IX ZR 116/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Juli 1993 IX ZR 116/92 ZPO §§ 852 Abs. 1, 804 Abs. 3; AnfG § 1 Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs vor Anerkennung bzw. Rechtshängigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 804 Abs. 3; AnfG§1 (Pfndung eines vor Anerkennung bz以 Rechtsh言 fehlt hingegen das Rechtsschutzinteresse for den Klager. Da dieser namlich als Folge des Schenkungswiderrufs die Rechtsstellung als Miteigentomer des Grundbesitzes zurockerhaU, steht der Beklagten schon aus diesem Grund kein einseitiges Kundigungsrecht mehr zu. Die Parteien mロssen vielmehr die ぬrwaltung und Benutzung des Hauses in Zukunf.t wiederum gemeinsam regeln,§745BGB. Insoweit bleibt die 恥vision erfolglos. 18. BGB§21 11, 2124 (Verwaltung des Nach后sses 1. Wird ein NachlaBcirundst0ck zwancisversteiciert. f谷llt der an aen voreroen ausgekenrte uoerscnuiう als b urrogat In den Nachla. 2. Tilgt der Vorerbe mit freien Mitteln ein schon beim Erbfall bestehendes Fremdgrundpfandrecht, f言llt die dadurch entstehende EigentUmergrundschuld in sein freies, nicht der Nacherbfolge unterliegendes ぬrm6gen. 3. Gew6hnliche Erhaltungskosten, die gem.§ 幻24 Abs.1 BGB dem Vorerben zur Last fallen, sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umst苔nden des Nachlasses regelm苔Big aufgewendet we叱en mUssen, um das Verm6gen in seinen Gegen・ st苔nden tats苔chlich und 肥chtlich zu erhalten. 4. Der Einbau einer modernen Heizungsanlage in ein Miet・ wohnhaus sowie die Isolierverglasung seiner 凡nster sind in der Regel MaBnahmen, die ihrer Art nach unter § 幻24 Abs.2 BGB fallen. 5. Die Frage, welche MaBnahmen sich aus den Ertr首gen bezahlen lassen, die das Objekt im Laufe mehrerer Jahre abwirft, bietet kein geeignetes Kriterium fUr die Abgren= zung der gew6hnlichen von den auBe円ew6hnlichen Erhaltungskosten. 6. Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gew6hnlichen Erhaltungskosten geh6ren, sondern grunds谷tzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsm谷Bigen Ver・ waltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschlieBt, zur Durchfohrung dieser MaB・ nahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176 , 180 ff. L= MittBayNot 1990, 189 ]; BGHZ 114, 16 , 26 ff.). BGH, Urteil vom 7. 7. 1993 一 IV ZR 90/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 19. ZPO§§852 Abs. 1, Pflichtteilsanspruchs keit) 1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerken・ nung oder Rechtsh谷ngigkeit als in seiner zwangsweisen Ven叩ertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch ge・ pf谷ndet werden. 2. Bei einer derart eingeschr谷nkten Pf谷ndung erwirbt der Pf谷ndungsgl谷ubiger bei Eintritt der Ven四ertungsvoraus・ setzungen ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem -Zeitpunkt der Pf谷ndung bestimmt. 3; Wird ein -Pflichtteilsanspruch vor ve市aglicher Anerken・ nung oder Rechtsh谷ngigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Glaubigerbenachteili. gung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daB der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen fUr eine unbeschr谷nkte Pf苔ndbarkeit nicht herbeigefUhrt h谷tte. BGH, Urteil vom 8. 7. 1993 一 IX ZR 116/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Auf Antrag der Klagerin wurde o ber das Verm6gen ihres Schuldners H.W. am 24.7.1986 das Konkursverfahren er6ffnet Am 8. 1. 