Urteil
11 K 2256/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1011.11K2256.17.00
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Leitsätze
1. Dient das Verbringen eines Fahrzeugs (hier: Luxusauto) allein dem Zweck der Fahrzeugübergabe zur Erfüllung des Kaufvertrags eines Autohändlers mit Sitz im Drittland (hier: Schweiz), liegt keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i.S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d der VO (EU) Nr. 952/2013, UZK i.V.m. Art. 207 bis 218 der VO (EU) 2015/2446, UZK-DA vor(Rn.26)
.
2. Eine Verwendung ist anzunehmen, wenn die Ware im Zollgebiet der Union genutzt wird, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht wird. Auch eine nur geringfügige Verwendung der Ware führt nicht zum Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der VO (EU) Nr. 952/2013(Rn.32)
(Rn.33)
.
3. Auch wenn die Ware nur kurzzeitig Eingang in den Wirtschaftskreislauf gefunden hat, sind die Voraussetzungen einer steuerbaren Einfuhr i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/ EG 8MwStSystRL) erfüllt(Rn.37)
(Rn.38)
.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 1/20).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dient das Verbringen eines Fahrzeugs (hier: Luxusauto) allein dem Zweck der Fahrzeugübergabe zur Erfüllung des Kaufvertrags eines Autohändlers mit Sitz im Drittland (hier: Schweiz), liegt keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i.S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d der VO (EU) Nr. 952/2013, UZK i.V.m. Art. 207 bis 218 der VO (EU) 2015/2446, UZK-DA vor(Rn.26) . 2. Eine Verwendung ist anzunehmen, wenn die Ware im Zollgebiet der Union genutzt wird, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht wird. Auch eine nur geringfügige Verwendung der Ware führt nicht zum Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der VO (EU) Nr. 952/2013(Rn.32) (Rn.33) . 3. Auch wenn die Ware nur kurzzeitig Eingang in den Wirtschaftskreislauf gefunden hat, sind die Voraussetzungen einer steuerbaren Einfuhr i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/ EG 8MwStSystRL) erfüllt(Rn.37) (Rn.38) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 1/20). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (RKZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Die Zollschuld ist gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Einfuhrzollschuld u.a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt ist. Im Streitfall hat der Kläger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich zu gestellen, verstoßen. Bei der Gestellung handelt es sich um die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK). Der Kläger hat unstreitig am xx.xx. 2016 mit dem Luxusauto [ ___ ] den Grenzübergang G passiert, ohne gegenüber der zuständigen Zollbehörde – dies war nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Zollverordnung (ZollV) das Zollamt T – eine entsprechende ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus hat er für das Fahrzeug auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben. Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung waren vorliegend auch nicht gem. Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten für Zwecke des Art. 139 UZK-DelVO die Gestellung der Ware, die Annahme der Zollanmeldung und die Überlassung der Ware durch die Zollbehörde als durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 UZK-DelVO erfüllt. Eine solche Willensäußerung kann zwar auch das bloße Passieren der Zollstelle sein (Art. 141 Abs. 1 Buchst. b UZK-DelVO). Dies erfordert – wie der Verweis auf Art. 139 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO zeigt – allerdings, dass in Bezug auf die eingeführte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt sind. Dies war bei dem streitgegenständlichen Luxusauto [ ___ ] indes nicht der Fall. Nach Art. 250 Abs. 1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist (es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen) und wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind (vgl. Art. 250 Abs. 2 UZK). Die Anforderungen für die abgabenfreie Verwendung von Beförderungsmitteln ergeben sich dabei aus Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK i.V.m. Art. 207 – 218 UZK-DelVO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Streitfall war zum Zeitpunkt des Verbringens des Luxusautos [ ___ ] nicht vorgesehen, dass der Kläger diesen im Zollgebiet der Union vorübergehend