Beschluss
1 DGH 5/2016
Dienstgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:DGHNRW:2017:0426.1DGH5.2016.00
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Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 09.05.2016 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Wert von 5.000,00 € der Antragsteller.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 09.05.2016 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Wert von 5.000,00 € der Antragsteller. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller und Berufungsführer ist der Dienstgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits aus den Verfahren 1 DGH 4/12, 5/12 sowie 1/14 bekannt. Zusammen gefasst hat er in diesen Verfahren beantragt, bestimmte Richter bzw. Spruchkörper, die in der Vergangenheit über ihn betreffende bzw. von ihm initiierte Angelegenheiten entschieden haben, auszutauschen und andere Richter zu bestimmen; der „Präsident des LG Köln möge durch das Justizministerium suspendiert werden“, ebenso der „Präsident des OLG Köln“. Der „Präsident des OLG Köln“ möge (richter-)dienstrechtlich gegen diverse Richter vorgehen, ebenso das Justizministerium gegen Staatsanwälte und der „Präsident des OVG“ gegen (vermutlich) Verwaltungsrichter. Allen Beteiligten hat der Antragsteller neben dienstlichen Verfehlungen auch Straftaten im Amt vorgeworfen, unter anderem Rechtsbeugung und die Bildung einer kriminellen Vereinigung. In einer Vielzahl von (Vor-)Verfahren hat der Antragsteller die beteiligten Richter als befangen abgelehnt. Der Antragsteller hat mit seiner an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf gerichteten Klage vom 20.11.2015 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Reihe von Schriftsätzen „beim nach § 120 GVG zuständigen Strafsenat des OLG Düsseldorf registrieren zu lassen und die Behandlung durch diesen Strafsenat anzuordnen“. Inhaltlich geht es in diesen Schriftsätzen – soweit mitgeteilt und nachvollziehbar – um Anträge im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens nach §§ 172 ff. StPO, gerichtet an das OLG Düsseldorf. Das Dienstgericht für Richter hat diese Anträge durch Gerichtsbescheid vom 09.05.2016 zurückgewiesen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat es sich auf die bereits in den früheren Verfahren (s.o.) geäußerte Rechtsauffassung gestützt, dem Antragsteller stehe ein subjektives Recht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, welches die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in seinem Sinne veranlassen könnte, nicht zu. Mit Schriftsatz vom 13.05.2016, bei Gericht eingegangen am 18.05.2016, hat der Antragsteller unter Weiterverfolgung seiner Anträge erster Instanz Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt, welche er mit als „Revisionsbegründung“ bezeichnetem Schriftsatz vom 17.10.2016 ergänzend begründet hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, die Durchführung des Verfahrens aber nicht von der Bewilligung abhängig gemacht. Die Antragsgegnerin ist der Berufung durch Schriftsatz vom 22.11.2016 entgegen getreten. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.11.2016 den früheren Berichterstatter beim 1. Senat des Dienstgerichtshofs für Richter, Herrn Direktor des Amtsgerichts X, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Eingaben des Antragstellers sowie im Übrigen auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung. Der gegen den Direktor des Amtsgerichts X gerichtete Befangenheitsantrag hat sich mit dem Ausscheiden des Richters aus dem Dienstgerichtshof erledigt. 2. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Die an das Dienstgericht gestellten Anträge sind unzulässig, denn für die zur Entscheidung gestellten Anträge ist keine Zuständigkeit des Dienstgerichts gegeben. Die Voraussetzungen des seit 01.01.2017 anzuwendenden § 67 des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG NRW) in der Fassung vom 08.12.2015, der die Zuständigkeit des Dienstgerichts näher regelt, liegen ersichtlich nicht vor. Letzteres gilt auch mit Blick auf die frühere gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit des Dienstgerichts für Richter in § 37 LRiG NRW. In materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Rechtsnorm, weder geschrieben noch ungeschrieben, welche dem Antragsteller die von ihm geltend gemachte Rechtsposition verschaffen könnte. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. 5. Die Revision war nicht zuzulassen. § 80 Abs. 2 DRiG ist nicht anwendbar, weil es sich vorliegend weder um ein Versetzungs- noch um ein Prüfungsverfahren handelt. Auch §§ 83 LRiStaG NRW, 81, 82 DRiG sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur für Disziplinarverfahren gelten.