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Beschluss

1 KO 1679/14

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen auf Zahlung von Kindergeld ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der sich aus dem Antrag errechnete Betrag maßgeblich; dies umfasst die streitigen Monatsbeträge bis zur Klageerhebung. • § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (Fassung 23.7.2013) ist anwendbar, wenn aus dem Klageantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Zahlungen folgen; der Streitwert kann bis zum Dreifachen des Werts nach Satz 1 angehoben werden. • Das Monatsprinzip im Kindergeldrecht steht einer Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht grundsätzlich entgegen, weil Kindergeldfälle regelmäßig Dauersachverhalte sind. • Die nach dem 16.07.2014 geltende Erweiterung des § 52 Abs. 3 (Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrags) war im Streitfall noch nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Kindergeldklage unter Anhebung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG • Bei Klagen auf Zahlung von Kindergeld ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der sich aus dem Antrag errechnete Betrag maßgeblich; dies umfasst die streitigen Monatsbeträge bis zur Klageerhebung. • § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (Fassung 23.7.2013) ist anwendbar, wenn aus dem Klageantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Zahlungen folgen; der Streitwert kann bis zum Dreifachen des Werts nach Satz 1 angehoben werden. • Das Monatsprinzip im Kindergeldrecht steht einer Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht grundsätzlich entgegen, weil Kindergeldfälle regelmäßig Dauersachverhalte sind. • Die nach dem 16.07.2014 geltende Erweiterung des § 52 Abs. 3 (Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrags) war im Streitfall noch nicht anwendbar. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 15.10.2013 die Festsetzung von Kindergeld für drei Kinder der Klägerin ab September 2013 auf und zahlte vorläufig nur einen Unterschiedsbetrag. Die Klägerin erhob Einspruch und anschließend Klage zum Finanzgericht und begehrte die Festsetzung des vollen Kindergeldes ab September 2013. Im Klageverfahren half die Familienkasse der Klage in der Hauptsache ab; der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Streitpunkt blieb die Höhe des für das Kostenfestsetzungsverfahren zugrundezulegenden Streitwerts. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte Erstattung höherer Kosten anhand eines größeren Streitwerts; die Familienkasse hielt einen deutlich geringeren Streitwert für maßgeblich. Der Urkundsbeamte setzte zunächst einen hohen Gegenstandswert an; die Familienkasse rügte die Nichtberücksichtigung der Änderung von § 42 GKG und legte Erinnerung ein. • Anwendbare Normen: § 52 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG; § 136 Abs. 1 FGO; §§ 66 Abs. 8, 128 Abs. 4, 149 Abs. 4 FGO sind für Verfahrensfragen einschlägig. • Maßgeblicher Grundsatz: Bei beziffertem Zahlungsantrag bestimmt § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG den Streitwert nach der Höhe der begehrten Leistung; im vorliegenden Fall sind dies die Differenzbeträge für die Monate September bis Dezember 2013 (4 x 487,13 € = 1.948,52 €). • Anhebung nach Satz 2: Da der Klageantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Kindergeldzahlungen hatte (Kinder noch jung: 4, 6 und 8 Jahre), ist eine Anhebung des Streitwerts auf das Dreifache gerechtfertigt; das Monatsprinzip im Kindergeldrecht hindert dies nicht, weil Kindergeldansprüche typischerweise Dauersachverhalte sind. • Beschränkung: Der von der Klägerin begehrte Zusatzansatz eines Jahresbetrags nach der ab 16.07.2014 geltenden Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG konnte nicht berücksichtigt werden, weil diese Neuregelung auf den im Dezember 2013 anhängigen Streit nicht anwendbar ist. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. • Formales: Der Beschluss erging nach § 149 Abs. 4 FGO; er ist nicht anfechtbar nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO. Die Erinnerung der Familienkasse wurde insgesamt nur teilweise stattgegeben: Der Streitwert wurde auf 5.845,56 Euro festgesetzt (dreifacher Wert der bis zur Klageerhebung streitigen Monatsbeträge). Ein weitergehender Ansatz (zusätzlicher Jahresbetrag nach der ab 16.07.2014 geltenden Regelung) war nicht möglich, weil diese Neuregelung im Streitzeitraum nicht galt. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; der Beschluss erging gerichtsgebührenfrei. Damit trägt die Familienkasse die Hauptlast der Kosten, weil der Streitwert aufgrund der Anhebung höher ausfiel und die Erinnerung nur teilweise erfolgreich war.