Urteil
4 K 2859/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten aus einem Zinsswap sind Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn Swap und zur Finanzierung dienender Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Swapkosten zinsähnlichen Charakter haben.
• Ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Kapitaleinkünften bleibt auch nach Veräußerung der Beteiligung bestehen, soweit Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht vollständig eliminiert werden konnten.
• Beruflich veranlasste Umzugskosten (Rückfahrten zur Wohnungsübergabe, Montage/Anschluss mitgenommenen Einbauguts, Abnahme durch Schornsteinfeger) sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig; sie werden nicht vollständig durch die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erfasst.
Entscheidungsgründe
Swapkosten als nachträgliche Werbungskosten; Abzug beruflich veranlasster Umzugskosten • Kosten aus einem Zinsswap sind Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn Swap und zur Finanzierung dienender Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Swapkosten zinsähnlichen Charakter haben. • Ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Kapitaleinkünften bleibt auch nach Veräußerung der Beteiligung bestehen, soweit Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht vollständig eliminiert werden konnten. • Beruflich veranlasste Umzugskosten (Rückfahrten zur Wohnungsübergabe, Montage/Anschluss mitgenommenen Einbauguts, Abnahme durch Schornsteinfeger) sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig; sie werden nicht vollständig durch die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erfasst. Der Kläger erwarb 2001 mit Fremdfinanzierung einen 3%-Geschäftsanteil an einer GmbH und schloss gleichzeitig mit der Bank einen Zinsswap zur Absicherung des variablen Darlehens. 2002 veräußerte er die Beteiligung; das Darlehen wurde getilgt, der Swapvertrag blieb aber bis 2008 bestehen und führte aufgrund sinkender Zinsen zu Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber der Bank. Für 2003–2005 erklärte der Kläger Swapzahlungen bzw. negative Einkünfte sowie Umzugskosten als Werbungskosten; das Finanzamt lehnte ab mit der Auffassung, Swaps seien eigenständige Termingeschäfte oder steuerlich nicht den Kapitaleinkünften zuzuordnen, und gewährte nur Teilbeträge der Umzugskosten. Der Kläger klagte und verlangte vorrangig Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, hilfsweise als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.1 EStG, sowie zusätzlich 1.660 EUR weitere Umzugskosten für 2003. • Rechtliche Grundlage: Werbungskostenbegriff (§ 9 EStG). Schuldzinsen sind Werbungskosten, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu einer Einkunftsart besteht. • Feststellung wirtschaftlicher Einheit: Darlehensvertrag und Zinsswap wurden zeitgleich geschlossen; Bezugsbetrag und Laufzeit des Swap entsprachen dem Darlehensbetrag und -laufzeit, Zweck war Abwehr von Zinsänderungsrisiken. Daraus folgt Zurechnung der Swapkosten zum zinsähnlichen Aufwand des Darlehens. • Anknüpfungspunkt ist der Veranlassungszusammenhang zum Erwerb der Beteiligung; dieser Zusammenhang entfällt nicht allein durch Veräußerung der Beteiligung, insbesondere wenn Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös vollständig beseitigt wurden. • Fehlende Anpassung des Swap an später reduziertes Darlehen ändert nichts: Die Bank hat eine Anpassung abgelehnt, sodass der Kläger an den Swap gebunden blieb; dies bestätigt den fortbestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang. • Folge: Swapkosten sind im Streitfall als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen; eine Diskussion über sonstige Einkunftsarten (§22 oder §23 EStG) war deshalb für den konkreten Fall nicht mehr entscheidungserheblich. • Umzugskosten: Beruflich veranlasster Umzug wurde anerkannt; Fahrtkosten zur Rückgabe der alten Wohnung stellen Reisekosten und damit eigene Kategorie von Umzugskosten dar und sind abziehbar. Montage/Anschlusskosten für mitgenommenes Einbaugut (Küche, Ofen) und Schornsteinfegerabnahme gehören zu Beförderungs-/Einbaukosten und werden nicht vollständig durch die Pauschale abgedeckt. • Kostenfolge und Verteilung: Gericht berichtigte die Steuerfestsetzungen für 2003–2005 entsprechend der anerkannten Beträge und übertrug die konkrete Steuerberechnung dem Finanzamt; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht erkennt die Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und berücksichtigt sie entsprechend den Anträgen (zur Hälfte bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte) für die Streitjahre; somit sind die Steuerfestsetzungen 2003–2005 insoweit zu ändern. Zudem sind weitere Umzugskosten in Höhe von 1.660 EUR für 2003 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Revision wird zugelassen. Die konkrete Neuberechnung der Steuer überträgt das Gericht dem Beklagten; die vorläufige Vollstreckbarkeit wird geregelt.