II R 51/95
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. März 1996 II R 51/95 ErbStG § 7; ErbStG § 12; BGB § 516 Mittelbare Grundstücksschenkung zur Finanzierung eines Anbaus Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Zutreffend hat das FG auch die AfA für die Objekte B-Straße und C-Straße abgezogen. Nach dem Senatsurteil in BFHE 162, 26 = BStBl. 11 1992, 67 ist einem zur Inanspruchnahme von AfA berechtigten Vorbehaltsnießbraucher ein Schenker gleichzustellen, der mit seinen Mitteln einem zu Beschenkenden den Kauf eines von ihm, dem Schenker, im voraus bestimmten Grundstücks ermöglicht, sich bei der Schenkung ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehält und anschließend aufgrund seines Nutzungsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ein solcher Schenker ist mit demjenigen vergleichbar, der ein Grundstück zunächst zu Eigentum erwirbt, um es sodann seinerseits auf den zu Beschenkenden unter Vorbehalt eines Nießbrauchs weiterzuübertragen (BFHE 162, 26 = BStBl. 11 1992, 67). Im Streitfall liegt eine solche mittelbare Grundstücksschenkung vor. Die KI. erwarb als Generalbevollmächtigte ihres Sohnes für diesen die Mietobjekte B-Straße und C-Straße und entrichtete den Kaufpreis aus eigenen Mitteln an den jeweiligen Verkäufer. Sie wandte ihrem Sohn nicht etwa einen Geldbetrag zu, damit dieser Grundstücke nach seiner Wahl erwerbe. Sie erwarb vielmehr gezielt die beiden Objekte. 13. Steuerrecht - Mittelbare Grundstücksschenkung zur Finanzierung eines Anbaus (BFH, Urteil vom 13. 3. 1996 - II R 51/95) ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1; 12 Abs. 2 und Abs. 3 BGB § 516 Abs. 1 Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf grundstücksbezogene Verwendungen des Bedachten -, deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise ganz oder teilweise getragen werden, Anwendung finden. Zum Sachverhalt: Die Kl. ist Miteigentümerin zu 1/2 eines Grundstücks in A. Mit notariellem Vertrag vereinbarten die KI. und ihre Schwester, daß diese der KI. einen Geldbetrag in Höhe von 90.000,- DM unter der Auflage schenke, diesen Betrag ausschließlich für die Herstellungskosten des neu zu errichtenden Anbaus auf dem genannten Grundstück zu verwenden. Weiter wurde vereinbart, das Geld auf ein Baukonto einer Gesellschaft bestehend aus der Kl. und der weiteren Miteigentümerin des Grundstücks zu überweisen. In dem notariellen Vertrag heißt es weiter, die Schwester übernehme mit der Geldschenkung anteilig die Kosten für den Anbau des vorstehend genannten Geschäftshauses. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages sei damit ausgeschlossen. Schenkungsgegenstand sei somit der neu zu errichtende Anbau auf dem im Vertrag genannten Grundstück. Das bekl. FA wertete die vereinbarte Schenkung als Geldschenkung in Höhe von 90.000,- DM und setzte gegen die KI. Schenkungsteuer in Höhe von 11.200,- DM fest. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die KI., die Schenkung als mittelbare Grundstücksschenkung zu behandeln und den Schenkungsteuerbescheid aufzuheben. Das FG gab der Klage statt. Das FA hat Revision eingelegt Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Schenkungsteuerbescheid vom 1. 7. 1992 aufzuheben ist, weil Gegenstand der Zuwendung an die Kl. nicht der von der Schwester der KI. aufgewandte Geldbetrag, sondern der auf dem Grundstück der KI. mit diesen Mitteln errichtete Teil des Anbaus ist. 1. a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974; vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB ). Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974); das ist der Zeitpunkt, in dem die Vermögensverfügung endgültig ist, der Bedachte (Beschenkte) also im Verhältnis zum Zuwendenden (Schenker) über das Zugewandte tatsächlich und rechtlich (frei) verfügen kann ( BFHE 162, 139 = BStBl. 11 1991, 32, m.w.N. = MittRhNotK 1991, 160 ). Die Besteuerung richtet sich deshalb danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten auswirkt ( BFHE 176, 53 = BStBl. 111995,83 = MittRhNotK 1995, 35 ). Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gem. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung ( § 11 ErbStG 1974) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 a bis 6 ErbStG 1974 an den Gegenstand an, über den der Beschenkte verfügen kann; entscheidend für die Besteuerung ist die tatsächliche Bereicherung, die sich danach richtet, was der Beschenkte - endgültig - erhält ( BFHE 176, 53 = BStBl. 11 1995, 83; s. bereits BFHE 91, 431 = BStBl. 11 1968, 371 und BFHE 143, 287 = BStBl. 11 1985, 380). b) In der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 112, 40 ), in der zivilrechtlichen Literatur (statt aller MünchKomm/Kollhosser, 3. Aufl., § 516 BGB , Rn. 4), wie auch in der Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFHE 119, 300 = BStBl. 11 1976, 632 = MittRhNotK 1976, 466 ) ist anerkannt, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich nicht vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen muß; „Entreicherungsgegenstand" und „Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (Kollhosser, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann daher in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder eines Teilgrundstücks sowie zur Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstück eine Grundstücksschenkung (sog. mittelbare Grundstücksschenkung) gesehen werden ( BFHE 129, 507 = BStBI. II 1980, 260; BFHE 154, 383 = BStBl. 11 1988, 1025). Dies setzt voraus, daß der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm ggf. übergebene Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann, denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um das mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbene Grundstück bzw. errichtete Gebäude bereichert. c) Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf grundstücksbezogene Verwendungen - wie etwa den Anbau an ein bereits bestehendes Gebäude des Beschenkten -, deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise getragen werden, Anwendung finden, denn die Bereicherung des Beschenkten wirkt sich auch in diesem Fall in dessen Grundvermögen aus, wenn die vom Schenker zur Verfügung gestellten Geldmittel zweckgebunden sind und vom Beschenkten nur grundstücksbezogen verwendet werden dürfen (BFHE 146, 164 = BStBl. 11 1986, 460). Die Möglichkeit einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schenker nur einen Teil der Kosten einer bestimmten, an einem Grundstück oder einem Gebäude vorzunehmenden Maßnahme trägt (vgl. BFHE 128, 75 = BStBI. 11 1979, 533; s. auch BFHE 119, 300 = BStBI. 11 1976, 632 = MittRhNotK 1976, 466 ). Ohne Bedeutung ist, wer die grundstücksbezogene Zuwendung ausgeführt oder in Auftrag gegeben hat. Denn eine bereichernde Zuwendung ist nicht davon abhängig, daß der Schenker die gewollte Zuwendung selbst ausführen kann (vgl. BFHE 119, 300 = BStBl. 11 1976, 632 = MittRhNotK 1976, 466). In diesen Fällen liegt die den steuerpflichtigen Erwerb ( § 10 Abs. 1 5. 1 ErbStG 1974) darstellende Bereicherung des Beschenkten in der unentgeltlichen Zuwendung der von Dritten verschafften Vorteile. Der Annahme einer (mittelbaren) Grundstücksschenkung in Gestalt eines Anbaus an ein bestehendes Gebäude steht nicht entgegen, daß die einzelnen Bauteile durch Verbindung mit dem Grundstück und dem Gebäude rechtlich (vgl. § 946 BGB ) untrennbare wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes ( § 94 BGB ) werden und nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein können ( § 93 BGB ). Denn die eine frei92 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 gebige Zuwendung kennzeichnende Bereicherung des Bedachten hat nicht zur Voraussetzung, daß das Zuwendungsobjekt als solches auch nach der Ausführung der Zuwendung rechtlich selbständig bleibt (vgl. BFHE 154, 383 = BStBl. II 1988, 1025). 2. a) In Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen hat das FG die teilweise Finanzierung des Gebäudeanbaus zu Recht als mittelbare Grundstücksschenkung angesehen. Die steuerpflichtige freigebige Zuwendung ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) besteht im Streitfall nicht aus einer Geldsumme in Höhe von 90.000,— DM, sondern in den damit vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück der KI. Denn die Geldmittel wurden der Kl. ausschließlich für den zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits konkret geplanten und später tatsächlich durchgeführten Anbau zur Verfügung gestellt. Die KI. konnte über den Geldbetrag nicht frei, sondern nur zweckgebunden verfügen. Entsprechend der zwischen der KI. und ihrer Schwester getroffenen notariellen Schenkungsabrede wurde die KI. deshalb erst durch die durch den teilfinanzierten Gebäudeanbau eingetretenen Verbesserungen in ihrem Vermögen bereichert. b) Entgegen der Auffassung der Revision hängt die Möglichkeit einer mittelbaren Grundstücksschenkung in Form der Zuwendung eines (Teil-)Anbaus nicht davon ab, daß der Schenkungsgegenstand etwa nach Maßgabe des steuerlichen Bewertungsrechts als selbständige wirtschaftliche Einheit angesehen werden kann. Ob eine Anbaumaßnahme als freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 zu beurteilen ist, entscheidet sich danach, ob nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben eine Bereicherung des Bedachten eingetreten ist (vgl. BFHE 146, 164 = BStBl. 11 1986, 460). Die von der Revision gemachte Einschränkung gilt im übrigen auch nicht für die für die Höhe der Steuer maßgebende Bewertung der Bereicherung nach den Vorschriften des Bewertungsrechts, denn nach § 12 Abs. 3 ErbStG 1974 ist in Fällen, in denen zum Erwerb nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes gehört, der darauf entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend (vgl. hierzu auch BFHE 153, 231 = BStBl. 111988, 741). c) Liegt nach den vorstehenden Ausführungen eine mittelbare Grundstücksschenkung in Gestalt eines teilfinanzierten Gebäudeanbaus vor, bestimmt sich — wie in der Vorentscheidung zutreffend ausgeführt wird — der der Schenkungsteuerveranlagung zugrunde zu legende Wert nach dem bewertungsrechtlich (§ 12 Abs. 2 bis 4 ErbStG 1974) zu ermittelnden Wertzuwachs. Zwar ist die Bewertungsregelung des § 12 Abs. 2 ErbStG 1974 jedenfalls seit dem Jahr 1987 mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die bisherige Regelung findet indes bis zum 31. 12. 1995 auf steuerpflichtige Vorgänge und damit auch auf den Streitfall noch Anwendung (vgl. BVerfG BStBl. II 1995, 671). Unter Berücksichtigung des für die KI. geltenden Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 (10.000,— DM) unterliegt der Erwerb der KI. (8949,— DM) danach nicht der Schenkungsteuer. Anmerkung: Vgl. hierzu Erlaß der obersten Länderfinanzbehörden vom 10. 9. 1996 ( MittRhNotK 1997, 102 in diesem Heft). 14. Steuerrecht — Erbausschlagung gegen Versorgungsleistungen (BFH, Urteil vom 17. 4. 1996—X R 160/94) EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a; 12 Nr. 2 Schlagen sowohl der Erbe als auch ein nach ihm zum Alleinerben berufener Abkömmling jeweils die Erbschaft aus, um existenzsicherndes Vermögen den Enkeln bzw. Kindern zukommen zu lassen und verpflichten sich letztere, dem zuerst berufenen Erben lebenslängliche Versorgungsleistungen zu zahlen, können diese Leistungen als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar sein. Heft Nr. 3 . MittRhNotK • März 1997 Zum Sachverhalt: Die Großmutter der KI., Frau A, war Alleinerbin nach ihrem am 3. B. 1987 verstorbenen Ehemann B. Zum Nachlaß gehörte das bebaute Grundstück in G. sowie ein Mitunternehmeranteil an der M.-OHG (heute M.-KG). Am 22. 9. 1987 schlug Frau A die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann aus. Ihr einziger Sohn C, der infolgedessen Alleinerbe seines Vaters wurde, schlug ebenfalls die Erbschaft aus. Gesetzliche Erben des B wurden die drei Kinder des C, u. a. die im Jahre 1976 geborene KI. Die drei Erben verpflichteten sich, an Frau A das Grundstück in G. zu übertragen und ihr auf Lebenszeit „zum Zwecke der Abfindung" als Gesamtschuldner eine wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 6000,— DM zu zahlen. Außerdem sollten in bestimmtem Umfang außergewöhnliche Krankheitskosten ersetzt werden. Auf § 323 ZPO wurde Bezug genommen. C verzichtete auf eine Abfindung. Die Vereinbarungen wurden von beiden Seiten erfüllt. Das beklagte FA lehnte den Antrag ab, in den Streitjahren 1988 bis 1991 die monatlichen Zahlungen in Höhe von 2.000,— DM zum Abzug als dauernde Last zuzulassen. Das FG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die wiederkehrenden Zahlungen nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über die Vermögensübergabe als Sonderausgaben abziehbar sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Der Sonderausgabenabzug setzt eine wirtschaftliche Belastung des Verpflichteten voraus. Hieran fehlt es u. a. dann, wenn ein erbrechtlicher Anspruch verrentet ist (Senat BFHE 167, 381 , [386, 387] = BStBl. II 1992, 612). Hiervon zu unterscheiden sind wiederkehrende Leistungen, die anläßlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen. Der erkennende Senat hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich nach Erbrecht zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt ( BFHE 167, 381 [386, 387] = BStBl. 11 1992, 612 und BFHE 173, 360 = BStBl. 11 1994, 633). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß vor allem der überlebende Ehegatte, der nicht das ihm an sich nach Erbrecht zustehende existenzsichernde Vermögen erhält, vom Erwerber des Vermögens — in der Regel einem Angehörigen der „nächsten Generation" — aus den Erträgen dieses Vermögens versorgt werden soll. Aus diesem Grunde ist der „typischen" Gestaltung, daß das Vermögen unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den Übergeber und seinen Ehegatten übertragen wird, nach dem Urteil BFHE 173, 360 = BStBI. 11 1994, 633 zumindest der Fall gleichzustellen, daß der (spätere) Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behält und seinen Erben auferlegt, den überlebenden Ehegatten, der rechtlich und tatsächlich am Nachlaß nicht beteiligt ist, zu versorgen. Zu Recht hat das FG entschieden, daß die Ausschlagung einer Erbschaft unter Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den zur Nachfolge in existenzsicherndes Vermögen berufenen Erben mit dem Ziel, es dem in nächster Generation Erbberechtigten zukommen zu lassen, dem „typischen" Fall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gleichzustellen ist. Die spezifisch bürgerlich-rechtlichen Regelungszwecken dienende rechtstechnische Ausgestaltung der Erbausschlagung im BGB kann die auf wirtschaftliche Gesichtspunkte und den Typus der Vermögensübergabe abhebende steuerrechtliche Wertung nicht beeinflussen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.03.1996 Aktenzeichen: II R 51/95 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 92 Normen in Titel: ErbStG § 7; ErbStG § 12; BGB § 516