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Urteil

2 WD 11/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzliches, über längere Zeit während einer Berufsförderungsmaßnahme erfolgtes unerlaubtes Fernbleiben wiegt schwer, kann aber wegen persönlicher Belastungslagen und unangemessen langer Verfahrensdauer gemildert werden. • Die Disziplinargerichte sind bei der Bemessung von Dienstgradherabsetzungen nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung zu gewichten. • Eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer kann als Milderungsgrund wirken, weil sie das Sanktionsbedürfnis vermindert und immaterielle Nachteile für den Betroffenen bewirkt. • Bei früheren Soldaten gilt die Wehrdisziplinarordnung, wenn Restansprüche auf Berufsförderung bestehen; die Rechtsmittelbeschränkung der Berufung kann die Tat- und Schuldfeststellungen binden. • Auch Vorgesetzte unterliegen bei Dienstvergehen einer verschärften Bewertung, weil von ihrer Pflichterfüllung Vorbildwirkung ausgeht.
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen unerlaubten Fernbleibens; Milderung durch seelische Ausnahmesituation und Verfahrensverzögerung • Ein vorsätzliches, über längere Zeit während einer Berufsförderungsmaßnahme erfolgtes unerlaubtes Fernbleiben wiegt schwer, kann aber wegen persönlicher Belastungslagen und unangemessen langer Verfahrensdauer gemildert werden. • Die Disziplinargerichte sind bei der Bemessung von Dienstgradherabsetzungen nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung zu gewichten. • Eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer kann als Milderungsgrund wirken, weil sie das Sanktionsbedürfnis vermindert und immaterielle Nachteile für den Betroffenen bewirkt. • Bei früheren Soldaten gilt die Wehrdisziplinarordnung, wenn Restansprüche auf Berufsförderung bestehen; die Rechtsmittelbeschränkung der Berufung kann die Tat- und Schuldfeststellungen binden. • Auch Vorgesetzte unterliegen bei Dienstvergehen einer verschärften Bewertung, weil von ihrer Pflichterfüllung Vorbildwirkung ausgeht. Der frühere Soldat nahm an einer Berufsförderungsmaßnahme teil und wurde von Dienst freigestellt. Ab dem 13.02.2012 schwänzte er wissentlich und willentlich die Maßnahme und meldete sich erst nach Aufforderungen wieder zum Dienst. Im Disziplinarverfahren wurde ihm vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben sowie Verstoß gegen Loyalität und Achtungs- und Vertrauenspflichten vorgeworfen; im Strafverfahren erfolgte eine Verurteilung wegen unerlaubten Fernbleibens. Er war zuvor als Portepeeunteroffizier in Vorgesetztenstellung tätig, hatte belastende private Umstände (Trennung, Vorwürfe, Todesfälle) und zeigte Geständnis und Unrechtseinsicht. Das Truppendienstgericht verhängte die Herabsetzung in den Rang eines Unteroffiziers der Reserve; die Wehrdisziplinaranwaltschaft führte Berufung und beantragte Herabsetzung bis zum Hauptgefreiten. • Zuständigkeit der Wehrdienstgerichtsbarkeit besteht, weil ein Restanspruch auf Berufsförderung besteht (§ 1 Abs. 3 WDO, § 3 Abs. 2 SVG). • Die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sind für das Berufungsgericht bindend; die Berufung war nur auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt (§ 91 Abs.1 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Rechtliche Zwecksetzung der Disziplinarmaßnahmen ist die Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr; zu berücksichtigen sind u.a. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit und bisherige Führung (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO). • Das Fernbleiben ist schwerwiegend: vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung und Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs.2 SG); als Vorgesetzter trifft den Soldaten eine verschärfte Verantwortlichkeit. • Die lange Abwesenheitsdauer (84 Tage, 58 Werktage) und wiederholtes Nichtbeachten schriftlicher Erinnerungsschreiben verschärfen das Verschulden; das Verhalten war eigennützig und hatte finanzielle Nachteile für den Dienstherrn. • Anhaltspunkte für Schuldausschluss oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) lagen nicht vor; medizinische/psychiatrische Nachweise fehlten. • Gleichwohl lagen glaubhaft dargestellte außergewöhnliche seelische Belastungen vor (Trennung, Vorwürfe, Todesfälle), die eine seelische Ausnahmesituation begründeten und als mildernder Umstand zu berücksichtigen sind. • Die Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Verfahrens (2,5 Jahre) war unangemessen lang; überlange Verfahrensdauer kann als Milderungsgrund wirken, da sie immaterielle Nachteile verursacht und das Sanktionsbedürfnis mindert (Art.6 EMRK; Art.19 Abs.4 GG). • Bei der konkreten Zumessung ist nach einem zweistufigen Schema vorzugehen: Festlegung einer Regelmaßnahme als Ausgangspunkt und anschließende Fallabwägung unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände; hier rechtfertigen die mildernden Umstände eine Abmilderung der Ausgangsmaßnahme. • Ergebnis der Abwägung: trotz der Schwere des Dienstvergehens ist die Degradierung angemessen; zugleich verbietet die überlange Verfahrensdauer eine Herabsetzung in die untersten Mannschaftsdienstgrade, sodass eine Zwischendegradierung angezeigt ist. Der Senat hat die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft als begründet angesehen und die Disziplinarmaßnahme angepasst. Zugrunde gelegt wurden die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen; maßgeblich waren die vorsätzliche Pflichtverletzung (unerlaubtes Fernbleiben) sowie die besondere Stellung des Soldaten als Vorgesetzter. Wegen glaubhaft gemachter seelischer Ausnahmesituation und wegen unangemessen langer Verfahrensdauer wurde die Maßnahme zu Gunsten des ehemaligen Soldaten gemildert. Konkret erfolgte eine Degradierung zum Hauptgefreiten (der Reserve) statt der ursprünglich verhängten Herabsetzung in einen Vorgesetztenrang oder in die untersten Mannschaftsdienstgrade. Die Kostenentscheidung verpflichtet den früheren Soldaten zur Tragung seiner notwendigen Auslagen.