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Urteil

3 K 1832/14

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkünfte aus im Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübter unselbständiger Tätigkeit unterliegen der Besteuerung in der Schweiz nach Art.15 Abs.1 S.2 i.V.m. Art.24 Abs.1 Nr.1 Buchst. d DBA Schweiz 1971, wenn die Voraussetzungen des Art.15 Abs.2 Nrn.1-3 nicht vorliegen. • Die Grenzgängerregelung des Art.15a DBA-Schweiz 1992 greift nicht, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. • Ein Nachtdienst, in dem der Arbeitnehmer nach getaner Arbeit schläft und nicht aktiv tätig wird, ist keine Arbeitsausübung i.S. des Art.15a Abs.2 S.2 DBA-Schweiz 1992; solche Zeiten sind als Nichtrückkehrtage zu werten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. • Verhandlungsprotokoll und Verständigungsvereinbarungen sind bei Auslegung des Art.15a DBA-Schweiz 1992 zu berücksichtigen; Arbeitstage sind die vertraglich vereinbarten Tage. • Bei zusätzlicher, nur gering vergüteter Piketttätigkeit ohne Freizeitausgleich verstärkt dies die „Verwurzelung“ im Tätigkeitsstaat und rechtfertigt die Besteuerung dort.
Entscheidungsgründe
Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitsbezüge bei Pikettdiensten und Nichtrückkehrtagen • Einkünfte aus im Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeübter unselbständiger Tätigkeit unterliegen der Besteuerung in der Schweiz nach Art.15 Abs.1 S.2 i.V.m. Art.24 Abs.1 Nr.1 Buchst. d DBA Schweiz 1971, wenn die Voraussetzungen des Art.15 Abs.2 Nrn.1-3 nicht vorliegen. • Die Grenzgängerregelung des Art.15a DBA-Schweiz 1992 greift nicht, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. • Ein Nachtdienst, in dem der Arbeitnehmer nach getaner Arbeit schläft und nicht aktiv tätig wird, ist keine Arbeitsausübung i.S. des Art.15a Abs.2 S.2 DBA-Schweiz 1992; solche Zeiten sind als Nichtrückkehrtage zu werten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. • Verhandlungsprotokoll und Verständigungsvereinbarungen sind bei Auslegung des Art.15a DBA-Schweiz 1992 zu berücksichtigen; Arbeitstage sind die vertraglich vereinbarten Tage. • Bei zusätzlicher, nur gering vergüteter Piketttätigkeit ohne Freizeitausgleich verstärkt dies die „Verwurzelung“ im Tätigkeitsstaat und rechtfertigt die Besteuerung dort. Der Kläger, in Deutschland wohnhaft, arbeitete 2007 als Sozialpädagoge vollzeit für eine in der Schweiz ansässige Landschule. Arbeitsort war in L/Kanton X; die tägliche Fahrtstrecke betrug etwa 12 km. Der Arbeitsvertrag sah Wochenarbeitszeiten bis zu 46 Stunden, Wochenend- und Nachtdienstzulagen sowie Pflicht zu Pikettdiensten vor. Im Streitjahr wies der Kläger 76 Tage aus, an denen er wegen Lageraufenthalten, Nachtdiensten oder Pikettdiensten nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrte. Die Schweizer Steuerverwaltung unterwarf die Einkünfte der Quellenbesteuerung; das deutsche Finanzamt besteuerte sie jedoch im Inland mit Anrechnung der Schweizer Quellensteuer und lehnte die Statusfeststellung als in Schweiz besteuerbar ab. Der Kläger focht dies an und begehrt Freistellung der Einkünfte in Deutschland mit Besteuerung ausschließlich in der Schweiz. • Der Kläger war in Deutschland ansässig, die Tätigkeit wurde aber in der Schweiz ausgeübt; deshalb kommt nach Art.15 Abs.1 S.2 i.V.m. Art.24 Abs.1 Nr.1 d DBA Schweiz 1971 das Besteuerungsrecht der Schweiz in Betracht, wenn nicht die Ausnahmeregeln des Art.15 Abs.2 greifen. • Art.15 Abs.2 Nrn.1-3 DBA Schweiz 1971 schließen die Besteuerung in der Schweiz nur aus, wenn u.a. bestimmte Voraussetzungen (unter 183 Tage, Zahlung durch in- oder ausländischen Arbeitgeber etc.) erfüllt sind; hier liegt der Arbeitgeber in der Schweiz, sodass diese Ausnahmen nicht greifen. • Art.15a DBA-Schweiz 1992 (Grenzgängerregelung) ist nur anwendbar, wenn die betroffene Person Grenzgänger im Sinne des Art.15a Abs.2 ist; entfällt die regelmäßige Rückkehr nach Arbeit an mehr als 60 Arbeitstagen, so besteht die Grenzgängereigenschaft nicht. • Die Auslegung von Art.15a erfolgt unter Einbeziehung des Verhandlungsprotokolls und der Verständigungsvereinbarungen: Arbeitstage sind die vertraglich vereinbarten Tage; ein Nichtrückkehrtag liegt nicht schon dann vor, weil Arbeitszeiten über Mitternacht reichen, sofern tatsächlich arbeitsbezogene Tätigkeit über Mitternacht ausgeübt wurde. • Im vorliegenden Fall endete die aktive Arbeit regelmäßig spätestens um 22:00 Uhr; anschließend hielt sich der Kläger im Pikettzimmer auf und schlief ohne in der Rechtssache des Jahres durch dienstliche Eingriffe aktiv tätig werden zu müssen. Ein solcher störungsfreier Nachtdienst stellt keine Arbeitsausübung i.S. des Verhandlungsprotokolls dar. • An Lager- und Wochenendtagen war die Rückkehr zum Wohnsitz wegen organisatorischer Umstände unzumutbar beziehungsweise tatsächlich nicht erfolgt; die Gesamtzahl der Nichtrückkehrtage belief sich auf 76 Tage im Streitjahr. • Weil Piketttage und Nachtdienste zusätzlich erbracht und nur geringfügig vergütet wurden (kein Freizeitausgleich), erhöht dies die Bindung an den Tätigkeitsstaat und stützt die Schlussfolgerung, dass eine Besteuerung in der Schweiz gerechtfertigt ist. Die Klage ist begründet: Der Einkommensteuerbescheid vom 30.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2009 wird aufgehoben. Die Einkünfte des Klägers aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Tätigkeit sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen, weil die Schweiz das Besteuerungsrecht hat. Die Annahme des Finanzamts, der Kläger sei wegen der Grenzgängerregelung in Deutschland zu besteuern, war rechtsfehlerhaft, da der Kläger an 76 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrte; Nachtdienste, in denen er geschlafen und nicht aktiv tätig war, begründen keine Arbeitsausübung i.S. des Art.15a Abs.2 S.2 DBA-Schweiz 1992. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird als notwendig erklärt. Die Revision wurde nicht zugelassen.