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Beschluss

6 B 124/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist dinglich darzulegen, dass eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wurde, deren Missachtung schwere Gewissensnot hervorrufen würde. • Das Gericht hat nach § 86 Abs.1 VwGO von Amts wegen aufzuklären; Aufklärungsrügen nach § 133 Abs.3 Satz3 VwGO müssen konkret darlegen, welche Nachfragen oder Beweiserhebungen unterblieben wären und wie diese zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. • Bei Bewerbern, die bereits Wehrdienst geleistet haben, ist darzulegen, wie und wann eine innere Umkehr stattgefunden hat; das Vorbringen des Klägers ist maßgeblich, andere Beweismittel dienen nur der Untermauerung.
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer: Darlegungspflicht und Grenzen der Aufklärungspflicht • Zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist dinglich darzulegen, dass eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wurde, deren Missachtung schwere Gewissensnot hervorrufen würde. • Das Gericht hat nach § 86 Abs.1 VwGO von Amts wegen aufzuklären; Aufklärungsrügen nach § 133 Abs.3 Satz3 VwGO müssen konkret darlegen, welche Nachfragen oder Beweiserhebungen unterblieben wären und wie diese zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. • Bei Bewerbern, die bereits Wehrdienst geleistet haben, ist darzulegen, wie und wann eine innere Umkehr stattgefunden hat; das Vorbringen des Klägers ist maßgeblich, andere Beweismittel dienen nur der Untermauerung. Der Kläger, ehemaliger Grundwehrdienstleistender und seit 2012 Berufssoldat als Flugsicherungskontrolloffizier, beantragte 2016/2018 mehrfach Versetzung, Umwandlung des Dienstverhältnisses und Entlassung; diese Anträge wurden abgelehnt. Im August 2016 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, der von der Behörde abgelehnt und vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht befand, der Kläger habe nicht glaubhaft und schlüssig dargelegt, er habe eine als unbedingt verpflichtend empfundene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Es monierte Widersprüche zwischen schriftlichem und mündlichem Vorbringen und zeitliche Nähe seiner Anträge zu beruflichen Nachteilen. Der Kläger rügte im Revisionszulassungsverfahren, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend erfragt. Der Senat prüfte ausschließlich diese Aufklärungsrüge nach den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs.3 Satz3 VwGO. • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setzt nach Art.4 Abs.3 GG und ständiger Rechtsprechung eine Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg voraus, die als unbedingt verpflichtend empfunden wird und bei Missachtung schwere Gewissensnot auslösen würde; bei bereits geleistetem Wehrdienst ist eine innere Umkehr darzulegen. • Aufklärungspflicht: Nach § 86 Abs.1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; eine Aufklärungsrüge nach § 133 Abs.3 Satz3 VwGO erfordert jedoch, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche zusätzlichen Maßnahmen das Gericht ergreifen musste, welche Feststellungen daraus hätten folgen können und wie dies zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Beweiswürdigung und Darlegungslast: Bei Entscheidungen über Gewissensfragen stützt sich die Überzeugungsbildung primär auf das Vorbringen des Klägers; dieser muss im Rahmen der Parteivernehmung die Gründe seines inneren Wandlungsprozesses umfassend und schlüssig darstellen. • Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Die Beschwerde blieb insofern unzureichend, als sie nicht darlegte, welche Nachfragen bei der Parteivernehmung erforderlich gewesen wären, wie der Kläger die unterbliebenen Nachfragen beantwortet hätte und wie diese Antworten das Ergebnis zu seinen Gunsten hätten ändern können. • Würdigung des Parteivortrags: Das Verwaltungsgericht durfte den späten Hinweis des Klägers auf seine christlichen Glaubensüberzeugungen und die Widersprüche zwischen schriftlichem und mündlichem Vortrag als Indiz dafür ansehen, dass keine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Gewissensentscheidung vorliegt. • Zeitlicher Zusammenhang: Die Gerichte durften die kurze Zeitspanne zwischen dem Scheitern dienstlicher Anträge und der Stellung des KDV-Antrags als Indiz hierfür berücksichtigen; dies verletzt keine Beweiswürdigungsgrundsätze. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen; es liegt kein durchgreifender Verfahrensmangel wegen unterlassener Aufklärung vor. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungspflichten des § 133 Abs.3 Satz3 VwGO, weil sie nicht konkret genug darlegt, welche Nachfragen oder Beweiserhebungen das Verwaltungsgericht hätte durchführen müssen und wie diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung und der gebotenen Darlegungslast konnte das Verwaltungsgericht zu Recht bezweifeln, dass der Kläger eine als unbedingt verpflichtend empfundene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleibt damit ohne Erfolg; damit bleibt es bei der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts.