OffeneUrteileSuche

XII ZR 210/91

ag, Entscheidung vom

4mal zitiert
6Zitate

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Juni 1993 XII ZR 210/91 BGB §§ 123, 516, 530, 531, 812 Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung; Schenkungswiderruf zwischen geschiedenen Eheleuten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau II. Die Revision hat Erfolg. 1. Wie sie mit Recht rogt hat das Berufungsgericht nicht bedacht. daB bei einer Verf0auna o ber einen einzelnen じegenstana, wie nier, 9 iJbb bUb nur eingreitt, wenn aer Vertragspartner positiv weiB, daB es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze ぬrm6gen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die ぬrhaltnisse kennt, aus denen sich dies ergibt ( BGHZ 43, 174 , 177). For den Fall, daB die Verfogung nur in einer dinglichen Belastung des einzigen ぬrm6gens・ gegenstandes besteht, folgt daraus, daB der Erwerber auch positive Kenntnis davon haben muB, daB das Rechtsge-schaft diesen ぬrm6gensgegenstand im wesentlichen aus・ sch6pft. Zur 陥nntnis der Beklagten o ber diese Umstande hat das Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, ohne daB es noch auf die z.工 erheblichefl Rogen der Revision zu den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten 、objektiven Werten ankommt. 2. Die Sache i st zur Endentscheidung reif(§565Abs.3 Nr.1 ZPO), denn es fehlt for den aus§894 i.V. mit§1366 BGB geltend gemachten Anspruch an der Darlegung der genannten Anspruchsvoraussetzungen. Der Vortrag der Klagerin, aus dem angeblich ausgezeichneten ぬrhaltnis der Beklag・ ten zum Erblasser ergebe sich, daB diese schon vor Bestellung des Wohnrechts o ber die ぬrm6genslage des Erblassers genaue 陥nntnis gehabt hatten, ist nicht hinreichend substantiiert. Entscheidend ist schon nicht die Kenntnis der ,Verm6genslage" des Erblassers. Die Beklagten m0Bten vielmehr gewuBt haben, daB es sich bei dem Hausgrundstock im wesentlichen um das ganze ぬrmogen des Erblassers handelte, daB und in welchem Umfang der Wert des Grundstocks durch valutierte Grundpfandrechte gemindert war und daB der Wert des ihnen bestellten Wohnrechts den danach verbleibenden Hauswert im wesentlichen aufzehrt. Der pauschale Hinweis der Klagerin auf die Kenntnis der Beklagten von der, Verm6genslage" f0llt diese Voraussetzungen nicht aus, denn er enthalt keine konkreten Tatsachenbehauptungen. (Wi厄 ausgefhrt) 17. BGB§§123, 516, 530, 531, 812 (Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung; Schenkungswiderruf zwischen geschiedenen Eheleu旭n) 1. Zur Bedeutung der Bezeichnung,, schenkungsweise" for die Abgrenzung von Schenkung und unbenannter Zuwen・ dung. 2. Zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. (Leits』なe der Schriftleitung) BGH, Urtefl vom30. 6.1993 一 XII ZR 21 0/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 冶tbe stand: Die 円rteien schlossen am 15.5.1974 die jeweils zweite Ehe, die im Jahre 1990 geschieden wurde. Der Klager ist selbstandiger Handwerksmeister und betreibt ein Dekorateurgeschaft. Die Beklagte ist gelernte Bilanzbuchhalterin; sie ging auch wahrend der 一 kinderlosen 一 Ehe der ぬrtelen einer Berufstatigkeit nach. Schon vor der Eheschlle旦ung 町einbarten_ die 興teien Gutertren・ nung una erwaruen ais vitteigentumer zu je 1 /2-Iknteii ein unoeoautes Grundstock in G. zu einem Kaufpreis von 98.000 DM. An dem MitMittBayNot 1993 Heft 6 eigentumsanteil der Beklagten wurde ein NieBbrauch for den Klager