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Entscheidung

RiZ (B) 3/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210817BRIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210817BRIZ.B.3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(B) 3/17 vom 21. August 2017 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Gericke und Prof. Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. April 2017 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, näher bezeichnete Schriftsätze beim nach § 120 GVG zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf regis- trieren zu lassen und die Behandlung durch diesen Strafsenat anzuordnen. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat die An- träge zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandes- gericht Hamm hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und die Re- vision nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gegen die Entschei- dung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm fin- det kein Rechtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - RiZ(B) 6/14, juris). 1 2 3 - 3 - 1. In Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 DRiG die Nichtzulas- sung einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 83 LRiStaG NW ist gegen Urteile des Dienstgerichtshofs die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aber- kennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt hier nicht vor, weil der Dienstgerichtshof eine solche Disziplinarmaßnahme weder verhängt noch entgegen dem Antrag eines Vertreters des Justizministeriums nicht verhängt hat. 2. Wenn in Versetzungsverfahren oder in Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Revi- sion vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statt- haft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07, NJW-RR 2008, 515 Rn. 2). Es liegt aber weder ein Versetzungsverfahren noch ein Prü- fungsverfahren vor. Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richterin- nen und Richtern im Interesse der Rechtspflege (§ 67 Nr. 2 LRiStaG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 87 LRiStaG NW). Prüfungsverfahren sind Ver- fahren bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nichtigkeit einer Ernennung, die Rücknahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine einge- schränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 67 Nr. 3 LRiStaG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 89 LRiStaG NW) sowie Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei 4 5 6 - 4 - Anfechtung der Abordnung einer Richterin oder eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterin- nen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückge- nommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sowie bei Anfech- tung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßnah- me der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung (§ 67 Nr. 4 LRiStaG NW) auf Antrag der Richte- rin oder des Richters (§ 89 LRiStaG NW). Weder hat das Justizministerium ei- nen Antrag gestellt noch ist der Antragsteller Richter. Mayen Menges Karczewski Gericke Koch Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2016 - DG - 7/15 - Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2017 - 1 DGH 5/16 -