1990 erwirkte die Klagerin die vollstreckbare Ausfertigung eines Auszugs aus der Konkurstabelle ロber. eine Forderung von 1.458.747,05 DM gegen den Schuldner. Die Klagerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Glaubigeranfechtung Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7.10.1986 verstaTrb die Mutter des Schuldners. Erbe wurde sein Bruder E.W. Am 5.3.1987 trat der Schuldner seine Pflichtteilsansproche an seine Ehefrau ab Diese setzte durch Testament vom 3.9.1988 die Beklagte zur Alleinrbin ein und verstarb am 7. 5. 1989. In einem gerichtlichen ぬrgleich vom 11.2.1991 verpflichtete sich E.W., an die Beklagte den noch zu ermittelnden Wert bestimmter Grundstocke abzUglich 80.000 DM zu zahlen. Der V 叶t wurde auf 398.922,50 DM festgesetzt. Davon wurden der Beklagten 294.997,30 DM zugewendet. Diesen Betrag nebst Zinsen macht 母le Klagerin mit ihrem Zahlungsanspruch geltend. Wegen eines weiteren Betrages von 23.925,50 DM verlangt sie Duldung der Zwangsvoll. streckung in die Forderung der Beklagten gegen E.W. Einen in erster Instanz rechtshangig gemachten Auskunftsanspruch haben die ぬrteien u ber&nstimmend in der Hauptsache for erledigt erklart. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gem.§§91, 91 a ZPO der Klagerin auferlegt. Die Revision der Klagerin fロhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus den Grnden: Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, die Voraussetzungen for eine Glaubigeranfechtung nach§3 Abs,l Nr.1 AnfG lagen nicht vor, weil der Klagerin durch die Abtretung der Pflichtteilsansproche kein pfandbares ぬrm6gen entzogen worden sei, so daB es an einer Glaubigerbenachteiligung fehle. Nach §852 Abs. 1 ZPO sei ein Pfhchtteilsanspruch der Pfandung nur unterworfen, wenn er durch ぬrtrag anerkannt oder rechtshangig geworden sei. Beides sei vor der Abtretung nicht der Fall gewesen. Diese knne eine Pfandbarkeit nur fur die Glaubiger des Zessionars begronden. II. Diese Erw台gungen halten der rechtlichen o berprQfungi n wesentUchen Punkten nicht stand. 1. Die Klagerin i st an derAnfechtung nicht durch die Er・ 6ffnung des Konkursverfahrens Ober das ぬrm6gen des Schuldners gehindert. Der Pflichtteilsanspruch wurde vom Konkursbeschlag nicht erfaBt, weH der Erbfall der Konkurs・ er6ffnung zeitlich nachfolgte( §2317 Abs. 1 BGB ,§1 Abs.1 KO). Die Glaubigeranfechtung ist deshalb weder nach§13 Abs. 1 AnfG nochdurch§14 KO ausgesch'ossen(§13 Abs. 5 AnfG; vgl. auch Kilger, KO 15. Aufl.§14 Anm.3). Es kann somit auf sich beruhen, ob das Konkursverfahren unterdessen beendet ist. 2. Der Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Glaubigerbenachteiflgung, ist nicht zu folgen. a) Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§1 ff. AnfG soll Gegenstande, welche ein Schu'dner aus seinem ぬr m6gen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Glaubigers wieder erschheBen und die durch die ぬrm6・ gensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch ,,Rロckgewahr"( §7 Abs. 1 AnfG ) wieder erm6glichen. Es soB die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hatte (vgl. BGHZ 90, 20 ス den Aus 378 MittBayNot 1993 Heft 6 電” 211 f.; 104, 355, 357; 116, 222, 224; BGH, Urteil vom 11.10.1989 一 VIII ZR285/88, WM 1990, 78 , 81; vom 19. 3. 1992 一 Ix ZR 14/91, ZIP 1992, 558 , 561; Bdh/e-Stamscli唐如ガ幻Igeち AnfG 7.AufI. Einf Anm.II, 1; ぬeger, Die Glaubigeranfechtung 2. Auf 1.§1 Anm.53ff.). Danach ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn der verauBerte Gegenstand bei dem Schuldner der Zwangsvollstreckung nicht unterlag (OLG Braunschweig MDR 1953, 741 ; Boh/e-Stamsch庖如功町ルer a.a.O.§1 Anm. IV, 2; Ja叩 a.a.O.§1 Anm.57f.; Kuhn! er Uh/enbruck, KO 10. Aufl.§29 Rdnr.31). Aus diesem Grund wird die ぬrfロgung o ber einen Pflichtteilsanspruch oder 一 was hier in Betracht kommt 一 einen Pflichtteilserganzungsanspruch, der insoweit einem Pflichtteilsanspruch gleichsteht (vgl. BGB-RGRKlJohannsen, 12. Aufl.§2325 Rdnr.3; MonchKomm/Frank, BGB 2.AufI.§2325 Rdnr.4; s加udinger!Feridり ieslar, BGB 12.Aufl. Vorbem. zu§§2325 bis 2330 Rdnr. 8; SteiniJonas!Monzberg, ZPO 20. Aufl.§852 Rdnr. 1; お i/er!S加ber, ZPO 17. Aufl.§852 Rdnr.2), nur dann als anfechtbar angesehen, wenn der Anspruch vor der ぬr・ fugung bereits durch ぬrtrag anerkannt oder rechtsh註ngig geworden waち weil er nacり §852 Abs・ ZPO nur unter diesen Voraussetzungen der Pfandung unterliegt (vgl. Bめ les加msch庖der!町Iger a.a.O.§1 Anm. III, 1; IV, 2 b ;ぬeger a.a.O.§1 Anm.57; auch Jaeger!Henc肥1, KO 9. Aufl.§9 Rclnr. 15). bb) Dann erscheint es geboten, das in §852 Abs. 1 ZPO angeo川nete Pfandungsverbot in einem an dem Normzweck ausgerichteten eingeschrankten Sinn zu verstehen. Der Schutzzweck der Vorschrift verbietet lediglich eine Pfandung, die ein umfassendes Pfandrecht an dem Pflichtteilsanspruch begrondet, durch das die Entscheidungsfreih&t des Berechtigten ausgeschaltet wird. Einer Pfandung, die diese Entscheidungsfreiheit wahrt, indem sie ein Pfandrecht nur fUr den Fall begrondet, daB die in §852 Abs. 1 ZPO vor geschriebenen Voraussetzungen for einen umfassenden Zugriff erf0llt we川en, steht dieser Zweck nicht entgegen. cc) Ein derart eingeschranktes Pfandrecht ist m6glich. Das zeigt ein ぬrgleich mit der Pfandung aufschiebend bedingter Ansproche, die allgemein als zulassig angesehen wird (vgl. BGHZ 53, 29 , 32; Gerhardt, Vollstreckungsrecht 2. Aufl. §9 1 1; S加加刀onas!Monzberg a. a. 0.§829 Rdnr.3; S苗ber a.a.0. Rdnr.25; 11 万eczo旧 a.a.0.§829 Anm. B II c). Derk artige Ansproche sind vor Eintritt der Bedingung weder in vollem Umfang entstanden noch i m い厄ge des Zwangszugriffs verwertbar. Demgegenober ist der Pflichtteilsanspruch nach §2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Volirecht begrUndet. Einer aufschiebenden (Wollens-)Bedin. gung unterliegt allein die zwangsw&se Verwertbarkeit. Bei dieser strukturellen Ahnlichkeit bestehen gegen die einge-schrankte Pfandung des Pflichtteilsanspruchs keine Bedenken. Dabei erfolgt die Pfandung als Staatsakt bedingungs-b) Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Auch wenn der Pflicht・ los; Bedingt ist allein die getroffene Anordnung (vgl. RGZ teilsanspruch der Pfandung nur unter bestimmten Voraus135, 139, 141 zur Pfandung konftiger Fo川erungen). Gepfan・ setzungen unterliegt, schlieBt dies nicht aus, daB die Glau-・ det Wi川 der in seiner ぬrwertbarkeit durch die Erf0llung der biger des Berechtigten auf deftdurch den Eintritt dieser VorVoraussetzungen des §852 Abs. 1 ZPO aufschiebend be・ aussetzungen aufschiebend bedingt durchsetzbaren Andingte Pflichtteilsanspruch. spruch zugreifen und ihn in dieser Bedingtheit pfanden (vgl. OLG Naumburg OLGE 40 [1920], 154 f.). Das wurde vom LG dd) Durch eine derartige Pfandung wiitt in die EntscheiBerlin (Der Deutsche Rechtspfleger 1935 Sp. 443, 444) und dungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen vom Kammergericht (JW 1935, 3486, 3487) mit der Begron(anders Schuschke, Zwangsvollstreckung§852 Rdnr.5). Er dung abgelehnt, es handele sich um eine bedingte Pfankann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch dung, und diese sei 一 wie grundsatzlich jeder bedingte gegen den Erben durchgesetzt werden soll. Im 日brigen sind Staatsakt 一 nicht zulassig. Das Schrifttum ist dieser Rechtihm in aller Regel seine Schulden auch ohne die Pfandung sprechung gefolgt (vgl. AK-BGBID 自ub/er§2317 Rdnr.10; bekannt und'rechnet er damit, daB seine Glaubiger nach EinBaumbach!Lau加rbach!Hartmann, ZPO 51. Aufl. §852 tritt der Voraussetzungen des §852 Abs. 1 ZPO in jedem Fall Rdnr. 1; BGB・ RGRKJJohannsen a. a. 0. §2317 Rdnr.19; auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen k6nnen. Lan ge!