bestellt. Das Grundst0ck wurde mit einem Wohnhaus mit Nebengebaude bebaut. Das Wohnhaus diente den ぬrteien als Familien heim. Im Souterrain wurde eine Dekorationswerkst凱te mit Ausstellungsraum for den KIager eingerichtet. Im Jahre 1986 wurde das Haus umgebaut, wobei u.a. ein eigener Eingang for die Werkstatt geschaffen wurde im Zusammenhang mit den Umbauplanen und nach, Einschaltung des Steuerberaters, der die Parteien auf eine A nderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Berocksichtiロunロsfahiロkelt des NieBbrauchs hinwies. schlossen die Eheleute am 2. b. 1りどb einen notarieiien uoerlassungsvertrag, aurcn aen aer Klager seinen halftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in G. auf die Beklagte o bertrug. Dabei vereinbarten die 由rteien unter X des ぬrtrages: ,, Die o berlassung erfolgt unentgeltlich, schenkungsweise. Eine Gegenleistung ist somit nicht zu erbringen.'' Die Beklagte vermietete die Gewerberaume an den Klager zu einem monatlichen Mietzins von 1.4882 DM. Im April 1989 trennten sich de 田rteien; am 23. 8. 1989 stellte die Beklagte den Scheidungsantrag. Zuvor kondigte sie mit Schreiben ihres ProzeBbevollm白chtigten vom 10. 8. 1989 den Geschaftsraum-Mietvertrag zum 30. 11. 1989. Der Klager widersprach der Kondigung mit Anwaltsschreiben vom 31. 8. 1989 und erklarte zugleich, daB ,ぬrm6genstr即saktionen zwischen den Eheleuten nunmehr angefochten werden" m0Bten; angefochten werde,, insbesondere die Ubertragung der zweiten H白Ifte am Eigentum des Hauses . .. in G:1 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Kondigung mit Schreiben vom 4.9.1989 zurock und drohte an, sie werde Raumungsklage erhebenl falls nicht bis spatestens 15.9.lO8Oeine Erklarungvorliege, daB der Klager die Geschaftsraume zum 30. 11. 1989 raumen werde. Der Klager begehrt die Rockobertragung eines halftigen Miteigen. tumsanteils an dem Grundbesitz in G. auf sich, hilfsweise die ぬrurteilung der Beklagten zur Zahlung von 573.310 DM. Ferner verlangt er die 臼ststellung, daB die Kondigung des Mietvertrages Ober die Gewerberaume unwirksam und die Beklaate nicht befuat sei. den M旧ivertrag uoer a旧se ilaume zu einem 乙eitpunKt vor aem J1.12・ 2002 ordentlich zu kondigen. 、 Er hat ロe Iten d ロemacht: Die Beklaate habe ihm vor dem AbschluB aes notarielien uoeriassungsvertrages Iealglicn gemeinsame Steuervorteile for die Uberlassung seiner Eigentumshalfte an sie vorgespiegelt, hingegen habe sie ihm die Bedenken, die der Steuerberater wegen steuerlicher Nachteile gegen die o bertragung der Grundstuckshalfte geauBert habe, nicht o bermittelt. Der o berlassungsvertrag vom 2.6.1986 sei daher wegen arglistiger 租uschung nichtig. Zumindest stehe ihm, dem Klager, wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage ein Anspruch auf Rockgangigmachung der GrundstUcksteilobertragung zu, die als unbenannte Zuwendung gewollt gewesen sei. Sollte die Uberlassung hingegen als Schenkung zu werten sein, dann sei diese wegen groben Undanks der Beklagten 一 der insbe・ sondere in ihrervon ihm (dem Klager) zun加hst nicht ernst genommenen, aber von ihr intensiv verfolgten KDndigung der Werkstattはume liege widerruflich und mit Schreiben vom 27.8.1990 wirksam widerrufen worden. Die Kondigung des Mietverhaltnisses sei unwirksam, da sie in doloser Ausn吐zung einer dolos erworbenen formellen Befugnis ausgesprochen worden sei. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klagers entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht: Die Rechtsfolgen einer Schen-kung habe der Notar bei AbschluB des ぬrtrages vom 2.6.1986 er6rtert und dabei darauf hingewiesen, daB es sich um eine end g0ltige Uberlassung handele, auf deren Wirksamkeit der Fortbestand der Ehe keinen EinfluB habe. Dies habe der Klager gewollt. Die K0ndi-一 gung des Mietvertrages o ber die Werkstattraume rechtfertige sich aus der Eigentumslage. Die 助klagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Klager zur Raumung und Herausg的e der Gewerberaume zu verurteilen・ Das 山ndgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage statt・ gegeben. Die Berufung des Klagers gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Aus den Grnden: Die Revision ist imwesentlichen begrondet. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klagers auf Rockobertragung des halftigen Miteigentumsanteils an dem Aus 2. Die Ausfohrungen des Berufungsgerichts halten der o berprofung nicht in allen Teilen stand・ ,,schenkungsweise" erfolgte Eigentumsobertragung beurkundet hat und dabei 一 nach seiner Bekundung 一 nicht (mehr) der froheren Praxis gefolgt Ist, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden, halt die Beurteilung des Berufungsgerichts Ietzt!ich der revisionsrechtUchen o berprofung stand. a) Arglistige 仏uschung der Beklagten: c) Grober Undank: Grundbesitz in G. oder auf Zahlung eines Ausgleichsbetra-・ ges wegen der o bertragung des Grundstocksanteils an die Beklagte aus allen in Betracht gezogenen Rechtsgronden verneint・ (WittI ausgefhだ) Das Berufungsgericht hat dem Klager das Recht abgesprochen, dieo bertragung seines halftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstock in G. auf die Beklagte wegen arglistiger 仏uschung anzufechten, weil die 一 nach dem Ergebnis der durchgefuhrten Beweisaufnahme an sich zu bejahende 一 Tuschungshandlung der Beklagten unter den hier gegebe-nen besonderen Umstanden for die EntschlieBung des Klagers zuro bertragung seines Miteigentumsanteils nicht ursachlich gewesen sei aa) Das Berufungsgericht hat einenAnspruch des Klagers auf Rockobertragung seines Miteigentumsanteils infolge des Widerrufs der Schenkung nach §§530, 531 BGB verneint, weil das Klagevorbringen die Annahme einer schweren Verfehlung der Beklagten im Sinne des §530 Abs. 1 BGB nicht rechtfertige. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Eine schwere Verfehlung im Sinne von §530 Abs. 1 BGB , durch die sich der beschenkte Ehegatte des groben Undanks gegenober dem Ob das Berufungsgericht hierbei von rechtlich zutreffenden schenkenden Ehepartner schuldig macht, setzt objektiv ein Kausalitatserwagungen ausgegangen Ist, braucht nicht ent-・ gewisses MaB an Schwere voraus und subjektiv eine schieden zu werden. Ebenso kanndahingestellt bleiben, ob tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit die Anfechtungserklarung des Klagers vom 31. 8. 1989 nur gegenober dem Schenker erkennen laBt ( BGHZ 87, 145 , das schuldrechtliche ぬrpflichtungsgeschaft oder auch das 9・ 149「= DN0tZ 1983, 690]; BGH, Urteil vom 27・ 1991 一 dingliche Erfollungsgeschaft betraf (vgl. BGB-RGR町K叩gerV ZR 55/90= BGHR BGB§530 Abs. 1 grober Undank 2, Nie/and 12. Aufl.§123 fdnr. 71,§142 Rdnr.3, 24), und ob der jeweils m・ N・)・ Ob eine Verfehlung in diesem Sinne schwer w. Klager gegebenenfalls. nach§894 BGB auch Auflassung ist, beurteilt sich zwar nach tatrichterlichem Ermessen. Das verlangen k6nnte (vgl .