als Beförderungsmittel verwenden und anschließend wieder in die Schweiz ausführen soll. Vorgesehen war nach den objektiv erkennbaren Umständen vielmehr, dass er das Fahrzeug in Deutschland an das von C beauftragte estnische Speditionsunternehmen übergibt und so die Verpflichtung der X AG zur Übergabe des Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag vom xx.xx. 2016 erfüllt. Dort war nämlich unter „Bemerkungen und spezielle Abmachungen“ vereinbart, dass die Fahrzeugübergabe voraussichtlich in K (der Übergabeort wurde später in „T“ geändert) stattfinde und das Luxusauto dorthin bewegt werde (Bl. 231 FG-Akte). In den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird zudem unter Punkt 7. ausgeführt, dass bis zur Übergabe des Fahrzeugs der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs trägt (Bl. 234 FG-Akte). Die Verpflichtungen der X AG aus dem genannten Kaufvertrag waren damit (erst) mit Übergabe des Fahrzeugs in K bzw. T vollständig erfüllt. Allein diesem Zweck und nicht einer irgendwie gearteten vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel diente das Verbringen des Fahrzeugs am 26. Oktober 2016. Dass damit zwangsläufig eine – wenn auch nur kurze – Fahrt auf dem Gebiet der Union zum Übergabeort verbunden war, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil diese Fahrt von weniger als zwei Kilometern nicht den eigentlichen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt, sondern lediglich dessen Beförderung zum Übergabeort diente (vgl. BFH, Beschluss vom 3. November 2010 – VII R 38/09, BFH/NV 2011, 175, Rn. 10; österreichisches BFG, Erkenntnis vom 29. Juli 2015, GZ. RV/5200213/2013 unter Hinweis auf Art. 512 Abs. 2 ZK-DVO, abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at). Die eigentliche Verwendung als Beförderungsmittel sollte erst später in Finnland – dann nicht durch den Kläger selbst, sondern durch F – erfolgen. Letzterem hätte damit zwar grundsätzlich die vorübergehende Verwendung des Luxusautos als Beförderungsmittel bewilligt werden können. Dies wäre aber, da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verbringens nicht in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt befand, nur unter den Voraussetzungen des Art. 212 Abs. 2 UZK-DelVO möglich gewesen. Insbesondere hätte der Kläger dann „für Rechnung“ des F handeln müssen. Das war vorliegend gerade nicht der Fall. Bis zur Übergabe des Luxusautos in T trug die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache nämlich die X AG (vgl. Punkt 7. der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Der Kläger handelte damit unabhängig davon, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug – wie von ihm geltend gemacht – bereits beglichen war, zum Zeitpunkt des Verbringens des Fahrzeugs objektiv nicht für Rechnung des F, sondern der X AG. Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung hätte damit nach Art. 212 Abs. 2 UZK-DelVO allenfalls die X AG werden können, die das Luxusauto aus den o.g. Gründen aber nicht als Beförderungsmittel verwenden wollte. Das Verbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in das Zollgebiet der Union zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags konnte daher nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte ggf. der Überführung in das Versandverfahren bedurft. Der Senat konnte damit offen lassen, ob – was nach Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wäre – das Luxusauto außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen war. Dies erscheint mindestens zweifelhaft, da sich das Wechselkennzeichen [ ___ ], auf das das Luxusauto in der Schweiz auf den F zugelassen war, zum Zeitpunkt des Verbringens nicht am Fahrzeug befand und die stattdessen zum Zwecke der Überführung benutzten Garagenkennzeichnen eine Zulassung im Sinne des Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO nicht vermitteln dürften. Für das Luxusauto [ ___ ] war damit – mangels Erfüllung der Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung – eine konkludente Anmeldung durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze nach Art. 158 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. b, 139 Abs. 1, 136 Abs. 1 Buchst. a und 212 UZK-DelVO nicht möglich, und eine Zollanmeldung gilt wegen Art. 219 UZK-DVO als nicht abgegeben. Die Zollschuld ist deshalb wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK in Höhe von 20.000 € entstanden. 2. Der Kläger, der als Fahrer des Luxusautos [ ___ ] das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet Union verbracht hat und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung (Art. 135 Abs. 1 UZK) und die Gestellung der Ware (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK) selbst zu erfüllen hatte, ist – ggf. neben weiteren Personen – auch Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK. 3. Die Zollschuld ist schließlich auch nicht erloschen. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erlischt eine nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind, und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt (Art. 124 Abs. 6 UZK). Der Begriff der Verwendung ist im Rahmen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK nach verbreiteter Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen, weil ansonsten die Vorschrift weitgehend leerliefe. Deshalb können nur solche Verwendungen schädlich sein, die zum einen dazu geführt haben, dass die Waren (teilweise) Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden haben (vgl. Witte in Witte, UZK, Art. 124 Rn. 110 ff., insbesondere Rn. 114;Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 124 UZK Rn. 69). Zum anderen stehen nach dem Zweck der Vorschrift unzulässige Verwendungen, die zugleich die zollschuldbegründende Pflichtverletzung beinhalten, der Anwendung des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK nicht entgegen (vgl. Witte in Witte, UZK, Art. 124 Rn. 116). Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK vorliegend aus, denn der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift verwendet.Eine Verwendung ist anzunehmen, wenn die Ware im Zollgebiet der Union genutzt wird, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht wird (z.B. Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 124 UZK Rn. 69). Der Kläger hat das Luxusauto [ ___ ] vom Grenzübergang G bis zum Treffpunkt in T auf eigener Achse gefahren und damit – wenn auch nur kurzzeitig (2 km Fahrt) – im Zollgebiet der Union genutzt. Anders als etwa bei einem Transport eines Fahrzeugs (ausschließlich) auf einem Anhänger hat die Ware durch ihre Verwendung – wenn auch nur in geringem Umfang – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden. Die unzulässige Verwendung erschöpft sich vorliegend auch nicht in der zollschuldbegründenden Pflichtverletzung, sondern geht – da die maßgebliche Pflichtverletzung bereits im vorschriftswidrigen Verbringen durch unterbliebene Gestellung des Fahrzeugs zu sehen ist – über diese hinaus. Der Senat verkennt nicht, dass die wirtschaftlichen Folgen der Pflichtverletzung in Anbetracht der nur geringfügigen Nutzung des Fahrzeugs unverhältnismäßig erscheinen mögen. Er sieht sich allerdings an einer anderen, dieses Ergebnis vermeidenden Auslegung des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK durch den insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gehindert. Dieser bietet nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur geringfügige Verwendungen für das Erlöschen der Zollschuld unschädlich sein sollen. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift würde im Übrigen auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten und damit Rechtsunsicherheit dahingehend führen, ab welchem Umfang der Nutzung einer Ware im Zollgebiet der Gemeinschaft von einer schädlichen Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK auszugehen wäre. Härten, die durch die Anwendung zwingender unionsrechtlicher Vorschriften – hier des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK – entstehen, kann und muss ggf. durch einen Billigkeitserweis im Rahmen eines Erstattungs- bzw. Erlassverfahrens (Art. 116 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 120 UZK) begegnet werden. 4. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist auch, soweit das beklagte HZA mit diesem Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 41.800 € festgesetzt hat, rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerbaren „Einfuhr“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auszugehen ist; der Begriff der „Einfuhr“ lässt sich jedoch anhand von Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) bestimmen. Danach gilt als Einfuhr die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art. 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV; jetzt: Art. 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - ) befindet, in die Gemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Einfuhrumsatzsteuer nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangen. Vielmehr setzt eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 MwStSystRL weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 2016 – C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, ECLI:EU:C:2016:405; vom 18. Mai 2017 – C-154/16, Latvijas Dzelzceļš, ECLI:EU:C:2017:392; vom 1. Juni 2017 – C-571/15, Wallenborn Transports, ECLI:EU:C:2017:417 und vom 10. Juli 2019 – C-26/18, Federal Express, ECLI:EU:C:2019:579). Dies war vorliegend der Fall. Wie bereits unter 3. ausgeführt, hat die Ware durch ihre Benutzung auf der Fahrt vom Grenzübergang G zum Übergabeort des Fahrzeugs – wenngleich nur kurzzeitig – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden. Soweit das FG München mit Urteil vom 9. April 2019 (14 K 2649/16, juris) für den Fall eines vorschriftswidrig verbrachten Flugzeugs (Verstoß gegen den Zollflugplatzzwang) entschieden hat, dass sich die Verwendung des Flugzeugs in dessen physischem Verbringen über die Grenze erschöpft und darüber hinaus keine Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen stattgefunden habe, ist damit der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Dies bereits deshalb, weil in das Zollgebiet der Union verbrachte Straßenbeförderungsmittel nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollV an der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle d.h. ohne vorherigen Grenzübertritt zu gestellen sind, während die für den Luftverkehr vorgesehene Gestellung beim ersten angeflogenen Zollflugplatz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollV) bereits zwangsläufig die vorherige Nutzung des Flugzeugs innerhalb des Zollgebiets der Union bedingt. Die Klage war nach alledem abzuweisen. ___________ ___________ ___________ 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. 2. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen. Der Rechtsstreit bietet dem BFH insbesondere Gelegenheit, zu der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen von einer das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließenden Verwendung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhr war er bei der Firma X AG, A, Schweiz, als Autoverkäufer angestellt. In deren Namen verkaufte er mit Vertrag vom xx.xx. 2016 ein Luxus-Fahrzeug an den finnischen Staatsbürger F, der bis zum Jahr 2018 seinen ersten Wohnsitz ebenfalls in der Schweiz hatte. Der Kaufpreis betrug 267.690 CHF und sollte teilweise durch Inzahlunggabe eines gebrauchten BMW erbracht werden. F, der sich im Urlaub in Finnland aufhielt, hatte mit der Abwicklung des Kaufs die Firma C in U, Finnland, beauftragt. Diese bzw. ihr Geschäftsführer Z verhandelte für F die Konditionen des Kaufvertrages und stimmte Details wie die Zulassung und den Transport des Fahrzeugs telefonisch und per E-Mail mit dem Kläger ab (vgl. E-Mail-Schriftverkehr, Bl. 176 ff. FG-Akte). Der Kläger ließ das Luxusauto [ ___ ] am xx.xx. 2016 auf F in der Schweiz zu (Fahrzeugausweis, Bl. 39 HZA-Akte Heft I). Die Zulassung erfolgte auf das Wechselkennzeichen [ ___ ], auf das bereits der BMW zugelassen war. Da F das Luxusauto an seinem Urlaubsort nutzen, dessen Laufleistung aber nicht erhöhen wollte, sollte das Fahrzeug nicht auf eigener Achse nach Finnland transportiert werden. C beauftragte daher das estnische Speditionsunternehmen D in N, Estland, mit der Durchführung des Autotransports (vgl. Frachtbrief, Bl. 131 FG-Akte). Im Kaufvertrag wurde diesbezüglich unter „Bemerkungen und spezielle Abmachungen“ vereinbart, dass die Fahrzeugübergabe (erg. an den Spediteur) voraussichtlich in K (Deutschland) stattfinde und das Luxusauto dorthin bewegt werde; der genaue Termin werde noch bekannt gegeben (Bl. 231 FG-Akte). In den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist zudem unter Punkt 7. ausgeführt, dass bis zur Übergabe des Fahrzeugs der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs trägt (vgl. Bl. 234 FG-Akte). In Finnland sollte das schweizerische Wechselkennzeichen montiert und das Luxusauto nach Beendigung seines Urlaubs von F wieder in die Schweiz ausgeführt werden. Am xx.xx. 2016 fuhr der Kläger das Luxusauto von der Schweiz nach Deutschland, um ihn dort an den estnischen Transportunternehmer zu übergeben, der den weiteren Transport bis nach Finnland durchführen sollte. Der Kläger passierte hierbei den Grenzübergang G, ohne dass an der Grenze eine Zollabfertigung durchgeführt wurde. An dem Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Einfuhr das schweizerische Garagenkennzeichen [ ___ ] angebracht. Das Luxusauto wurde an dem vereinbarten Treffpunkt, einem ungefähr 2 km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Parkplatz in T, auf einen LKW [ ___ ] mit der estnischen Zulassung [ ___ ] verladen, nachdem der Kläger zuvor das schweizerische Garagenkennzeichen abmontiert hatte. Im Gegenzug wurde der in Zahlung genommene BMW, den der Spediteur aus Finnland mitgebracht hatte, abgeladen und anschließend vom Kläger mit dem Garagenkennzeichen zur X AG in die Schweiz gefahren. Offensichtlich wurde der Verladevorgang von Zollbeamten des Hauptzollamts (HZA) K beobachtet, die daraufhin eine Zollkontrolle durchführten und den Kläger nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zum Sachverhalt befragten (vgl. Anzeige vom 27. Oktober 2016, Bl. 3 ff. HZA-Akte Heft I und Vernehmungsniederschrift, Bl. 7 ff. HZA-Akte Heft I). Da der Kläger die nach Ansicht des HZA entstandenen Einfuhrabgaben nicht entrichten konnte, wurde das Luxusauto zur Sicherung der Einfuhrabgaben sichergestellt (Sicherstellungsprotokoll vom 26. Oktober 2016, Bl. 17 f. HZA-Akte). Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (GZ: [ ___ ]) nahm das HZA den Kläger, den F sowie die Firma C gesamtschuldnerisch für Einfuhrabgaben in Höhe von 61.800 € (20.000 € Zoll und 41.800 € Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch. Zur Begründung führte es aus, dass durch das Aufladen des Luxusautos und den geplanten Transport von Deutschland nach Finnland das Fahrzeug nicht mehr als Beförderungsmittel im Straßenverkehr eingesetzt und somit die in den zollrechtlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gem. Art. 250 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) i.V.m. Art. 212 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DelVO) nicht mehr erfüllt gewesen seien. Die Einfuhrabgaben seien daher nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden. Der Kläger sei Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. b UZK, da er die amtlichen Schweizer Kennzeichen entfernt und das Aufladen auf ein weiteres Beförderungsmittel zumindest zugelassen habe. Als Verkäufer von Kraftfahrzeugen habe er vernünftigerweise auch wissen müssen, dass dies im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eines außerhalb der Europäischen Union zugelassenen Beförderungsmittels nicht zulässig sei. Während der an C gerichtete Einfuhrabgabenbescheid bestandskräftig wurde, ließen der Kläger und F gegen die sie betreffenden Bescheide am 8. bzw. 13. April 2017 Einsprüche einlegen. Mit Entscheidung vom 26. Juli 2017 wies das beklagte HZA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dabei ging es in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vorbringen davon aus, dass dem F das Verfahren der vorübergehenden Verwendung formlos bewilligt worden sei. Durch das Entfernen des Kennzeichens zusammen mit dem Verladen habe der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen, weshalb eine Abgabenschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden sei. Die amtliche Zulassung in einem Drittland vereinfache nicht nur die Bestimmung, ob ein Fahrzeug einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person gehöre, sondern ermögliche insbesondere auch die zollamtliche Überwachung und sichere auf simple und allgemein anerkannte Weise die Nämlichkeit von Waren, eine zwingende Voraussetzung für die vorübergehende Verwendung (Art. 250 Abs. 2 Buchst. b UZK). Der Kläger habe vernünftigerweise auch wissen müssen, dass er durch das Entfernen der Kennzeichen und das Verladen auf den LKW gegen zollrechtliche Vorschriften verstoße. Im Übrigen hänge die Entstehung von Einfuhrabgaben ohnehin nicht vom Vorsatz des Klägers ab. Die Art und Weise, wie der Transport abgewickelt worden sei, spreche aber dafür, dass dabei zollrechtliche Aspekte eine Rolle gespielt hätten. Andernfalls hätte der PKW bereits in der Schweiz aufgeladen werden können. Hinsichtlich des Auswahlermessens in Bezug auf die in Anspruch genommenen Zollschuldner führt das HZA aus, es habe drei festgestellte Beteiligte (den Kläger, den F und die Firma C) in Anspruch genommen. Von einer Inanspruchnahme auch der X AG habe es aufgrund der nicht ausreichenden Fakten bzw. widersprüchlichen Angaben des Klägers abgesehen. Nachdem F zwischenzeitlich die festgesetzten Einfuhrabgaben in Höhe von 61.800 € bezahlt hatte, hob das HZA am 11. Juli 2017 die Sicherstellung des Luxusautos auf. Das Fahrzeug wurde anschließend wieder in die Schweiz ausgeführt und anderweitig veräußert (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin vom 15. November 2018, Bl. 129 R FG-Akte; Bl. 205 FG-Akte). Am 29. August 2017 ließ der Kläger Anfechtungsklage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 erheben und vortragen, dass das Luxusauto beim Passieren der schweizerisch-deutschen Grenze konkludent in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sei. Bewilligungsinhaber sei nach Art. 212 Abs. 2 Satz 2 UZK-DelVO F geworden, der sowohl in den Abschluss des Kaufvertrags als auch in die Organisation und die Durchführung des Transports eingebunden gewesen sei. Der Transport des Luxusautos an seinen Urlaubsort stelle eine zulässige Verwendung des Fahrzeugs dar. Insbesondere sei es unerheblich, ob die Einfuhr auf eigener Achse oder – wie hier – auf andere Weise erfolge (VSF Z 1901 Abs. 7). Unerheblich sei auch, dass das Fahrzeug nicht vom Bewilligungsinhaber selbst verwendet worden sei, da F die Firma C mit den Kaufverhandlungen und der Organisation des Transportes beauftragt und letztere wiederum ihn – den Kläger – veranlasst habe, das Luxusauto zum Treffpunkt in T zu fahren. Er habe das Fahrzeug aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses mit F nach Deutschland befördert. Dieser habe das Fahrzeug bereits zuvor bezahlt gehabt; insofern müsse davon ausgegangen werden, dass das Eigentum an dem Luxusauto bereits zum Zeitpunkt der Zahlung übergegangen sei. Die Modalitäten der Fahrzeugübergabe seien Gegenstand des Kaufvertrages gewesen, den F unterschrieben habe, sodass insoweit von einer schriftlichen Ermächtigung i.S.d. Art. 212 Abs. 3 UZK-DelVO auszugehen sei. Das Luxusauto sei mit dem Wechselkennzeichen [ ___ ] auf F, mithin eine außerhalb des Zollgebiets ansässige Person, zugelassen gewesen. Die vom HZA unter Hinweis auf ein Merkblatt des Automobilclubs der Schweiz (ACS) angeführte Situation eines Fahrzeugs ohne Immatrikulation, das mit Schweizer Garagenschildern im Ausland bewegt werde, habe daher nicht vorgelegen. Das Fahrzeug sei schließlich zu keinem Zeitpunkt der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Ob eine konkrete Handlung oder Unterlassung ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung i.S.d. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK bedeute, beurteile sich nach dem Zweck des jeweiligen Zollverfahrens. Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 19. Februar 2003 (IV 197/00, ZfZ 2003, 233) könnten Entziehungshandlungen in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung deshalb nur solche Verhaltensweisen sein, die objektiv darauf ausgerichtet seien, die Kontrolle der Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu gefährden oder zu vereiteln. Ausgehend hiervon stelle das Entfernen des schweizerischen Garagenkennzeichens, mit dem das Fahrzeug von ihm – dem Kläger – bis zum Übergabepunkt gefahren worden sei, keine Handlung dar, die die fristgerechte Wiederausfuhr des PKW gefährdet habe. Die Schweizer Garagennummern dienten der kurzzeitigen Nutzung für Überprüfungs- und/oder Überführungsfahrten und dürften nach der Schweizer Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) nur von einem eingeschränkten Personenkreis, insbesondere dem Inhaber und den Angestellten des eingetragenen/berechtigten Betriebes verwendet werden. Er – der Kläger – habe daher gar keine andere Wahl gehabt, als die Garagennummern von dem Luxusauto zu entfernen. Es sei geplant gewesen, dass F in Finnland sein schweizerisches Wechselkennzeichen, das er in Finnland bei sich gehabt habe und auf das das Fahrzeug zugelassen gewesen sei, anbringe und nach Ende seines Urlaubs das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen wieder in die Schweiz an seinen Wohnort ausführe. Ebenso wenig sei das Verladen des Luxusautos zum Weitertransport an den Urlaubsort geeignet, die Kontrolle der Wiederausfuhr des Fahrzeugs zu gefährden oder gar zu vereiteln. Das Aufladen und der Transport seien Teil der dem F bewilligten vorübergehenden Verwendung gewesen. Im Übrigen sei die zollamtliche Überwachung ihrem Wesen nach eine fortdauernde Maßnahme zur umfassenden Kontrolle des Zollgutes. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung setze daher voraus, dass den Zollbehörden der zunächst mögliche Zugriff auf eine Ware im Nachhinein wieder unmöglich gemacht werde. Hieran fehle es, wenn das Fahrzeug – wie hier – formlos, nämlich durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sei. Dann gebe es nämlich keine konkrete zollamtliche Überwachungsmaßnahme, der das Fahrzeug hätte entzogen werden können. Da bei der Einfuhr keine förmliche Zollanmeldung erfolgt sei, in deren Rahmen das Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben gewesen wäre, gehe auch die Argumentation des HZA fehl, dass durch das Entfernen des Kennzeichens die Sicherung der Nämlichkeit des eingeführten Fahrzeugs gefährdet worden sei. Die Nämlichkeit sei vielmehr durch die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, die sowohl im Kaufvertrag als auch im mitgeführten Fahrzeugschein genannt sei, gesichert. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (GZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) aufzuheben. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, eine Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sei nicht möglich gewesen, weil das eingeführte Luxusauto nicht – wie von Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO vorausgesetzt – auf eine im Drittland ansässige Person zugelassen gewesen sei. Da nämlich das Wechselkennzeichen, auf das das Luxusauto angemeldet gewesen sei, zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht am Fahrzeug angebracht gewesen sei, sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zugelassen gewesen; das verwendete Händlerkennzeichen vermittle keine Zulassung im Ausland. Die Zollschuld sei daher wegen vorschriftswidrigen Verbringens des Luxusautos nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden. Unabhängig davon wäre – entgegen der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung – nicht F, sondern allenfalls der Kläger Verfahrensinhaber einer etwaigen vorübergehenden Verwendung geworden. Der vorgelegte Schriftverkehr belege, dass F in die Details des Transports der Fahrzeuge nicht aktiv eingebunden gewesen sei. Ein Auftragsverhältnis, das den F zum Bewilligungsinhaber machen würde, liege nicht vor. Das Entfernen der Garagenkennzeichen zusammen mit dem Verladen des Fahrzeugs wäre dann als eine Handlung anzusehen, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstelle und somit ebenfalls eine Abgabenschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK begründe. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, Entziehungshandlungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung könnten nur solche sein, die objektiv darauf ausgerichtet seien, die Kontrolle der Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu gefährden oder zu vereiteln, sei dem zu widersprechen. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang nicht die Ausrichtung einer Handlung, sondern allein deren Ergebnis. Im vorliegenden Fall sei das Ergebnis der Handlung das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung. Die hinter der Handlung stehende Absicht sei für die Abgabenschuldentstehung nicht relevant. Nach Art. 134 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 UZK unterlägen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht würden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und könnten Zollkontrollen unterzogen werden. Gemäß Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK blieben Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung bis sich ihr zollrechtlicher Status ändere oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört würden. Es reiche für das Entstehen der Abgabenschuld, dass sich eine Ware aufgrund eines bewilligten Verfahrens (hier: vorübergehende Verwendung) unter zollamtlicher Überwachung befinde und durch Handlungen jedweder Art dieser Überwachung entzogen werde (EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015, C-319/14, ECLI:EU:C:2015:734 und vom 15. Mai 2014, C-480/12, ECLI:EU:C:2014:329). Das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung setze daher – anders als der Kläger meine – nicht voraus, dass eine konkrete Überwachungsmaßnahme der Zollstelle bereits begonnen habe. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 15. November 2018 erörtert. Am 22. Oktober 2019 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger als Beteiligter und Z als Zeuge zu den streitbefangenen Sachverhalten gehört wurden. Ihre Angaben wurden jeweils tontechnisch aufgezeichnet. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den beigefügten Tonträger wird Bezug genommen.