Beschluss
1 WNB 3/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Einlegungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten wurde.
• Für den Fristbeginn ist das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten maßgeblich; seiner Beweiswirkung kann nur mit strengen Anforderungen durch Freibeweis begegnet werden.
• Die Einlegung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht statt beim Truppendienstgericht wahrt die Frist nicht.
• Auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WBO vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Nichtzulassungsbeschwerde wegen gültigem Empfangsbekenntnis • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Einlegungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten wurde. • Für den Fristbeginn ist das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten maßgeblich; seiner Beweiswirkung kann nur mit strengen Anforderungen durch Freibeweis begegnet werden. • Die Einlegung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht statt beim Truppendienstgericht wahrt die Frist nicht. • Auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WBO vorgelegt. Der Streitbetroffene legte gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Beschwerde ein. Der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts wurde dem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis zugestellt; das Empfangsbekenntnis ist mit Datum 12.01.2017 unterschrieben. Die Monatsfrist zur Einlegung begann damit am 12.01.2017 und lief regulär am 13.02.2017 ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging zwar am 13.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, beim Truppendienstgericht, das nach Gesetz Ort der Einlegung ist, aber erst am 14.02.2017. Der Bevollmächtigte behauptete sodann, das Empfangsbekenntnis sei irrtümlich auf den 12.01.2017 datiert; tatsächlicher Zugang sei der 16.01.2017. Für diese Behauptung brachte er keinen den strengen Anforderungen genügenden Gegenbeweis vor. Auch die Begründung der Beschwerde wurde nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist eingereicht. • Die Beschwerde ist unzulässig wegen Fristversäumnis nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO. • Zustellung mit Empfangsbekenntnis bewirkt Fristbeginn; das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis ist nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO wirksamer Nachweis des Zustellungszeitpunkts. • Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 57 VwGO und ergänzenden Vorschriften endet die Monatsfrist hier am 13.02.2017; Einlegung beim Bundesverwaltungsgericht statt beim zuständigen Truppendienstgericht wahrt die Frist nicht. • Die Rechtsbehelfsbelehrung des Truppendienstgerichts war formell korrekt; eine Hemmung oder Verlängerung der Frist nach § 7 Abs. 2 WBO greift nicht ein. • Die Anforderungen an den Freibeweis gegen das Empfangsbekenntnis sind streng; der Bevollmächtigte hat keine ausreichenden Belege oder eidesstattliche Versicherung vorgelegt, sodass das Empfangsbekenntnis bestehen bleibt. • Die Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WBO wurde ebenfalls versäumt; die Begründung ging zu spät beim Truppendienstgericht ein. • Kostenentscheidung wurde zugunsten der obsiegenden Partei nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO getroffen. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zurückgewiesen, weil die Einlegungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingehalten wurde. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten führte zum maßgeblichen Fristbeginn am 12.01.2017; die Beschwerde wurde nicht rechtzeitig beim zuständigen Truppendienstgericht eingelegt. Der geltend gemachte Einwand, das Empfangsbekenntnis sei falsch datiert, wurde nicht mit dem erforderlichen strengen Gegenbeweis belegt. Auch die Begründung der Beschwerde wurde verspätet eingereicht. Damit hat die Beschwerdeführerin in der Sache keinen Erfolg und trägt die Kosten.