V ZR 280/92
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. April 1994 V ZR 280/92 AO 1977 § 75 Abs. 1; BGB § 276 Nebenpflichten des Grundstücksverkäufers bei Option für Umsatzsteuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Grnden: Die Revision ist unbegrUndet. 早 Das FG hat 一im Ergebnis zutreffend 一die mit der Klage angefochtene Schenkungsteuerfestsetzung aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob die KI醜erin, eine GbR, nach zivilrechtlichen Grunds批zen als Beteiligte des Schenkungsvertrages (Beschenkte) anzusehen ist. Denn selbst wenn die Klagerin 一 wie das FA meint 一 zivilrechtlich als solche angesehen werden muBte, w証e damit noch nicht die fr die Schenkungsteuer maBgebliche Frage beantwortet, ob die Klagerin durch die freigebige Zuwendung als Bedachte auf Kosten der Zuwendenden bereichert wurde (vgl.§7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Nach §1 Abs. 1 ErbStG 1974 unterliegen u. a. der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) der Erwerb von Todes wegen (Nr. fl und die Schenkungen unter Lebenden (Nr. 21. unter,,L rwerD von ioaes wegen-- uzw.,、ど cnenKung-- ist 一 wie sich aus§3 Abs. 1 Nmn. 1 und 2 und §7 Abs. 1 ErbStG 1974 ergibt 一 nicht・der (zivilrechtliche) Rechtsvorgang als solcher gemeint, sondern der durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung bewirkte U be堪ang von Verm6gen auf den ' Bedachten. Denn nach§3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen nicht etwa der Erbanfall, sondern 叱rし Erwerb,, durch" Erbanfall,,, auf Grund" Erbersatzanspruches,,, durch" Vermachtnis bzw. ,,durch" Schenkung auf den Todesfall. Entsprechend gilt nach §7 Abs. 1 ErbStG 1974 als Schenkung unter Lebenden u. a. jede freigebige Zuwendung,らdurch" die der Bedachte auf Kosten des Zuwendend血 bereichert wird, sowie ferner ,週as infolge Vollziehung",,, infolge ErfUllung" oder durch andere Vorg如ge erlangt wird. DaB der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in diesem Sinne nicht der Erbanfall bzW. die Schenkung als solche, sondern der durch diese Rechtsvo亀ange b面rkte U bergang von Verm6gen unterliegt, ergibt sich schlieBlich auch aus§10 Abs. 1 ErbStG 1974, wonach die Beルicherung dお Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (vgl. hierzu grundlegend Gutachten des RFH vom 21. 5. 1931, I D 1/30, RFHE 29, 137). Soweit das E堰ebnis des Erwerbs, d. h. die Bereicherung des Bedachten, der Steuer unterliegt, folgt daraus, d叩 sich die Frage, wer schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den VermogensUbergang bereichert ist, nicht (allein) danach richten kann, wer als Beschenkter am zivilrechtlichen Schenkungsvo培ang beteiligt ist. Vielmehr bedarf es einer eigenst加digen schenkungsteuerrechtlichen PrUfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch die freigebige Zuwendung auf 助sten des Zuwendenden bereichとrt wurde. ist eine Gesamthandsgemeins血aft (OHG, KG oder GbR) zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvo堪ang beteiligt, ergibt diese eigenstandige schenkungsteuerrechtliche PrUfung, d叩 nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthan面r durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Dies folgt aus der Regelung in§718 des BUrgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach das Gesellschaftsverm0gen gemeinschaftliches Vermogen der Gesellschafter, und nicht etwa Verm6gen der Gesellschaft ist. Die Personengesellschaft ist von der Pers6nlichkeit der Gesellschafter nicht zu trennen; die Gesellschafter selbst sind Tr加er der gesamthnderischen Rechtg und Pflichten (vgl. BGHZ 107, 268 「= MittBayNot 1989, 270= DNotZ 1990, 34 ]). Dies gilt entsprechend auch fr die OHG bzw. KG(昭I.§105 Abs. 2, §161 Abs. 2 HGB ). MittB習Not 1995 Heft 1 Geht deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermogen auf eine Gesamthandsgemeinschaft 加er, wird dieses stets gesamthanderisches Verm6gen der Gesamthander, die allein durch den Verm6gens加ergang bereichert werden. D叩 die einzelnen Gesamthander der gesamthanderischen Bindung nach§719 BGB unterliegen, insbesondere U ber einzelne zum Gesellschaftsvermogen geh6rende Gegenst加de nicht verfUgen 肋nnen,如dert hieran nichts. Auch aus der der Gesamthandsgemeinschaft allgemein zuerkannten 恥ilre山tsfahigkeit e稽ibtg i山 fr die hier m叩gebliche verm6gensm郎ige Beteiligung der Gesellschafter am Gesamthandsverm6gen nichts anderes. Denn bei der Zuerkennung der Teilrechtsfahigkeit der Gesamthand geht es nicht darum, der Gesamthand als solcher eine den juristischen Personen vergleichbare, wenn auch relative, von den Gesamthandern losgel0ste Rechtsfhigkeit zuzuerkennen (vgl. hierzu MUnchKomm-BGB/Ulmer, 2. Aufl.,§705 Rdnr. 129, 131). Vielmehr betrifft die Teilrechtsfhigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr, d. .h. die Bestimmung der Rechtsposition, die eine Gesamthandsgemeinschaft als 毛ilnehmer am Rechtsverkehr Dritten gegen加er einnehmen kann (BGH NJW 1992, 499). 恥lIt deshalb einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermogen zu, sind unabh如gig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, fr die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthander als verm0gensmaBig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von§20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall somit nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthander. Soweit der Senat in seinem Urteil 血 BFHE 155, 395 , BStB1 II 1989, 237 die Auffassung vertreten hat, Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des §20 Abs. 1 ErbStG 1974 如nne auch eine Gemeinschaft zur gesamten Hand sein, folgt er dieser Auffassung nach U berprゆng seines Rechtsstandpunktes nicht mehr. Im Streitfall konnte deshalb offenbleiben, ob die Klagerin zivilrechtlich als Beschenkte anzusehen ist. Denn selbst wenn dies der Fall w証ら wおen durch die freigebige Zuwendung nicht die Kl昭erin, sondern deren Gesellschafter als Bedachte aus dem Verm6gen der Zuwendenden bereichert und deshalb schenkungsteuerrechtlich als Erwerber und damit als Steuerschuldner anz略ehen. Da das FA → ausgehend noch von der in BFHE 155, 395 , BStBI II 1989, 23,7 vertretenen Rechtsmeinung 一 die Klagerin als Steuerschuldnerin behandelt hat, hat das FG 血 Ergebnis zutreffend den ge即n die Kl智erin gerichteten Schenkungsteuerbescheid aufgehoben. 32. AO 1977§75 Abs. 1; BGB§276 (Nebe塑flichten dお Grundst#cksver妙昨rs bei Option 声r 伽satzsteuer) Den Grund就Ucksverk註ufer eines ver面eteten Supermarktes, der vereinbarungsgem那 zur Umsatzsteuer optiert, trifft die vertragliche Nebenpulicht, die ihm vom K如fer gezahlte Umsatzsteuer unverzUglich an das Finanzamt abzufUhren, um diesen nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt nach§75 Abs. 1 i. V. mit§44 AO auszusetzen. BGH, Urteil vom 29. 4. 1994 一 V ZR 280/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 買 」 Aus dem Tatbestand: Die B欧lagten verkauften an die Klager am 22. 1. 1990 insgesamt drei Grundstucke, die mit Einkaufszentren bebaut und verpachtet waren, zum Preis von DM 19.080.000 zuzuglich 14% Mehrwert-steuer (DM Z671.200). Die 幻ager sollten alsbald nach Genehmigung von Schuld助ernahmen durch die Banken sowie Zahlung der Mehrwertsteuer und aes Dar zu eroringenuen iietrages,, als -ecntsnachfolger des Eigentumers in alle die Kaufobjekte betreffenden Miet- und Pachtverhaltnisse" eintreten. Nach der 助ufpreiszahlung bzw. Schuldubernahmegenehmigung im Februar 1990 datierten die Verk加fer die Rechnungen auf den 1. 3. 1990. Sie fhrten die empfangenen Mehrwertsteuerbetr鞄e nicht an das Finanzamt ab. Die Klager reichten beim zustandigen Finanzamt (nachfolgend ,助uferfinanzamt") am 8. 3. 1990 die Umsatzsteuervoranmel-, dung fr Februar 1990 ein, die einen Erstattungsbetrag von DM 2.697.912 e稽ab, worauf ihnen mitgeteilt wurde, . u ber end-gultige Anerkennung und Auszahlung des Vorsteuerguthabens 姉nne erst entschieden werden, wenn der VerauBerer die Option erklart und die Steuer abgeffihrt h加e. Das fr die Verkufer zustandige Finanzamt ,油rkauferfinanzamt") ersuchte das ( Kauferfinanzamt, die Ausz血lung d叩 unstreitig bestehenden VorsteuervergUtungsanspruchs zu blockieren, weil die Beklagten die Umsatzste旦er 血cht abgefhrt hatten und stellte den Klagern den rte Erl郎 eines Haftungsbescheides fr die nicht abgef曲 Umsatzsteuer in Aussicht, der spater auch e稽ing・ Die Klager haben den Umsatzsteuerbetrag finanzieren lassen und z血len seit Februar 1990 Zinsen. Die Kl叱er fordern u. a. diese Zinsschaden von den Beklagten mit der Begrundung, diese seien ihnen aus positiver Forderungsvrletzung zum Ersatz verpflichtet: Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Zinsbetrag antragsgemaB stattgegeben. Berufung und Revision der Bekl昭ten waren erfolglos. Aus dとn Grnndとn: Die Revision der Beki昭ten hat keinen Erfolg. Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daB die Beklagten die alsbaldige Weiterleitung der von den Klagern erhaltenen Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt auch den Klagern als Nebenpflicht schuldeten. DaB die Beklagten aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarung der Zahlung von Me加wertsteuer neben der Kaufsumme zur Umsatzsteuer optieren muBten, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Darin ersch6pfte sich ihre Vertragspflicht aber nicht. Der Senat hat wiederholt entschieden, d郎 aus dem Schuldverhalt垣5 eine Pflicht der Vertragsparteien entstehen kann,,, im Rahmen des Zumutbaren den ihnen bekannt gewordenen Interessen der anderen Partei Rechnung zu tragen" (z. R Urteile vom 12. 7. 1968, V ZR 161/66, WM 1968, 1299 ; vom 28. 5. 1971, V ZR 23/69) oder die andere Vertr昭spartei zu unterstUtzen, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernUnftigerweise vereinbaren laBt (Urteil vom5. 5. 1976, V ZR 106/74, WM 1976, 540 ; ahnlich Urteilvom 25.6. 1976, V ZR 121/73, WM 1976, 1112, 1113) 加 steuerlichen Erwagungen beruhende . f Nebenpflichten hat der Bundes即richtshof weit gezogen. So hat er, wenn der VerauBerer umsatzsteuerp 伍chtig ist, neben der in §14 Abs. 1 Satz 1 UStG nor面erten gesetzlichen Pflicht eine vertragliche Nebenpflicht 即genUber dem Erwerber zur Erteilung einer Umsatzsteuerrechnung bejaht (vgl. BGHZ 103, 284 , 296) und dies sogar, wenn der \吐- auBerer objektiv gar nicht umsatzsteuerp伍chtig gewesen, dazu aber rechtskraftig herangezogen worden ist (a. a. 0., so auch VII. Zivilsenat Urteil vom 10. 11. 1988, VII ZR 137/87, BGHR UStGB 1980§14 Abs. 1, Steuerpflicht 2). Dies wird 面t der dem Schuldverhaltriis innewohnenden Pflicht zu zumutbarer gegenseitiger Unterstutzu昭 begrtindet ・um dem Partner die Inanspruchnahme steuerlicher , Vorteile zu erm6glichen. Eine solche Nebenpflicht besteht hier erst recht. Denn es gi昭 darum, vom 隔rtr昭spartner Nachteile a屍uwenden, die sich aus dem Verhalten des umsatzsteuerpflichtigen Verkaufers ergeben 如nnten. Ob eine Nebe叩ficht zur AbfUhru昭 der mit dem Kau加reis erhaltenen Mehrwertsteuer gegenilber dem 血ufer besteht, erschlieBt sich danach aus der Frage, ob der K如fer ein steuerliches oder sonstiges wirtschaftliches Interesse an der Abfhrung haben kann. Hier bestand ein solches Interesse der El醜er. Denn beim Verkauf eines mit einem Supermarkt bebauten und verpachteten Grundstucks liegt es nicht fern, d郎 der 助ufer, der den Pachtvertr昭 Ubernimmt, nach§75 in Verbindung mit§44 AO von der Finanzbe助rde neben dem Ver 短ufer als Gesamtschuldner der Umsatzsteuer in Anspruch genommen wird, wenn der Verkufer die an ihn gezahlte Umsatzsteuer nicht oder nicht vollstandig abfhrt: Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gefhrter Betrieb im ganzenn bereignet, so haftet der Erwerber nach§75 AO fr Betriebssteuern, die seit Beginn des letzten vor der Cbereignu昭 liegenden 血lenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden; die Haftung beschrankt sich auf den Bestand des U bernommenen Vermogens. Betriebssteuern in diesem Sinne sind auch die Umsatz- und Gewerbesteuer. selbst wenn die Steuerpflicht, wie meら erst Uurcfl den IJ Dertragungsvo稽ang ausgeiost wird (BFH, BStBl II 1982, 490). Wie der Bundesfinanzhof inzwischen (zu§75 AO 1977) entschieden hat, ist der Begriff des Unternehmens im Sinne von§75 AO im Gleichklang mit der betreffenden Steuer auszulegen, fr die )・ gehaftet wird 田rteil vom 11. 5. 1993, BB 1993, 1648 Im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T批igkeit selbst加dig ausUbt; gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tatigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, §2 Gewinne zu erzielen ( Abs. 1 UStG). In diesem Sinne stellt sich die 一 hier umsatzsteuerpflichtig erfolgte 一 Vermietung oder Verpachtung eines GrundstUcks als unternehmerisc恥 T批igkeit dar, und zwar unabhangig davon, ob die EinkUnfte des Vermieters einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus Gewerbebetrieb oder als Ein如nfte aus VerVerpachtung zu werten sind; besondere Einrichmietu昭/ tu昭en, die eine betriebliche 0堰anisation im Sinne der Ver'kehrsauffassung kennzeichnen m6gen, braucht ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne nicht aufzuweisen (BFH, a. a. 0.). DemgemaB hat der Bundesfinanzhof in der angefhrten Entscheidung den Eigentumserwerb an einem GrundstUck, das steuerpflichtig an den Betreiber eines Supermarktes vermietet war, nebst gleichzeitigem Eintritt in §571 BGB ) als Erwerb eines Unternehden Mietvertr昭( mens im Sinne von §75 Abs. 1 AO angesehen. Die U bergabe der auf die Vermietung oder Verpachtung bezogenen Unterlagen und Belege (Vermietungs- und Steuerakten) hat er zur Ausfullung des Ttbestandsmerkma1s der, Obereignung eines Unternehmens'‘血 Sinne des§75 AO als ausreichend erachtet,. sofern sich in deren Zusammenfas-sung dk dem Vermietu昭5- und Verpachtu昭sgeschft gewidmeten Einrichtungen und M叩nahmen ersch6pfen. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen, denn in§4 MittB町Not 1995 Heft 1 Ver騒ufer verpflichten, dem Kufer unter anderem die Originale der Mietvertrage mit Nacht血gen und Anlagen sowie die sonstigen die Mietverhaltnisse betreffenden Unterlagen zu bergeben. Auch haben die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die verkauften Objekte wie gewerbliche Unternehmen gefhrt. Solange die Beklagten die an sie gezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt weiterleiteten estand nach alle,も dem die konkrete Gefahr, d論 das Finanzamt die Klager mindestens in der Weise nach§75 AO haftbar machte, daB es zunachst von der Auszahlung des Vorsteuerbetrages absah, um damit gegebenenfalls aufzurechnen. Nach den Feststellungen des Berufu昭sgerichts htten die Beklagten die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. 3. 1990 abgeben und die Umsatzsteuer ab比hren milssen, damit den Klagern bis zum 30. 4. 1990 die Vorsteuer erstattet worden ware. Dementsprechend bestand ein schUtzenswertes Interesse der Klager an einer fristgerechten Abfhrung der Umsatzsteuer durch die Beklagten. Eifi gegenlaufiges schutzw血diges Interesse der Beklagten, die Abfhrung der Umsatzsteuer zurilckzuhalten, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Ihren Einwand (im Rahmen des Streits um die anteilige Miete), d郎 Zahlung an sie rechnerisch erst per 1. 3. 1990 erfolgt sei (danach 嘘re Steueranmeldung und Zahlung gem.§13 in Verbindung mit§18 Abs. 1 UStG erst per 10. 4.n6tig gewesen), haben sie fallengelassen. Denn durch die Besch血nkung der Revision auf den Zinsschaden haben sie anerkanntr daB sie anteilige Miete fr Februar schuldeten, weil der 取ufpreis und die vereinbarte Umsatzsteuer schon vor Miete Februar gezahlt worden sind. Die Beklagten haben ihre 一 nach alledem zu bejahende 一 vertragliche Nebenpflicht zur rechtzeitigen Abfhrung der Umsatzsteuer auch schuldhaft verletzt. Nach der entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Vermutung des§282 BGB hatten sie darlegen und beweisen mUssen, daB sie an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft. Hierzu ist der Hinweis ungeeignet, daB sie mit einem so,, abwegigen" Vorgehen des Finanzamts nicht hatten rechnen milssen. Denn schon im Zeitpunkt der Vertragsverletzung stand die Rechtsauffassung des Finanzamts inU bereinstimmung mit namhaften Stimmen der Kommeritarliteratur (bereinstim-mend et叫 7切肥刀ひuse, AO§75 毛. 2; 11女 bschmannノ ‘五碑'I'だいitaler, AO§75 Anm. 5 a), spater ist sie sogar vom Bundesfinanzhof geteilt worden. Damit erledigen sich z昭leich die U berlegu昭en der Revision, daB dUrch das vermeintlich,, abwegige" Vorgehen des Finanzamts der Zurechnungszusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der BekI昭ten und dem Verz6gerungsschaden der Klager unterbro止en worden sei. 