II R 44/02
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Jena 01. März 2005 4 U 943/01 ThürKO § 67 Abs. 1 Satz 2; BGB § 134 Verstoß gegen „Verschleuderungsverbot“ führt zu Nichtigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau freiwillige Zahlungen einzustellen, verliere seinen Grundsicherungsanspruch, da er seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe.16 Entwickelt man den Leitsatz des OLG Saarbrücken weiter, kann kein Zweifel an der Berechtigung zur Einstellung „freiwilliger“ Leistungen bestehen: wenn sogar ein Anspruch auf Anpassung (Herabsetzung bzw. Einstellung) titulierter Unterhaltsleistungen besteht, dürfen erst recht untitulierte Leistungen für die Zukunft auf das Maß zurückgeführt werden, das unter Berücksichtigung des fiktiv zu ermittelnden Grundsicherungsbetrags gegebenenfalls noch als geschuldet verbleibt, ohne dass er oder der Grundsicherungsberechtigte Sanktionen zu befürchten hätten. Mag diese Privilegierungswirkung für den Unterhaltsschuldner auch nicht im primären Fokus des Gesetzgebers gestanden haben, so tritt sie doch als notwendiger Reflex ein, um den Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht ad absurdum zu führen. III. Nichtprivilegierte Unterhaltstatbestände Im Verhältnis zu nichtprivilegierten Unterhaltsschuldnern17 stellt sich die Rechtslage deutlich einfacher dar: Eine Anrechnung gewährter Grundsicherung als Einkommen zur Minderung des Unterhaltsanspruchs unterbleibt, und zwar selbst dann, wenn die Grundsicherung (versehentlich) ohne Rücksicht auf den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch oder die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsleistung gewährt wurde. Der nichtprivilegierte Unterhaltsschuldner soll durch die steuerfinanzierte Leistung nicht – auch nicht im Reflexweg – begünstigt werden. Der Unterhaltsanspruch besteht also trotz anderweitiger Bedarfsdeckung in voller Höhe.18 Auch umgekehrt ist die nicht privilegierte Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Grundsicherungsberechnung zu berücksichtigen. Wird der Unterhalt jedoch nicht tatsächlich geleistet, sondern harrt der diesbezügliche Anspruch noch seiner Durchsetzung, musste bisher – mangels diesbezüglicher Regressmöglichkeit im GSiG – der Bedürftige darauf verwiesen werden, zunächst Sozialhilfe zu beantragen, so dass über den gesetzlichen Unterhaltsanspruchsübergang (nunmehr § 94 SGB XII ) der Sozialleistungsträger den Unterhalt selbst einfordern und damit nachträglich die Subsidiarität wiederherstellen konnte. Dieser Umweg ist seit dem 1.1.2005 nicht mehr erforderlich, da nunmehr, aufgrund Eingliederung in das SGB XII, im Verhältnis zu nicht privilegierten Unterhaltsschuldnern die cessio legis unmittelbar greift. Wenigstens insoweit ist eine Vereinfachung der Abläufe eingetreten. Lediglich zur Abgrenzung sei darauf hingewiesen, dass für die begrifflich verwandte sogenannte „Grundsicherungsleistung für Arbeitssuchende“ des SGB II (landläufig „Hartz IV“) andere Grundsätze gelten: Eine Privilegierung eines bestimmten Kreises von Unterhaltsschuldnern (Verwandte mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG unter 100.000 € pro Jahr) existiert dort nicht. Allerdings ist der Unterhaltsregress in § 33 SGB II (nicht im Sinn der modernen cessio legis, sondern durch Verwaltungsakt mit der Folge des Wiederauflebens der 439MittBayNot 5/2005 Öffentliches Recht Zweigleisigkeit der Rechtswegzuständigkeiten19) gegenüber Verwandten in anderer Weise abgefedert: Gegen sie gerichtete Unterhaltsansprüche dürfen nicht übergeleitet werden, solange der Anspruch nicht durch den Inhaber selbst geltend gemacht wurde. Das Risiko, für erwerbsfähige arbeitslose Eltern als unterhaltspflichtiges Kind (oder Enkel) inAnspruch genommen zu werden, besteht also – anders als bei nicht erwerbsfähigen, etwa pflegebedürftigen, Eltern – nur dann, wenn die Eltern ihrerseits diese Zahlungen einfordern. Nur Unterhaltsansprüche minderjähriger oder bis 25 Jahre alter Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung gegen ihre Eltern sind stets überleitbar, ohne Rücksicht auf ihre Geltendmachung durch die Kinder. Notar Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. (Michigan), Hof 19 Auch im Übrigen ist die Norm administrativ missglückt: Sofern nicht eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. 3 SGB II einheitlich handelt, hat jeder Träger einen eigenen Verwaltungsakt zu erlassen, also die Kommunalbehörde für die Unterkunftskosten, die Agentur für Arbeit für die Regelleistung. Die Rechtslage wird weiter dadurch erschwert, dass – den Hinweisen der Bundesagentur wie der früheren sozialhilferechtlichen Praxis zufolge - in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren zunächst der Unterhaltsanspruch dem Grund nach überzuleiten ist und sodann die Bezifferung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs in einer späteren Anzeige erfolgt. Dadurch liegen zwei selbständige anfechtbare Verwaltungsakte vor. Vermutlich wird (anders als in § 140 AFG / § 203 SGB III ) nicht nur der Leistungsbezieher, sondern auch der Unterhaltsschuldner anfechtungsberechtigt sein, zumal in § 33 SGB II (anders als bei der „alten Arbeitslosenhilfe“) Vorschriften zum Schuldnerschutz aufgenommen wurden, die bei der Überleitung zu beachten sind. 20. ThürKO § 67 Abs. 1 Satz 2; BGB § 134 (Verstoß gegen „Verschleuderungsverbot“ führt zu Nichtigkeit) Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO – kein Gemeindevermögen zu verschenken (oder zu verschleudern) – ist Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB . Verträge, die gegen das „Verschleuderungsverbot“ verstoßen, sind nichtig. Thüringer OLG, Urteil vom 2.3.2005, 4 U 943/01 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist über den Internetauftritt des Gerichts unter http:l abrufbar. Anmerkung: § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO hat folgenden Wortlaut: „Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.“ Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayGO sieht in ähnlicher Weise vor, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Zusätzlich enthalten § 67 Abs. 5 ThürKO und Art. 75 Abs. 3 BayGO bzw. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BV ein Verschenkungsverbot hinsichtlich des Gemeindevermögens, sofern nicht ausnahmsweise die unentgeltliche Übertragung der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe dient und durch eine (teil-)entgeltliche Veräußerung der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BayObLG handelt es sich bei den kommunalrechtlichen Vorschriften um Verbotsgesetze.1 Ein dagegen verstoßender Grundstückskauf ist nichtig. Er wird auch durch den Grundbuchvollzug nicht geheilt.2 Rechtsprechung 16 Günther, Forum Familien- und Erbrecht (FF) 2003, 12 unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Satz 2 GSiG (nunmehr § 41 Abs. 3 SGB XII ). 17 Also Verwandten mit einem 100.000 € übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte, ferner – ohne Rücksicht auf deren Einkommen – unterhaltspflichtige, getrenntlebende Ehegatten/Lebenspartner und geschiedene Ehegatten/Lebenspartner nach Auflösung der Partnerschaft. 18 So ausdrücklich OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1850 . 03-Umbruch05 30.08.2005 10:07 Uhr Seite 439 03-Umbruch05 Rechtsprechung 30.08.2005 10:07 Uhr Seite 440 Öffentliches Recht MittBayNot 5/2005 Zur praktischen Abwicklung soll bei Grundstücksveräußerungen dem Antrag auf Grundbucheintragung eine schriftliche Feststellung der vertretungsberechtigten Personen der Gemeinde beigefügt werden, dass eine Veräußerung unter Wert nicht vorliegt oder eine unentgeltliche Veräußerung wegen Erfüllung einer näher zu bezeichnenden kommunalen Aufgabe zulässig ist.3 Diese Feststellung genügt für den Grundbuchvollzug als Nachweis.4 Diese Erklärung bindet Notar und Grundbuchamt nicht; in der Praxis werden sie aber einen Verstoß gegen die Verbotsnorm kaum feststellen können. Ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung mag zwar noch auffallen;5 die Aufgabenerfüllung ist jedoch der Kenntnis von Notar und Grundbuchamt entzogen. Unzutreffende Angaben können allerdings Anlass zu disziplinarischen Maßnahmen und zur Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die verantwortlichen Vertreter der Kommune sein.6 Die Klägerin erhielt mit schriftlichem Vertrag vom 16.2.1993 von ihrem Ehemann eine „ehebedingte Zuwendung“ in Höhe des im Innenverhältnis der GbR auf sie entfallenden Kaufpreisanteils von 720.000 DM zugesagt. Sie durfte diesen Betrag nur für den Erwerb des zum Gesamthandseigentum der GbR angeschafften Grundstücks verwenden. Die entsprechende Überweisung vom Ehemann an die Klägerin und die Weiterüberweisung durch diese an die Verkäufer erfolgten Mitte März 1993. Notar Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 1 BayObLG, Beschl. v. 12.4.1983, BReg. 2Z 21/83, BayObLGZ 1983, 85 = BayVBl 1983, 378 ; BayObLG, Beschl. v. 22.6.1995, 2Z BR 42/95, BayObLGZ 1995, 225 , 227 = BayVBl 1995, 667 u. BayObLG, Urt. v. 5.3.2001, 5Z BR 174/99, BayObLGZ 2001, 54 , 58 f. 2 Vgl. auch Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 75 GO Rdnr. 11. 3 IMBek v. 15.5.1992, AllMBl, S. 535. 