Beschluss
4 BN 8/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass sich aus einer Schutzgebietsverordnung mit ausreichender Bestimmtheit der Schutzzweck und damit die Anforderungen an die Pflichtigen ergeben.
• Bei Schutzgebietsverordnungen kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle in erster Linie auf das Ergebnis der Regelung an; formale Abwägungsfehler führen nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn spezielle gesetzliche Abwägungsanforderungen bestehen oder der Abwägungsfehler das Ergebnis beeinflusst.
• Ob verschiedene Teilbereiche einer Verordnung gesonderte Schutzzwecke benötigen, ist entscheidend von der tatsächlichen Übereinstimmung der genannten Schutzgegenstände in den Teilbereichen abhängig.
Entscheidungsgründe
Bestimmtheits- und Ergebnisorientierung bei Kontrolle von Schutzgebietsverordnungen • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass sich aus einer Schutzgebietsverordnung mit ausreichender Bestimmtheit der Schutzzweck und damit die Anforderungen an die Pflichtigen ergeben. • Bei Schutzgebietsverordnungen kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle in erster Linie auf das Ergebnis der Regelung an; formale Abwägungsfehler führen nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn spezielle gesetzliche Abwägungsanforderungen bestehen oder der Abwägungsfehler das Ergebnis beeinflusst. • Ob verschiedene Teilbereiche einer Verordnung gesonderte Schutzzwecke benötigen, ist entscheidend von der tatsächlichen Übereinstimmung der genannten Schutzgegenstände in den Teilbereichen abhängig. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Streitgegenstand ist die Auslegung und Kontrolle einer Schutzgebietsverordnung, insbesondere ob für unterschiedlich ausgestattete Teilbereiche gesonderte Schutzzwecke zu bestimmen sind und welche Anforderungen das Bestimmtheitsgebot (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Rechtsstaatsprinzip) stellt. Das Oberverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die in § 2 der Verordnung genannten Biotoptypen in allen Teilbereichen zumindest teilweise vorkommen, sodass eine gesonderte Bestimmung der Schutzzwecke nicht erforderlich war. Weiter stritten die Parteien darüber, ob bei der gerichtlichen Prüfung einer Verordnung der Verfahrensweg und mögliche Ermessensfehler entscheidend sind oder vorrangig das erzielte Ergebnis der Norm. Der Senat hat die vorgelegten grundsätzlichen Fragen nicht für klärungsbedürftig erachtet und die Beschwerde zurückgewiesen. • Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO blieb ohne Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Bestimmtheitsgebot: Nach ständiger Rechtsprechung muss sich aus der Rechtsvorschrift mit ausreichender Bestimmtheit ergeben, was von Pflichtigen verlangt wird; dies gilt auch für den Schutzzweck einer naturschutzrechtlichen Verordnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). • Konkretes Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht generell festlegen; die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe reichen zur Bewertung aus. • Die Annahme der Beschwerde, Verordnung betreffe räumlich und in Schutzgegenständen unterschiedliche Teilbereiche, war nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die benannten Biotoptypen in allen Teilbereichen vorkommen und deshalb keine zwangsläufige gesonderte Bestimmung der Schutzzwecke erforderlich war. • Ergebnisorientierte Kontrolle: Bei der Überprüfung untergesetzlicher Normen kommt es grundsätzlich auf die Regelwirkung der erlassenen Vorschrift an und nicht auf die internen Motive oder den Abwägungsvorgang; Abwägungsfehler führen nur dann zur Unwirksamkeit, wenn der Gesetzgeber besondere Abwägungsanforderungen vorsieht oder der Abwägungsfehler das Normergebnis beeinflusst. • Diese Grundsätze gelten auch für Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG; die bei Unterschutzstellung vorzunehmende Interessenwürdigung unterscheidet sich von der bauleitplanerischen Abwägung und unterliegt nicht denselben formalen Bindungen. • Das Oberverwaltungsgericht hat diese Maßstäbe angewandt und keine entscheidungserheblichen Verstöße festgestellt; deshalb bestand kein Anlass zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erteilt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorgebrachten Fragen keiner grundsätzlichen Klärung bedürfen. Maßgeblich ist, dass die Verordnung die relevanten Biotoptypen in den Teilbereichen identifiziert hat, sodass keine gesonderte Festlegung der Schutzzwecke für jeden Teilbereich erforderlich war. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Schutzgebietsverordnungen kommt es auf das Ergebnis der Regelung an; formale Abwägungsfehler führen nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn besondere gesetzliche Abwägungsanforderungen bestehen oder der Fehler das Normergebnis beeinflusst. Damit blieb die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen und die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO.