (Rn.124) . 2. Die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG ist, soweit sie selbständigen Buchhaltern keine Befugnis einräumt, für ihre Mandanten USt-Voranmeldungen zu erstellen, verfassungsgemäß (Rn.129) . Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt (Rn.136) . 3. Die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG verstößt - soweit sie keine Befugnis der dort zur Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen begründet - nicht gegen Europarecht (Rn.138) . Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht (Rn.137) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 37/20) 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 23.11.2020 - VII B 37/20, nicht dokumentiert). 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Angesichts des glaubhaften und vom Bekl im Erörterungstermin vom 23. Mai 2019 unstreitig gestellten Vortrags des Prozessbevollmächtigten des Kl ist davon auszugehen, dass ihm die Einspruchsentscheidung des Bekl vom 25. Mai 2018 erst am 30. Mai 2018 zugegangen ist und die am 2. Juli 2018 beim Finanzgericht eingegangene Klage somit fristgerecht eingereicht wurde. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bekl vom 21. Juli 2015, mit dem er dem Kl die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen seines Mandanten W. untersagt hat, ist rechtmäßig. Gemäß § 80 Abs. 5, 1. Halbsatz AO in der für den Streitfall geltenden Fassung sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. 1) Wer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem StBerG. Dieses ist nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 u.a. auf die Hilfeleistung in Angelegenheiten anzuwenden, die durch Bundesrecht geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dies trifft auf die USt, die im Streitfall Gegenstand der Hilfeleistung durch den Kl war, zu. Gemäß § 2 Satz 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Das Verbot des § 5 StBerG gilt nach § 6 Nr. 3 StBerG nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Das Verbot des § 5 StBerG gilt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ferner nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der LSt-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Die Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt geschäftsmäßig, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. Selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1995 VII R 38/95, BStBl II 1996, 488; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973). Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973). Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, hat der Kl im Streitfall mit der Erstellung des USt-Voranmeldung seines Mandanten W. für das 2. Quartal 2015 - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. §§ 2, 5 StBerG erbracht, zu der er nicht befugt war. Denn die Hilfeleistung bei der Anfertigung von USt-Voranmeldungen wird von der Erlaubnisnorm des § 6 Nr. 4 StBerG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG, der die Hilfeleistung durch die dort genannten Personen (i.d.R. selbständige Buchhalter) bei der Erstellung von LSt-Anmeldungen erlaubt, auf die vorliegend streitige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen kommt nicht in Betracht. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Eine solche Gesetzeslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515, m.w.N.; BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 55/02, BStBl II 2008, 758, Rn. 27). Eine solche planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Befugnis der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Vor-anmeldungen besteht indes nicht. Denn mit der Einführung des § 6 Nr. 4 StBerG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Vierten Gesetzes zur Änderung des StBerG vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1989, 1062) hat der Gesetzgeber lediglich den Beschlüssen des BVerfG vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) Rechnung getragen, denen zufolge das sogenannte Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe hinsichtlich des Kontierens von Buchungsbelegen und der Führung der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 11/3915, S. 17). In diesem Zusammenhang wurde auch den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von LSt-Anmeldungen gestattet. Dabei ist der Gesetzgeber mit dem BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 288, BVerfGE 59, 302, 323) davon ausgegangen, dass das Fertigen der laufenden LSt-Anmeldungen im allgemeinen keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlange, zumal die zur laufenden Lohnabrechnung befugten Personen in der Lage seien, bei schwierigen Steuerrechtsfragen einen qualifizierten steuerlichen Berater hinzuzuziehen und ihm die Beratung in diesen Sachen zu überlassen. Die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs im Betrieb und die Vorbereitung anderer Steueranmeldungen als der LSt-Anmeldung wurden dagegen ausdrücklich nicht in den neu eingeführten § 6 Nr. 4 StBerG aufgenommen (BT-Drucks. 11/3915, Seite 17). Eine planwidrige formell-gesetzliche Regelungslücke, die Voraussetzung für einen Analogieschluss ist, besteht daher nicht. 2) Auch hat entgegen der Auffassung der Klägerseite keine Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens, verbunden mit einer Normenkontrollvorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zu erfolgen. Der erkennende Senat hält die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG, soweit sie selbständigen Buchhaltern keine Befugnis einräumt, für ihre Mandanten USt-Voranmeldungen zu erstellen, vielmehr für verfassungsgemäß. Er teilt diesbezüglich die Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBI II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973), dass die Argumentation des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 288, BVerfGE 59, 302, 323), wonach der Schutz der Steuerrechtspflege es nicht erfordere, die Hilfeleistung bei der laufenden Lohnbuchhaltung den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, da es sich insoweit nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit handle und den kaufmännisch Ausgebildeten die Eignung für eine solche Tätigkeit nicht abgesprochen werden könne, nicht (erweiternd) auf die Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden kann. Denn bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen handelt es sich - anders als bei der Erstellung von LSt-Anmeldungen - nicht lediglich um Routinearbeiten. Die zutreffende Erstellung von USt-Voranmeldungen erfordert vielmehr eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Dabei gibt es keine wesentliche Vorschrift des UStG, die bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen nicht grundsätzlich beachtet werden muss. Das schließt zwar nicht aus, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen sich keine rechtlichen Besonderheiten ergeben und die USt-Voranmeldung daher ohne besondere Schwierigkeiten ausgefüllt werden kann. Die Frage, ob die Erstellung von USt-Voranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorzubehalten ist, kann aber nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die jeweils im Einzelfall zu erstellende Anmeldung bietet. Diese Frage kann vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden(BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBl II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973). Dabei können die Erwägungen des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80), wonach Buchhalter aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage seien, Fälle, die steuerrechtlich schwierig seien, zu erkennen, und dann Rat bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuholen, nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Thematik übertragen werden. Denn diese Argumentation des BVerfG erfolgte vor dem Hintergrund der Frage, ob das gelegentliche Auftreten steuerrechtlich schwieriger Fragestellungen ein generelles Verbot des Kontierens von Belegen durch selbständige Buchhalter, die nicht den steuerberatenden Berufen angehören, rechtfertigt (BVerfG-Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77) bzw. ob deshalb selbständigen Buchhaltern die Befugnis zur Führung der laufenden Lohnbuchhaltung vorenthalten werden darf. Angesichts des Umstands, dass mit derartigen Verboten unverhältnismäßige Eingriffe in das Berufsbild des selbständigen Buchhalters und damit in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verbunden gewesen wären, hat das BVerfG entsprechende Verbote für verfassungswidrig erklärt. Davon zu unterscheiden ist indes die vorliegend streitgegenständliche Thematik, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, selbständigen Buchhaltern zusätzlich zu ihrer insbesondere nach § 6 Nr. 4 StBerG unzweifelhaft zulässigen geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei dem Buchen laufender Geschäftsvorfälle, der laufenden Lohnabrechnung und dem Fertigen der LSt-Anmeldungen darüber hinaus auch noch die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen zu gestatten. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Klägerseite in ihrer Argumentation, die wesentlichen umsatzsteuerlichen Entscheidungen würden bereits beim Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle getroffen, weshalb die in die jeweiligen USt-Voranmeldungen aufzunehmenden Daten sich als bloße Folge aus der laufenden Buchhaltung darstellten. Auch insoweit teilt der erkennende Senat die Auffassung des BFH, dass die Fertigung einer USt-Voranmeldung nicht lediglich ein „mechanisches Rechenwerk“ ist, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der laufenden Buchhaltung ergibt. Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt gerade nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine USt-Voranmeldung stellt. Anderenfalls würde die Verantwortung für die Richtigkeit der USt-Voranmeldung auf die Buchführer übertragen werden, die dann auch die Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen des UStG vorzunehmen hätten. Die Erstellung von USt-Voranmeldungen ist mit dem schlichten Kontieren von Belegen oder der laufenden Lohnsteuerbuchführung nicht vergleichbar, sondern sieht ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden vor, das auch die kritische Überprüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch Buchführungshelfer gelieferten Zahlen einschließt. Dass der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehält, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind, ist daher kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weitergeht, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern. Ein Buchführungsprogramm kann diese persönliche Tätigkeit bei der Überprüfung der Buchführung nicht ersetzen. Es kann beispielsweise nicht erkennen, ob die in § 15 UStG bestimmten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und in welchem Voranmeldungszeitraum der Abzug ggf. vorzunehmen ist. Dass die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen befugt sind, beeinträchtigt ihre durch diese Vorschrift zugelassene Berufstätigkeit nicht gravierend. Denn sie sind zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle auch befugt, soweit diese die USt berühren. Sie sind lediglich nicht dazu berechtigt, aufgrund der Ergebnisse der Buchführung die USt-Voranmeldungen zu erstellen. Insoweit gilt nichts Anderes wie für das Fertigen der USt-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG) sowie der Steuer- und Feststellungserklärungen für ertragsteuerrechtliche Zwecke (mit Ausnahme der LSt-Anmeldungen), auf die § 6 Nr. 4 StBerG ebenfalls nicht anwendbar ist (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBl II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 22. April 1999 IX ZR 112/98, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -, DStRE 1999, 732). Das für selbständige Buchhalter geltende Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen ist daher aufgrund der Komplexität des USt-Rechts geboten, um dem Interesse der Allgemeinheit und gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger Rechnung zu tragen, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBl II 1983, 318). Auf den Umstand, dass eine Berichtigung von Fehlern noch im Rahmen der Erstellung der USt-Jahresanmeldung möglich ist, kommt es daher - anders als bei der Frage der Befugnis selbständiger Buchhalter zur Erstellung von LSt-Anmeldungen - nicht an. Dasselbe gilt für die Erwägung des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, dass die dort streitgegenständlichen Tätigkeiten häufig auch von nichtselbständig tätigen Beschäftigten der Berufsträger relativ eigenständig vorgenommen würden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind daher nicht erfüllt. 3) Auch eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV kommt entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht in Betracht. Denn § 6 Nr. 4 StBerG verstößt - soweit diese Vorschrift keine Befugnis der dort genannten Personen zur Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen begründet - nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gegen Europarecht. Insbesondere ist die Erstellung von USt-Voranmeldungen - anders als die Klägerseite meint - nicht bloß „im Wesentlichen administrativer Natur“ i.S.d. EuGH-Urteils vom 17. Oktober 2002 C-79/01 (Payroll-Data-Services Italy Srl), da die zutreffende Erstellung von USt-Voranmeldungen - wie oben bereits ausgeführt - erhebliche steuerrechtliche Bewertungen erfordert und sich gerade nicht als bloße Folge der laufenden Buchhaltung ergibt und damit lediglich deren unselbständigen Annex darstellt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war mangels Gründen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl) den Kläger (Kl) zurecht als Bevollmächtigten eines seiner Mandanten zurückgewiesen hat. Der Kl ist … und .. und ist als Buchhalter selbständig tätig. Unter Verwendung des Buchhaltungsprogramms „...“ bucht er für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle. Zugleich nutzt er sein Buchhaltungsprogramm zur Erstellung vorläufiger Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen auf der Grundlage der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die vorläufigen USt-Voranmeldungen werden dann von ihm geprüft und mit dem betreffenden Mandanten besprochen. Nach dessen Zustimmung übermittelt der Kl die USt-Voranmeldungen über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt. Nachdem ihm Herr W. (damalige Anschrift: A-Straße 1, ...X) eine so bezeichnete „Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten“ gemäß § 1 Abs. 1 der damals geltenden Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) erteilt hatte, übermittelte der Kl am 10. Juli 2015 die USt-Voranmeldung des Herrn W. für das 2. Quartal 2015 an den Bekl. Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 teilte der Bekl dem Kl daraufhin mit, er habe für Herrn W. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, ohne dazu befugt zu sein (§ 5 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Der Kl werde deshalb als Bevollmächtigter seines Auftraggebers zurückgewiesen (§ 80 Abs. 5 der Abgabenordnung - AO -). Zugleich führte der Bekl aus, alle Verfahrenshandlungen, die der Kl trotz der Zurückweisung künftig für seinen Auftraggeber vornehme, blieben ohne Wirkung. Herr W. sei als Auftraggeber des Kl entsprechend unterrichtet worden (§ 80 Abs. 8 AO). Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des (i.S.d.) § 356 AO beigefügt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten an den Bekl vom 5. August 2015 ließ der Kl vortragen, entsprechend dem mit Schreiben des Bekl vom 21. Juli 2015 erhobenen Vorwurf solle er gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen haben. Dieser Vorwurf werde in dem genannten Schreiben aber nicht begründet. Insbesondere fehle jede Ausführung zu dem Sachverhalt, aus dem sich der angebliche Verstoß ergeben solle. Der Kl bitte den Bekl deshalb darum, den erhobenen Vorwurf sowohl zu begründen als auch zu belegen und verweise insoweit auf § 121 AO. Im Übrigen sei aus dem genannten Schreiben auch nicht deutlich erkennbar, ob es sich um einen Verwaltungsakt handeln solle oder nicht. Sollte es sich um einen Verwaltungsakt handeln, so fehle es insbesondere an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Weiter ließ der Kl ausführen, er habe im Nachgang zu dem genannten Schreiben des Bekl einen Gesprächstermin mit dem Geschäftsstellenleiter des Bekl, Herrn Z., gehabt. Dabei habe ihm dieser vorgeworfen, er habe für Herrn W. die USt-Voranmeldung erstellt. Näher begründet oder belegt habe er den Vorwurf aber auch in diesem Gespräch nicht. (...). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2015 legte der Kl Einspruch ein. Dabei machte er - zunächst noch - geltend, der Bekl habe den ihm obliegenden Nachweis, dass er die USt-Voranmeldung für Herrn W. erstellt und nicht lediglich übermittelt habe, nicht geführt. Weiter argumentierte er, das Verbot der Anfertigung von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter, Steuerfachwirte und geprüfte Bilanzbuchhalter sei verfassungswidrig. Das ergebe sich aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen beiden Entscheidungen 1 BvR 697/77, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1980, 706, und 1 BvR 807/80, BStBI II 1982, 281, entwickelten Grundsätzen zum Berufsrecht der Buchhalter, Steuerfachwirte und geprüften Bilanzbuchhalter. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBI II 1983, 318, für die Verfassungsmäßigkeit dieses Verbots votiert. Über die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde sei vom BVerfG allerdings nur deshalb nicht entschieden worden, weil die Beschwer des betroffenen Buchhalters im Laufe des Verfahrens vor dem BVerfG weggefallen sei (Az. des BVerfG: BvR 801/83). Sollte der Bekl es für erforderlich halten, könne der Prozessbevollmächtigte das gerne im Einzelnen ausführen und ein ausführliches von ihm verfasstes rechtliches Gutachten zu diesem Thema vorlegen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2018 ließ der Kl im Wesentlichen ausführen, wie bereits mitgeteilt worden sei, sei der Klägerseite die Entscheidung des BFH im Verfahren II R 22/15 bekannt. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde sei ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das BVerfG habe sich mithin nicht zur Sache geäußert. Die vom Kl vertretene Rechtsauffassung, dass das Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter, Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter verfassungswidrig sei, werde weiterhin aufrechterhalten. Das BVerfG habe im Jahr 1982 Buchhaltern das Anfertigen von Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen insbesondere deshalb erlaubt, weil es sich nicht um abschließende Erklärungen handle (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80). Erst die Jahreserklärung schließe den steuerlichen Vorgang tatsächlich ab. Etwaige Fehler bei der LSt-Anmeldung könnten deshalb noch später korrigiert werden. Das Schutzbedürfnis der Steuerpflichtigen vor fehlerhafter Hilfeleistung in Steuersachen durch Buchhalter sei deshalb bei solchen Erklärungen nicht so groß wie bei abschließenden Erklärungen. Eine USt-Voranmeldung sei aber ebenso wie eine LSt-Anmeldung keine abschließende Meldung. Auch hier bestünden noch Korrekturmöglichkeiten. Der BFH vertrete in seiner oben genannten Entscheidung weiterhin die Auffassung, der Gesetzgeber könne mit Blick auf schwierige Einzelfälle die Entscheidung, wer zu einer bestimmten steuerlichen Hilfeleistung befugt sei, nur einheitlich treffen. Das BVerfG habe allerdings schon mit Beschlüssen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 mehr Zutrauen in die Fähigkeiten der Buchhalter gehabt. In beiden Verfahren sei mit Blick auf das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die LSt-Anmeldung dasselbe Argument vorgebracht worden, das nun auch der BFH wiederhole. Das BVerfG habe dem zutreffend entgegnet, dass Buchhalter dazu in der Lage seien, schwierige Einzelfälle als solche zu erkennen, um gegebenenfalls weitere Hilfe einzuholen. Mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei es deshalb nicht vereinbar, Buchhaltern eine Tätigkeit nur wegen potentiell schwieriger Einzelfälle zu verbieten. Schwierigkeiten, so das BVerfG, träten zudem in erster Linie in Großunternehmen auf, die ohnehin über eigene steuerrechtlich qualifizierte Mitarbeiter verfügten. In kleinen und mittleren Unternehmen, für die die Inanspruchnahme von Buchführungshilfe vor allem in Betracht komme, seien solche schwierigen Einzelfälle eher selten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80). Das BVerfG habe in seinen beiden zitierten Entscheidungen zudem deutlich gemacht, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht zwischen dem selbständig und dem unselbständig ausgeübten Beruf unterscheide, sondern beide Arten der Berufstätigkeit zulasse, wenn diese in selbständiger und in unselbständiger Form möglich seien. Als (unselbständige) Angestellte beim Steuerberater erstellten Buchhalter aber tagtäglich USt-Voranmeldungen. Ein überzeugendes Argument, warum ihnen das in selbständiger Tätigkeit nicht erlaubt sein solle, dürfte nur schwer zu finden sein. Bezeichnenderweise gehe der BFH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2017 mit keinem Wort auf diese Überlegungen ein. Die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen beruhe insbesondere auf den §§ 5, 6 Nr. 4 StBerG. Soweit diese Regelungen aber den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen das Erstellen der USt-Voranmeldung verböten, griffen sie in ungerechtfertigter Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte und geschützte Berufsfreiheit des Kl ein. Die §§ 5, 6 StBerG seien insoweit verfassungswidrig. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt beruhe somit auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage und sei damit ebenfalls rechtswidrig. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2018 wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 80 Abs. 7 AO seien Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisteten, ohne dazu befugt zu sein. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dürfe nur durch Personen erfolgen, die hierzu ausdrücklich befugt seien (§ 2 StBerG). Dieser Personenkreis sei abschließend in § 3 StBerG und § 4 StBerG aufgezählt. Allen anderen Personen sei die geschäftsmäßige Hilfeleistung nach § 5 StBerG grundsätzlich verboten. Nach § 6 StBerG gelte das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen jedoch u.a. nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung seien (§ 6 Nr. 3 StBerG) und für die Tätigkeit auf dem Gebiet der selbständigen Buchführungshilfe (§ 6 Nr. 4 StBerG). Hierunter fielen das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der LSt-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht würden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen seien. Das Voranmeldungsverfahren der USt sei kein vereinfachtes Verfahren (z.B. mit festen Vorauszahlungsbeträgen oder Pauschalierungen). Es diene vielmehr dazu, die richtige Besteuerung während des Voranmeldungszeitraums sicherzustellen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) habe der Unternehmer daher für jeden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzugeben. Diese sei eine Steuererklärung i.S.d. § 150 Abs. 1 Satz 2 AO, da die Steuer für die Vorauszahlung selbst zu berechnen sei (Steueranmeldung). Die Erstellung einer USt-Voranmeldung falle weder unter § 6 Nr. 3 StBerG noch unter § 6 Nr. 4 StBerG. Es handle sich um die Fertigung einer Steuererklärung i.S.d. § 150 AO, für die § 6 StBerG keine Ausnahme vorsehe und die uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Da der Kl für seinen Mandanten W. die laufenden Geschäftsvorfälle buche und sodann eine - wenn auch vorläufige - USt-Voranmeldung erstelle, nehme er eine Tätigkeit vor, die wertend und gestaltend sei. Das Erstellen der USt-Voranmeldung gehe insoweit über die Ausnahmevorschrift des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hinaus. Nach dem BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15 könne § 6 Nr. 4 StBerG nicht entsprechend auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege darin nicht, da