Beschluss
2 B 50/20
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich ein Beamter an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um unverzüglich einsatzbereit zu sein.
• Für die Einstufung als Arbeitszeit kommt es nicht zwingend auf eine ausdrückliche Anordnung des Aufenthaltsorts an; technische und dienstrechtliche Vorgaben können eine faktische Bindung begründen.
• Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienste kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach nationalen Vergütungsregelungen.
Entscheidungsgründe
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst: Bereitschaftsdienst, Ausgleichsanspruch und Vergütung • Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich ein Beamter an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um unverzüglich einsatzbereit zu sein. • Für die Einstufung als Arbeitszeit kommt es nicht zwingend auf eine ausdrückliche Anordnung des Aufenthaltsorts an; technische und dienstrechtliche Vorgaben können eine faktische Bindung begründen. • Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienste kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach nationalen Vergütungsregelungen. Der Kläger ist Oberbrandmeister und leistete seit Januar 2014 als Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OrgL) 24‑Stunden‑Schichten. Die OrgL‑Dienste verlangten Ausstattung mit Funkgerät, Diensthandy und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug mit Sondersignalanlage sowie bei Alarmierung die sofortige Fahrt zur Rettungswache und Übernahme der örtlichen Einsatzleitung. Seit 2012 wurden diese Dienste pauschal mit 12,5 % als Freizeit oder finanziell abgegolten; tatsächliche Einsatzzeiten wurden als Dienstzeit angerechnet. Der Kläger verlangte Anerkennung der über seine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten OrgL‑Dienste als Arbeitszeit und Ausgleich in Freizeit oder Zahlung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, für den Zeitraum 1.1.2014–31.5.2016 für 819 Stunden Entschädigung zu zahlen. Die Beklagte legte Beschwerde ein; das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Dienste Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) oder Rufbereitschaft (Ruhezeit) seien und ob das Berufungsgericht über den Klageantrag hinaus entschieden habe. • Definition Bereitschaftsdienst: Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des privat frei wählbaren Aufenthalts aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um unverzüglich geeignete Leistungen zu erbringen; dabei kann der "vom Dienstherrn bestimmte Ort" auch das häusliche Umfeld sein, wenn faktische Beschränkungen vorliegen. • Europarechtliche Vorgaben: Der EuGH (Matzak) macht maßgeblich, dass Arbeitszeit auch dann vorliegen kann, wenn der Verpflichtete an einem vom Arbeitgeber bestimmten anderen Ort verbleiben und dort verfügbar sein muss; dies steht mit der bundesgerichtlichen Definition in Einklang. • Erfahrungsgemäßes Erfordernis: Die Voraussetzung, dass mit dienstlicher Inanspruchnahme zu rechnen sein muss, ist kein absolutes Erfordernis im Sinne einer quantitativen Häufigkeit; typisierende Betrachtungen und die Natur der Aufgabe können das "Sich‑Bereit‑Halten" als prägend erscheinen lassen, sodass Häufigkeit ohne Relevanz ist. • Anwendung auf den Fall: Die Funktion des OrgL erfordert bei Großschadenslagen unverzügliche Einsatzübernahme und Leitung; technische und dienstrechtliche Vorgaben (Fahrzeitvorgabe, Einsatzfahrzeug, Ladepflicht, Nutzungsbeschränkung) führen typisierend zu einer faktischen Aufenthaltsbindung im häuslichen Bereich und damit zur Einordnung als Bereitschaftsdienst/Arbeitszeit. • Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Anspruch auf Ausgleich für geleistete Arbeitszeit abgeleitet werden. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den nationalen Mehrarbeitsvergütungsbestimmungen; das Berufungsgericht hat bei der Berechnung jedoch über den gestellten Antrag hinausgestellt und höhere Stundensätze zugrunde gelegt, was einen Verfahrensfehler darstellt. • Verfahrensfehler und Korrektur: Das Bundesverwaltungsgericht hob den Teil der Entscheidung auf, in dem das Berufungsgericht über den Hilfsantrag hinaus höhere Sätze anwandte, und berechnete den Anspruch korrekt nach der Besoldungsgruppe A 8 mit Abzug der pauschalen 12,5 % bereits ausgeglichener Zeit. • Keine Revisionszulassung: Weitere Rügen führten nicht zur Zulassung der Revision; es fehle es an grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz, und das Gehörsrecht der Beklagten sei nicht verletzt. Der Senat hob das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts insoweit auf, als dieses dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 15.653,29 € zugesprochen hatte; korrekt ist bei sachgerechter Auslegung eine Entschädigung in Höhe von 11.409,62 € für 819 Stunden (Berechnung nach Besoldungsgruppe A 8 unter Berücksichtigung der geltenden Mehrarbeitsvergütung und des pauschalen Abzugs von 12,5 %). Es wurde klargestellt, dass die OrgL‑Dienste als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren sind, weil technische und dienstrechtliche Vorgaben eine faktische Aufenthaltsbindung begründen und die Aufgabe naturgemäß ein jederzeitiges Einspringen erfordert. Die sonstigen Beschwerden der Beklagten bleiben zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.