仙er die Umsatzsteueroption enthielt. Zwischen den Kaufvertragsparteien war aber unstreitig, d郎 die Verkauferseite die Verpflichtung traf, zur Umsatzsteuer zu optieren. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung machten die Kufer die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die Verkaufer fhrten allerdings die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab und datierten dar仙er hinaus die Rechnung erst eineりMonat nach dem tatsachlichen Zahlungseingang・ Das Finanzamt teilte den Kaufern darufhin mit, daB die endgltige Anerkennung und Auszahlung des Vorsteuerguthabens erst m6glich sei, wenn die Ve血u肋rer die Option erklart und die Vorsteuer abgefhrt haben. Daneben stellte das Finanzamt den Kaufern einen Haftungsbescheid nach §75 AO 価 nicht abgefhrte fllige Umsatzsteuer in Aussicht, der sp批er auch erging. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Zinsaufwand, der den Kaufern dadurch entstand, daB sie die Vorsteuern als Kaufpreisteil zwischenzeitlich fremdfina血eren muBten, da die Vorsteuer vom Finanzamt den Kaufern nicht erstattet wurde 2. Der Rechtsstreit gibt AnlaB zunachst einen Blick auf das ,,konfliktfreie" Grundmodell eines Grundstuckskaufvertrages zu werfen:Ver如Bert ein Unternehmer an einen anderen ein Grundstck, fllt Grunderwerbsteuer nach§1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, aber grundsatzlich keine Umsatzsteuer3. §4 Nr. 9 a UStGwill die doppelte Besteuerung des Grunderwerbs mit beiden Steuern ausschlieBen; im Kollisionsfall tritt die Umsatzsteuer zurilck4. Dieser Vorteil kann sich wirtschaftlich nachteilig auswirken: die Umsatzsteuerbefreiung fhrt dazu, daB beim Erwerber der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist ( Abs. 2 Nr. 1 UStG) und §15 beim Ve慮 uBerer eine bisher in Anspruch genommene Vorsteuererstattung berichtigt wird( §15.a UStG). Der Berichti-gungszeitraum bet車gt bei Grundstilcken 10 Jahre5. Diese systemwidrige Umatzsteuerbelastung des unternehmerischen Bereichs kann durch ein叩 Verzicht auf die Steuerbefreiung (sog. Option) vermieden werden. Der Verkaufer muB dann seinerseits Umsatzsteuer auf den GrundstUcksverkauf an das Finanzamt めfhren, die er bei entsprechender Kaufpreisvereinbarung dem Erwerber in Rechnung stellen kann ( §14 UStG). Damit ist fr ihn die Umsatzsteuer auf den Grundstcksverkauf nur ein durchlaufender Posteが. Sofern der Kaufer seinerseits mit dem Grundstilck steuerpflichtige Umsatze ausfhrt, bleibt die Kette der vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne erhalten7. Sofern ein vorsteuerabzugsberechtigter K如fer den Ver 慮ufer auf die Optionsm6glichkeit aufmerksam macht, m叩te der Verkaufer wegen der meist erheblichen Kostenersparnis durch den Vorsteuerabzug zur Herabsetzung des Nettokaufpreises bereit sein8. ZusammengefaBt verhindert daher im Modellfall der Verk如fer durch die Option zur Umsatzsteuer eine Vorsteuerberichtigung, ohne d郎 der Kufer durch die Umsatzsteuerpflicht belastet wird. Urteilsanmerkung 1. Das Urteil veranschaulicht die Probleme, die die Umsatzsteuer in einem Grundstckskaufve qrtrag aufwerfen kann. Nach dem Sachverhalt wurde bei.einem Grundstilckskauf ein Kaufpreis mit Umsatzsteuer vereinbart', ohne daB der Grundstilckskaufvertrag eine ausdruckliche Regelung2 1 Vgl. eingehend zur Problematik der Grundstuckskaufpreise als Brutto- oder Nettopreisビ Grziwo女, Umsatzsteuer und Grundstckskaufpreis, DStR 1994, 1448 /1449. 2 Insofern ist der Sachverhalt nicht ganz eindeutig. MittB習Not 1995 Heft 1 」 L 3§4 Nr.9a UStd、 4 Bunjes/Geist, UStG, 4. At田・, §4 Nr. 9 Tz. 2; zur Bedeutung der Vorschrift eingehend Pl貢ckebaumール勿litzky, UStG, 10. Aufl., Band 11/4,§9 Rdnr. 1 ff. 5 §15 a Abs. 1 S. 2 UStG . 6 Mller in seiner Urteilsanmerkung, AbgO 1977, LM 10/1994, Bi. 1930 ff, 1932. 7 Ebenda. 8 Skript des Beck'schen Steuerseminars ,約rsteuerabzug bei サ lmmobilieninvestitionen" in Frankfurt am 17. 3. [994, 5. 58. Umsatzsteuer belastet, da die Verkaufer die Umsatzsteuef nicht abfhrten. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht9 eine vertragliche Nebenpflicht der Verkaufer bejaht, die vom Kaufer gezahlte Umsatzsteuer unverzUglich an das Finanzamt abzufhren, um diesen nicht der Gefahr der Inanspruchnahme durch das Finanzamt nach §75 Abs. 1 i. V. m. mit§44 AO auszusetzen. Der BGH bejahte eine Nebenpflicht des Verkaufers zur Abfhrung der erhaltenen Umsatzsteueし da die 騒ufer ein Interesse an der Abfhrung haben konnten. Wenn wie im Entscheidungsfall ein mit einem Supermarkt bebautes und verpachtetes Grundstuck verkauft wird und die Kaufer den Pachtvertrag 如ernehmen, liegt es nahe, daB die Kaufer nach§75 AO i.V.m.§44 AO von der Finanzbehorde neben dem Verkaufer als Gesamtschuldner der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden, wenn der Verk加fer die an ihn gezahlte Umsatzsteuer nicht oder nicht vollstandig abfuhrt. teil 4. a) Aus dem い ist die Lehre zu ziehen, daB der Haftung fr Steuerschulden des VerauBerers nach§75 AO gerade bei der Umsatzsteuer auf Erwerberseite besondere Aufmerksamkeit zu widmen istlo. Bereits ein einzelnes Grundstuck kann einen Betrieb ・ oder Teilbetrieb 一 darstellen1' und beim Erwerber die in§75 AO geregelte Haftung fr betrieblich bedingte Steuern ausl0sen, obwohl der Erwerber nicht der Steuerschuldner ist. b) Wenn zwischen den Parteien die Verpflichtung zur Umsatzsteueroption streitig ist, ist ein Anspruch auf Ausubung der Option anzunehmen, wenn der Erwerber dem enden Nachteile ersetzt12. VerauBerer die ftir diesen entst山 In jedem Fall ist es aber empfehlenswert u延邑些博ck auf§313 13GB auch geboten's. in aen Kaurvertrag eine Aussage dahingelienct aufzunehmen, oD aer verKaurer zur 節筋n 断面議戴“ isj Das セmsatzsteerrecht gibt allein dem Vera叩erer das Recht zu optieren, wobei der Verzicht auf die Steuerbefreiung form- und fristfrei m6glich ist'4, solange die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskraftig ist's. Es kann daher im Interesse des 願ufers liegen, auf eine entsprechende . Klausel im Kaufvertrag hinzuwirken. Folgende Formulierungen 肋nnten alternativ in den Kaufvertrag aufgenommen werden: Formulierungsvorschlag bei Option16: 一 Der Ve水dufer ist verpflichtet, auf die Steuerbefreiung des Grundstncksumsa如5 パ 4 Nr. 9a UStG) gern.§9 Abs. 1 UStG zu verzichten und den in diesern Vertrag ve肥inbarたn Grundst加厨加uf 加肥iner Uiれsa如teuererklarung als steue荏flichtig zu behandeln. 9 Ebenso Mロ施1; a. a. 0., Bi. 1932. 10 Siehe I 互麗ち a. a. 0., Bi. 1932. II Koch/Scholz-Hlaczinsky, AO, 4. Aufl.,§75 Rdnr.6; H助schmann/Heppたいitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Mfl.,§75 AO Rdnr.7. 12 Grziwotz, a. a. 0., 1449. 13 Vgl. zu dieser Problematik'das im DNotI-Report 1/1995, 1 ff. ver6ffentlichte Gutachten. 14 Abschnitt 148 Abs, 3 S. 1 UStR. 15 Plロckebaum-Malitzky, a. a. 0.,§ ? Rdnr. 24 m. w. N・ 16 Eder, a.a.0., 1671. Formulierungsvorschlag bei Umsatzsteuerfreiheit des Kaufs17: 一 Eine 切nsa如犯uer ist 加 Kaiゆ肥is nicht enthal犯n und auch nicht zu entrich 犯居 zur Uiれsa如犯uer wird nicht optiert. c) Bei Barzahlung der Umsatzsteuer ist es fr den Kaufer in der Regel notwendig, den Umsatzsteuerbetrag zunachst vorzufinanzieren und g昭ebenenfalls die entsprechenden Finanzierungszinsen zu tragen. In der Praxis wird dies haufig dadurch vermieden, daB die Umsatzsteuer nicht gezahlt, sondern an den Verk如fer stattdessen der Vorsteuervergtungsanspruch abgetreten wird, der diese Forderung gegenuber dem Finanzamt mit seiner Umsatzsteuerschuld verrechnet. Grundsatzlich kann die Abtretung an §364 Abs. 1 BGB ) oder erfllungshalber Erfllungs Statt( erfolgen. Im Regelfall