USt-Voranmeldungen den LSt-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden könnten. Die richtige Erstellung erfordere eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) sei der Ansicht, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen seien auch dann nicht zur Erstellung der USt-Voranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms - wie im Streitfall - automatisch erfolge. Auch das Vorbringen, dass angestellte Buchhalter beim Steuerberater tagtäglich USt-Voranmeldungen erstellten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn nichtselbständig tätige Buchhalter arbeiteten unter dem Verantwortungsbereich einer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person. Auch könne aus dem Umstand, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2288/17 nicht zur Entscheidung angenommen habe, kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2018 erhob der Kl Klage. Zur Begründung lässt er das Folgende ausführen: 1. Sachverhalt Er sei ... und .... Ferner erfülle er in seiner Person die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG, sei u.a. selbständig als Buchhalter tätig und leiste im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG Hilfe in Steuersachen. Zu seinen Kunden gehöre Herr W.. Für ihn habe er ab dem Jahr 2015 Leistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG erbracht. Für das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle verwende er das Buchhaltungsprogramm „...“. Er nutze die Funktion des Buchhaltungsprogramms auch zur Erstellung einer vorläufigen USt-Voranmeldung auf der Basis der gebuchten laufenden Geschäftsvorfälle. Er prüfe dann zunächst die vorläufige USt-Voranmeldung und bespreche diese sodann mit seinem Mandanten. Nach dessen Einverständnis übermittle er auf der Basis der ihm - im Streitfall von Herrn W. - erteilten Vollmacht zur Übermittlung nach § 1 StDÜV die von ihm - dem Kl - erstellte USt-Voranmeldung über ELSTER an das zuständige Finanzamt (...). Als Buchhalter i.S.d. § 6 Nr. 4 StBerG sei er nach den Vorschriften des StBerG aktuell nicht dazu befugt, auf der Basis der von ihm kontierten Belege und der von ihm gebuchten laufenden Geschäftsvorfälle für seine Kunden die USt-Voranmeldungen zu erstellen. Das sei unstreitig. Allerdings sei dieses aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) § 6 Nr. 4 StBerG folgende Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter i.S.d. § 6 Nr. 4 StBerG verfassungswidrig. Das gesetzliche Verbot und die darauf beruhenden Bescheide des Bekl verletzten das Grundrecht des Kl auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die grundlegenden Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit des Verbots würden im Folgenden näher erläutert. Ergänzend werde auf die beiden als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 2. Juli 2018 in Kopie vorgelegten Aufsätze des Prozessbevollmächtigten des Kl verwiesen. 1. Grundsätzliches a) Befähigung des Kl zum Anfertigen der USt-Voranmeldung Diejenigen Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfüllten, seien nach dieser Vorschrift dazu befugt, für ihre Kunden die laufenden Geschäftsvorfälle zu buchen. Beim Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle würden aber die grundlegenden umsatzsteuerlichen Entscheidungen für das spätere Erstellen der USt-Voranmeldung bereits getroffen. Nur in wenigen Ausnahmefällen müsse die auf der Basis der gebuchten laufenden Geschäftsvorfälle erstellte vorläufige USt-Voranmeldung noch angepasst werden, bevor die abschließende USt-Voranmeldung erstellt werden könne. Solche Ausnahmefälle kämen bei kleinen und mittleren Unternehmen zudem eher selten vor. Die Dienste selbständiger Buchhalter würden aber gerade vornehmlich von kleineren und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen [vgl. für die Hilfe bei der Lohnbuchhaltung auch BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 unter B. I. 2. c) bb)]. Auch der Kl sei ausschließlich für kleinere und mittlere Unternehmen tätig. Selbst wenn schwierige rechtliche Einzelfälle einmal vorkämen, seien selbständige Buchhalter aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung dazu in der Lage, solche Ausnahmefälle zu erkennen. Sie könnten dann die notwendigen Korrekturen entweder selbst vornehmen oder ihre Kunden darauf hinweisen, dass weiterer Rat einzuholen sei. Das BVerfG habe diesen Gesichtspunkt wie folgt formuliert (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 unter B. I. 2. c) bb) unter Verweis auf die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 54, 301 [320]). „Buchführungshelfer sind aufgrund ihrer kaufmännischen Ausbildung und Prüfung in der Lage, die Grenzen ihrer Beurteilungsfähigkeit und die Notwendigkeit einer besonderen, insbesondere steuerrechtlichen Betrachtung einzelner Vorgänge zu erkennen und dann Weisungen des Auftraggebers oder dessen steuerrechtlichen Beraters einzuholen.“ Aus diesen Gründen bedienten sich Steuerberater zum Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und zum Erstellen der USt-Voranmeldungen regelmäßig der Dienste von bei ihnen angestellt tätigen Buchhaltern, Steuerfachwirten und geprüften Bilanzbuchhaltern, ohne dass sie die von diesen Personen erstellten USt-Voranmeldungen vor der Übersendung über ELSTER an das Finanzamt noch einmal überprüften. Steuerberater vertrauten insoweit auf die Fachkenntnisse der von ihnen beschäftigten Personen. Sollten im Einzelfall doch einmal schwierige rechtliche Fragen auftauchen, vertrauten Steuerberater auch insoweit darauf, dass die bei ihnen angestellt tätigen Buchhalter solche ausnahmsweise schwierig gelagerten Fälle erkennen. Insoweit bestehe auch mit Blick auf Fragen der Steuerhinterziehung kein Unterschied zwischen USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen. Das Gesetz unterscheide in § 371 Abs. 2a AO gerade nicht zwischen den beiden Meldungen. Das Anfertigen von LSt-Anmeldungen sei Buchhaltern und damit auch dem Kl nach § 6 Nr. 4 StBerG ausdrücklich gestattet. Das früher geltende Verbot des Anfertigens der LSt-Anmeldungen sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80). b) Unverhältnismäßigkeit des geltenden Verbots Das geltende Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch selbständige Buchhalter i.S.d. § 6 Nr. 4 StBerG schränke diese Personengruppe - und damit auch den Kl - in unverhältnismäßiger Weise in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Eine Tätigkeit, die zu ihrem Berufsbild gehöre, werde Buchhaltern verboten, obwohl sie aufgrund ihrer Ausbildung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit in der Lage seien und obwohl angestellt tätige Buchhalter diese Tätigkeit tagtäglich ausübten. Art. 12 Abs. 1 GG differenziere gerade nicht zwischen angestellter und selbständig ausgeübter Berufstätigkeit, wie das BVerfG mehrmals und gerade auch mit Blick auf Buchhalter festgestellt habe (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 unter B. II. 3. b) aa): „Art. 12 Abs. 1 GG unterscheidet nicht zwischen dem selbständig und dem unselbständig ausgeübten Beruf, sondern läßt beide Arten der Berufstätigkeit zu, wenn diese in selbständiger und in unselbständiger Form möglich sind (vgl. BVerfGE 7, 377 [398 f]).“ Aus den genannten Gründen sei die Aufrechterhaltung des Verbots auch nicht zum Schutz der Steuerpflichtigen vor unqualifizierter Hilfe in Steuersachen oder zum Schutz der Steuerrechtspflege erforderlich. Schwierige Sachverhalte seien bei der Erstellung der USt-Voranmeldung die absolute Ausnahme, da die grundlegenden umsatzsteuerlichen Entscheidungen bereits beim Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle getroffen würden, was dem Kl nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt sei. Zudem kämen solche schwierigen Sachverhalte bei den vom Kl betreuten kleinen und mittleren Unternehmen eben äußerst selten vor. 2. BFH-Urteil II R 22/15 und BVerfG-Beschluss 1 BvR 2288/17 Der BFH habe dennoch jüngst mit Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15 entschieden, dass Buchhalter nicht befugt seien, USt-Voranmeldungen für ihre Kunden anzufertigen, und dabei auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG verneint. Damit habe der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 bestätigt (Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82). Gegen das Urteil des BFH vom 7. Juni 2017 II R 22/15 sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die das BVerfG mit Beschluss vom 5. März 2018 1 BvR 2288/17 nicht zur Entscheidung angenommen habe. Der Beschluss über die Nichtannahme sei allerdings gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ohne Begründung ergangen. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob sich das BVerfG mit der zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Frage nach der Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG auseinandergesetzt habe oder die Verfassungsbeschwerde aus einem anderen Grund, beispielsweise wegen formaler Fehler, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Die zugrundeliegende verfassungsrechtliche Frage sei mithin bisher nur vom BFH untersucht worden, soweit ersichtlich aber noch nicht vom BVerfG. Insbesondere habe sich das BVerfG bei seinem Nichtannahmebeschluss die verfassungsrechtliche Begründung des BFH nicht zu eigen gemacht, sondern vielmehr auf jede Begründung verzichtet. 3. Die unzutreffenden verfassungsrechtlichen Erwägungen des BFH (II R 22/15 und VII R 27/82) Die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BFH in seinem Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15 deckten sich inhaltlich fast vollständig mit den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82. Diese Erwägungen seien allerdings nicht tragfähig. Sie widersprächen der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht der Berufsfreiheit, insbesondere den in den Beschlüssen des BVerfG vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 niedergelegten Grundsätzen. a) BFH-Urteil II R 22/15 Die angebliche Vereinbarkeit des Verbots des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter mit Art. 12 Abs. 1 GG begründe der BFH in seinem Urteil vom 7. Juni 2017 wie folgt: „Die USt-Voranmeldungen können den LSt-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Ihre richtige Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Es gibt keine wesentliche Vorschrift des UStG, die bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen nicht grundsätzlich beachtet werden muss. Das schließt nicht aus, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen sich keine rechtlichen Besonderheiten ergeben und die USt-Voranmeldung daher ohne besondere Schwierigkeiten erstellt werden kann. Die Entscheidung der Frage, ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Erstellung von USt-Voranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, kann aber nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die jeweils im Einzelfall zu erstellende Anmeldung bietet. Diese Frage kann vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 2 7/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318; zustimmend: Urteil des Kammergerichts - KG - Berlin vom 27. September 1988 5 U 1330/87, Die Steuerberatung 1989, 228).“ (Anmerkung des Gerichts: Die Unterstreichungen sind durch den Prozessbevollmächtigten des Kl erfolgt). Auch der BFH erkenne, dass das Erstellen der USt-Voranmeldung in „zahlreichen Fällen ... ohne besondere Schwierigkeiten“ möglich sei, weil sich „keine rechtlichen Besonderheiten“ ergäben. Gleichwohl meine der BFH, der Gesetzgeber könne zum Schutz der Steuerpflichtigen und der Steuerrechtspflege vor Hilfe in Steuersachen durch unqualifizierte Personen nur eine „einheitliche“ Entscheidung treffen. Der Gesetzgeber könne nicht darauf abstellen, ob die Erstellung der USt-Voranmeldung in der wenigsten Zahl der Fälle tatsächlich einmal schwierig sei. b) BVerfG: Der Gesetzgeber sei zu einer differenzierten Regelung verpflichtet Für diese Behauptung verweise der BFH bezeichnenderweise allein auf seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 und auf ein Urteil des KG Berlin. Tatsächlich sei dieses Argument aber bereits in der Vergangenheit bemüht worden, um das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe zu rechtfertigen und auch um zu begründen, weshalb Buchhalter angeblich nicht zur Durchführung von Lohnbuchhaltungsarbeiten befugt sein sollten. In beiden Fällen habe das BVerfG das Argument abgelehnt und deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber nicht zu einer einheitlichen Entscheidung verpflichtet sei. Bei seiner Entscheidung zum Buchführungsprivileg referiere das BVerfG dieses damals etwa vom Bundesfinanzministerium vorgebrachte Argument etwa wie folgt [BVerfG-Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 unter B. II. 3. b) bb)]: Der weit überwiegende Teil der zu kontierenden Geschäftsvorfälle wirft nicht einmal aus der Sicht des Buchhalters besonders schwierige Fragen der zutreffenden Verbuchung auf, da die zugrunde liegenden Sachverhalte einfach gelagert sind und sich zudem im Laufe der Zeit ständig in gleicher Weise wiederholen (zum Beispiel Einkauf und Verkauf von Handelswaren, Zahlung von Löhnen, Energiekosten, Raumkosten usw.). Davon gehen auch die Stellungnahmen des Bundesministers der Finanzen, der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, der Steuerberaterkammer München und der Bundessteuerberaterkammer sowie die von den beiden Letztgenannten vorgelegten Gutachten übereinstimmend aus. Die Einbeziehung des Kontierens in die erlaubnispflichtige Hilfeleistung in Steuersachen wird gleichwohl für zulässig oder sogar notwendig gehalten, weil eine Abgrenzung der routinemäßig zu erledigenden von den eine besondere steuerliche Beurteilung erfordernden Geschäftsvorfällen nach ab-strakten Kriterien nicht möglich sei; steuerliche Sachkunde sei schon erforderlich, um die steuerlich relevanten Ausnahmefälle erkennen zu können. (Anmerkung des Gerichts: Die Unterstreichungen sind durch den Prozessbevollmächtigten des Kl erfolgt). In der Folge habe das BVerfG dann ausgeführt, weshalb dieses Argument gerade nicht stichhaltig sei und weshalb die Möglichkeit von schwierigen Ausnahmefällen oder Einzelfällen gerade kein generelles Verbot rechtfertige. „Diese Begründung ist nur insoweit zutreffend, als sich nicht von vornherein nach objektiven und eindeutigen Merkmalen bestimmen läßt, welche Geschäftsvorfälle einer besonderen steuerlichen Beurteilung im Einzelfall bedürfen und welche schon mit Hilfe der durch eine kaufmännische Ausbildung vermittelten Buchführungskenntnisse dem Buchführungswerk eines Unternehmens zugeordnet werden können. Da aber die mit kaufmännischen Buchführungskenntnissen zu erledigenden Buchungsfälle unstreitig den weitaus größten Teil aller Geschäftsvorfälle ausmachen, wäre der Ausschluß des insoweit ausreichend vorgebildeten Personenkreises von der selbständig ausgeübten Buchführungshilfe allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sonst regelmäßig mit einer fehlerhaften Behandlung der wenigen Sonderfälle gerechnet werden müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Ausbildung und Prüfung der kaufmännischen Berufsanwärter im Buchführungswesen sind diese in der Lage. die Grenzen ihrer Beurteilungsfähigkeit in diesem Bereich und die Notwendigkeit einer besonderen, insbesondere steuerrechtlichen Betrachtung einzelner Vorgänge zu erkennen, zum Beispiel die Zurechnung von Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum - aktivierungspflichtigen - Herstellungsaufwand oder zum sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand, und dann Weisungen des Auftraggebers oder dessen steuerlichen Beraters einzuholen. Eine Klärung der Zweifelsfragen kann noch im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen vorbereitenden Abschlußbuchungen erfolgen.