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II R 95/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 14. September 1994 II R 95/92 ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1; BGB §§ 718, 719; HGB §§ 105 Abs. 2, 161 abs. 2 Steuerschuldner bei Schenkung oder Erbanfall an Gesamthand Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anmerkung der Schriftleitung: Vergleiche hierzu Obermeier, Mittelbare GrundstUcksschenkung, Aufwendungen fr ein Erbbaurecht und Anschaffungsnebenkosten bei der Wohneigentums佑rderung nach §10 e EStG , in diesem Heft S. 24, und die nachfol-gend im Leitsatz abgedruckten BFH-Urteile vo皿 27.7. 1994, in diesem Heft S. 82. 28. EStG§10 e Abs. 1, 6 ひ卿ne B昭伽stigung gern§10 e EStG ルr Einrnalbetrag, 虎r fr Erwerb des E,カbaurechts zu bezahlen ist) Der vom Erwerber eines Erbbaurechts als Entgelt fUr die Nutzung des Grundst6cks zu zahlende Einmalbetrag geh6rt nicht zu den Anschaffun部kosten des Grund und Bodens i. 5. von §10 e Abs. 1 EStG . Der Betrag ist auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen und 一soweit er auf die Zeit vor Bezug der zu eigenen 1私〕hnzwecken genutzten Wohnung entfllt 一 als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG zu berUcksichtigen. BFH, Urteil vom 27. 7. 1994 一 x R 141/93 一 29. EStG§10 e Abs. 1 und 6 伍eine B昭立nstigung nach §10 e EStG 声r pauschal errnittelte 乃schliePungskosたル die irn F露tpreis fr Erwerb des Erbbaurechts enthalten sind) Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunter-nehmen dem Erwerber des Erbbaurechts gegenhber, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundsthck zu erschlieBen und darauf ein Einfamiie血aus zu errichten, so sind die im Festpreis enthaltenen, pauschal ermittelten ErschlieBungs-kosten fUr den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts (AnschluB an das BFH-Urteil vom 23. 11. 1993 Ix R 84/92, BFHE 173, 61 , BStBI II 1994, 292) und as solche nicht nach §10 e Abs. 1 EStG beがnstigt. Sie sind nach §10 e Abs. 6 EStG as Vorkosten ab血ehbar, soweit sie 一 verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts 一 auf den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Woh-一 nung zu eigenen Wohnzwecken entfallen. BFH, Urteil vom 27. 7. 1994 一 x R 97/92 一 30.EStG§lOeAbs.lund6( zeitanteilige B昭立nstigung von Erb加u刀nsen aお Vorkos gern. §10 Abs. 6 EStG ) Erbbauzinsen sind nicht as Anschaffungskosten des Grund und Bodens nach §10 e Abs. 1 EStG begUnstigt. Sie sind als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken betreffen. BFH, Urteil vom 27. 7. 1994 一 x R 126/93 一 31.ErbStG 1974§§1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1; BGB§§718, 719; HGB§§105 Abs.2, 161 Abs.2 (Steuerschuldner bei品henkung oder Erbaび斑 an Gesarnthanの F凱lt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Verm6gen zu, sind unabh註ngig von der Frage, ob 小ilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, fr die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamth加der als verm6gensm郊ig bereichert anzusehen・ Erwerber und damit Steuerschuldner i. 5. von§20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamth註nder (Aufgabe von BFIIE 155, 395, BStBI II 1989, 237). BFH, Urteil vom 14. 9. 1994 一 II R 95/92 一 Aus dern Tatbestand: Dib Klagerin und Revisionsbeklagte (Ki昭erin) ist eine von den Speditionskaufleuten A. B. und C. B. durch schriftlichen Vertrag vom 6. 10. 1989 gegrUndete Gesellschaft des bUrgerlichen Rechts (GbR). Die beiden Gesellschafter der Kl昭erin haben am 2. 10. 1989 einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag 面t ihrer Mutter abgeschlossen, durch den die Mutter,, ihren S6hnen A und C als Gesellschaft bUrgerlichen Rechts" zwei GrundstUcke schenkte. Nach Abschnitt III. des Schenkungsvertrages sollten Besitz, Nutzungen und Lasten mit dem 1. 10. 1989,, auf die Beschenkten" ube稽egangen sein. In Abschnitt IV. des Vertrages erkl加ten die Beteiligten die Auflassung. Dazu heiBt es, sie seien dar加er einig, daB das Eigentum,, auf Herrn A. B. und Herrn C. B. als Gesellschaft bU稽erlichen Rechts'‘加ergehe. SchlieBlich sollten nach Abschnitt VI.,, die Beschenkten" die Kosten des Vertrages und seiner Durchfhrung,, je zur H組fte" tragen. Der Bekl昭tと und Revisionsklager (das Finanzamt 一恥一)sah in diesem Vo昭ang eine Schenkung an die Kl犯erin und setzte 面t Schenkungsteuerbescheid vom 9. 1. 1990 g昭en die Kllgerin unter Zugrundelegu昭der Steuerklasse IV Schenkungsteuer in H6he von 11 990 DM fest. Als Wert des Erwerbs setzte es 57 540 DM (140 v. H. des Einheitswertes der geschenkten Grundstucke) an. Der Einspruch, mit dem die Ki昭erin geltend machte, die Sehenkung der GrundstUcke sei nicht an sie als Gesamthandsgemeinschaft, sondern an ihre Gesellschafter als S6hne der Schenkerin erfolgt, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat Bescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben. Nicht der Klagerin, sondern den beiden Gesellsehaftern der Kl昭erin seien im Streitfall nach dem aus dem Vertragsinhalt erkennbaren Willen der Schenkerin die beiden GrundstUcke geschenkt worden. Von einem solchen Schenkerwillen sei bei Vertrgen u ber eine vorweggenommene Erbfolge sowie bei sonstigen Ubergabevertr臨en zwischen nahen Angeh6rigen in aller Regel auszugehen. Hinzu komme, daB die Schenkerin die Beschenkten in der Schenkungserklarung ausdrucklich als,, ihre S6hne" angesprochen habe; auch wenn sie gleichzeitig akzeptiert habe, daB die Sohne ,,als Gesellschaft bu稽erlichen Rechts" hatten erwerben wollen, habe sie da面t dokumentiert, d叩 die Schenkung als pers6nliche Zuwendung an ihre Kinder 即wollt gewesen sei. Der scheinbare Widerspruch zwischen diesem Schenkerwillen und dem auf eine unmittelbare U berfhrung der geschenkten Grundstucke in ein Gesa皿handsverm6即n abzielenden Erwerbszweck, den die beiden S6hne mit Billigung der Schenkerin verfolgt h肌ten, l6se sich auf, wenn die Schenkungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter verstanden und der Gesamthand d山ei die Rolle des Dritten zugewiesen werde. Auf die Fr昭e, ob auch Gesellschaften zur gesamten Hand, zu denen der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Zusammenhang ausdr叱klich auch die GbR rechne (vgl. BFHE 155, 395 ; BStB1 II 1989, 237), Erwerber und damit Steuerschuldner i・5・des§20 Abs・1 des Erbschaftsteue稽esetzes (ErbStG) 1974 sein 姉nnten, komme es nicht an. Mit der vom FG zugelassenen Revision rUgt das FA rechtsfehlerhafte Auslegung des notariell beurkundeten Schenkungsversprechens. 」ロ 川 月 り . 2 MittB習Not 1995 Heft 1 買 」 Aus den Grnden: Die Revision ist unbegrUndet. 早 Das FG hat 一 im Ergebnis zutreffend 一 die mit der Klage angefochtene Schenkungsteuerfestsetzung aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob die KI醜erin, eine GbR, nach zivilrechtlichen Grunds批zen als Beteiligte des Schenkungsvertrages (Beschenkte) anzusehen ist. Denn selbst wenn die Klagerin 一 wie das FA meint 一 zivilrechtlich als solche angesehen werden muBte, w証e damit noch nicht die fr die Schenkungsteuer maBgebliche Frage beantwortet, ob die Klagerin durch die freigebige Zuwendung als Bedachte auf Kosten der Zuwendenden bereichert wurde (vgl.§7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Nach §1 Abs. 1 ErbStG 1974 unterliegen u. a. der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) der Erwerb von Todes wegen (Nr. fl und die Schenkungen unter Lebenden (Nr. 21. unter,,L rwerD von ioaes wegen-- uzw.,、ど cnenKung-- ist 一 wie sich aus§3 Abs. 1 Nmn. 1 und 2 und §7 Abs. 1 ErbStG 1974 ergibt 一 nicht ・ (zivilrechtliche) Rechtsvorgang als der solcher gemeint, sondern der durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung bewirkte U be堪ang von Verm6gen auf den ' Bedachten. Denn nach§3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen nicht etwa der Erbanfall, sondern 叱rし Erwerb,, durch" Erbanfall,,, auf Grund" Erbersatzanspruches,,, durch" Vermachtnis bzw. ,,durch" Schenkung auf den Todesfall. Entsprechend gilt nach §7 Abs. 1 ErbStG 1974 als Schenkung unter Lebenden u. a. jede freigebige Zuwendung durch" die der ,ら Bedachte auf Kosten des Zuwendend血 bereichert wird, sowie ferner ,週 as infolge Vollziehung",,, infolge ErfUllung" oder durch andere Vorg如ge erlangt wird. DaB der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in diesem Sinne nicht der Erbanfall bzW. die Schenkung als solche, sondern der durch diese Rechtsvo亀ange b面rkte U bergang von Verm6gen unterliegt, ergibt sich schlieBlich auch aus§10 Abs. 1 ErbStG 1974, wonach die Beルicherung dお Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (vgl. hierzu grundlegend Gutachten des RFH vom 21. 5. 