Beschluss
4 BN 10/17
BVERWG, Entscheidung vom
19mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingelegt wurde (Frist: 2 Monate nach Zustellung).
• Die Beschwerde war auch unbegründet: Es lag keine Verletzung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO vor; eine planbedingte Lärmbelastung des Antragstellers war nicht in abwägungsrelevanter Höhe nachweisbar.
• Bei der Abwägung kann eine Verwaltung die 16. BImSchV als Orientierungsmaßstab heranziehen, wenn die zu erwartenden Verkehrslasten einer Privatstraße denjenigen einer öffentlichen Straße vergleichbar sind; die TA Lärm ist hier nicht anwendbar.
• Planerische Rahmenkonzepte mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen dürfen berücksichtigt werden, wenn ihre Umsetzung als gesichert oder wahrscheinlich erscheint; sie können die zu erwartende Lärmzunahme ausschließen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung und nicht erheblicher Lärmmehrbelastung • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingelegt wurde (Frist: 2 Monate nach Zustellung). • Die Beschwerde war auch unbegründet: Es lag keine Verletzung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO vor; eine planbedingte Lärmbelastung des Antragstellers war nicht in abwägungsrelevanter Höhe nachweisbar. • Bei der Abwägung kann eine Verwaltung die 16. BImSchV als Orientierungsmaßstab heranziehen, wenn die zu erwartenden Verkehrslasten einer Privatstraße denjenigen einer öffentlichen Straße vergleichbar sind; die TA Lärm ist hier nicht anwendbar. • Planerische Rahmenkonzepte mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen dürfen berücksichtigt werden, wenn ihre Umsetzung als gesichert oder wahrscheinlich erscheint; sie können die zu erwartende Lärmzunahme ausschließen. Der Antragsteller rügte, ein Bebauungsplan führe zu planbedingter Zunahme von Verkehrslärm, von der sein Wohnhaus betroffen sei; er stellte einen Normenkontrollantrag. Das Oberverwaltungsgericht verneinte die Antragsbefugnis und hielt die Lärmzunahme für unerheblich; gegen dieses Urteil richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. Das OVG hatte sich an einem Neuvermessungsriss und an einem Gutachten zur Immissionssituation orientiert; es berücksichtigte zudem ein Rahmenkonzept mit verkehrsberuhigender Ausgestaltung der Privatstraße. Der Antragsteller beanstandete insbesondere die Heranziehung der 16. BImSchV statt der TA Lärm, die angenommene Verkehrsgeschwindigkeit sowie die Berücksichtigung der Lärmkartierungen und des Rahmenkonzepts. Die Beschwerdebegründung wurde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist eingereicht. • Fristfragen: Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO war die Beschwerde binnen zwei Monaten nach Zustellung zu begründen. Zustellung erfolgte am 10.01.2017 per Fax; die Frist lief am 10.03.2017 ab. Die Begründung ging erst am 13.03.2017 ein; damit ist die Beschwerde unzulässig. • Prüfung der Sache: Selbst wenn in der Sache entschieden wird, ist die Beschwerde unbegründet. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO scheitert: der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), und es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne von Nr. 3 vor. • Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO): Das OVG hat zu Recht keine Antragsbefugnis aus Eigentümerbetroffenheit angenommen. Eine Grenz- oder Mauerlage begründet nicht zwangsläufig Eigentumsbetroffenheit; die Auswertung des Neuvermessungsrisses rechtfertigt die Entscheidung, und stichhaltige Gegenangaben fehlen. • Lärmbewertung: Das OVG durfte die 16. BImSchV als Orientierungsmaßstab heranziehen, weil die Verkehrssituation auf der Privatstraße mit einer öffentlichen Straße vergleichbar ist; die TA Lärm ist nicht einschlägig, weil kein Immissionsverursacher im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG vorliegt. • Vorherige Lärmkartierungen: Später erstellte Lärmkartierungen konnten nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben, weil sie nach der Ratsbeschlussfassung erstellt wurden; es fehlt an einem schutzwürdigen Erfolgseinwand. • Schienenbonus und Vorbelastung: Der so genannte Schienenbonus beeinflusst nicht die physikalische Pegelhöhe; er ist kein pauschaler Abschlag auf Messwerte. Die Nachberechnung zeigte nur eine geringfügige Erhöhung des Gesamtlärms (bei Annahme bestimmter Werte 1,8 dB(A) bis 3,6 dB(A)). • Berücksichtigung planerischer Maßnahmen: Das OVG durfte das Rahmenkonzept mit verkehrsberuhigender Gestaltung einbeziehen, weil seine Umsetzung als wahrscheinlich angesehen wurde; dadurch kann eine planbedingte Lärmzunahme entfallen. • Ergebnis der Abwägung: Die zu erwartende Lärmzunahme ist nicht in abwägungsrelevanter Höhe dargelegt; ein Anspruch aus Überschreitung maßgeblicher Immissionsgrenzwerte wurde nicht festgestellt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Sie war unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einging. Selbst in der materiellen Prüfung wäre die Beschwerde unbegründet geblieben: Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis zu Recht verneint und die zu erwartende planbedingte Lärmzunahme als nicht abwägungsrelevant eingestuft. Die Heranziehung der 16. BImSchV als Orientierungsmaßstab sowie die Berücksichtigung des planerischen Rahmenkonzepts waren zulässig. Damit bleibt die angegriffene Entscheidung bestehen und der Antragsteller erhält keinen Erfolg; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin.