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Urteil

11 K 1663/21

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2024:0912.11K1663.21.00
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Leitsätze
Soweit Art. 215 Abs. 1 VO (EU) 2015/2446 die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel vorsieht, die im Zollgebiet der Union ansässige natürliche Personen "zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden", ist damit eine Nutzung auf Veranlassung und im Interesse des außerhalb des Zollgebiets ansässigen Zulassungsinhabers gemeint.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit Art. 215 Abs. 1 VO (EU) 2015/2446 die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel vorsieht, die im Zollgebiet der Union ansässige natürliche Personen "zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden", ist damit eine Nutzung auf Veranlassung und im Interesse des außerhalb des Zollgebiets ansässigen Zulassungsinhabers gemeint.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 29. April 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). 1. Für das streitgegenständliche Fahrzeug ist nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld in Höhe von XXX € entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Einfuhrzollschuld u.a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt ist. a) Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon überzeugt, dass der Kläger und nicht der Zeuge D den Transporter am 29. April 2021 nach Deutschland verbracht hat, ohne diesen bei der zuständigen Zollbehörde zu gestellen (Art. 139 Abs. 1 UZK) und für diesen eine (ausdrückliche) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) abzugeben. Zwar haben sowohl der Kläger (…) als auch die Zeugen C (…) und D (…) in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2024 behauptet, der Zeuge D sei am 29. April 2021 zusammen mit dem Kläger in dem streitgegenständlichen Transporter zum Wohnhaus des Zeugen C in der Stadt A (Deutschland) gefahren und habe dort bei dessen Ehefrau über mehrere Stunden (2-3 Stunden) bis zum Abschluss der Arbeiten und des Transportes, den der Kläger und der Zeuge C alleine durchgeführt hätten, gewartet. Der Senat vermag den Ausführungen des Klägers und des Zeugen C allerdings nur insoweit zu folgen, als sie im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet haben, dass der Kläger den Transporter vom Zeugen D ausgeliehen hat, um seinem Cousin (dem Zeugen C) dabei zu helfen, Material, das beim Anlegen einer Terrasse auf dessen Hausgrundstück übriggeblieben war (u.a. Terrassenplatten, Paletten, Sichtschutz), zum Garten der Eltern des Zeugen C in der Stadt A (Deutschland) zu transportieren (…). Dies entspricht nämlich im Wesentlichen auch ihren protokollierten (vgl. Anzeigenvorgang, ...) und vom Zeugen G in der mündlichen Verhandlung bestätigten (…) Angaben während der Zollkontrolle. Dagegen hält es der Senat nicht für glaubhaft, dass der Zeuge D, der den Zeugen C und dessen Frau bis dahin überhaupt nicht gekannt hatte (…), den Kläger zum Wohnhaus des Zeugen C begleitet, dort beim Verladen geholfen und dann bis zum Abschluss des Transportes eine längere Zeit im Haus des Zeugen C gewartet haben soll. Gegen diese Darstellung spricht insbesondere, dass der Zeuge D auf wiederholte Nachfrage bekundet hat, am 29. April 2021 seien mit seinem Fahrzeug Möbel aus dem Haus des Zeugen C, insbesondere ein Sofa, transportiert worden (…). Tatsächlich aber steht aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugen C und G (s.o.) zur Überzeugung des Senats fest, dass mit dem Transporter nicht Möbel, sondern Baumaterialien bzw. -abfälle (…) in den Garten der Eltern des Zeugen C transportiert wurden (vgl. auch die im Rahmen der Kontrolle gefertigten Lichtbildaufnahmen von der Ladefläche, ...). Wäre der Zeuge D am 29. April 2021 tatsächlich zusammen mit dem Kläger im Haus des Zeugen C in der Stadt B (Deutschland) gewesen, wäre ihm dies bekannt gewesen. Er hätte ebenfalls gewusst, dass der Transporter zum Beladen nicht – wie von ihm bekundet (…) – vor der Haustür, sondern vor der Terrasse geparkt war (…) und er wäre in der Lage gewesen, die Räumlichkeiten im Haus des Zeugen C, in denen er sich angeblich längere Zeit aufgehalten hat, näher zu beschreiben. Stattdessen beantwortete er die Frage, wo er sich aufgehalten habe, zunächst ausweichend mit „in der Stube“ und die Aufforderung, diese näher zu beschreiben, mit „normale Stube“ bzw. „diese Details weiß ich nicht mehr“ (…). Neben dem – offensichtlichen – Widerspruch in Bezug auf die transportierten Gegenstände gibt es weitere Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Klägers und der Zeugen, die dem Senat den Eindruck vermitteln, dass ihre Angaben mehr an dem angestrebten Prozesserfolg als