OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 698/14

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2015:0629.2K698.14.0A
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfolgt die auf drei Jahre befristete Abordnung eines Richters an ein heimatnäheres Gericht mit dem Ziel, dass die Abordnung in eine spätere Versetzung an ein noch heimatnäheres Gericht mündet, stellt sich das Gericht der befristeten Abordnung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar. Statt der Entfernungspauschale sind die tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen(Rn.14) (Rn.15) . 2. Für die Auflösung einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung findet die --auf die kostenintensivere Verlagerung des Lebensmittelpunktes abstellende-- Umzugkostenpauschale gem. § 10 BUKG keine Anwendung. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nur die tatsächlich entstandenen, festgestellten Umzugsaufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden(Rn.16) (Rn.18) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die auf drei Jahre befristete Abordnung eines Richters an ein heimatnäheres Gericht mit dem Ziel, dass die Abordnung in eine spätere Versetzung an ein noch heimatnäheres Gericht mündet, stellt sich das Gericht der befristeten Abordnung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar. Statt der Entfernungspauschale sind die tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen(Rn.14) (Rn.15) . 2. Für die Auflösung einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung findet die --auf die kostenintensivere Verlagerung des Lebensmittelpunktes abstellende-- Umzugkostenpauschale gem. § 10 BUKG keine Anwendung. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nur die tatsächlich entstandenen, festgestellten Umzugsaufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden(Rn.16) (Rn.18) . 1. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. a) Bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten ist nicht die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zugrunde zu legen, sondern es sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die (hier ausnahmsweise niedrigeren) tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Die Entfernungspauschale ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nur anzusetzen zur Abgeltung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Die vom Kläger im Streitjahr aufgesuchte Arbeitsstätte war aber nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine betriebliche Einrichtung wird für den Arbeitnehmer nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat. Ob dies der Fall ist oder ob der Arbeitnehmer seiner neuen Tätigkeitsstätte nur vorübergehend zugewiesen ist, muss anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls aus damaliger Sicht beurteilt werden. Insbesondere ist anhand der die Auswärtstätigkeit begründenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu prüfen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich wieder an seine bisherige Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68 Rz. 13 f.). Gleichermaßen ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich nach Beendigung der Abordnung an irgendeiner anderen Tätigkeitsstätte als der durch die Abordnung begründeten seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Entscheidend ist aus Sicht des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, ob es sich bei der angefahrenen um die regelmäßige Tätigkeitsstätte handelt. Das ist zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer aus damaliger Sicht künftig voraussichtlich woanders arbeiten wird. So liegt der Fall hier. Die befristete Abordnung des Klägers an das Sozialgericht in C-Stadt erfolgte mit dem Ziel, dass die Abordnung in eine spätere Versetzung an ein heimatnäheres Gericht, vorzugsweise an ein Verwaltungsgericht, münden werde. b) Die vom Kläger geltend gemachte Umzugskostenpauschale gem. § 10 BUK führt bei ihm nicht zu Werbungskosten. Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründete doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wozu auch die Kosten für die Auflösung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort zählen, sieht das EStG keinen Pauschalbetrag vor, der als Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Daher können als Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur die tatsächlich entstandenen, festgestellten Umzugsaufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 14.06.2007 VI R 60/05, BStBl II 2007, 890). Ein Ansatz der Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG als Werbungskosten scheidet in einem solchen Fall aus (z.B. BFH-Urteil vom 29.01.1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2002 3 K 144/02, EFG 2003, 76; FG Köln, Urteil vom 20.03.2002 10 K 1483/99, EFG 2002, 967; Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 9 EStG Rz. 228). Aus den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.9 LStR) und der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergibt sich nichts anderes, auch wenn dort von einer Anerkennung pauschaler Umzugskosten auf Grundlage des § 10 BUKG die Rede ist. Denn die dort behandelten Fälle betreffen nicht den hier vorliegenden Fall der Auflösung einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Vielmehr handelt es sich um auf Grundlage der Pauschale des § 10 BUKG geschätzte sonstige Umzugskosten im Rahmen einer Verlegung einer Hauptwohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet, also einschließlich der Neubegründung einer den Lebensmittelpunkt bildenden Hauptwohnung (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 4 K 2859/09, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2003 5 K 1429/02, DStRE 2004, 319). Grund für die Zugrundelegung der Umzugskostenpauschale bei einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ist, dass in derartigen