用后ndt/Bassenge, BGB 52. Aufl.§894 Revisionsgericht kann aber o berprofen, ob dem angegriffeRdnr. 15). nen Urteil ein Irrtum o ber den Rechtsbegriff zu entnehmen Die Revision fohrt namlich jedenfalls nach§531 Abs. 2 I. V. ist und ob das Berufungsgericht Prozebstoff o bergangen mit§812 BGB zu dem mit dem Auflassungsbegehren hat. (BGH a.a.O.). Jedenfalls unter dem letztgenannten erstrebten Erfolg. Gesichtspunkt ist das Berufungsurteil von Rechtsfehlern beeinfluBt; denn es laBt die gebotene Auseinandersetzung b) Unbenannte Zuwendung 一 Schenkung: mit maBgeblichem Proz合Bstoff vermissen. Das Berufungsgericht hat die o bertragung des GrundDer Klager hat den Widerruf der Schenkung wesentlich auf 6・ stocksmiteigentumsanteils auf die Beklagte vom 2・ 1986 das ぬrhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der KOn・ nicht als unbenannte Zuwendung beurteilt, sondern als digung . seiner Werkstattraume, insbesondere darauf echte Schenkung. Dagegen wendet sich die Revision im gestotzt, daB die Beklagte ihn, ohne Rocksicht auf seine Ergebnis ohne Erfolg. frohere Schenkung schnellstm6glich aus dem Haus Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, daB die drocken m6chte, weil sie die Raumung . . . als absolut- notUmstande, die zu der Eigentumsobertragung gefohrt haben, wendige Voraussetzung zur ぬrsilberung des Hauses" an sich for die Annahme einer unbenannten Zuwendung ansehe, wobei sie die Raumung auch massivst betreibe sprechen, zumal die 田巾ien im Goterstand der Goter- (Berufungsbegrondung vom 14.9.1990 5.9 und 10). Bereits trennung gelebt haben. Wie der Senat bereits mehrfach ent- zuvor hat er in der Berufungsschrift 一 zur Begrondung schieden hat, stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, die seines Antrags auf Einstellung der von der Beklagten verum der Ehe willen und als Beitrag zur ぬrwirklichung oder folgten Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Raumungsausspruch 一 sein Interesse an einer Beibehal・ bensgerneinschaft erbracht wird und darin ihre Ge- tung der for die Ausobung seines Gewerbes dringend 山 schaftsgrundlage hat, grundsatzlich keine Schenkung son- ben6tigten Werkstattraume dargelegt und dazu im einzelnen demn eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteil vom unter Vorlaae von Unterlaaen ausQefohrt: Die Werkstatt sei 17.1.1990 一 XII ZR 1/89=BGHR BGB§1353 unbenannte gezielt lur ale Desonaeren b eaurtnisse seines u escnaits 「= MittB町Not 1990, 178 Zuwendung 3= FamRZ 1990, 600 gebaut worden. Er fUhre o berwiegend Auftrage der o ffent-= DNotZ 1991. 492] m.w.N.). Das ぬnn auch bei einer lichen Hand oder von Institutionen aus, die mit der 6 ffent-Zuwendung anzunehmen sein, die, wie im vorliegenden Fall, lichen Hand verbunden seien. Das bringe es mit sich, daB allein zu dem Zweck erfolgt, eine steuerlich gonstige Gestal-die von ihm anzufertigenden Raumausstattungen haufig tung der ehelichen Verhaltnissezu erreichen und auf diese sehr groBformatig und oft schwierig herzustellen seien. Weise das gemeinsame ぬ「m6gen der Ehegatten zu mehren. Dafor ben6tige er Raume, in denen er groBflachige Stocke Auch eine solche Zuwendung wird in der Regel,, um der Ehe von besonderer Breite oder besonderer H6he, in trapezwillen" erbracht. f6rmiger oder dreieckiger Form, etwa for Abdunkelungen in Flughafengebauden, in Schulen und Aulen oder Hallen mit Gleichwohl ist die von dem Berufungsgericht vorgenomShed-Dachern herstellen und auch auf dem Boden bearmene Qualifizierung der Zuwendung als echte Schenkung beiten k6nne. So mosse er gelegentlich in der Werkstatt aus Rechtsgronden jedenfalls deshalb nicht zu beanstanBahnen bis zu einer Lange von zehn Metern auslegen. Dem den, weH sie maBgeblich auf eine tatrichterliche Wordigung seien die Werkstattraume angepaBt. Die Werkstatt und der der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gestotzt ist. Ausstellungsraum erreichten zusammen eine Lange von Da dieser in dem notariellen ぬrtrag ausdrocklich eine Mitt助yNot 1993 Heft 6 einem for die Verarbeitung von Textilien besonders geeigneten FuBbodenmaterial ausgelegt; aus dem etwaige 一 sich sonst auf Vorhange Obertragende 一 Verunreinigungen ohne weiteres entfernt werden 姉nnten. Ferner besitze die Werkstatt die erforderliche elektrische Ausstattung und einen KraftstromanschluB sowie schlieBlich das for die Arbeit n6tige ausreichende Tageslicht. Ersatzはume, die allen diesen Anforderungen entspはchen, habe er trotz vor・ sorglicher Bemohungen bisher nicht finden k6nnen. o bliche Ladenraume eigneten sich von der Gr6Be und vom Zuschnitt her nicht for sein Geschaft. Lange Raume, wie man sie u. U. in Stadeln finden 而nne, verfogten weder o ber hinreichendes Tageslicht noch o ber eine Beheizungsm6gUchkeit und die notwendige elektrische Ausstattung. Entsprechende Ersatzはume m0Bten deshalb, wenn sieo berhaupt zu finden seien, mit erheblichem 為it- und Kostenaufwand auf s&ne BedDrfnisse zugeschnitten werden. Diesem Vorbringen i st die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Sachvortrag war also unstreitig. Daraus ergab sich bei v首 rs亀ndiger Wordigung der vorgetragenen Umstande, daB der Klager in seiner beruflichen Existenz gefahrdet, zumindest erheblich beeintはchtigt worde, wenn er als Folge der -von der Beklagten erklarten Kondigung seine Werkstatt raumen m0Bte. Hingegen hat sich die Beklagte lediglich darauf berufen, das Haus verkaufen zu wollen, dafor mosse die Werkstatt geはumt sein. Das erscheintnicht zwingend. (Mガ厄 ausgefQhrt.) Bei dieser Sachlage stellt sich das allein auf ihre Eigentomerposition gestotzte ぬrhalten der Beklagten als in hohem MaBe rocksichtslos gegenober dem Klager dar. Das gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daB die Beklagte lediglich aus Gronden steuerlicher Vorteile 一 die unstreitig nur wahrend bestehender, Ehe zum Tragen kommen konnten und nach dem Scheitern der Ehe an sich ihre ,,rechtfertigende" Wirkung for die Schenkung verloren 一 A}leineigentomerin des Grundbesitzes geworden war. Dies verpflichtete. sie zu gesteigerter Rocksichtnahme auf die Interessen und Belange des Klagers. DaB sie diese Rocksichtnahme auBer acht gelassen hat, ist objektiv als grober Undank gegenober dem Klager zu werten. Dabei fallt erschwerend i ns Gewicht, daB die Beklagte anlaBlich einer gerichtlichen Augenscheinseinnahme in der Familiensache der Parteien vom 19. 9. 1989 zugesagt hatte, dem Klager trotz der bereits erfolgten K0ndigung langfristig die weitere Benutzung der Werkstattはume, m6glicherweise o ber eine Frist von Jahren, zu gestatten. Gleichwohl reichte sie bereits nach wenigen Monaten,u nter dem 8. 1. 1990, Widerklage auf Raumung und Herausgabe der Werkstattraume ein und hielt sich damit nicht an die gegebene Zusage. Hiermit setzte sie ihre Rocksichts}osigk&t gegenober dem Klager fort mit der Folge, daB sich ihr gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit der Kondigung der Werkstattはume als schwere Verfehlung im Sinne von §530 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5.2. 