an dem tatsächlichen Geschehen ausgerichtet waren. Dies gilt beispielsweise auch für die Frage, ob der Kläger während der Zollkontrolle mit dem Zeugen D telefoniert hat, was sowohl vom Kläger als auch vom Zeugen C zunächst in Abrede gestellt (…), auf entsprechenden Vorhalt dann vom Kläger aber eingeräumt wurde (…). Im Übrigen erscheint es dem Senat lebensfremd, dass der Zeuge D den Kläger zum Zeugen C begleitet und sich dann über Stunden im Haus des ihm bis dahin nicht bekannten Zeugen C aufgehalten haben soll, obwohl seine Mithilfe beim Verladen und Transport der bei Gartenarbeiten angefallenen Gegenstände nicht erforderlich war. Eine einleuchtende Erklärung dafür konnten jedenfalls weder der Kläger (…) noch der Zeuge C (…) geben. Der Senat ist daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger – wie im Rahmen der Zollkontrolle bekundet – den Transporter am 29. April 2021 beim Zeugen D abgeholt und selbst in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne das Fahrzeug bei der zuständigen Zollbehörde zu gestellen und für dieses eine Zollanmeldung abzugeben. b) Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung waren vorliegend auch nicht gemäß Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten für Zwecke des Art. 139 UZK-DelVO die Gestellung der Ware, die Annahme der Zollanmeldung und die Überlassung der Ware durch die Zollbehörde als durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 UZK-DelVO erfüllt. Eine solche Willensäußerung kann zwar auch das bloße Passieren der Zollstelle sein (Art. 141 Abs. 1 Buchst. b UZK-DelVO). Dies erfordert – wie der Verweis auf Art. 139 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO zeigt – allerdings, dass in Bezug auf die eingeführte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt sind. Dies war bei dem streitgegenständlichen Transporter indes nicht der Fall. Nach Art. 250 Abs. 1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn keine Veränderungen der Waren beabsichtigt sind, die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist (es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen) und wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind (vgl. Art. 250 Abs. 2 UZK). Die Anforderungen für die abgabenfreie Verwendung von Beförderungsmitteln ergeben sich dabei aus Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK i.V.m. Art. 207 bis 218 UZK-DelVO. Gemäß Art. 212 Abs. 3 UZK-DelVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel u.a. gewährt, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und wenn sie – unbeschadet der Art. 214, 215 und 216 UZK-DelVO – von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden. Vorliegend war der Transporter zwar in der Schweiz auf den Namen des in der Schweiz ansässigen Zeugen D zugelassen (Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO). Allerdings wurde das Fahrzeug entgegen Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DelVO nicht von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, denn der Kläger, der den Transporter am 29. April 2021 gefahren hatte, hatte und hat seinen Wohnsitz in der Stadt A (Deutschland). Es liegt auch keine der in Art. 214 bis 216 UZK-DelVO bestimmten Ausnahmen („unbeschadet“) von Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DelVO vor. Nach dem im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO können natürliche Personen, die – wie der Kläger – ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet. Diese Voraussetzungen sind gleich aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Zum einen ist der Senat – wie bereits unter a) ausgeführt – davon überzeugt, dass sich der Zulassungsinhaber, der Zeuge D, zum Zeitpunkt der Verwendung des Transporters durch den Kläger gerade nicht im Zollgebiet der Union aufgehalten hat. Zum anderen lagen die Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO auch deshalb nicht vor, weil das streitgegenständliche Fahrzeug vom Kläger nicht „auf Ersuchen des Zulassungsinhabers“ verwendet wurde. Soweit Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO die vollständige Befreiung für Beförderungsmittel vorsieht, die im Zollgebiet der Union ansässige natürliche Personen „zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden“, ist damit nämlich eine Nutzung auf Veranlassung und im Interesse des außerhalb des Zollgebiets ansässigen Zulassungsinhabers gemeint. Für dieses Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut der deutschen, sondern auch derjenige der englischen („at the request of the registration holder“) und der französischen („à la demande du titulaire de l`immatriculation“) Sprachfassung der Vorschrift. Im Streitfall erfolgte die Verwendung des Transporters durch den Kläger nicht auf Veranlassung und im Interesse des Zeugen D. Der Kläger