向 chinke, Lehrbuch des Erbrechts 3.Aufl.§ 39 VII, 2 ee) Freflich kann eine Pfandung vor Eintritt der Verwert=5. 724 mit FuBn. 266; MUnchKomm/Frank a. a. 0.§2317 barkeit die Abtretung eines unbelasteten Anspruchs verRdnr. 16; Staudinger!)もガd!Cies r a.a.0.§2317 Rdnr.18; 白 hindern. Auch dies steht der Zulassigkeit einer solchen Stein!Jonas!M0nzberg a. a. 0.§852 Rdnr.6 mit FuBn. 15; Pf百ndung jedoch nicht entgegen. Indem der Gesetzgeber 5箔ber, Forderungspfandung 10.Aufl. Rdnr.271; Wieczo旧 k, die Abtretung zulieB, bevor die Voraussetzungen for eine ZPO 2. Aufl.§852 Anm. C). Diese Auffassung wird Sinn und unbeschrankte Pfandbarkeit vorliegen, hat er nicht das Ziel Zweck des §852 Abs. 1 ZPO nicht gerecht. verfolgt, es dem Berechtigten zu erm6glichen, den Pflichtteilsanspruch dem Zugriff seiner Glaubiger zugunsten des aa) Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rocksicht auf die Zessionars und dessen Glaubigerzu entziehen (anders wohl familiare Verbundenheit von Erblasser und PflichtteilsJa叩 erl把ncke/ a. a. 0.§9 Rdnr. 16). Eine derartige Annahme berechtigtem allein diesem die Entscheidung zu o berlassen, ware durch den Normzweck von§2317 BGB und§852 Abs. 1 ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll ZPO nicht gedeckt. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu (vgl. AchiIIes!Gebhard!Spahn, Protokolle Bd. V 5. 526; Bd. VI entnehmen, daB die mit der gewahlten Regelung verbunde5. 754; Hah,功Pt4ug中 Die gesamten Materialien zu den n, nen Rechtsfolgen im einzelnen durchdacht und in einern beReichsjustizgesetzen Bd. 8 1898 5. 159 zu§749b; BGH, stimmten Sinn angestrebt wurden. (Wi川 ausgefh周 Urteil vom 7.7.1982 一 IV b ZR 738/80, NJW 1982, 2771 , 2772 rn. w. N.). Glaubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen k6nnen, auch wenn dadurch die Kreditfahigkeit des Pflichtteilsberechtigten geschmalert wi川( vgl. Moti肥 zum BGB Bd. V 5.418). §852 Abs. 1 ZPO hat hingegen nicht zum ZieI,den Pflichtteilsanspruch den Glaubigern des Berechtigten zu entziehen. DaB der Pflichtteilsanspruch ohne gerichtliche Geltendmachung oder ein vertragliches Anerkenntnis nicht for Schulden des Berechtigten haftet, ist nur die notwendige Folge, nicht aber der Grund der diesem eingeraumten Entscheidungsfreiheit. MittBayNot 19郎 Heft 6 ア For den Fall des Konkurses wird aus dem beschrankten Zweck des §852 Abs. 1 ZPO neuerdings mit Recht abge-leitet, daB der Pflichtteilsanspruch unter den genannten Voraussetzungen vom Konkursbeschlag erfaBt werde (Jaegeグ Hencke/ a. a. 0.§1 Rdnr.62, 86;§9 Rdnr.16;§ 29 Rdnr.59; auch Soerge/!Dieckmann, BGB 12. Aufl.§2317 Rdnr. 17). Da die Massezugeh6rigkeit nach §1 Abs. 1 KO voraussetzt, daB das ぬrm6gen der Zwangsvollstreckung unterliegt, besteht kein hinreichender Grund, die M6glichkeit eines beschrankten Zugriffs auf den Pflichtteilsanspruch im Wege der Eindes §852 Abs. 1 ZPO auszuschlieBen (vgl. Soerge/IDieckmann a. a 0.