“ (Anmerkung des Gerichts: Die Unterstreichungen sind durch den Prozessbevollmächtigten des Kl erfolgt). Mithin rechtfertigten es schwierige Einzelfälle nach der Rechtsprechung des BVerfG gerade nicht, dass der Gesetzgeber ein allgemeines Verbot verhänge. Die Behauptung des BFH, der Gesetzgeber könne hier nur eine einheitliche Entscheidung treffen, sei falsch. Vielmehr sei nur eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung für Buchhalter verhältnismäßig, die hinreichend auf die Fähigkeiten und Kenntnisse des Buchhalters eingehe und entsprechend differenziere. c) BFH-Urteil VII R 27/82 und BVerfG-Beschluss 1 BvR 807/80 Fast wortgleich zu seiner oben zitierten Begründung aus dem Jahr 2017 habe der BFH in seinem Urteil vom 1. März 1983 entscheiden. Allerdings folge der dortigen Begründung noch eine Passage, die in dem Urteil vom 7. Juni 2017 fehle. Im Urteil vom 1. März 1983 schreibe der BFH: „Aus dem gleichen Grund hat das BVerfG in der Entscheidung in BStBl II 1982, 281, 287, BVerfGE 59, 302, 319 [Abschn. B. I. 2. b) bb) der Gründe] auch entschieden, daß die Einbeziehung der Abschlußarbeiten an den Lohnkonten in das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe trotz des Umstandes, daß sie im Normalfall keine individuellen rechtlichen Wertungen erfordern, dem Art. 12 GG nicht widerspricht, weil die Abschlußarbeiten sachlich derart zusammenhängen, daß die Entscheidung nur einheitlich getroffen werden kann.“ Auch dieser Verweis des BFH auf die Entscheidung des BVerfG zur Lohnbuchhaltung durch Buchhalter liege neben der Sache. Das BVerfG habe in seinem Beschluss (1 BvR 807/80) ausgeführt, dass Abschlussarbeiten den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben sollten. Für die LSt-Anmeldung, die gerade noch keine Abschlussarbeiten in diesem Sinne darstellten, gelte dieser Vorbehalt dagegen - wie das BVerfG entschieden habe - nicht, weshalb § 6 Nr. 4 StBerG den Buchhaltern das Anfertigen der LSt-Anmeldung heute auch ausdrücklich gestatte. Wörtlich heiße es dazu in dem Beschluss des BVerfG unter Gliederungspunkt B. I. 2. b) cc): „Die Besonderheit der Lohnbuchhaltung besteht allerdings darin, daß die Ermittlung der Lohnsteuer eine definitive steuerrechtliche Entscheidung darstellt. Da die Lohnsteuer in der Regel monatlich beim Finanzamt anzumelden und abzuführen ist (§ 41a EStG), muß die damit verbundene steuerrechtliche Würdigung, worauf die Bundessteuerberaterkammer zutreffend hinweist, zeitnah erfolgen. Dieser Umstand fällt jedoch nicht ins Gewicht, weil die laufende Lohnbuchhaltung regelmäßig keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlangt, sondern sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte schematisierte Subsumtion von Lohnzahlungsvorgängen unter die amtlichen Lohnsteuertabellen und das betriebliche Lohnkonto darstellt (vgl. auch BVerfGE 54, 301 [317]). Außerdem besteht die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug anläßlich der Abschlußarbeiten zum Jahresende zu kontrollieren und notfalls zu berichtigen, so daß die laufende lohnsteuerrechtliche Beurteilung während des Jahres nicht unwiderruflich ist. Eine Klärung von Zweifelsfragen kann deshalb - ebenso wie für den Bereich der Finanzbuchführung - noch im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Abschlußarbeiten erfolgen [vgl. BVerfGE 54, 301 (321)].“ (Anmerkung des Gerichts: Die Unterstreichungen sind durch den Prozessbevollmächtigten des Kl erfolgt). Diese Argumente ließen sich entgegen der pauschalen gegenteiligen Behauptung des BFH auch auf das Anfertigen der USt-Voranmeldung übertragen, denn auch das Fertigen der USt-Voranmeldung gehöre nicht zu den Abschlussarbeiten. Auch das Erstellen der USt-Voranmeldung stelle zwar eine „definitive steuerrechtliche Entscheidung“ dar. Doch handle es sich eben noch nicht um Abschlussarbeiten im oben genannten Sinne. Das sei erst die USt-Jahresanmeldung. Der Gleichlauf von LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung komme insoweit auch in § 371 Abs. 2a AO zum Ausdruck. III. Fazit Die vom BVerfG für die Berufsausübung durch Buchhalter aufgestellten Grundsätze zum Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ließen sich auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter und damit auch auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen durch den Kl vollständig übertragen. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG habe der BFH in seinen Urteilen aus den Jahren 1983 und 2017 verkannt. Die aktuelle Rechtslage, nach der § 5 i.V.m. § 6 Nr. 4 StBerG Buchhaltern das Anfertigen von USt-Voranmeldungen verbiete, greife deshalb in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht des Kl auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die auf diesen Vorschriften basierenden Bescheide des Bekl verletzten mithin ebenfalls das Grundrecht des Kl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der Klage sei deshalb stattzugeben. Das Verfahren sollte zuvor gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt werden, um die Entscheidung des BVerfG über die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 4 StBerG einzuholen, soweit es Buchhaltern i.S.d. § 6 Nr. 4 StBerG nach diesen Vorschriften verboten sei, für ihre Kunden USt-Voranmeldungen anzufertigen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2018 lässt der Kl weiter vortragen, die für die Erstellung der USt-Voranmeldung wesentlichen umsatzsteuerlichen Entscheidungen seien bereits beim Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle gefällt worden, einer Hilfe in Steuersachen, die dem Kl nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt sei. Auch wenn es beim Erstellen der USt-Voranmeldung im Einzelfall einmal schwierige Rechtsfragen geben möge, rechtfertige dieser Umstand es nicht, Buchhaltern das Erstellen der USt-Voranmeldungen zu verbieten. Wie das BVerfG bereits zum Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle entschieden habe, rechtfertigten schwierige Einzelfälle ein allgemeines Verbot gerade nicht [vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 unter B. II. 3. b) bb)]. Der Gesetzgeber sei also aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG auch im Bereich der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen dazu verpflichtet, differenzierte Regelungen einzuführen, die auf die fachlichen Qualifikationen der Betroffenen Rücksicht nähmen. Der BFH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Erstellen der USt-Voranmeldung durch Buchhalter diese Rechtsprechung des BVerfG nicht rezipiert. Vielmehr behaupte der BFH weiterhin ohne jede Begründung: „Diese Frage kann vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden ...“ Dieses Argument sei gleichlautend bereits im Jahr 1982 vorgetragen worden, um das damals geltende Verbot des Anfertigens der LSt-Anmeldung zu rechtfertigen. Schon damals habe aber das BVerfG zu diesem Argument das Folgende ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 unter B. I. 2. b) cc)): „Eine Klärung von Zweifelsfragen kann deshalb - ebenso wie für den Bereich der Finanzbuchführung - noch im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Abschlußarbeiten erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 321).“ Das gelte entsprechend für die USt-Voranmeldung. Fazit: Die Klage sei begründet. Der angegriffene Bescheid stütze sich auf das aus den §§ 5, 6 StBerG folgende Verbot des Anfertigens der USt-Voranmeldungen durch die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen. Dieses Verbot sei aber wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Der angegriffene Bescheid verletze den Kl in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es werde weiterhin angeregt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2018 ließ der Kl einen Ausdruck des Aufforderungsschreibens der Europäischen Union an den Außenminister der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 2018 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 vorlegen. Zugleich lässt er ausführen: Gegenstand des Schreibens sei die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Bundesrepublik Deutschland und speziell im Abschnitt 2.5 (S. 10 ff) die „Vereinbarkeit des deutschen Steuerberaterrechts mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“. Die Europäische Kommission führe dort aus, weshalb die deutsche Regierung „schwerlich behaupten (könne), dass (sie) durch die Anforderungen an die Berufsqualifikation ... die Empfänger von geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen in systematischer und kohärenter Weise schützt.