ist eine Leistung erfiillungshalber anzunehmen, da eine Leistung an Erftillungs Statt im Zweifel nur bei endgUltigem Vermogenszuwachs des Glaubigers gewollt istl8. Welche Erfllungswirkung gewollt ist, sollte im Rahmen der Abtretungsvereinbarung klargestellt werden. Der dem Unternehmer (hier: Kaufer) aus dem Grundstuckskaufvertrag aus§15 UStG erwachsende Vorsteuerabzugsanspruch geht in die Steuerberechnung nach §16 Abs. 2 UStG ein und ist deshalb kein eigenstandig abtretbarer Anspruch'9. Der Abtretung 餓hig ist der Erstattungsanpruch, der sich nach Erfassung aller u brigen Besteuerungsgrundlagen eines Voranmeldungszeitraumes unter BerUcksichtigung der ab五ehbaren Vorsteuerbetrage ergibt20. Der Vorsteuerabzugsanspruch des Kaufers, der aus einem konkreten GrundstUckskaufvertrag resultiert, kann daher im Einzelfall durchaus von dem Vorsteuervergutungsanspruch abweichen. Der Umsatzsteuervergiitungsanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Voranmel-dungszeitraums, ohne daB es dazu einer Festsetzung durch das Finanza血 und damit eines Steuerbescheids nach§218 .恥r SteuererstattungsansprUche beAbs. 1 AO bedarf1 steht kein grunds飢zliches Abtretungsverbot22. Die Abtretung bedarf jedoch der besonderen Form des§46 Abs. 2 und 3 AO. Danach ist die Anzeige gegenuber der zustandigen Finanzbehorde auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu erkl証en. Diese steuerrechtlichen Besonderheiten mUssen eingehalten werden, damit die Abtretung den gewunschten zivilrechtlichen Erfolg zeigt23. Zu beachten ist, daB die Abtretung nur wirksam wird, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird. Die Anzeige wirkt nicht" auf den Zeitpunkt des 助tretungsvertrages zuriick24. Da es der Kaufer des GrundstUcks in der Hand hat, selbst die Abtretungsanzeige an das zustandige Finanzamt zu versenden und da血t die Wirksamkeit der Abtretung herbeizufhren, dUrfte dies ein 17 Grziwo女, a. a. 0., 1450. 18 題1. nur Jauernig/Stロrner, BGB, 7. Aufl.,§365 Tz. 3. 19 BFH BStB1 II 1983, 612. 20 OFD Berlin, UStR 1979, 153/154. 21 Eingehend hierzu Eder, a. a. 0., 1673; BFH UR 6/1994, 238 ff. 22 §46 節5. 1 A0. ding, Immobilienkauf23 Eingehend Eder, a. a. 0., 1672 ff.; Mり Vertrag und Umsatzsteuer, DNotI-Report 16/1994, 3 ff. 24 A0-Kartei, 5 0 166,§46 Karte 3 Tz. 3, Ausgabe BadenWUrttembe現. MittB町Not 1995 Heft 1 Weg sein, einer Nichtzahlung der Umsatzsteuer durch den Verk如fer vor加beugen. Das Finanzamt kann allerdings gegen den abgetretenen Erstattungsanspruch Steuerschulden und- rUckstandige steuerliche Nebenleistungen aufrechnen ( §226 AO). Solange das noch nicht geschehen ist, kann der Ver姫ufer seinerseits mit der auf ihn U bergegangenen Forderung gegen seine eigene Steuerschuld aufrechnen25. Der dargestellten Problematik 肋nnte durch folgende 恥rmulieんngen Rechnung getragen werden: Formulierungsvorschlag A26: 一 (1)Dた p teien vereinbaren, den vom 大?iufer geschuldeけ た11, auf den Netto加ufpreis entfallenden 切nsa如teuerbetrag er)包 llungshalber パ 364 Abs.2 BGB) durch Ab加tung d山 切nsa如teuervergロtun gsai質'pruches d山 nach seiner Iセststellung az1den Verl zahlen .乃 itsprechend山 gilt fr 鹿n ill, 尻nanzamt 処/'grund einer Verrechnung mit erfo尼とrun gen den Kufer die nich t oder nicht in 'er Hhe vornimmt oder eine Verrechnung aus anderend Gr如鹿ル die dけ Ver肋uf汁 nicht e呼 m、 Zeitpunkt nicht statグndet, zu zu vertreten hai l W die 切nsaたsteuerschuld aus welchem der .trag entrichen m姐 In all diesen Fllen ist die Umsa如たuerfllig in dem Ze如unkt, in welchem der sie entrichten m明 jedoch ・ nicht vor Flligkeit des Nettokaufpreises. ... 1 Bernhard 九 Kufers zu tilgen. 一(2) Der 和ufer 加 verj卿chteち seinen Umsa如teuerverg謝ungsan叩ruch in Hhe des geschuldeten 切nsatzsteuerbetrag賀 an den 1'ひkufer abzutreten. L厄r An叩 ruch auf Abtretung Ist s口/'ortfllig. Die Abtretung ist mit dem gem. 9 46 Abs. 3 AO amtlich vorge-schriebenen Vordruck der zus抜ndigen Finanzbehdrde anzuzeigen. 一(3) Der Ve次dufer Ist- 肥荏卿chtet, mit dem abgetretenen Anspruch unverz智lich gegen女ber dem Finanzamt mit seiner eigenen 切nsa如teuerverbindlichkeit aufzurechnen. 一(4) Der Kufer garantiert, . dぴ er zum Abtretung 双eitpunkt keine rcks諮ndigen Steuerschulden oder steuerlichen 入厄benforderungen gegen女ber seinem Finanzamt hat, die dひ Aufrechnung durch den 陀r切4ル entgegenstehen. 一(5) Soweit die Aufrechnung der 切nsa如把uerverbindlichkeit mit dem abgetretenen 切nsa如teuervergtungsai智pruch nicht z婚tande kommち ist der a婚 di町em Vertrag herr女hrende 切nsa如teuerbetrag . vom Kufer an den Verkufer in bar zu zahlen. Der Betrag wfrd fllig mit 凡lligkeit des 大 aufpreおai 叩ruchs. Formulierungsvorschlag B27: ニ (1) Die ausgewiesene Umsa如teuer in H he von DM . . . ist wie folgt zu begleichen: 一 Der Kufer tritt hiermit seinen Vorsteuererstattungsanspruch gegen女ber dem -Finanzamt bis zur Hhe der vorstehend ausgewiesenen 切nsa柵teuer en 管Ilungshalber zum た itpunkt der Flligkeit dieses Anspruchs, nicht jedoch vor dem た itpunkt der Flligkeit d山 Nettokaufpreises, an den Verkufer ab. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, 山 pgem効 §46Abs. 2A0 die Abt肥tung der 月 nanzbehd厄セ unter Verwendung d山 vorgeschrie加nen Vordrucks anzuzeigen ist; sie sind einander hierzu verjルchtet. Sollte der Vorsteuererstattu uch d山 Kufers geringer sein als die vorstehend a瑠gew肥Sene 切nsatzso ist der Kufer verpflichteち den Dびル enz25 Eingehend zur Problematik des Aufrechnungswettlaufs Eder, a.a.O., 1673.. 26Eたr, a. a. 0., 1674. 27 Mitgeteilt von Notar Dr. 石fermann Amann, Berchtesgaden. 弘 し MittB町Not 1995 Heft 1 Beurkundungs- und Notarrecht 33. ZPO§114; BNotO§19; RVO§665; BeurkG§17 (Unterbliebene Belehrungu ber Anzeigepflicht nach§665 RVO;、 mbglicherweise ye,買pdtete Anzeige nach§6あ Rレq Eine Schadensersatzklage gegen einen Notar, der eine Umwandlung beurkundet hat, dabei auf the Regelung des §665 RVO nicht hingewiesen und die nach dieser Vorschrift erforderliche Anzeige m6glicherweise verspatet gemacht hat, bietet jedenfalls dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei Beurkun血ng kein AnI鴻 zu der Annahme bestand, d加 der Urkundsbeteiligte unklare oder unrichtige Vorstellungen h ber die Folgen der Umwandlung fhr seine pers6nliche Haftung hatte, und der Notar eine besondere zusatzliche Beratungspflicht nichtU bernommen hat. (Leitsatz der Schr加leitung) OLG Hamm, BeschluB vom 14. 9. 1994 一 11 W 24/93 Aus dem Tatbestand: Der Antragsteller ist Konkursverwalteru ber das Verm6gen des 恥xtilkaufmanns C. Dieser war bis zum 31. 12. 1989 pers6nlich haftender Gesellschafter der Fa. S.-KG. Kommanditistin war u. a. die Fa. G.-GmbH. Ende des Jahres 1989 beschlossen die Gesellschafter, das Unternehmen in eine GmbH&Co. KG umzuwandeln. Die bisher als Kommanditistin beteiligte GmbH sollte Komplementarin werden; der bisherige Komplementar C. sollte Kommanditist werden. Mit dem Entwurf und der Beurkundung der dazu erforderlichen Vertr醜e wurde der Antragsgegner beauftragt, ebenso mit den notwendigen Anmeldungen beim Handelsregister. Am 19. 12. 1989 beurkundete der Antragsgegner die fr die Umwandlung zu fassenden GesellschafterbeschlUssら die erforderlichen Vqtrage und Anmeldungen zum Handelsregister, die der Antragsgegner sodann vornahm. Ab 1. 1. 1990 wurde die Umwandlung der Gesellschaft wirksam. Mit Schreiben vom 五 05. 19叩 wurde der 丘uhere 助mplement紅 C. von der Te虹 il- und Bekleidungsberufsgenossenschaft auf Zahlungder Beitr醜e zur gesetzlichen Unfallversicherung fr das Jahr 1990 in Anspruch genommen, u. a. fr die Zeit vom 1. 1. 1990 bis zum 30. 6. 1990 auf VorschuBzahlung in H6he von 216.500,00 DM. Die Forderung wurde mit der sogen. Nachhaftungsregelung aus §665 RVO begrndet, wonach bei einem Wechsel des Unternehmers der bisherige Unternehmer fr die Beit慮ge zur Unfailversicherung bis zum Ende des Jahres, in dem der Wechsel in der 氏rson des Unternehmers angezeigt wird, als Gesamtschuldner neben dem neuen Unternehmer haftet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.04.1994 Aktenzeichen: V ZR 280/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1995, 83-87 Normen in Titel: AO 1977 § 75 Abs. 1; BGB § 276