§2317 Rdnr. 17: Pfandungszugriff und Konkursbeschlag sollten sich in ihren Wirkungen nicht grundlegend unterscheiden). ff) Die eingeschrankte Pfandbarkeit des Pflichtteilsanspruchs macht es m6glich, eine vom Gesetzeszweck nicht geforderte und nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Glaubiger des Pflichtteilsberechtigten zu verhindern. Wollte man die Pfandung erst nach voller ぬrwertbarkeit des Anspruchs zulassen, hatte es der Berechtigte wegen der in §2317 Abs. 2 BGB vorgesehenen unbeschrankten Abtretbarkeit des Pflichtteilsanspruchs (vgl. RG SeuffA 68 [1913] Nr. 130=Das Recht 1913 Nr.533) in der Hand, bestimmte Glaubiger durch die Einraumung vertraglicher Pfandrechte (vgl・ dazu La四 侭勿chinke a・ ・ a a 0.§39 VII, 2=s. 723; Soer9 ge仇フ!eckmann a. a. 0.§2317 Rdnr.11, 15; S招udingeiがそridi Cies/ar a a. 0.§2317 Rdnr. 11, 14) zu bevorzugen. Gronde for eine derartige, durch keine Anfechtungsrechte behebbare Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Ferner kann Bevorzugungen des Abtretungsempfangers und seiner Glaubiger vor den Glaubigern des Pflichtteilsberechtigten sowie nur schwer erkenn- und beweisbaren eigennotzigen Manipu-latlonen des Berechtigten wie Scheinabtretungen oder heimlichen Gegenleistungsvereinbarungen mit dem Zessionar entgegengetreten werden. c) Ist die Pfandung eines durch den Eintritt der Voraussetzungen des §852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingt verwertbaren Pflichtteilsanspruchs m6glich, kann in der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs eine Glaubigerbenachteiligung liegen. Bei einer derartigen Pfandung erwirbt der Pfandungsglaubiger bei Eintritt der Bedingung ein vollwertiges Pfandrecht. Dessen Rang bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pf節dung. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des§161 Abs.1 und des §1209 BGB (vgl. dazu RG WarnR 1912 Nr.345). Danach gilt das Prioritatsprinzip auch for die ぬrpfandung bedingter Ansproche (vgl. BGB-RGRK/K旧gel a.a.0.§1209 Rdnr.4; Eri刀an!! Rdnr. 2; MonchKomm/Damrau a. a 0.§1209 Rdnr.5 ;ル/andtt 山 ssenge, BGB 52. Aufl.§1209 Rdnr. 2; P nckl月 Sachen・ 白 ad, recht Bd. 2 5. Aufl.§1209 Anm. 3; Staudi四 er/Wiegand a. a. 0. §1209 Rdnr.6). Da sich vertragliches Pfandrecht und Pfandungspfandrecht in ihrer rangwahrenden Funktion nicht unterscheiden ( BGHZ 52, 99 , 107 f.; 93, 71, 76; vgl. auch s把加(JonaslM0nzberg a. a. 0.§829 Rdnr.3, 5 mit FuBn. 13; sめ ber a. a. aRdnr.30), ist auch bei der Pfandung aufschiebend bedingter Ansproche und der eingeschrankten Pfandung eines Pflichtteilsanspruchs for die Bestimmung des Ranges auf den Zeitpunkt der Pfandung abzustellen. herbeigefohrt, so daB der Anspruch for den Glaubiger unver-・ wertbar geblieben ware und es deshalb an einer Glaubigerbenachteiligung fehle. Mit einem solchen Vorbringen beriefe der Zessionar sich auf einen hypothetischen Kausalverlauf. Diesem kom耐 im Anfechtungsrecht gegenober dem realen Geschehen grunds蹴zlich keine Bedeutung zu, wenn der obertragene Gegens垣nd oderder an seine Stelle getretene Wert (vgl. BGH, Urteil vom 27. 9. 1990 一 Ix ZR 67/90,WM 1990, 1981, 1984; B助Je・ msch庖den 幻Iger a.a.0.§7 s招 Anm. III, 10 ;ルeger a a. 0.§7 Anm. 17) noch im Verm6gen des Anfechtungsgegners vorhanden Ist (vgl. BGHZ 104, 355 , 360 ff.; BGH, Urteil vom 21.1.1993 一 IX ZR 275/91, WM 1993, 476, 479, z.V. b. in BGHZ). Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise, die hier inbesondere auch durch den Normzweck des §852 Abs. 1 ZPO beeinfluBt wird, besteht kein zureichender Grund, einem anfechtenden Glaubiger den Zugriff auf den abgetretenen Pflichtteilsanspruch oder einen Wertersatz zu versagen. 