1993 一 V ZR 181/91 一 NJW 1993, 1577 「= MittBayNot 1993, 276 ]). 器慧農峯insi認欝業器ten認掛1諮n0 gen ver ?漂 barte 一 insbesondere bei Beachtung der Umstande, denen sie die Schenkung des Klagers zu,, ve川anken" hatte 一 eine in hohem MaBe tadelnswerte Gesinnung. Dies rechtfertigt den Widerruf derSchenkung wegen groben Undanks nach §530 Abs. 1 BGB . MittB町Not 1993 Heft 6 bb) Da das Berufungsgericht die dargelegten Tatsachen bei seiner Entscheidung nicht berocksichtigt und insoweit wesentliche Teile des ProzeBstoffs auBer acht gelassen hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Es bedarf jedoch keiner Zur口ckverweisung der Sache in die Vorinstanz. Der Senat kann vielmehr selbst abschlieBend entscheiden, da weitere tatsachUche Feststellungen nicht zu erwarten und die for die Beurteilung des Schenkungswiderrufs maBgeblichen Umstande zwischen den Parteien unstreitig sind, der Sachverhalt insoweit also abschlieBend geklart ist, §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO . d) Widerruf: Der Klager hat die Schenkung seines Grundst口cksmiteigentumsanteils an die Beklagte mit Schr&ben seines ProzeBbevollmachtigten vom 27. 8. 1990 widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist nach§532 Satz 1 Alternative 2 BGB noch nicht abgelaufen; der Widerruf war nicht aus 為itgronden ausgeschlossen. Die Beklagte hatte zwar bereits mit Schreiben vom 10.8.1989 erstmals die Kondigung der Werkstattはume ausgesprochen. Diese erste Kondigung hat der Klager indessen nach seinem unbestrittenen Vorbringen zunachst nicht ernst genommen und nicht als AuBerung groben Undanks der Beklagten betrachtet, weil er meinte, diese wolle damit,, nur ihr Streben, sich はumlich zu trennen, verstarken, und die Kondigung sei als reine Taktik zu verstehen'1 Bei Erhalt des Kondigungsschreibens vom 10. 8. 1989 hat der Klager damit noch nicht im Sinne von§ 紹2 山 1 Alternative 2 BGB von tz dem Eintritt der Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erlangt. Das gilt um so mehち weil die Beklagte mit ihrer in dem Termin vom 19.9.1989 gegebenen Zusage, dem Klager die gemieteten Werkstattはume langfristig zu belassen, die erste Kondigung des Mietverhaltnisses praktisch zur0ckgenommen hatte. Sodann erhob sie 一 nachdem sie mit Schreiben vom 4.9.1989 die Kondigung unter Androhung der kurzfristigen Erhebung einer Raumungsklage wiederholt hatte 一 mit Schriftsatz vom 8. 1. 1990 die Widerklage auf Raumung und Herausgabe der Werkstattraume und verletzte damit ihre eigene am 19.9.1989 gegebene Zusage. Mit diesem Verhalten, das jedenfalls innerhalb der AusschluBfrist des§532 Satz 1 Alternati準 2 BGB lag, offenbarte die Beklagte ihre Rocksichtslosigkeit und grobe Undankbarkeit gegenober dem Klager in aller Deutlichkeit. Da dieser die Schenkung hiernach wirksam widerrufen hat, ist er berechtigt, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschrifteno ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen,§531 Abs.2 BGB. Die Beklagte ist daher antragsgemaB zur Erklarung der Rockauflassung des halftigen Miteigentumsanteils und zur Abgabe der Eintragungsbewil ligung 一 Zug um Zug geger-die Abgabe der Verpflichtungserklarung des Klagers zur anteiligen o bernahme der Verbindlichkeiten 一 zu verurteilen. ノ 3. Zugleich ist antragsgemaB die Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kondigung des Mietvertrages ober die W白rkstattはume auszusprechen, da sie sich unter den dargelegten Umstanden als RechtsmiBbrauch darstellt, §242 BGB. Die Widerklage auf Raumung und Herausgabe der Raume ist abzuweisen. For die beantragte weitergehende Feststellung, daB die Beklagte nicht befugt sei, den Gewerbemietvertrag 之u einem Zeitpunkt vor dem 31.12 02 ordentlich zu kondigen, .加 Da dieser namlich als Folge des Schenkungswiderrufs die Rechtsstellung als Miteigentomer des Grundbesitzes zurockerhaU, steht der Beklagten schon aus diesem Grund kein einseitiges Kundigungsrecht mehr zu. Die Parteien mロssen vielmehr die ぬrwaltung und Benutzung des Hauses in Zukunf.t wiederum gemeinsam regeln,§745BGB. Insoweit bleibt die 恥vision erfolglos. 18. BGB§21 11, 2124 (Verwaltung des Nach后sses den 1. Wird ein NachlaBcirundst0ck zwancisversteiciert. f 谷llt der an aen voreroen ausgekenrte uoerscnuiう als b urrogat In den Nachla. 2. Tilgt der Vorerbe mit freien Mitteln ein schon beim Erbfall bestehendes Fremdgrundpfandrecht, f言llt die dadurch entstehende EigentUmergrundschuld in sein freies, nicht der Nacherbfolge unterliegendes ぬrm6gen. gung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daB der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen fUr eine unbeschr谷nkte Pf 苔 ndbarkeit nicht herbeigefUhrt h谷 tte. BGH, Urteil vom 8. 7. 1993 一 IX ZR 116/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tatbestand: Auf Antrag der Klagerin wurde o ber das Verm6gen ihres Schuldners H.W. am 24.7.1986 das Konkursverfahren er6ffnet Am 8. 1. 1990 erwirkte die Klagerin die vollstreckbare Ausfertigung eines Auszugs aus der Konkurstabelle ロber. eine Forderung von 1.458.747,05 DM gegen den Schuldner. Die Klagerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Glaubigeranfechtung Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7.10.1986 verstaTrb die Mutter des Schuldners. Erbe wurde sein Bruder E.W. Am 5.3.1987 trat der Schuldner seine Pflichtteilsansproche an seine Ehefrau ab Diese setzte durch Testament vom 3.9.1988 die Beklagte zur Alleinrbin ein und verstarb am 7. 5. 1989. In einem gerichtlichen ぬrgleich vom 11.2.1991 verpflichtete sich E.W., an die Beklagte den noch zu ermittelnden Wert bestimmter Grundstocke abzUglich 80.000 DM zu zahlen. Der V 叶t wurde auf 398.922,50 DM festgesetzt. Davon wurden der Beklagten 294.997,30 DM zugewendet. Diesen Betrag nebst Zinsen macht 母le Klagerin mit ihrem Zahlungsanspruch geltend. Wegen eines weiteren Betrages von 23.925,50 DM verlangt sie Duldung der Zwangsvoll. streckung in die Forderung der Beklagten gegen E.W. Einen in erster Instanz rechtshangig gemachten Auskunftsanspruch haben die ぬrteien u ber&nstimmend in der Hauptsache for erledigt erklart. 3. Gew6hnliche Erhaltungskosten, die gem.§ 幻24 Abs.1 BGB dem Vorerben zur Last fallen, sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umst苔 nden des Nachlasses regelm苔 Big aufgewendet we叱en mUssen, um das Verm6gen in seinen Gegen・ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht st苔 nden tats苔 chlich und 肥chtlich zu erhalten. hat sie abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gem.§§91, 91 a 4. Der Einbau einer modernen Heizungsanlage in ein Miet・ ZPO der Klagerin auferlegt. Die Revision der Klagerin fロhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. wohnhaus sowie die Isolierverglasung seiner 凡nster sind in der Regel MaBnahmen, die ihrer Art nach unter Aus den Grnden: § 幻24 Abs.2 BGB fallen. 