1931, I D 1/30, RFHE 29, 137). Soweit das E堰ebnis des Erwerbs, d. h. die Bereicherung des Bedachten, der Steuer unterliegt, folgt daraus, d叩 sich die Frage, wer schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den VermogensUbergang bereichert ist, nicht (allein) danach richten kann, wer als Beschenkter am zivilrechtlichen Schenkungsvo培ang beteiligt ist. Vielmehr bedarf es einer eigenst加digen schenkungsteuerrechtlichen PrUfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch die freigebige Zuwendung auf 助sten des Zuwendenden bereichとrt wurde. ist eine Gesamthandsgemeins血aft (OHG, KG oder GbR) zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvo堪ang beteiligt, ergibt diese eigenstandige schenkungsteuerrechtliche PrUfung, d叩 nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthan面r durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Dies folgt aus der Regelung in§718 des BUrgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach das Gesellschaftsverm0gen gemeinschaftliches Vermogen der Gesellschafter, und nicht etwa Verm6gen der Gesellschaft ist. Die Personengesellschaft ist von der Pers6nlichkeit der Gesellschafter nicht zu trennen; die Gesellschafter selbst sind Tr加er der gesamthnderischen Rechtg und Pflichten (vgl. BGHZ 107, 268 「= MittBayNot 1989, 270= DNotZ 1990, 34 ]). Dies gilt entsprechend auch fr die OHG bzw. KG (昭I.§105 Abs. 2, §161 Abs. 2 HGB ). MittB習Not 1995 Heft 1 Geht deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermogen auf eine Gesamthandsgemeinschaft 加er, wird dieses stets gesamthanderisches Verm6gen der Gesamthander, die allein durch den Verm6gens加ergang bereichert werden. D叩 die einzelnen Gesamthander der gesamthanderischen Bindung nach§719 BGB unterliegen, insbesondere U ber einzelne zum Gesellschaftsvermogen geh6rende Gegenst加de nicht verfUgen 肋nnen ,如dert hieran nichts. Auch aus der der Gesamthandsgemeinschaft allgemein zuerkannten 恥ilre山tsfahigkeit e稽ibtg i山 fr die hier m叩gebliche verm6gensm郎ige Beteiligung der Gesellschafter am Gesamthandsverm6gen nichts anderes. Denn bei der Zuerkennung der Teilrechtsfahigkeit der Gesamthand geht es nicht darum, der Gesamthand als solcher eine den juristischen Personen vergleichbare, wenn auch relative, von den Gesamthandern losgel0ste Rechtsfhigkeit zuzuerkennen (vgl. hierzu MUnchKomm-BGB/Ulmer, 2. Aufl.,§705 Rdnr. 129, 131). Vielmehr betrifft die Teilrechtsfhigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr, d. .h. die Bestimmung der Rechtsposition, die eine Gesamthandsgemeinschaft als 毛ilnehmer am Rechtsverkehr Dritten gegen加er einnehmen kann (BGH NJW 1992, 499). 恥lIt deshalb einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermogen zu, sind unabh如gig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, fr die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthander als verm0gensmaBig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von§20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall somit nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthander. Soweit der Senat in seinem Urteil 血 BFHE 155, 395 , BStB1 II 1989, 237 die Auffassung vertreten hat, Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des §20 Abs. 1 ErbStG 1974 如nne auch eine Gemeinschaft zur gesamten Hand sein, folgt er dieser Auffassung nach U berprゆ seines Rechtsstandpunktes ng nicht mehr. Im Streitfall konnte deshalb offenbleiben, ob die Klagerin zivilrechtlich als Beschenkte anzusehen ist. Denn selbst wenn dies der Fall w証ら wおen durch die freigebige Zuwendung nicht die Kl昭erin, sondern deren Gesellschafter als Bedachte aus dem Verm6gen der Zuwendenden bereichert und deshalb schenkungsteuerrechtlich als Erwerber und damit als Steuerschuldner anz略ehen. Da das FA → ausgehend noch von der in BFHE 155, 395 , BStBI II 1989, 23,7 vertretenen Rechtsmeinung 一 die Klagerin als Steuerschuldnerin behandelt hat, hat das FG 血 Ergebnis zutreffend den ge即n die Kl智erin gerichteten Schenkungsteuerbescheid aufgehoben. 32. AO 1977§75 Abs. 1; BGB§276 (Nebe塑flichten dお Grundst#cksver妙昨rs bei Option 声r 伽satzsteuer) Den Grund就Ucksverk註ufer eines ver面eteten Supermarktes, der vereinbarungsgem那 zur Umsatzsteuer optiert, trifft die vertragliche Nebenpulicht, die ihm vom K如fer gezahlte Umsatzsteuer unverzUglich an das Finanzamt abzufUhren, um diesen nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt nach§75 Abs. 1 i. V. mit§44 AO auszusetzen. BGH, Urteil vom 29. 4. 1994 一 V ZR 280/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 14.09.1994 Aktenzeichen: II R 95/92 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 19 MittBayNot 1995, 82-83 Normen in Titel: ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1; BGB §§ 718, 719; HGB §§ 105 Abs. 2, 161 abs. 2