4 BayObLG, Beschl. v. 22.6.1995, 2Z BR 42/95, BayObLGZ 1995, 225 = BayVBl 1995, 667 . 5 Vgl. Krüger in RWS-Forum 23, Immobilienrecht 2002, 2004, S. 1, 4 ff. 6 So ausdrücklich Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art. 75 GO Rdnr. 11. 21. ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 (Mittelbare Grundstücksschenkung bei Eigentumsumschreibung vor Überlassung Geldbetrag) 1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung). 2. Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt. BFH, Urteil vom 10.11.2004, II R 44/02 Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GbR, an der auch ihr Ehemann sowie ein weiteres Ehepaar beteiligt sind. Die Gesellschafter der GbR kauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.10.1991 zum Gesamthandseigentum der GbR einen Rückübertragungsanspruch, der den Verkäufern hinsichtlich eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks zustand. Der Kaufpreis sollte mit Eintragung der Käufer als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch fällig werden. Nachdem der Bescheid vom 26.10.1992 über die Rückübertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter der GbR unanfechtbar geworden und der darin festgelegte Ablösebetrag am 18.12.1992 hinterlegt worden war, wurden sie gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 18 a Satz 1 VermG Eigentümer des Grundstücks. Das Grundbuch wurde am 6.4.1993 durch Eintragung der Gesellschafter als Eigentümer in GbR berichtigt (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG ). Das beklagte Finanzamt – FA – beurteilte die Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin nicht als mittelbare Grundstücksschenkung, sondern als Geldschenkung von 720.000 DM und setzte gegen die Klägerin nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 250.000 DM Schenkungsteuer in entsprechender Höhe fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gründe: II. 1. Das FG hat seine Entscheidung, es liege keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, zu Unrecht allein auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die Klägerin schon vor der schriftlichen Zusage der Zuwendung des Betrags von 720.000 DM bzw. vor der Zuwendung selbst zusammen mit den anderen Gesellschaftern der GbR Gesamthandseigentümerin des Grundstücks geworden war, und deshalb dem Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann habe ihr bereits bei Abschluss des Kaufvertrags mündlich (oder konkludent) zugesagt, ihr die anteiligen Mittel für den Kauf zu schenken, keine Bedeutung beigemessen. Dies ist ein materieller Rechtsfehler, der im Revisionsverfahren zu beachten ist, ohne dass es auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge ( § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO ) ankommt (BFH vom 27.10.1992, VIII R 41/89, BFHE 170, 1 , BStBl II 1993, 569, Nr. 4 a; vom 27.4.1999, III R 21/96, BFHE 189, 255 , BStBl II 1999, 670). a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ; vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB ). Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteile vom 5.2.1986, II R 188/83, BFHE 146, 164 , BStBl II 1986, 460; vom 6.3.2002, II R 85/99, BFH/NV 2002, 1030). Auszugehen ist danach zunächst vom Parteiwillen, im Falle der freigebigen Zuwendung vom Willen des Zuwendenden, d. h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll. Entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist indes, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d. h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker – endgültig – tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dies ist die den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) darstellende Bereicherung des Bedachten, an die die Wertermittlung gemäß den §§ 11, 12 ErbStG in der jeweils geltenden Fassung anknüpft (BFH, Urteile vom 26.9.1990, II R 50/88, BFHE 162, 139 , BStBl II 1991, 32; vom 9.11.1994, II R 87/92, BFHE 176, 53 , BStBl II 1995, 83; vom 13.3.1996, II R 51/95, BFHE 180, 174 , BStBl II 1996, 548; vom 17.6.1998, II R 51/96, BFH/NV 1998, 1378; vom 21.5.2001, II R 10/99, BFH/NV 2001, 1404, und in BFH/NV 2002, 1030). b) Der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, muss sich nicht vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen. „Entreicherungsgegenstand“ und „Bereicherungsgegenstand“ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Jena Erscheinungsdatum: 01.03.2005 Aktenzeichen: 4 U 943/01 Rechtsgebiete: Kommunalrecht Erschienen in: MittBayNot 2005, 439-440 NotBZ 2005, 366-369 Normen in Titel: ThürKO § 67 Abs. 1 Satz 2; BGB § 134