5. Die Frage, welche MaBnahmen sich aus den Ertr首 gen bezahlen lassen, die das Objekt im Laufe mehrerer Jahre abwirft, bietet kein geeignetes Kriterium fUr die Abgren= zung der gew6hnlichen von den auBe円ew6hnlichen Erhaltungskosten. Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, die Voraussetzungen for eine Glaubigeranfechtung nach§3 Abs,l Nr.1 AnfG lagen nicht vor, weil der Klagerin durch die Abtretung der Pflichtteilsansproche kein pfandbares ぬrm6gen entzogen worden sei, so daB es an einer Glaubigerbenachteiligung fehle. Nach §852 Abs. 1 ZPO sei ein Pfhchtteilsanspruch der 6. Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den Pfandung nur unterworfen, wenn er durch ぬrtrag anerkannt gew6hnlichen Erhaltungskosten geh6ren, sondern oder rechtshangig geworden sei. Beides sei vor der Abtregrunds谷 tzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsm谷 Bigen Ver・ tung nicht der Fall gewesen. Diese knne eine Pfandbarkeit nur fur die Glaubiger des Zessionars begronden. waltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschlieBt, zur Durchfohrung dieser MaB・ II. Diese Erw台 gungen halten der rechtlichen o berprQfungi n nahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176 , wesentUchen Punkten nicht stand. 180 ff. L= MittBayNot 1990, 189 ]; BGHZ 114, 16 , 26 ff.). 1. Die Klagerin i st an derAnfechtung nicht durch die Er・ BGH, Urteil vom 7. 7. 1993 一 IV ZR 90/92 一, mitgeteilt von 6ffnung des Konkursverfahrens Ober das ぬrm6gen des D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Schuldners gehindert. Der Pflichtteilsanspruch wurde vom Konkursbeschlag nicht erfaBt, weH der Erbfall der Konkurs・ er6ffnung zeitlich nachfolgte ( §2317 Abs. 1 BGB ,§1 Abs.1 KO). Die Glaubigeranfechtung ist deshalb weder nach§13 Abs. 1 AnfG nochdurch§14 KO ausgesch'ossen( 19. ZPO§§852 Abs. 1, 804 Abs. 3; AnfG§1 (Pfndung eines §13 Abs. 5 AnfG; vgl. auch Kilger, KO 15. Aufl.§14 Anm.3). Es kann Pflichtteilsanspruchs vor Anerkennung bz以 Rechtsh言 keit) somit auf sich beruhen, ob das Konkursverfahren unterdessen beendet ist. 1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerken・ nung oder Rechtsh谷 ngigkeit als in seiner zwangsweisen 2. Der Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Ven叩ertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch ge・ Glaubigerbenachteiflgung, ist nicht zu folgen. pf 谷ndet werden. a) Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§1 ff. AnfG 2. Bei einer derart eingeschr谷nkten Pf 谷 ndung erwirbt der soll Gegenstande, welche ein Schu'dner aus seinem ぬr Pf 谷ndungsgl 谷ubiger bei Eintritt der Ven四ertungsvoraus・ m6gen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des setzungen ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang Glaubigers wieder erschheBen und die durch die ぬrm6・ sich nach dem -Zeitpunkt der Pf 谷 ndung bestimmt. gensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch §7 3; Wird ein -Pflichtteilsanspruch vor ve市aglicher Anerken・ ,,Rロckgewahr"( Abs. 1 AnfG) wieder erm6glichen. Es soB die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die nung oder Rechtsh谷ngigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Glaubigerbenachteili. anfechtbare Handlung bestanden hatte (vgl. BGHZ 90, 20 ス MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.06.1993 Aktenzeichen: XII ZR 210/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 375-378 Normen in Titel: BGB §§ 123, 516, 530, 531, 812