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Beschluss

8 B 2/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsantrag gegen einen Richter darf nicht von dem abgelehnten Richter selbst entschieden werden, wenn die Ablehnung ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. • Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter selbst kann einen verfahrensfehlerhaften Willkürakt darstellen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 132 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verpflichtet nur Bundesbehörden; Ansprüche gegen ein Land sind vorab nach Landesrecht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Selbstablehnung der abgelehnten Einzelrichterin führt zur Aufhebung des Urteils • Ein Ablehnungsantrag gegen einen Richter darf nicht von dem abgelehnten Richter selbst entschieden werden, wenn die Ablehnung ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. • Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter selbst kann einen verfahrensfehlerhaften Willkürakt darstellen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 132 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verpflichtet nur Bundesbehörden; Ansprüche gegen ein Land sind vorab nach Landesrecht zu prüfen. Der Kläger begehrt die Rückübertragung einer Firma und stellte beim Beklagten einen entsprechenden Antrag, der wegen Fristversäumnis abgelehnt wurde. Daraufhin erhob der Kläger Klage mit Auskunfts- und Herausgabeansprüchen; das Verwaltungsgericht übertrug das Verfahren einer Einzelrichterin. Der Kläger stellte mehrfach Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen diese Richterin; zuletzt am 11.10.2017. Die Einzelrichterin wies das Befangenheitsgesuch selbst zurück und lehnte die Klage als unzulässig ab. Der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verfahrensmängel, insbesondere die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch durch die abgelehnte Richterin selbst. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und sah einen erheblichen Verfahrensfehler. • Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor; die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen für Zulassung der Revision (§ 133 Abs.3 VwGO). • Die Beschwerde ist dennoch erfolgreich, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 132 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Grundsatz: Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist grundsätzlich von einem anderen Richter zu entscheiden; die Selbstablehnung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch offenkundig unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist (§ 54 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 44 ff. ZPO; Art.101 GG). • Hier erforderte das Befangenheitsgesuch ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, weil es konkrete Verfahrensvorwürfe enthielt (u.a. sachlich unzutreffende Äußerungen der Richterin, Probleme bei Akteneinsicht, Anforderungen an Darstellung des Besitzstands). Deshalb durfte die Einzelrichterin nicht selbst entscheiden. Eine Qualifikation des Gesuchs als rechtsmissbräuchlich war nicht ersichtlich. • Weitere Rügen (unzureichende Akteneinsicht, Rechtsgrundlagen des Auskunftsanspruchs, Informationsfreiheitsgesetz) rechtfertigen keine Revisionszulassung; insb. das Bundes-IFG bindet nur Bundesbehörden und Fragen des Landesrechts sind irrevisibel (§ 137 Abs.1 VwGO). • Aufgrund der willkürlichen Selbstablehnung ist die Besetzung des Gerichts nicht vorschriftsgemäß (Art.101 Abs.1 GG), weshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen wird (§ 133 Abs.6 VwGO). Die Beschwerde ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben wegen des Verfahrensfehlers, dass die abgelehnte Einzelrichterin das Befangenheitsgesuch selbst entschieden hat. Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, das Gesuch als offenkundig untauglich zu betrachten, da es ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderte. Weitere Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.