Fällen regelmäßig deutlich höhere sonstige Umzugsauslagen anfallen, als im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine regelmäßig kleinere Zweitwohnung (zutreffend Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 08.10.2002 3 K 144/02, EFG 2003, 76 m.w.N.). Diese Unterscheidung machen auch die Lohnsteuerrichtlinien, wonach grundsätzlich, also bei einem „normalen“ Umzug mit Verlagerung des Lebensmittelpunkts ein pauschaler Ansatz von Werbungskosten möglich ist (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR), während ein solcher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen ist (R 9.11. Abs. 8 LStR „tatsächliche Kosten“). Als Schätzungsgrundlage für sonstige Umzugskosten scheidet § 10 BUKG, der selbst in seinem Absatz 1 eine Neubegründung einer Wohnung voraussetzt, im Fall des Klägers aus, weil dieser lediglich im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung seine Zweitwohnung aufgelöst hat. 2. Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Sitzung zu vertagen, weil ihm ein vom Vorsitzenden referiertes BFH-Urteil noch nicht bekannt sei, war nicht nachzukommen. Ein Vertagungsanspruch besteht nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die - auf die abschließende Erörterung der Sach- und Rechtslage angelegte (§ 76 Abs. 2, § 93 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -) - mündliche Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2011 V B 25/11, BFH/NV 2012, 257). Eine solche gründliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung war dem Kläger, der mit einem Vorlauf von etwa sechs Wochen geladen wurde, ohne weiteres möglich. Die Sache war im Vorfeld „ausgeschrieben“. Zu einer sogenannten Überraschungsentscheidung ist es nicht gekommen. 3. Gründe für die Zulassung der Revision iS. des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist die Berücksichtigung von Fahrtkosten und einer Umzugskostenpauschale als Werbungskosten. Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Gemeinsamer Hauptwohnsitz der Kläger ist A-Stadt (Thüringen). Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Richter. Bis zum Streitzeitraum war der Kläger am Gericht in B-Stadt (Niedersachsen) tätig, wo er einen doppelten Haushalt unterhielt. Ab dem 01.01.2010 wurde der Kläger zum heimatnäher gelegenen Gericht in C-Stadt abgeordnet. Die Abordnung war auf drei Jahre befristet. Infolge der Abordnung löste er seinen Zweithaushalt in B-Stadt Anfang des Jahres 2010 auf. Kurz nach Ende der Abordnung Anfang 2013 wurde der Kläger an ein noch näher an seinem Heimatort liegendes Gericht versetzt. In der Einkommensteuererklärung der Eheleute machte der Kläger Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unter Zugrundelegung der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. insgesamt 5.396,96 € als Werbungskosten geltend. Für die Auflösung der Zweitwohnung machte er neben größtenteils belegten Umzugskosten eine „Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen“ i.H.v. 1.271 €, basierend auf § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) erachtete die Dienststelle in C-Stadt, an welcher der Kläger im Streitjahr aufgrund der befristeten Abordnung tätig war, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte. Daher setzte das FA die sich aus einer vom Kläger nachgereichten Aufstellung ergebenden tatsächlichen Fahrtkosten i.H.v. 4.260 € als Werbungskosten an, anstatt die Entfernungspauschale zugrunde zu legen. Außerdem erkannte es die Umzugskostenpauschale von 1.271 € nicht als Werbungskosten an. Ein zusätzlicher Ansatz einer Umzugskostenpauschale neben den tatsächlichen Umzugskosten sei nicht möglich. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos, weil das FA an seiner bisherigen Auffassung festhielt. Die Entfernungspauschale könne nicht zugrunde gelegt werden, da die Abordnung nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führe. Daher seien die tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen. Als Umzugskosten könnten entweder die tatsächlichen Umzugskosten oder die Umzugskostenpauschale, nicht aber beide Beträge nebeneinander als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sei ein Abzug der Umzugskostenpauschale nach den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich ausgeschlossen. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Die Dienststelle in C-Stadt, zu der der Kläger befristet abgeordnet wurde, sei als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Nach den Gesamtumständen des Falles habe aus damaliger Perspektive für den Kläger festgestanden, dass er keinesfalls an seine bisherige Stammdienststelle in B-Stadt zurückkehren werde. Vielmehr werde die Abordnung in eine spätere Versetzung an ein heimatnäheres Gericht münden. Der Kläger sei somit seiner neuen Dienststelle in C-Stadt schon mit Beginn der Abordnung dauerhaft zugeordnet gewesen. Überdies habe der Beklagte die in § 10 BUKG geregelte Umzugskostenpauschale zu berücksichtigen. Dies sei bereits in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen. Auch nach der Rechtsprechung sei die Umzugskostenpauschale jedenfalls dann anzusetzen, soweit mit ihr, wie hier, andere als die tatsächlich nachgewiesenen Kosten abgegolten würden. Nach einem Hinweis des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. vom 14.06.2007 VI R 60/05) Umzugskosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung veranlasst sind, nur bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen seien, hat der Kläger einen zweiwöchigen Schriftsatznachlass beantragt, dem das Gericht nicht stattgegeben hat. Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid für 2010 vom 02.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2014 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i. H. v. 1.271 € (Umzugskostenpauschale) und 1.137 € (Fahrtkosten) berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest.