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Urteil

2 K 128/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausübung eines durch Vermächtnis erworbenen dinglichen Vorkaufsrechts führt nicht automatisch zu einem Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 GrEStG, wenn nicht das Grundstück selbst vermacht wurde. • Ein dingliches Vorkaufsrecht kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein, ist aber als Gestaltungsrecht von einem Grundstücksvermächtnis zu unterscheiden, da der Übertragungsanspruch erst durch die Ausübung und den danach abgeschlossenen Kaufvertrag entsteht. • Ein durch Vermächtnis eingeräumtes Vorkaufsrecht, das dem Berechtigten keinen Einfluss auf Zeitpunkt oder Preis des Erwerbs verschafft und solange keinen verwertbaren Vermögenswert darstellt, hat keinen erbschaftsteuerlich relevanten Zuwendungscharakter und begründet deshalb keine Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG. • Weitere Befreiungstatbestände (§ 3 Nr. 3, § 3 Nr. 6 GrEStG) sind nicht anwendbar, wenn das Grundstück bereits durch Erfüllung eines Vermächtnisses aus dem Nachlass ausgeschieden ist oder die Beteiligten nicht in gerader Linie verwandt sind. • Ein Vertrauen auf eine mündliche, nicht dokumentierte Auskunft des Finanzamts begründet nur unter sehr strengen Voraussetzungen Vertrauensschutz; hier sind diese Voraussetzungen nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine GrESt-Befreiung bei Ausübung durch vermächtnislich erworbenes Vorkaufsrecht • Die Ausübung eines durch Vermächtnis erworbenen dinglichen Vorkaufsrechts führt nicht automatisch zu einem Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 GrEStG, wenn nicht das Grundstück selbst vermacht wurde. • Ein dingliches Vorkaufsrecht kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein, ist aber als Gestaltungsrecht von einem Grundstücksvermächtnis zu unterscheiden, da der Übertragungsanspruch erst durch die Ausübung und den danach abgeschlossenen Kaufvertrag entsteht. • Ein durch Vermächtnis eingeräumtes Vorkaufsrecht, das dem Berechtigten keinen Einfluss auf Zeitpunkt oder Preis des Erwerbs verschafft und solange keinen verwertbaren Vermögenswert darstellt, hat keinen erbschaftsteuerlich relevanten Zuwendungscharakter und begründet deshalb keine Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG. • Weitere Befreiungstatbestände (§ 3 Nr. 3, § 3 Nr. 6 GrEStG) sind nicht anwendbar, wenn das Grundstück bereits durch Erfüllung eines Vermächtnisses aus dem Nachlass ausgeschieden ist oder die Beteiligten nicht in gerader Linie verwandt sind. • Ein Vertrauen auf eine mündliche, nicht dokumentierte Auskunft des Finanzamts begründet nur unter sehr strengen Voraussetzungen Vertrauensschutz; hier sind diese Voraussetzungen nicht dargetan. Die Mutter setzte ihre drei Kinder durch Testament zu gleichen Teilen ein; zwei Kinder erhielten als Vorausvermächtnis das Hausgrundstück je zur Hälfte, die Klägerin bekam ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall. Nach dem Tod der Mutter übertrugen die beiden Geschwister das Eigentum auf sich und ließen das Vorkaufsrecht der Klägerin eintragen. Die Geschwister verkauften das Haus an Dritte zum Verkehrswert; die Klägerin übte daraufhin ihr Vorkaufsrecht aus und erwarb das Grundstück. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Grunderwerbsteuerbescheid, den die Klägerin mit dem Einwand angriff, der Erwerb sei von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Erwerb von Todes wegen) oder hilfsweise nach anderen Befreiungsvorschriften befreit; zudem berief sie sich auf eine mündliche Auskunft des Finanzamts. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und beantragte Abweisung der Klage. • Die Klage ist unbegründet; der Erwerb unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 GrEStG). • § 3 Nr. 2 GrEStG befreit Erwerbsvorgänge, bei denen ein Grundstück selbst durch Vermächtnis im Sinne des § 3 ErbStG zugewandt wurde; hier war jedoch nur ein Vorkaufsrecht vermacht. • Vermächtnisinhalt kann auch ein Anspruch oder Gestaltungsrecht sein, doch unterscheidet sich ein dingliches Vorkaufsrecht wesentlich vom Grundstücksvermächtnis: Der Anspruch auf Übereignung entsteht erst durch die spätere Ausübung und den dann abgeschlossenen Kaufvertrag (§ 1098 BGB), nicht bereits mit dem Anfall des Vermächtnisses. • Der BFH hat in vergleichbaren Fällen entschieden, dass ein Ankaufsvermächtnis zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis grunderwerbsteuerlich befreit sein kann; das hier gegebene Vorkaufsrecht unterscheidet sich jedoch dauerhaft insofern, als der Berechtigte keinen Einfluss auf Verkauf oder Preis hat und das Recht solange in der Regel keinen verwertbaren Wert besitzt, wie es nicht realisiert ist. • Weil das Grundstück bereits durch Vermächtniserfüllung in Bruchteilseigentum der Geschwister überging, kommt § 3 Nr. 3 GrEStG (Erwerb durch Miterben zur Teilung) nicht mehr in Betracht. • § 3 Nr. 6 GrEStG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil die Klägerin und ihre Geschwister nicht in gerader Linie verwandt sind und die Klägerin nicht so zu behandeln ist, als habe sie unmittelbar von der Mutter erworben. • Vertrauensschutz wegen einer angeblichen mündlichen Auskunft des Finanzamts wurde verneint; hierfür fehlten schriftliche Unterlagen und die strengen Anforderungen an Nachweis und Verbindlichkeit einer solchen Auskunft wurden nicht erfüllt. Die Klage der Erwerberin ist abgewiesen; der Grunderwerbsteuerbescheid bleibt bestehen. Das durch Vermächtnis erworbene dingliche Vorkaufsrecht begründet keinen Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Nr. 2 GrEStG, weil nicht das Grundstück selbst, sondern nur ein Gestaltungsrecht vermacht wurde und der Anspruch auf Übereignung erst durch Ausübung und Abschluss eines Kaufvertrags entsteht. Weitere Befreiungstatbestände (§ 3 Nr. 3, § 3 Nr. 6 GrEStG) greifen nicht. Ein pauschaler Vertrauensschutz aufgrund einer nicht dokumentierten mündlichen Auskunft des Finanzamts liegt nicht vor; die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.