IX R 82/91
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. Januar 1994 IX R 82/91 EStG §§ 7 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nebenaufwendungen bei Immobilienfonds als Grundstücksanschaffungskosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Da der Beteiligte nicht nur mildtatige Zwecke verfolgt,, ist ihm, auch wenn ihm im U brigen GemeinnUtzigkeit zuerkannt ist, die GebUhrenermaBigung des§144 Abs.2 KostO nicht zu ge叫hren (so Korintenberg/L町pe/Bengel/ Reimann, KostO, 12. Aufl.,§144 Rdnr. 12; vgl. auch Schmidt, MittRhNotK 1989, 209 /210). Die weitere Beschwerde erweist sich somit als unbegrundet und ist zurtickzuweisen. Steuerrecht 36. EStG§§7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21 (Nebenwめ妃ndun即n bei Immobilienfonds als Grunds競cksanschaffungskosten) 加eh bei Immobilienfonds gehoren modellbe血ngte Nebenaufwendungen (Provisionen und GebUhren der Initiatoren) regelm註6ig zu den Anschaffungskosten des bebauten und vermieteten GrundstUcks (Anschlu6 an das Urteil vom 14. 11. 1989一IX R 197/84, BFIIE 158, 546, ilStill II 1990, 299=MittE習Not 1990, 200). BFH, Urteil vom 11. 1. 1994 一 Ix R 82/91 一 37. AO 1977§46 Abs. 2, 3 und 5; BGB§§177, 180, 409 (Abtretung von 5ルuererstattun即ansp威chen) Zur Wirksamkeit der Abtretung von SteuererstattungsansprUchen, wenn die Abtretung der Finanzbeh6rde nicht vom (bisherigen) GI註ubigeし sondern vom Abtretungsempf註nger angezeigt worden ist (Vollmacht, Genehmigung, Schuldnerschutz). BFH, Urteil vom 22. 3. 1994 一 VII R 117/92 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager und Revisionsklager (Klager) traten zur Sicherung der Anspruche einer Bank gegenber Unternehmen, an denen sie beteiligt waren, ihre Einkommensteuer- und KirchensteuererstattungsansprUche an die Bank ab. Die Abtretungsanzeigen auf dem amtlichen vorgeschriebenen Vordruck wurden von den Klagern unterzeichnet und am 12. 10. 1984 von der Bank dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 一 FA 一)めersandt. In einer am 24. 10. 1984 von den Klagern unterzeichneten weiteren Abtretungserklarung u ber ihre SteuererstattungsansprUche an die Bank heiBt es w6rtlich:,, Die Anzeige dieser Abtretung an das zustandige Finanzamt wird von Ihnen vorgenommen." Mit Schreiben vom 28. 11. 1984 teilten die Rechtsanwlte der Klager dem FA u. a. mit, daB die Abtretungen der Steuererstattungsanspruche der Klager an die Bank angefochten und dadurch rUckwirkend aufgehoben worden seien. Das FA verfgte im Januar 1985 die Auszahlung der Einkommensteuer- und Kirchensteuerguthaben aer luager an aie tsanic. Durch Abrechnungsbescheid vom 18. 1. 1990 stellte das FA fest, daB den Klagern die von ihnen geltend gemachten Steuererstattungsanspruche nicht zustUnden, weil sie durch Mszahlung der Erstattungsbetrage an die Bank erloschen seien. Der Einspruch, mit dem die Klager im wesentlichen vortrugen, die Abtretungen seien unwirksam, weil die Bank nicht bevollmachtigt gewesen sei, sie dem FA anzuzeigen, blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die gegen das Urteil erhobene 恥vision blieb erfolglos. Aus den Gr良nden: Die Revision ist unbegrundet. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist der angefochtene Abrechnungsbescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als mit ihm festgestellt wird, daB den Klagern Einkommensteuer- und KirchensteuererstattungsansprUche nicht mehr zustehen, weil sie durch Auszahlung der Erstattungsbetrage an die Bank als 安ssionarin erloschen sind (§§46, 47 加 1977). Die Abtretung dieser Ansprtiche war wirksa卑; die Klager mussen die dem FA gegenuber angezeigten Abtretungen gegen sich gelten lassen. Das FA ist deshalb mit der Auszahlung an die Bank auch den Klagern gegentiber von seiner Leistungspflicht frei geworden. 1. a) Nach §46 Abs. 2 AO 1977 wird die 一 nach Abs. 1 zulassige 一 Abtretung von Steuererstattungsanspruchen erst wirksam, wenn sie der GlaubigeF in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zustandigen Finanzbehorde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Wie das FG festgestellt hat, entsprachen die fr die Streitjahre dem FA vorgelegten Abtretungsanzeigen der in§46 Abs.3 AO 1977 vorgeschriebenen Form. Zweifel an der Wirksamkeit der Anzeigen bestehen allein deshalb, weil die formalisierten Abtretungsanzeigen nicht 一 wie in §46 Abs. 2 AO 1977 vorgeschrieben 一 von den (bisherigen) Glaubigern, den Klagern, sondern von der Bank als Abtretungsempfngerin dem FA U bersandt worden sind. Die Anzeige durch den 安ssionar ist nach herrschender Meinung unwirksam, weil dieser zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Anspruchs noch nicht verfgungsberechtigt ist. Der Glaubiger kann sich aber bei seiner Anzeige des Abtretungsempfngers oder einer andereii Person als 脆rtreter oder Boten bedienen (7切ke刀ひuse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl. §46 AO 1977 Tz. 4 h; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung,§46 Anm. 14). Das FG hatkine Feststellungen daruber ge-troffen, ob die Klager die Bank zur Anzeige der Abtretun-gen an das FG bevollmachtigt haben. Es hat diese Frage offengelassen, weil die Klager nach seinen Feststellungen jedenfalls die Anzeige durch die Bank genehmigt haben, was nach Auffassurg des FG rechtlich zulassig war. b) Nach dem Urteil des FG Berlin ( EFG 1992, 103 ) soll《 es unerheblich sein, wer die Abtretungsanzeige beim FA einreicht, sofern nur die Anzeige selbst von dem Glaubiger stammt, da der Begriff des,, Anzeigens" i. S. von§46 Abs. 2 AO 1977 nicht notwendig den des,, Einreichens" umfasse. Nach dieser Auffassung ist nach dem Sinn und Schutzzweck des§46 AO 1977 vielmehr maBgeblich, ob der Zedent die Anzeige wissentlich und willentlich aus der Hand gegeben hat, um die Abtretung der Beh6rde bekannt werden zu lassen (ebenso: 7切ke刀ひ泌e,§46 AO 1977 Tz. 4 h). Auf welche Weise eine derartige Anzeige dem FA zugeht, ist danach eine bloB formelle U bermittlungsmodalitat. Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls insoweit, als sich im Regelfall aus einer formgerechten, vom Glaubiger (Abtretenden) unterschriebenen Abtretungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. die der Abtretenae aem AOL肥tungsemptanger wlssentllcfl una wiflentlicfl UberlaBt, auf die Bevollmachtigung des Abtretungsempfngers schlieBen laBt, diese Anzeige zum Wirksamwerden der Abtretung dem FA zuti bermitteln. Dies ist aus PraktikabiliMittB習Not 1994 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.01.1994 Aktenzeichen: IX R 82/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 572 Normen in Titel: EStG §§ 7 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3