hat sich das Fahrzeug nach seinem eigenen Bekunden vom Zeugen D vielmehr ausgeliehen, um damit seinem Cousin beim Abtransport der bei Gartenarbeiten angefallenen Gegenstände zu helfen (…). Für den Transporter war damit – mangels Erfüllung der Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung – eine konkludente Anmeldung durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze nach Art. 158 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. b, 139 Abs. 1, 136 Abs. 1 Buchst. a und 212 UZK-DelVO nicht möglich, und eine Zollanmeldung gilt wegen Art. 219 UZK-DVO als nicht abgegeben. Die Zollschuld ist deshalb wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden. c) Der Kläger, der als Fahrer des Transporters das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet der Union verbracht hat und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf die Gestellung der Ware (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK) und die Abgabe einer Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) selbst zu erfüllen hatte, ist auch Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK. d) Das beklagte Hauptzollamt hat den Zollwert des Fahrzeugs nach Recherche vergleichbarer Fahrzeuge auf Autoportalen im Internet (...) und unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen D (vgl. Anzeigenvorgang, ...) mit XXX € ermittelt und die Zollschuld auf XXX € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zollwert unzutreffend sein könnte, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 29. April 2021 ist schließlich auch, soweit das beklagte Hauptzollamt mit diesem Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von XXX € festgesetzt hat, rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerbaren „Einfuhr“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auszugehen ist; der Begriff der „Einfuhr“ lässt sich jedoch anhand von Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) bestimmen. Danach gilt als Einfuhr die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art. 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV; jetzt: Art. 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) befindet, in die Gemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Einfuhrumsatzsteuer nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangen. Vielmehr setzt eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 MwStSystRL weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 2016 – C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, ECLI:EU:C:2016:405; vom 18. Mai 2017 – C-154/16, Latvijas Dzelzceļš, ECLI:EU:C:2017:392; vom 1. Juni 2017 – C-571/15, Wallenborn Transports, ECLI:EU:C:2017:417 und vom 10. Juli 2019 – C-26/18, Federal Express, ECLI:EU:C:2019:579). Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger ist mit dem Transporter zu seinem Cousin nach Stadt B (Deutschland) gefahren. Dort wurde das Fahrzeug mit übriggebliebenen Baumaterialien beladen, die sodann in den Garten der Eltern des Zeugen C in die Stadt A (Deutschland) transportiert wurden. Der Kläger hat das Fahrzeug mithin auf deutschem Staatsgebiet zum Transport genutzt, und die Ware hat hierdurch Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – VII R 1/20, BFH/NV 2023, 156 und Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 11 K 2256/17, ZfZ 2020, 139 sowie Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15. März 2022 – 11 K 1133/19, ZfZ 2023, 87, rkr.). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend festgestellt, dass er bzw. der Zeuge C – wenn er sich das Fahrzeug nicht vom Zeugen D hätte ausleihen können – ggf. ein entsprechendes Fahrzeug hätte anmieten müssen (…). Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar ist – soweit ersichtlich – die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem „Ersuchen“ des Zulassungsinhabers i.S. des Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO auszugehen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt. Allerdings war diese Rechtsfrage für die Entscheidung letztlich nicht erheblich, da der Befreiungstatbestand des Art. 215 Abs. 1 DelVO im Streitfall aus einem weiteren Grund abzulehnen war. Die Revision ist jedoch nur bei solchen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, die auch entscheidungserheblich sind (BFH, Beschluss vom 15. November 2012 – III B 105/12, BFH/NV 2013, 240; Gräber/Ratschow, FGO, § 115 Rn. 115). Im Übrigen ist das Tatbestandsmerkmal „auf Ersuchen des Zulassungsinhabers“ eindeutig in dem vom Senat entschiedenen Sinne auszulegen und die Auslegung auch deshalb nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug. Der Kläger ist (...) Staatsbürger mit Wohnsitz in der Stadt A (Deutschland). Am 29. April 2021 gegen 19 Uhr wurde er von Kontrollbeamten des Hauptzollamts (…) als Fahrer eines Transporters mit Kastenaufbau auf der Hauptstraße in der Stadt B (Deutschland) angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Im Fahrzeug befand sich außer dem Kläger C, der ebenfalls in Deutschland (Stadt B) wohnhaft ist, als Beifahrer. Das Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Fahrleistung von XXX km aufwies, war in der Schweiz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXX auf D (wohnhaft in Stadt E-Schweiz) zugelassen. Ausweislich des über die Zollkontrolle gefertigten Anzeigenvorgangs gaben der Kläger und C auf die Frage der Zollbeamten nach der Ladung des Fahrzeugs an, sie transportierten Betonteile und Abfall aus dem Hausgarten des C in dessen Garten auf dem (...). Der Kläger erklärte weiter, er habe sich das Fahrzeug von einem Freund (D) ausgeliehen, welcher in der Firma, in der er – der Kläger – angestellt sei, die …Maschinen warte. Er habe den Transporter am Morgen des 29. April 2021 bei D in der Schweiz abgeholt, um C bei seinen Gartenarbeiten zu helfen. D sei in der Schweiz geblieben und halte sich noch immer dort auf. Er stehe auch in keinem Arbeitsverhältnis mit D. Aufgrund der Angaben leiteten die Zollbeamten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen den Zollkodex der Union und die Abgabenordnung gegen den Kläger ein. Das Verfahren ist nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2024 mittlerweile eingestellt. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29. April 2021 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger ausgehend von einem Zollwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs von XXX € für Einfuhrabgaben in Höhe von XXX € (davon XXX € Zoll und XXX € Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -) in Anspruch. Hiergegen ließ der Kläger – mittlerweile anwaltlich vertreten – am 6. Mai 2021 Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung des genannten Bescheids beantragen. Es sei zwar zutreffend, dass er am 29. April 2021 die Hauptstraße in der Stadt B (Deutschland) mit dem in der Schweiz zugelassenen Transporter befahren habe. Er habe bei seiner Befragung allerdings nicht geäußert, dass er das Fahrzeug am Morgen des 29. April 2021 bei D in der Schweiz abgeholt und nach Stadt B (Deutschland) verbracht habe. Er habe lediglich bestätigt, dass er das Fahrzeug „ausgeliehen“ habe. Wäre er ordnungsgemäß befragt worden, hätte er den Zollbeamten mitgeteilt, dass D am 29. April 2021 selbst mit seinem Fahrzeug und mit ihm – dem Kläger – als Beifahrer nach Stadt B (Deutschland) gefahren sei, um die Familie von C zu besuchen, gemeinsam Kaffee zu trinken und bei Gartenarbeiten angefallene Gegenstände, wie Terrassenplatten, Holzpaletten etc. in das Fahrzeug zu verladen, um sie zum Vater des C zu verbringen. D sei dann nicht von der Stadt B (Deutschland) nach Stadt A (Deutschland) mitgefahren, weil zwei Personen für diese Arbeiten ausreichend gewesen seien. D sei deshalb in der Stadt B (Deutschland) bei der Ehefrau des C, F, geblieben. Nach dem Abladen hätten er und C zurück nach Stadt B (Deutschland) fahren und zusammen mit D den Abend bei einem gemeinsamen Abendessen verbringen wollen. Im Anschluss habe D mit seinem Fahrzeug in die Schweiz zurückkehren wollen. Eine Zollschuld sei nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nicht entstanden, weil unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts nicht von einem vorschriftswidrigen Verbringen des streitgegenständlichen Transporters nach Deutschland ausgegangen werden könne; außerdem sei er weder Verbringer noch Vertreter oder eine am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligte Person. Das Hauptzollamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und wies mit Entscheidung vom 22. Juni 2021 den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar behaupte der Kläger nunmehr im Nachgang, das Fahrzeug nicht selbst in die EU verbracht zu haben, Belege hierfür seien jedoch nicht vorgelegt worden. Zu keinem Zeitpunkt während der Kontrolle hätten der Kläger und sein Beifahrer geäußert, dass sich der Zulassungsinhaber in der Stadt B (Deutschland) aufhalte, obwohl beide hierzu ausführlich befragt worden seien. Der Kläger habe das Fahrzeug daher nicht konkludent, d.h. durch einfaches Passieren der Grenzzollstelle zum besonderen Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung anmelden können. Die Voraussetzungen für eine einfuhrabgabenbefreite Verwendung des in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugs gemäß Art. 250 UZK i.V.m. Art. 207 ff. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DelVO) hätten nicht vorgelegen. Hierfür müsse das Fahrzeug gemäß Art. 212 Abs. 3 UZK-DelVO grundsätzlich von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden. Vorliegend habe jedoch der Kläger als in der EU ansässige Person das Fahrzeug verwendet. Das Zollrecht sehe zwar auch Ausnahmen für die einfuhrabgabenbefreite Verwendung von Beförderungsmitteln durch in der EU ansässige Personen vor (vgl. Art. 214 bis 216 UZK-DelVO). Nach Aktenlage liege aber keine dieser Ausnahmeregelungen vor. Insbesondere bestünden aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen der Kontrolle keine Zweifel, dass sich der Zulassungsinhaber während der Verwendung des Fahrzeuges nicht in der EU aufgehalten habe (Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO). Unabhängig davon ergäben sich weder aus den Angaben im Rahmen der Kontrolle noch aus den Ausführungen während des Einspruchsverfahrens Hinweise darauf, dass die sonstigen Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO vorgelegen hätten. Insbesondere mangele es an einer Verwendung des Fahrzeugs „auf Ersuchen des Zulassungsinhabers“ im Sinne der genannten Vorschrift. Die Zollschuld sei folglich nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen einer Pflichtverletzung in Bezug auf das Verbringen der Nicht-Unionsware in das Zollgebiet der Union entstanden. Für die Einfuhrumsatzsteuer seien die zollrechtlichen Vorschriften sinngemäß anwendbar (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Hiergegen ließ der Kläger am 9. Juli 2021 Klage erheben und im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen. Ergänzend lässt er vortragen, dass D selbständig tätig sei und im Auftrag des Arbeitgebers des Klägers …Maschinen warte. Wenn er – der Kläger – vollständig und ordnungsgemäß zu den Aufenthalten des Fahrzeughalters befragt worden wäre, so hätte er hierzu konkretisierende Angaben machen können. Tatsächlich habe D das Fahrzeug am 29. April 2021 nach Stadt B (Deutschland) gefahren, wobei er selbst Beifahrer gewesen sei. Grund hierfür sei gewesen, dass das Fahrzeug für den Transport von bei Gartenarbeiten angefallenen Gegenständen nach Stadt A (Deutschland) habe genutzt werden sollen. D habe dabei auch die Familie von C besuchen wollen, wobei man gemeinsam die angefallenen Gegenstände verladen und dann nach Stadt A (Deutschland) habe verbringen wollen. D sei dann allerdings nicht mit nach Stadt A (Deutschland) gefahren, weil er – der Kläger – und C der Auffassung gewesen seien, dass zwei Personen für das Verbringen und Abladen ausreichend seien. D sei deshalb in der Stadt B (Deutschland) bei der Ehefrau des C geblieben. Während der Fahrt sei dann die Kontrolle erfolgt, wobei er angegeben habe, was auch zutreffend sei, sich das Fahrzeug für diese Fahrt ausgeliehen zu haben. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts liege eine von den Einfuhrabgaben befreite Verwendung eines Beförderungsmittels vor, da er das Fahrzeug – nachdem dieses durch den Fahrzeughalter in das Zollgebiet verbracht worden sei – gelegentlich nach der Weisung des Zulassungsinhabers zum eigenen Gebrauch verwendet habe, während sich der Zulassungsinhaber im Zollgebiet der EU aufgehalten habe. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2021 und 10. März 2022 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. April 2021 (…) und die Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2021 (…) aufzuheben. Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt im Wesentlichen seine Begründung aus der Einspruchsentscheidung und führt zum Tatbestand des Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO ergänzend aus, dass ein für die Befreiung der Einfuhrabgaben zwingend erforderliches Ersuchen, d.h. ein Auftrag des Zulassungsinhabers auch auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht zu erkennen sei. Vielmehr habe der Zulassungsinhaber sein Fahrzeug lediglich unterstützend für die Gartenarbeiten des Klägers zu Verfügung gestellt, ihm sein Fahrzeug also „ausgeliehen“. Dies habe der Kläger in seiner Klagebegründung nochmals ausdrücklich bestätigt. Mithin scheitere die einfuhrabgabenbefreite Verwendung des Fahrzeuges nicht nur an dem bislang nicht nachgewiesenen Aufenthalt des Zulassungsinhabers in der EU, sondern auch am Ersuchen des Zulassungsinhabers an den Kläger. Die Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO lägen damit ebenso wenig vor wie die der anderen in Art. 214 bis 216 UZK-DelVO genannten Ausnahmetatbestände. Hinsichtlich des Vortrags des Hauptzollamts im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 23. Juli 2021 verwiesen. Am 12. September 2024 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger als Beteiligter gehört und C, D sowie der kontrollierende Beamte, G, als Zeugen zu den streitbefangenen Sachverhalten vernommen wurden. Ihre Angaben wurden jeweils tontechnisch aufgezeichnet. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den beigefügten Tonträger wird Bezug genommen.