“ Aufmerksam machen dürfe die Klägerseite insbesondere auf Absatz 7 dieses Abschnitts: „In der Rechtssache C-169/07 (Hartlauer) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert, dass eine nationale Regelung, welche ein Gemeinwohlziel nicht in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen bemüht ist, nicht dafür geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten. Diese Inkohärenz gründet zudem auf den Zweifeln, dass alle vorbehaltenen Tätigkeiten derart komplex sind, dass sie unbedingt eine Vollqualifikation als Steuerberater erfordern. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C- 79/01 (Payroll services) hin, wonach es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeiten der Dienstleister nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürfen, soweit derartige Tätigkeiten im Wesentlichen administrativer Natur sind.“ Zwar gehe es in dem Schreiben vornehmlich um die durch die Ausnahmeregelung des § 4 StBerG begründete Inkohärenz des StBerG und nicht um § 6 StBerG. Der oben zitierte Hinweis auf die Zweifel, „dass alle vorbehaltenen Tätigkeiten derart komplex sind, dass sie unbedingt eine Vollqualifikation als Steuerberater erfordern“, lässt sich aber gerade auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG auf die Ausnahmeregelung des § 6 Nr. 4 StBerG übertragen. Das gelte aus den in den bisherigen Schriftsätzen der Klägerseite bereits vorgetragenen Gründen insbesondere für das Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter. Das Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch Buchhalter sei zum Schutz der Steuerpflichtigen nicht erforderlich und mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG auch nicht verhältnismäßig. Eine Vollqualifikation als Steuerberater sei nicht erforderlich, um diese Tätigkeit auszuführen, denn besondere Schwierigkeiten, die das Tätigwerden eines Steuerberaters erforderlich machten, ergäben sich nur in besonderen Ausnahmefällen. Dann handle es sich aber regelmäßig um Fragen, die bereits im Rahmen des Buchens der laufenden Geschäftsvorfälle geklärt werden müssten, also im Rahmen der Buchhaltern ohnehin erlaubten Tätigkeit, für die das BVerfG bereits ausdrücklich festgestellt habe, dass Buchhalter dazu in der Lage seien, schwierige Einzelfälle als solche zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 lässt der Kl weiter ausführen, er möchte im Hinblick auf den anstehenden Erörterungstermin am 23. Mai 2019 klarstellen, dass die Überschrift „Verpflichtungsklage“ im Klageschriftsatz vom 2. Juli 2019 irrtümlich gewählt worden sei. Wie sich aus den Klageanträgen ergebe, handle es sich um eine Anfechtungsklage. Im Übrigen werde ergänzend darauf hingewiesen, dass angesichts der rechtlichen Erwägungen in dem bereits vorgelegten Aufforderungsschreiben der Europäischen Union an den Außenminister der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 2018 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV in Betracht zu ziehen sei. Es stehe die „Vereinbarkeit des deutschen Steuerberaterrechts mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 49 AEUV“ in Frage. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2019 legte der Kl die Kopie eines Berichts über einen Vortrag des Richters am Bundesverfassungsgericht a.D. Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof vor, den dieser am 9. Mai 2019 gehalten habe. Aus dem Bericht ergebe sich, dass „auch diese prominente Stimme des Verfassungs- und Steuerrechts“ das Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen durch selbständige Buchhalter für verfassungswidrig halte, insbesondere weil dadurch in unverhältnismäßiger Weise in die verfassungsrechtlich garantierte Vertragsfreiheit der Unternehmer eingegriffen werde. Die Verletzung der Vertragsfreiheit der Unternehmer sei gleichsam die Kehrseite der Verletzung der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit der selbständigen Buchhalter aufgrund des aktuell gültigen StBerG. Im Erörterungstermin vom 23. Mai 2019 erklärte der Kl im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, seine Tätigkeit bestehe im Wesentlichen in der Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle. Dabei habe er zu prüfen, ob die ihm vorgelegten Eingangsrechnungen die Anforderungen für einen umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug erfüllten. In aller Regel ergäben sich die Werte, die letztlich für die USt-Voranmeldungen von Belang seien, ohne weitere Zwischenschritte aus der laufenden Buchhaltung. Lediglich in sehr wenigen Einzelfällen sei insoweit eine weitergehende Prüfung bzw. Abänderung im Hinblick auf die Erstellung der USt-Voranmeldung erforderlich. Derartige Fälle, in denen Rückfragen bei Herrn Steuerberater W. in B, für den der Kl in freier Mitarbeit tätig sei, erforderlich würden, seien äußerst selten. Der Kl schätze die Häufigkeit solcher Rückfragen mit ein bis zwei Rückfragen in 100 Fällen ein. Außerdem stellten die Beteiligten im Erörterungstermin unstreitig, dass die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Kl erst am 30. Mai 2018 erfolgt und die Klageerhebung damit fristgerecht ist. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2019 lässt der Kl weiter vortragen, die dem vorliegend angefochtenen Dauerverwaltungsakt zugrundeliegenden Bestimmungen des StBerG, insbesondere dessen §§ 2, 5 und 6 Nr. 4, verstießen sowohl gegen Verfassungs- als auch gegen Unionsrecht. Es werde noch einmal beantragt, die Angelegenheit 1. gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung bzw. 2. gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. I. Verfassungswidrigkeit Das StBerG erlaube es dem Kl zwar, für seine Kunden die laufenden Geschäftsvorfälle zu buchen, verbiete ihm aber das Anfertigen der USt-Voranmeldungen für eben diese Kunden. 1. „Sinn und Zweck“ des gesetzlichen Verbots Das Verbot solle dem Schutz der „Empfänger der steuerberatenden Leistung vor qualitativ minderwertiger Beratung durch Personen mit geringerer Sachkunde oder fehlender persönlicher Eignung sowie [dem] Schutz eines funktionierenden Steuersystems“ dienen, wie jüngst Prof. Dr. T. Mann/Universität Göttingen es in seinem im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer angefertigten Rechtsgutachten zu den Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe formuliert habe. (dort S. 120; abrufbar hier: https://www.dws-institut.de/sites/default/files/ue_document/file_id/84940_DWS_Institut_Vorbehaltsaufgaben_steuerberatenden_Berufe_online.pdf). Nach Auffassung des BFH sei dieses Verbot berechtigt, denn die richtige Erstellung der USt-Voranmeldung „erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts“ und an diesen Kenntnissen solle es Buchhaltern und damit auch dem Kl fehlen (BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, dort Rn. 19). Zwar sei - so der BFH weiter - nicht ausgeschlossen „dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen sich keine rechtlichen Besonderheiten ergeben und die USt-Voranmeldung daher ohne besondere Schwierigkeiten erstellt werden kann. Die Entscheidung der Frage, ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Erstellung von USt-Voranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, kann aber nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden, die die jeweils im Einzelfall zu erstellende Anmeldung bietet.“ Das verkenne schon im Ansatz die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. 2. Kontieren, Buchen laufender Geschäftsvorfälle und USt-Voranmeldung Das Fertigen der USt-Voranmeldung erfolge nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums. Voraussetzung dafür, dass die USt-Voranmeldung überhaupt erstellt werden könne, sei das korrekte Buchen der in diesen Voranmeldungszeitraum fallenden laufenden Geschäftsvorfälle. Das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle sei Buchhaltern seit dem grundlegenden Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 1980 (1 BvR 697/77) erlaubt, was sich in § 6 Nr. 4 StBerG widerspiegle. a) Wesentlicher Bestandteil des Buchens der laufenden Geschäftsvorfälle sei das Kontieren der Belege, also die Entscheidung über den Buchungssatz. Mit jedem Buchungssatz seien aber automatisch die wesentlichen umsatzsteuerlichen Entscheidungen verbunden, aus denen dann die richtigen Daten für die USt-Voranmeldung, die zusammenfassende Meldung und die Jahreserklärung gewonnen würden. Die vom BFH angesprochenen „umfassenden umsatzsteuerrechtlichen Kenntnisse“ kämen mithin nicht erst beim Erstellen der USt-Voranmeldung zum Einsatz, sondern bereits beim Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle. Wäre die Annahme des BFH richtig, müsste Buchhaltern also bereits das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle verboten sein. b) Das sei aber gerade nicht der Fall. Vielmehr habe das BVerfG bereits im Jahr 1980 die damals gleichlautenden Einwände des VII. Senats des BFH zurückgewiesen. Dessen Stellungnahme habe das BVerfG damals wie folgt zusammengefasst: Unter „Kontieren von Belegen“ ... sei die Entscheidung zu verstehen, welche Konten von der vorzunehmenden Buchung erfaßt würden. Der Begriff umfasse jede Entscheidung dieser Art ohne Rücksicht auf die Frage ihrer Schwierigkeit und auf die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Es sei unerheblich, daß bei dem allergrößten Teil der verbuchten Belege besondere steuerliche Kenntnisse für das Kontieren nicht erforderlich seien und ob zur Verbuchung der Belege ein Kontenrahmen zur Verfügung stehe.“ Diese Argumente habe das BVerfG nicht gelten lassen. Es sei aus Sicht des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig, aufgrund etwaiger schwieriger Einzelfälle bestimmten Berufsgruppen eine Tätigkeit vollständig zu verbieten (BVerfG 1 BvR 697/77): „Da aber die mit kaufmännischen Buchführungskenntnissen zu erledigenden Buchungsfälle unstreitig den weitaus größten Teil aller Geschäftsvorfälle ausmachen, wäre der Ausschluß des insoweit ausreichend vorgebildeten Personenkreises von der selbständig ausgeübten Buchführungshilfe allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sonst regelmäßig mit einer fehlerhaften Behandlung der wenigen Sonderfälle gerechnet werden müßte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Aufgrund der Ausbildung und Prüfung der kaufmännischen Berufsanwärter im Buchführungswesen seien diese in der Lage, die Grenzen ihrer Beurteilungsfähigkeit in diesem Bereich und die Notwendigkeit einer besonderen, insbesondere steuerrechtlichen Betrachtung einzelner Vorgänge zu erkennen, zum Beispiel die Zurechnung von Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum - aktivierungspflichtigen - Herstellungsaufwand oder zum - sofort abzugsfähigen - Erhaltungsaufwand, und dann Weisungen des Auftraggebers oder dessen steuerlichen Beraters einzuholen. Eine Klärung der Zweifelsfragen könne noch im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen vorbereitenden Abschlussbuchungen erfolgen. c) Zusammengefasst: Allein auf Basis der Zuordnung eines Geschäftsvorfalls zu den passenden Kontenrahmen könne die Erstellung der USt-Voranmeldung erfolgen. Das geschehe in der Praxis weitestgehend automatisiert durch die jeweils verwendeten Buchhaltungsprogramme. Sie zögen aus den beim Kontieren erfolgten Zuordnungen die für die USt-Voranmeldungen notwendigen Informationen. Die vom BFH angesprochene „umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts“ sei mithin nicht erst beim Erstellen der USt-Voranmeldung erforderlich, sondern bereits beim Kontieren der Belege. Um den angeblichen Schutzzweck der Regelungen des StBerG zu erreichen, müsste dem Kl also bereits das Kontieren der Belege verboten sein. Das sei es aber seit dem Urteil des BVerfG vom 18. Juni 1980 (1 BvR 697/77) gerade nicht mehr (vgl. auch § 6 Nr. 4 StBerG). Gleichwohl sei dem Kl das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und damit das Kontieren der Belege erlaubt und das Erstellen der USt-Voranmeldung weiterhin verboten. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbot des Anfertigens der USt-Voranmeldung seien mithin noch nicht einmal dazu geeignet, ihren angeblichen Schutzzweck zu erreichen, geschweige denn verhältnismäßig. II. Verstoß gegen Europarecht Dem Gericht sei das an den Bundesminister des Auswärtigen gerichtete Aufforderungsschreiben zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 bereits vorgelegt worden. 1. Aussagen der Europäischen Kommission Dort werde auf den Seiten 10 ff. unter Gliederungspunkt 2.5 die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Steuerberaterrechts mit Art. 59 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 49 AEUV angesprochen und unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, unter anderem ausgeführt, dass „die deutsche Regierung nach dem Dafürhalten des Generalanwalts schwerlich behaupten [könne], dass die deutsche Regelung durch die Anforderungen an die Berufsqualifikation der für die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften Verantwortlichen die Empfänger von geschäftsmäßigen Hilfsleistungen in Steuersachen in systematischer und kohärenter Weise schützt.“ Weiter heiße es dort: „In der Rechtssache C-169/07 (Hartlauer) hat der EuGH präzisiert, dass eine nationale Regelung, welche ein Gemeinwohlziel nicht in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen bemüht ist, nicht dafür geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten. Diese Inkohärenz gründet zudem auf den Zweifeln, dass alle vorbehaltenen Tätigkeiten derart komplex sind, dass sie unbedingt eine Vollqualifikation als Steuerberater erfordern. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-79/01 „Payroll services“) hin, wonach es nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeiten der Dienstleister nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürfen, soweit derartige Tätigkeiten im Wesentlichen administrativer Natur sind.“ (Anmerkung des Gerichts: Die Unterstreichungen sind durch den Prozessbevollmächtigten des Kl erfolgt). 2. Schlussfolgerungen Aus den Ausführungen oben unter Gliederungspunkt I. 2. ergebe sich, dass die Regelungen des StBerG, aus denen das Verbot des Anfertigens von USt-Voranmeldungen folge, die Empfänger von geschäftsmäßigen Hilfsleistungen in Steuersachen gerade nicht in systematischer und kohärenter Weise schützten. Die für die umsatzsteuerrechtlichen Fragen entscheidende Tätigkeit des Kontierens der Belege sei erlaubt, die darauf aufbauende und in aller Regel keine weitere Wertungen erfordernde Tätigkeit des Erstellens der USt-Voranmeldungen sei dagegen verboten. Letztlich sei das Erstellen der USt-Voranmeldung in der Praxis nach dem Kontieren der Belege eine Tätigkeit, die im Wesentlichen nur noch administrativer Natur sei, so dass die Begründung des EuGH in der Rechtssache C-79/01 (Payroll services) greife, wonach es nicht erforderlich sei, dass solche Tätigkeiten nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürften. Die Regelungen des deutschen StBerG verstießen mithin gegen Unionsrecht, soweit sie das Anfertigen der USt-Voranmeldung den steuerberatenden Berufen vorbehielten. Die gestellten Anträge seien mithin begründet. Der angegriffene Dauerverwaltungsakt beruhe auf unions- und verfassungsrechtswidrigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Kl beantragt, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gem. Art. 267 AEUV zu der Frage einzuholen, ob die Regelungen der §§ 3, 5, 6 Nr. 4 StBerG, soweit sie den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen die Befugnis versagen, für ihre Mandanten USt-Voranmeldungen zu erstellen, gegen Europarecht verstoßen, und eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zu der Frage einzuholen, ob der Ausschluss der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen gemäß den §§ 3, 5, 6 Nr. 4 StBerG von der Befugnis, USt-Voranmeldungen für ihre Mandanten zu erstellen, verfassungswidrig ist, sowie - in der Sache - den Bescheid des Bekl vom 21. Juli 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2018 aufzuheben. Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Erwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, er gehe weiter davon aus, dass die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig sei.