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Urteil

2 K 14/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag, der Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. (Rn.61) 2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. (Rn.71) 3. Ob es sich bei einem LKW-Fuhrbetrieb um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt, kann nicht typisierend betrachtet werden.(Rn.76) (Rn.79) 4. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht schon dann vor, wenn in einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans auf ein immissionsschutzrechtliches Gutachten verwiesen wird, insbesondere dann nicht, wenn in dem in Bezug genommen Gutachten seinerseits klare und eindeutige, d.h. dem Bestimmtheitsgebot genügende Festsetzungen enthalten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.07.2005 – 14 N 03.993 –, juris, RdNr. 21).(Rn.90) 5. Ein Abwägungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn der Planung ein zwischen der Gemeinde und einem Planbegünstigten abgeschlossener städtebaulicher Vertrag zugrunde liegt.(Rn.95) 6. Für ein Recht auf Gebietserhaltung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 – 15 N 09.1106 –, juris, RdNr. 36; VGH BW, Urt. v. 02.08.2012 – 5 S 1444/10 –, juris, RdNr. 50).(Rn.105) (Rn.107) 7. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – BVerwG 4 BN 10.17 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). (Rn.109) (Rn.114) 8. Die Gemeinde darf Auswirkungen, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm einer Anlage nicht mehr zugerechnet werden können, bei ihrer Abwägung nicht ohne weiteres unberücksichtigt lassen; dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne weiteres bewältigt werden können. (Rn.117)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag, der Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. (Rn.61) 2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. (Rn.71) 3. Ob es sich bei einem LKW-Fuhrbetrieb um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt, kann nicht typisierend betrachtet werden.(Rn.76) (Rn.79) 4. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht schon dann vor, wenn in einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans auf ein immissionsschutzrechtliches Gutachten verwiesen wird, insbesondere dann nicht, wenn in dem in Bezug genommen Gutachten seinerseits klare und eindeutige, d.h. dem Bestimmtheitsgebot genügende Festsetzungen enthalten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.07.2005 – 14 N 03.993 –, juris, RdNr. 21).(Rn.90) 5. Ein Abwägungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn der Planung ein zwischen der Gemeinde und einem Planbegünstigten abgeschlossener städtebaulicher Vertrag zugrunde liegt.(Rn.95) 6. Für ein Recht auf Gebietserhaltung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 – 15 N 09.1106 –, juris, RdNr. 36; VGH BW, Urt. v. 02.08.2012 – 5 S 1444/10 –, juris, RdNr. 50).(Rn.105) (Rn.107) 7. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – BVerwG 4 BN 10.17 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). (Rn.109) (Rn.114) 8. Die Gemeinde darf Auswirkungen, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm einer Anlage nicht mehr zugerechnet werden können, bei ihrer Abwägung nicht ohne weiteres unberücksichtigt lassen; dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne weiteres bewältigt werden können. (Rn.117) A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind als "Plannachbarn" gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2018 – BVerwG 4 BN 22.18 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es im Ausgangspunkt auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden. Dennoch ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Sie darf in Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung nicht gleichkommen. Auch vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits ist es berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2018, a.a.O., RdNr. 11, m.w.N.). Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie haben Tatsachen vorgetragen, die eine unzureichende Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange möglich erscheinen lassen. Sie haben vorgetragen, dass ihr Interesse, künftig von unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen durch den benachbarten, den Hauptgegenstand der Planung darstellenden Fuhrbetrieb verschont zu bleiben, bei der Abwägung nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt worden sei, der Bebauungsplan insbesondere nicht in der Lage sei, den bestehenden städtebaulichen Konflikt zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu bewältigen. 2. Die Antragsteller haben auch das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt nicht deshalb, weil die von ihnen beklagten Lärm- und Abgasimmissionen bereits vor Erlass und unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden haben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung der Unwirksamkeit unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos in diesem Sinne ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, juris, RdNr. 10 f., m.w.N.). Eine Nutzlosigkeit kann dann vorliegen, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind; anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – BVerwG 4 CN 5.99 –, juris, RdNr. 15). Gemessen daran ist das Rechtschutzinteresse der Antragsteller gegeben. Ob das benachbarte Fuhrunternehmen, so wie es derzeit betrieben wird, von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist, erscheint nach der Begründung des Bebauungsplans und nach den Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung fraglich. Wird der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, ist der Betrieb wegen der Nähe zur umliegenden Wohnbebauung möglicherweise bauplanungsrechtlich nicht (mehr) genehmigungsfähig, so dass die Möglichkeit besteht, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegen den Betrieb einschreitet. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamerklärung des Bebauungsplans einen neuen Bebauungsplan mit für das Fuhrunternehmen schärferen und für die Antragsteller damit günstigeren Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Geräusch- und/oder Abgasimmissionen erlässt. Schließlich hat die Antragsgegnerin ein Baufenster festgesetzt, welches eine weitere Bebauung als bisher ermöglicht. 3. Den Normenkontrollantrag haben die Antragsteller auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Plan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 09.02.2017 bekannt gemacht; der Normenkontrollantrag ist am 09.02.2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan leidet zwar an keinen beachtlichen formellen Mängeln. 1.1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass der zwischen dem Fuhrbetrieb und der Antragsgegnerin geschlossene städtebauliche Vertrag vom 22./24.06.2015 nicht mit dem Planentwurf und der Begründung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Darüber hinausgehende Unterlagen müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mit ausgelegt werden. Eine generelle Verpflichtung zur Auslegung weiterer, in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht genannter Unterlagen ergibt sich über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Die Bürgerbeteiligung hat ihre wesentliche Aufgabe darin, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen sowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Planungsverfahren zu ermöglichen. Diesem Zweck genügt regelmäßig die Auslegung der in der Vorschrift bezeichneten Unterlagen. Sie ermöglichen eine Einschätzung der Auswirkungen der beabsichtigten Planung in dem Umfang, wie dies erforderlich ist, die Gemeinde auf etwaige Problembereiche hinzuweisen und zugleich den Bürgern Betroffenheiten zu verdeutlichen (OVG NW, Urteil vom 27.11.2000 – 10a D 129/97.NE –, juris, RdNr. 8; Urt. v. 02.03.1998 – 7aD 172/95.NE –, juris, RdNr. 6 ff., m.w.N.). Es ist hingegen nicht erforderlich, alle diejenigen Unterlagen auszulegen, die eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der im bis zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fortgeschrittenen Verfahren erwogenen Planabsichten ermöglichen würde (OVG NW, Urt. v. 02.03.1998, a.a.O., RdNr. 6). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die Offenlegung des städtebaulichen Vertrages begehrt haben. Selbst wenn den Antragstellern auf deren Antrag Einsicht in den städtebaulichen Vertrag hätte gewährt werden müssen, ergäbe sich daraus kein Verfahrensmangel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich wäre. 1.2. Ob sonstige Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB vorliegen, bedarf keiner Vertiefung; denn sie wären nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil nicht ersichtlich ist, dass sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt wurden. 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber in materieller Hinsicht fehlerhaft. 2.1. Die Festsetzung des Mischgebiets verstößt allerdings nicht gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 2.1.1. An der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es insbesondere nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin (auch) das Ziel verfolgt, den Bestand des Fuhrbetriebes des Beigeladenen zu sichern. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – BVerwG 4 C 21.07 –, juris, RdNr. 17, m.w.N.). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – BVerwG 4 NB 21.95 –, juris). Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen bereits vorhandene – legale oder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung entstandene – Nutzungen planungsrechtlich abzusichern und hinsichtlich der künftigen Weiterentwicklung zu steuern. All dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsspielraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Veränderungswünsche der Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Dies kommt auch in § 12 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem die Initiative zur Bauleitplanung vom (privaten) Investor ausgehen kann, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. In diesem Rahmen ist auch eine sog. Einzelfallplanung zulässig, d. h. eine solche, die räumlich auf nur ein Grundstück oder ganz wenige Grundstücke beschränkt ist. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist hingegen zu verneinen, wenn sie nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, insbesondere um eine Bebauung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren oder wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (Urt. d. Senats v. 17.02.2011 – 2 K 102/09 –, juris, RdNr. 44, m.w.N.). Gemessen daran verstößt die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans nicht gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Planung verfolgt zwar nach Lage der Dinge auch oder sogar hauptsächlich das Ziel, den Standort des Fuhrbetriebs im Ortsteil G. zu erhalten und damit auch im privaten Interesse des Beigeladenen. Mit der Planung soll aber auch erreicht werden, dass bereits bestehende Konflikte zwischen der gewerblichen und der umliegenden Wohnnutzung entschärft werden. Genügende Anhaltspunkte dafür, dass dieses zweite Planungsziel nur vorgeschoben ist und es der Antragsgegnerin alleine darum geht, den Betrieb des Beigeladenen zu legalisieren, bestehen nicht. Zudem hat die Erhaltung eines ortsansässigen Gewerbebetriebs auch eine städtebauliche Zielsetzung. Die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen und damit von städtebaulicher Relevanz. 2.1.2. Der Erforderlichkeit der Planung stehen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse dauerhaft entgegen. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, weil er die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2014 – BVerwG 4 BN 12.14 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann; es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln (VGH BW, Urt. v. 17.05.2013 – 8 S 313/11 –, juris, RdNr. 30). Eine Grenze ist einer Zukunftsprojektion durch das Verbot des „Etikettenschwindels“ gezogen: Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 – BVerwG 4 CN 5.01 –, juris, RdNr. 32). Bei der Ausweisung eines Mischgebiets handelt es sich um einen derartigen Etikettenschwindel, wenn diese Gebietsfestsetzung offensichtlich nicht ernsthaft gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.10.2009 – 1 C 10150/09.OVG – juris, RdNr. 25; VGH BW, Urt. v. 17.05.2013, a.a.O., RdNr. 34, m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, sondern die Mischgebietsfestsetzung nur aus Gründen des Immissionsschutzes als „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung erfolgt (OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 – 8 C 10068/17 –, juris, RdNr. 49, m.w.N.; OVG SH, Urt. v. 18.05.2017 – 1 KN 7/15 –, juris, RdNr. 55; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 6 BauNVO RdNr. 15). Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. Wenn er dagegen ein Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder wenn eine solche Entwicklung wegen der vorhandenen Bebauung oder aufgrund sonstiger Festsetzungen im Bebauungsplan faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen städtebaulich nicht gerechtfertigten „Etikettenschwindel“ dar (BayVGH, Urt. v. 03.04.2007 – 25 N 03.1282 –, juris, RdNr. 17, m.w.N.). Ob die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und Gewerbe gar nicht gewollt ist, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu Tage tritt (OVG RP, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O.). Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Dies rechtfertigt indes nicht den Schluss, dass die das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe ausschließlich qualitativ zu verstehen wäre und etwa nur gebietsunverträgliche und in diesem Sinne "übergewichtige" gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der gebietstypischen Eigenart des Mischgebiets widersprechen können. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen – wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden – Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – BVerwG 4 C 34.86 –, juris, RdNr. 19; Beschl. v. 11.04.1996 – BVerwG 4 B 51.96 –, juris, RdNr. 6; VGH BW, Urt. v. 17.05.2013, a.a.O., RdNr. 31). So hält ein Mischgebiet, in dem lediglich auf rund 10 % seiner Fläche Wohnnutzung zulässig ist, die gebotene gleichwertige und gleichgewichtige Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe nicht ein (OVG NW, Urteil v. 22.01.2004 – 7 A 1273/02 –, juris, RdNr. 45). Gemessen daran stehen der Festsetzung eines Mischgebiets keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse dauerhaft entgegen. Es fehlt nicht an der für ein Mischgebiet notwendigen Durchmischung von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlicher störender gewerblicher Nutzung. Das Plangebiet ist einerseits geprägt durch das auf dem Flurstück 486/402 (ca. 2.100 m²) und den Flurstücken 10030 und teilweise 10033 (ca. 4.400 m²) betriebene Fuhrunternehmen. Die Betriebsfläche beträgt ca. 6.500 m² und umfasst damit ca. 55 % des gesamten ca. 1,18 ha großen Plangebiets. Neben dieser gewerblichen Nutzung befindet sich im Plangebiet auf dem ca. 3.400 m² großen Flurstück 487/402 aber auch ein Wohngebäude mit Hausgarten. Dieses Wohngebäude hat nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es derzeit