OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 WB 40/17

BVERWG, Entscheidung vom

28mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei dotierungsgleichen Querversetzungen ist der Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §3 Abs.1 SG) grundsätzlich nicht anzuwenden. • Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG entfalten nur dann Vorwirkung bei Querversetzungen, wenn die Verwendung regelmäßig Voraussetzung oder festes Auswahlkriterium für spätere förderliche Verwendungen ist. • Bei Querversetzungen darf der Dienstherr auch sachliche Personalstruktur- und Entwicklungsgründe, etwa Gleichstellungsziele, zur Entscheidung heranziehen, soweit er dabei sein Ermessen nicht überschreitet. • Unterbindende rechtsverbindliche Zusagen für eine Stellenbesetzung bestehen nicht aus internen Planungsäußerungen; eine verbindliche Zusicherung nach §38 VwVfG liegt nicht vor, wenn keine eindeutige, bindungswillige Erklärung des zuständigen Entscheidungsträgers vorliegt. • Dokumentationsmängel sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie wahrscheinlich den Entscheidungsinhalt beeinflusst hätten; fehlende Aktenvermerke führen nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit, wenn die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Dokumentation gleich geblieben wäre.
Entscheidungsgründe
Querversetzung erlaubt: keine Anwendung der Bestenauslese bei dotierungsgleicher Stellenbesetzung • Bei dotierungsgleichen Querversetzungen ist der Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §3 Abs.1 SG) grundsätzlich nicht anzuwenden. • Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG entfalten nur dann Vorwirkung bei Querversetzungen, wenn die Verwendung regelmäßig Voraussetzung oder festes Auswahlkriterium für spätere förderliche Verwendungen ist. • Bei Querversetzungen darf der Dienstherr auch sachliche Personalstruktur- und Entwicklungsgründe, etwa Gleichstellungsziele, zur Entscheidung heranziehen, soweit er dabei sein Ermessen nicht überschreitet. • Unterbindende rechtsverbindliche Zusagen für eine Stellenbesetzung bestehen nicht aus internen Planungsäußerungen; eine verbindliche Zusicherung nach §38 VwVfG liegt nicht vor, wenn keine eindeutige, bindungswillige Erklärung des zuständigen Entscheidungsträgers vorliegt. • Dokumentationsmängel sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie wahrscheinlich den Entscheidungsinhalt beeinflusst hätten; fehlende Aktenvermerke führen nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit, wenn die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Dokumentation gleich geblieben wäre. Der Antragsteller, Oberstarzt und Abteilungsleiter Krankenhausmanagement, war für den Chefarztposten (B 3) am Bundeswehrkrankenhaus W. vorgeschlagen. Das Bundesministerium der Verteidigung entschied, die Stelle im Rahmen einer Querversetzung mit einer anderen Kandidatin (Beigeladene) zu besetzen. Der Antragsteller rügte, die Auswahl sei faktisch als förderliche Verwendung zu werten gewesen, sodass ein Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG hätte stattfinden müssen; außerdem verletze die Entscheidung Dokumentations- und Gleichbehandlungsgrundsätze. Das Ministerium verteidigte die Querversetzung und führte militärische Zweckmäßigkeits- und Personalentwicklungsgründe, insbesondere Gleichstellungserwägungen, an. Das Gericht ließ die Parteienakten einsehen und befragte das Ministerium zur Förderwirkung der Stelle; die Beigeladene blieb ohne Antrag. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; mögliche Verletzungen des Gleichheits- und Bewerberrechts rechtfertigten die Klärung. • Kein Bewerberverfahrensanspruch: Für dotierungsgleiche Querversetzungen gelten Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG regelmäßig nicht, weil keine statusrechtliche Beförderung stattfindet. • Ausnahme nicht gegeben: Eine rechtliche Vorwirkung dieser Normen kommt nur in Betracht, wenn die Querversetzung regelmäßig Voraussetzung für spätere förderliche Verwendungen wäre; das Ministerium erläuterte, dies treffe hier nicht zu. • Ermessen und Gleichbehandlung: Im Rahmen der Querversetzung steht der Dienstherrn ein weites Ermessen zu; er durfte sachliche Personalstruktur- und Entwicklungsgründe (z. B. Frauenförderung nach SGleiG) heranziehen, ohne den Antragsteller zu verletzen. • Eignung der Beigeladenen: Die Beigeladene erfüllte die wesentlichen dienstpostenbezogenen Anforderungen; Abweichungen (fehlender Facharzt, keine formale QM-Qualifikation) waren zulässig und gleichbehandlungsneutral, weil auch der Antragsteller diese Qualifikationen nicht hatte. • Dokumentation: Zwar hätte ein Aktenvermerk über ein Abstimmungsgespräch erfolgen sollen, dieser Mangel war aber nicht entscheidungserheblich; die Entscheidung wäre auch bei hinreichender Dokumentation gleich geblieben. • Keine verbindliche Zusage: Die ursprüngliche Empfehlung des Personalreferats begründete keine rechtsverbindliche Zusicherung nach §38 VwVfG; verbindlicher Entscheidungswillen des zuständigen Abteilungsleiters lag nicht vor. Der Antrag des Oberarztes wurde abgewiesen. Die Auswahlentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, die Chefarztstelle per Querversetzung mit der Beigeladenen zu besetzen, war nicht rechtswidrig. Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG mussten hier nicht angewendet werden, weil die Stelle nicht als zwingende Voraussetzung für spätere förderliche Verwendungen festgestellt wurde. Die Behörde hat ihr weites Ermessen nicht überschritten und durfte personalstruktur- und gleichstellungsbezogene Erwägungen einfließen lassen; dokumentarische Mängel waren nicht entscheidungserheblich. Damit besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Neubesetzung oder Versetzung auf den streitigen Dienstposten.