20. BGB§130 Abs. 2,§332; ALB§13 Abs. 3 (1957), ALB§13 Abs. 3 (1981) (Widerruf einer Bezugsberechtigung aus Versicherungsvertrag durch Tes招ment) 1. Der in einem Testament erkl首rte Widerruf einer Bezugs・ berechtigung wird nach§13 Abs.3 ALB 57 nicht wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem ぬrsicherer den Wide汀uf nicht anzeigt (Best 谷tigung von BGHZ 81, 95). Ein Widerruf durch Testament braucht in den AUge. meinen Ver&cherungsbedingungen nicht ausdrUcklich erw谷hnt zu sein, um keine Z鵬ifel an dem Anzeigeerfor・ demis aufkommen zu lassen. 2. Es genUgt dem Anzeigeerfordernis des§13 Abs. 3 ALB 57 nicht, wenn dem Versicherer nach dem Tode des ぬrsicherungsnehmers dessen Testament vorgelegt wfrd, das einen Widerruf der Bezugsberechtigung enth首lt. In diesem 臼 ist§130 Abs.2 BGB nicht anwendbar. Ile BGH, Urteil vom 14.7.1993 一 IV ZR 242/92 一,mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tat bes 加nd: Die Klagerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 46.498,07 DM aufgrund eines Lebensverslcherungsvertrages. Der am 19.3.1991 verstorbene E.S., der in zweiter Ehe mit der Klageimn verheiratet war, nahm 1969 eine Lebensversicherung bei der Beklagten. Als Bez四肋erechtigte gab er seine damalige Ehefrau G. S., heute Frau R., an. Die Ehe zwischen E. und G. S. wu川e 1986 geschieden. Im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung vereinbarten E. und G.S. durch notariellen ぬrtrag vom 31.7.1985 unter anderem, daB ihre 山bensversicherungen jeweils ihnen selbst zu・ stehen und vom Zugewlnnausgleich ausgenommen werden sollen. Durch eine Abtretung wird die ROckbeziehung des vollen Am 30.9.1990 setzte E.S. die Klagerin handschriftlich zu seiner Pfandrechts auf den Zeitpunkt der eingeschはnkten Pfan・ Alleinerbin ein, und zwar,, fur alles was ich besitze mit Unfall- oder Lebensverslcherungen'1 Nach dem Tod von E.S. Obersandte die KI与 dung auch dann nicht gehindert, wenn die Voraussetzungen gerin der Beklagten unter dem 11.4.1991 eine Abschrift des notarieldes §852 Abs. 1 ZPO , wie im Streitfall, erst nach der Abtrelen ぬrtrages vom 31. 7. 1985 sowie eine Abschrift des Testaments tung eintreten oder wenn man 一 ohne daB dies hier einer vom 30.9.1990.Die Beklagte zahlte die ぬrsicherungssumme von Entscheidung bedarf 一 mit einer verbreiteten Meinung in 46.498,07 DM am 3. 6. 1991 an G. R. aus. erweiternder Auslegung von§852 Abs.1 ZPO davon ausgeht, daB auch die Abtretung for sich genommen die unbeschrankte Pfandbarkeit des Pflichtteilsanspんchs begron・ det (vgl. BGB-RGRKiJohannsen a a.0.§2317 Rdnr.18; Soerge/IDiecん7?ann a. a. 0.§2317 Rdnr. 15; S招udingerlFer!dI Cies/ar. a. a. 0.§2317 Rdnr.19; S把加4ionaslMOnzberg a. a. 0. §852 Rdnr.7 )・ d) DerZessionark6nnte in keinem 臼 damit geh6rt we川en, II der Schuldner hatte ohne die Abtretung den Eintritt der Voraussetzungen for eine unbeschrankte Pfandbarkeit nicht Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemaB verurteilt. Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Aus Grnden: 1. Das Berufungsgerichthat ausgefohrt, derKlagerin stehe ein Anspruch auf die 山bensversicherungssumme zu, weil E.S. seine urspronglich getroffene Bestimmung, daB G.S. Bezugsberechtigte sein solle, wirksam durch Testament widerrufen habe. Die in§ 昭2 BGB enthaltene Auslegungs・ MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.07.1993 Aktenzeichen: IX ZR 116/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6 MittBayNot 1993, 378-380 Normen in Titel: ZPO §§ 852 Abs. 1, 804 Abs. 3; AnfG § 1