Urteil
1 K 1423/17
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Finanzbehörde durfte die Umsätze der Betreiberin eines Hochzeitssalons nach § 162 AO schätzen, weil die Buchführung sachlich unrichtig war.
• Bei einheitlich vereinbartem Entgelt für Leistungen (u.a. Orchester, Kamera, Clown) sind diese Beträge kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs.1 Satz6 UStG, sondern Entgelt und damit umsatzsteuerpflichtig.
• Vorsteuerabzug setzt Besitz ordnungsgemäßer Rechnungen voraus (§ 15 Abs.1 UStG); fehlende oder nicht vorgelegte Eingangsrechnungen berechtigen nicht zum Abzug.
• Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs.2 AO); die Hemmung der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 171 Abs.5 AO) kann die Änderung von Bescheiden rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Umsätzen bei schlichter Buchführung und Abweisung weiterer Vorsteuerabzüge • Die Finanzbehörde durfte die Umsätze der Betreiberin eines Hochzeitssalons nach § 162 AO schätzen, weil die Buchführung sachlich unrichtig war. • Bei einheitlich vereinbartem Entgelt für Leistungen (u.a. Orchester, Kamera, Clown) sind diese Beträge kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs.1 Satz6 UStG, sondern Entgelt und damit umsatzsteuerpflichtig. • Vorsteuerabzug setzt Besitz ordnungsgemäßer Rechnungen voraus (§ 15 Abs.1 UStG); fehlende oder nicht vorgelegte Eingangsrechnungen berechtigen nicht zum Abzug. • Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs.2 AO); die Hemmung der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§ 171 Abs.5 AO) kann die Änderung von Bescheiden rechtfertigen. Die Klägerin betrieb einen Hochzeitssalon und schloss mit Auftraggebern schriftliche Hochzeitsverträge, in denen ein Gesamtentgelt für vielfältige Leistungen vereinbart wurde. Zahlungen erfolgten meist bar; Rechnungen wurden nur teilweise an Auftraggeber übergeben und in der Buchführung erfasst. Die Steuerfahndung stellte Abweichungen zwischen den Verträgen und den verbuchten Rechnungsbeträgen fest und veranlasste Schätzungen der Umsätze für 2005–2010. Die Klägerin berief sich darauf, Teile der vereinnahmten Beträge seien durchlaufende Posten (Subunternehmer wie Orchester, Fotograf, Clown) und beantragte zudem weitere Vorsteuerabzüge mit nachgereichten „Ersatz-Belegen“. Die Steuerbehörde erhöhte mittels Schätzung die Umsätze und lehnte zusätzliche Vorsteuerabzüge wegen fehlender ordnungsgemäßer Rechnungen ab. Die Klägerin focht die Bescheide an; das FG prüfte u.a. Schätzung, Durchlaufcharakter und Verwirkung/Festsetzungsfristen. • Ermächtigung zur Schätzung: Nach §162 AO durfte das Finanzamt schätzen, weil die Buchführung sachlich unrichtig und die Klägerin keine ausreichenden Aufklärungen lieferte. • Begründung der Schätzung: Beschlagnahmte Hochzeitsverträge, Zeugenaussagen und Quittungsvermerke („xxxxxx“) belegten, dass vereinbarte (höhere) Entgelte tatsächlich vereinnahmt wurden; die Finanzbehörde und das Gericht orientierten sich an diesen Beträgen innerhalb eines zulässigen Schätzrahmens. • Durchlaufende Posten: §10 UStG verlangt unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger; hier hatte die Klägerin einheitliche Leistungsverpflichtungen gegenüber den Auftraggebern übernommen und Subunternehmer in ihrem Namen beauftragt, sodass Zahlungen an Orchester/Kameramann kein durchlaufender Posten waren. • Fotografenvergütungen: Soweit Veranstalter den Fotografen direkt beauftragten, blieben diese Beträge bei der Schätzung unberücksichtigt; sie waren nicht der Klägerin zuzurechnen und berechtigen zugleich nicht zum Vorsteuerabzug durch die Klägerin. • Vorsteuerabzug: Nach §15 UStG setzt der Vorsteuerabzug den Besitz ordnungsgemäßer Rechnungen voraus; die Klägerin legte keine der erforderlichen Eingangsrechnungen vor und trug die Darlegungs- und Feststellungslast nicht. • Amtsermittlungspflicht: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin, die Behörde habe zur Beschaffung von Rechnungen verpflichtet zu ermitteln, führt nicht zum Abzug fehlender Vorsteuerbeträge, zumal die Klägerin selbst zivilrechtliche Durchsetzungs- und Zurückbehaltungsrechte hatte und trotz Aufforderung Unterlagen nicht vorlegte. • Festsetzungsfrist/Verjährung: Die Festsetzungsfristen waren nicht abgelaufen. Für 2009 und 2010 begannen die Fristen aufgrund der Abgabezeitpunkte später; für frühere Jahre verlängerte sich die Frist wegen festgestellter Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§169 Abs.2 AO). Die Hemmung durch Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens nach §171 Abs.5 AO war einschlägig und hielt an. • Vorsatz/Steuerhinterziehung: Aus der Vielzahl nicht erklärter oder verkürzt erklärter Einnahmen, der nicht übergebenen Rechnungen und dem Verhalten der Klägerin folgte die Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin die Umsatzsteuer vorsätzlich verkürzt hat; daher war die Verlängerung der Festsetzungsfrist gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§135 Abs.1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2005–2010 vom 22.07.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2017: Die Finanzbehörde durfte nach §162 AO schätzen, weil die Buchführung sachlich unrichtig war, und die in den Hochzeitsverträgen vereinbarten Gesamtentgelte sind als Entgelt anzusetzen; es handelt sich nicht um durchlaufende Posten für Orchester, Kameramann oder Clown. Weitere Vorsteuerabzüge wurden zu Recht versagt, weil ordnungsgemäße Eingangsrechnungen nicht vorgelegt wurden und die Klägerin ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht nicht nachkam. Die Festsetzungsfristen waren wegen bekannter Einleitung des Steuerstrafverfahrens und aufgrund vorliegender Steuerhinterziehung nicht abgelaufen, sodass die Bescheide rechtzeitig geändert werden konnten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.