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Urteil

2 K 285/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 GrEStG gilt nur, wenn der Eigentumsübergang an dem Grundstück gerade von der die öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragenden auf die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt. • § 4 Nr. 1 GrEStG setzt Identität der Beteiligten bei Aufgabenübergang und Grundstücksübertragung voraus; ein Erwerb von einer dritten juristischen Person des öffentlichen Rechts ist nicht erfasst. • Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sowie die Gesetzgebungsgeschichte lassen keine erweiternde Auslegung zugunsten einer Befreiung für Erwerbe von Dritten zu.
Entscheidungsgründe
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb von Dritten trotz Aufgabenübertragung • Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 GrEStG gilt nur, wenn der Eigentumsübergang an dem Grundstück gerade von der die öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragenden auf die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt. • § 4 Nr. 1 GrEStG setzt Identität der Beteiligten bei Aufgabenübergang und Grundstücksübertragung voraus; ein Erwerb von einer dritten juristischen Person des öffentlichen Rechts ist nicht erfasst. • Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sowie die Gesetzgebungsgeschichte lassen keine erweiternde Auslegung zugunsten einer Befreiung für Erwerbe von Dritten zu. Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 22.04.2005 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AöR) zwei bebaute Grundstücke, die der Unterbringung von Asylbewerbern dienen. Die Grundstücke waren zuvor im Eigentum der Bundesrepublik gestanden und mit Wirkung des 01.01.2005 auf die BImA übergegangen. Der Kläger hatte die Grundstücke bereits zuvor zur Unterbringung gemietet. Anlass des Erwerbs war der Übergang der Zuständigkeit für die Unterbringung von Asylbewerbern vom Land auf den Kläger durch Gesetzesänderung zum 01.04.2004. Der Kläger beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Nr. 1 GrEStG. Das Finanzamt setzte GrESt fest; der Einspruch und die Klage des Klägers zielten auf Aufhebung des Bescheids. Der Kläger rügte, die Befreiung müsse auch gelten, wenn die aufnehmende Körperschaft das Grundstück von einer anderen öffentlichen Stelle (hier BImA) erwerbe und nicht von der die Aufgabe übertragenden Stelle. • Anwendbare Norm: § 4 Nr. 1 GrEStG; Tatbestandsmerkmal: Erwerb ‚aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person des öffentlichen Rechts‘. • Auslegung nach Wortlaut: Die Vorschrift verlangt, dass Aufgabenübertragung und Grundstücksübergang zwischen denselben juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen; der Gesetzeswortlaut spricht von ‚von der einen auf die andere juristischen Person‘ und nimmt damit Identität der beteiligten Träger voraus. • Systematik und gesetzgebungsgeschichte: Die 1999/2001 vorgenommene Ausweitung bezog sich auf den Kreis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Beschränkung auf überwiegend öffentlich-rechtlich genutzte Grundstücke; eine Ausweitung auf Erwerbe von Dritten war nicht gewollt. Ziel des GrEStG 1983 war die Reduktion von Befreiungsnormen, nicht deren Ausweitung. • Rechtsprechung und Zweck: Die Vorschrift zielt darauf ab, den Wechsel des Trägers einer öffentlichen Aufgabe von der Grunderwerbsteuer freizustellen, sofern damit ein zugleich erfolgender Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist; das ist hier nicht erfüllt, weil der Erwerb von der BImA und nicht vom Land erfolgte. • Folgerung: Mangels Übereinstimmung der übertragenden Aufgabe und des übertragenen Grundstückseigentums zwischen denselben juristischen Personen liegt der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG nicht vor; eine weitergehende, wirtschafts- oder interessegerechte Erweiterung der Vorschrift ist nicht angezeigt. Die Klage ist unbegründet; der Grunderwerbsteuerbescheid vom 31.05.2005 bleibt bestehen. Das Finanzamt hat die Befreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG zu Recht versagt, weil der Kläger die Grundstücke nicht von derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts erworben hat, die ihm die öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen hat. Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte des § 4 Nr. 1 GrEStG lassen keine Befreiung für Erwerbe von Dritten zu. Ein etwaiges praktisches oder wirtschaftliches Argument des Klägers ändert an der gesetzlichen Voraussetzungen nichts; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.