offenbar leer steht. Eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, verliert nicht automatisch nach einer gewissen Zeit die prägende Kraft; die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nicht nach festen zeitlichen Regeln, sondern nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 – BVerwG 4 C 5.98 –, juris, RdNr. 22). Hier besteht die Aussicht, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück W-Straße 11 wieder aufgenommen wird. Nach der Begründung des Bebauungsplans steht der Verkauf des Wohngrundstücks an den Beigeladenen im Raum, der nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung derzeit wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse auf Verkäuferseite (Erbengemeinschaft) nicht möglich sei. Andere Nutzungen sind im Plangebiet weder vorhanden, noch zeichnet sich ab, dass sich dort in absehbarer Zeit weitere Bebauung entwickeln wird. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es in Abschnitt 3.5. "Nutzungen im Bestand", das Plangebiet sei bebaut und zu 100 % ausgelastet. Freie Kapazitäten, die es ermöglichen, weitere Gewerbebetriebe oder Wohnhäuser dort zu errichten, bestünden nicht und seien auch nicht geplant. Das Gelände sei zu 80 % (einschließlich Stellplätze und befestigte Wege) versiegelt. Im Bereich der Wohnbebauung befinde sich ein Hausgarten. Ebenso wenig ist absehbar, dass der Gewerbebetrieb in absehbarer Zeit aufgegeben wird; denn es ist gerade auch Ziel der Planung, dass das Fuhrunternehmen zumindest im bisher betriebenen Rahmen erhalten bleiben soll. a) Die erforderliche Durchmischung von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung scheidet in qualitativer Hinsicht nicht deshalb aus, weil der Fuhrbetrieb des Beigeladenen in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. In der im schalltechnischen Gutachten der Fa. E. Akustik beschriebenen Gestalt handelt es sich (noch) um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. aa) Ob es sich bei einem Gewebebetrieb um einen solchen nichtstörender Art handelt, ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer eingeschränkt typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Die Typisierung ist ein die BauNVO tragender Systemgedanke. Sie liegt den Vorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO über Baugebiete und die darin zulässigen Nutzungen allgemein zugrunde. Indem nämlich die Verordnung für die verschiedenen Baugebiete jeweils die allgemeine Zweckbestimmung vorgibt und sodann einen Katalog allgemein zulässiger Nutzungen anschließt, geht sie davon aus, dass diese Nutzungen im Regelfall – vom Typ her – der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen. Auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine – eingeschränkte – typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an. Dieser typisierenden Betrachtungsweise liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen. Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre – an sich ungeeignete – Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe. Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann. Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 – BVerwG 4 B 10.17 –, juris, RdNr. 7 ff., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein LKW-Fuhrbetrieb nicht typisierend betrachtet werden. Ein solcher Betrieb gestattet es nicht, die von ihm ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen nach Art eines Betrieb“typs“ zur Grundlage der Beurteilung zu machen, ob er das Wohnen nur un- oder schon wesentlich stört. Sein Störgrad hängt vielmehr von einer Reihe von Faktoren ab. So kommt es maßgeblich darauf an, wie viele Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände zu welchen Zeiten stattfinden und ob neben den An- und Abfahrten weitere Aktivitäten, wie Be- und Entladung der LKW, Fahrzeugreparatur und -reinigung, durchgeführt werden. Während etwa ein Transportunternehmen bei typisierender Betrachtung als mischgebietsunverträglich eingestuft wurde, weil sein funktionsgerechter Betrieb wesentliche Störungen erwarten lasse (vgl. OVG NW, Urt. v. 24.01.2012 – 10 A 2786/09 –, juris, RdNr. 48 ff.), kann ein bloßer LKW-Abstellplatz nicht mehr typisierend betrachtet (und dabei einem Speditionsunternehmen gleichgeachtet) werden, wenn die LKWs das Gelände morgens verlassen und erst am Abend wieder dort eintreffen (NdsOVG, Urt. v. 28.04.2005 – 1 LB 29/04 –, juris, RdNr. 49; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 21.12.1992 – 3 TH 1677/92 –, juris, RdNr. 7). bb) Greift demnach die typisierende Betrachtungsweise nicht, ist der Störgrad des konkreten Betriebs bei funktionsgemäßer Nutzung einzelfallbezogen festzustellen. (1) Bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor wesentlichen Störungen durch Geräusche in einem Mischgebiet nicht überschritten werden dürfen, sind weder in § 6 BauNVO noch an anderer Stelle normativ festgelegt. Einen Anhaltspunkt geben allerdings die in der TA Lärm für den äquivalenten Dauerschallpegel in einem solchen Gebiet bestimmten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die TA Lärm sowie andere vergleichbare technische Regelwerke wie die DIN 18.005 oder die VDI 2058 enthalten jedoch nur Orientierungs- oder Richtwerte. Die im Einzelfall zu beachtende Grenze ist nicht schematisch nach diesen Richtwerten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 33.83 –, juris, RdNr. 12; Beschl. v. 18.12.1990 – BVerwG 4 N 6.88 –, juris, RdNr. 19; Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, juris, RdNr. 56). Legt man die Richtwerte der TA Lärm zugrunde, ist ein mit der Wohnnutzung unverträglicher Störgrad nicht erreicht. Nach dem Gutachten der Fa. E. Akustik vom 23.05.2016 und der Ergänzung vom 17.10.2016, nach dessen Vorgaben sich die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben im Plangebiet richten soll, hält das Fuhrunternehmen, das werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr (vgl. S. 8 und 25 des Gutachtens) betrieben wird, bei Umsetzung der darin genannten Vorgaben zur Emissionsminderung an den maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet IO 1 und IO 2 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (Nr. 6.1 Buchstabe c) von tags 60 dB(A) und Nachts 45 dB (A) ein. Für den Tag wurden Beurteilungspegel von 48,3 dB(A) und 45,1 dB (A) ermittelt, für die Nacht Pegel von 20,2 dB(A) und 44,9 dB(A). Als kurzzeitige Geräuschspitze, die nach Nr. 6.1 der TA Lärm am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen, wurden kräftige, kurzzeitige Hammerschläge berücksichtigt. Die nach der Ausbreitungsrechnung für die Immissionsorte IO 1 und IO 2 für den Tag ermittelten Beurteilungspegel von 72,2 dB(A) und 51,8 dB(A) halten die sich insoweit ergebenden Immissionsrichtwerte für den Tag von 90 dB(A) ein. Nachts (nach 22.00 Uhr) finden keine solche Geräuschspitzen erzeugenden Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände statt. Allerdings ergibt sich aus den allgemeinen Anforderungen an die Wohnruhe trotz eines minderen Schutzes der Wohnnutzung in einem Mischgebiet eine relativ weitgehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohnen; für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allem in die Zeit der Nachtruhe erstrecken. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe; Geräusche, die am Tag als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden können, werden in den Abend- und Nachstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigungen empfunden. Der geminderte Schutz der Wohnruhe beschränkt sich also grundsätzlich auf die Tageszeit und insbesondere auf die übliche Arbeitszeit. Entsprechendes gilt für Sonn- und Feiertage, an denen ebenfalls ein gesteigertes Ruhebedürfnis besteht. Diese Zeiten werden allgemein als Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses außerhalb der Nachtzeit angesehen und sind üblicherweise auch weitgehend von Arbeitslärm frei (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 12.07.2007, a.a.O., RdNr. 58, m.w.N.). Dabei kann der Beginn des "Feierabends" etwa um 20.00 Uhr angesetzt werden (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 6 RdNr 2). Diese Anforderungen sind hier gewahrt. An Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie sonntags finden auf dem Betriebsgelände keine Aktivitäten statt, mit Ausnahme, dass in der Nacht ein LKW vom Parkplatz Süd (östlicher Stellplatz) abfahren darf, was in einem Mischgebiet noch hinnehmbar ist. Die Zumutbarkeit von Immissionen an Samstagen stellt sich nicht notwendig anders dar als an anderen Werktagen; der Umstand, dass Samstage für Berufstätige vielfach arbeitsfrei und zur Erholung und Freizeitgestaltung insbesondere auch in den Außenwohnbereichen genutzt werden, kann lediglich im Rahmen der Abwägung dazu führen, dass ein erhöhter Schutzanspruch gewährt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.04.2010 – 20 A 3379/07 –, juris, RdNr. 89). Unabhängig davon wird in den Zeiten mit gesteigertem Ruhebedürfnis (montags bis freitags ab 20.00 Uhr sowie ggf. samstags) mit den im Schallgutachten ermittelten Werten von 48,3 dB (A) und 45,1 dB (A) sogar der für reine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert für den Tag von 50 dB (A) eingehalten. Ob der Vortrag der Antragsteller zutrifft, das Schallgutachten erfasse nicht sämtliche Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände des Beigeladenen, gehe insbesondere von einer zu geringen Zahl von Fahrzeugen aus, kann bei der Frage der Mischgebietsverträglichkeit des Fuhrbetriebs offen bleiben. Auch wenn weitere Lärm erzeugende Tätigkeiten bislang stattgefunden haben sollten, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die Mischgebietsverträglichkeit – etwa durch eine entsprechende Baugenehmigung, in denen die zulässigen Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände und die maximal zulässige Zahl von Fahrbewegungen gemäß den Angaben im Gutachten bestimmt wird – herstellen lässt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte. Methodische Mängel des Gutachtens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die durch die W-Straße zur Kiesgrube fahrenden LKW nicht berücksichtigt, ist für die Frage, ob der Betrieb des Beigeladenen in einem Mischgebiet zulässig ist, ohne rechtliche Bedeutung. Im Rahmen der Bauleitplanung kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten Vorhaben zuzurechnen ist; als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung und deren gerichtliche Überprüfung kann auch Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm dienen (BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 – BVerwG 4 BN 41.07 –, juris, RdNr. 5 f.). Nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Daraus folgt, dass dem Betrieb nicht zuzurechnende Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen nach der TA Lärm bei der Frage der Zulässigkeit eines Gewerbebetriebes nicht relevant sind. (2) Auch die durch den Fuhrbetrieb entstehenden Abgasemissionen führen nicht dazu dass der – im schalltechnischen Gutachten beschriebene – Fuhrbetrieb in einem Mischgebiet schlechterdings unzulässig wäre. Die bisher durch die dieselbetriebene Waschbürste verursachten Abgasemissionen sind unerheblich, weil nach der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 i.V.m. dem Schallgutachten nur noch eine elektrisch betriebene Waschbürste zum Einsatz kommen darf. Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der Fahrbewegungen PKW (laut Schallgutachten insgesamt 12 Fahrbewegungen am Tag) und LKW (8 Fahrbewegungen von und zum Parkplatz Nord am Tag sowie 3 Fahrbewegungen vom Parkplatz Süd tags und eine nachts) zu unzumutbaren Belästigungen des benachbarten Wohngrundstücks kommt, sind nicht erkennbar. b) Die beiden Nutzungsarten sind in quantitativer Hinsicht (noch) gleichgewichtig. Der Nutzung eines größeren Wohngrundstücks steht ein Gewerbebetrieb gegenüber. Auch die der gewerblichen Nutzung dienende Fläche von ca. 6.500 m² erscheint gegenüber der der Wohnnutzung dienenden Fläche (der Hausgarten gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zur Wohnnutzung) des ca. 3.400 m² großen Grundstücks nicht übergewichtig. c) Ist aber eine mischgebietstypische Durchmischung des Gebiets von (nicht endgültig aufgegebener) Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe bereits vorhanden, kann der Planung nicht entgegen gehalten werden, sie sei gar nicht gewollt. Die Mischgebietsfestsetzung ist nicht lediglich vorgeschoben, dient insbesondere nicht dazu, eine "Pufferzone" zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu schaffen. 2.2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen gerecht. Dies gilt insbesondere für die textliche Festsetzung Nr. 4.2, die hinsichtlich vom Fuhrunternehmen einzuhaltender Schallschutzfestsetzungen auf das Gutachten der Fa. E. Akustik verweist. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht schon dann vor, wenn in einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans auf ein immissionsschutzrechtliches Gutachten verwiesen wird, insbesondere dann nicht, wenn in dem in Bezug genommen Gutachten seinerseits klare und eindeutige, d.h. dem Bestimmtheitsgebot genügende Festsetzungen enthalten sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.07.2005 – 14 N 03.993 –, juris, RdNr. 21). Dies ist hier der Fall. In Abschnitt 12 enthält das Gutachten die klaren Maßgaben: · "Der Betrieb des Fuhrunternehmens … erfolgt werktags (Montag bis einschließlich Sonnabend). · Abfahrt nur eines LKW(*1) in der lautesten Nachtstunde vom LKW-Parkplatz Süd (das heißt vom östlichen Stellplatz). · Die Zufahrt auf den LKW-Parkplatz Süd erfolgt nur tags. · Einsatz einer elektrisch betriebenen Waschbürste." Die weiterhin geforderte Lärmschutzwand ist in der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 des Bebauungsplans hinreichend deutlich festgesetzt. 2.3. Der Bebauungsplan leidet aber an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, juris, RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, juris, RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, juris, RdNr. 18). 2.3.1. Ein Abwägungsmangel ist allerdings nicht darin zu sehen, dass der Planung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag zugrunde liegt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB kann Gegenstand eines solchen städtebaulichen Vertrages u.a. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten sein; dazu gehört auch die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB kann ferner die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, Gegenstand eines solchen Vertrages sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zwar außerhalb des eigentlichen Planverfahrens gefallene (Vor-)Entscheidungen zur Folge haben, dass der Abwägungsvorgang im entscheidenden Zeitpunkt gewissermaßen verkürzt war und deshalb eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u.a.m. können jedoch geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., RdNr. 47). Daher ist eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 – BVerwG IV C 22.72 –, juris, RdNr. 23). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden – rechtlichen oder tatsächlichen – Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., RdNr. 48; VGH BW, Urt. v. 24.05.2006 – 8 S 1367/05 – juris, RdNr. 31). Liegt ein Defizit bei der Abwägung im eigentlichen Planungsprozess vor, muss es dadurch ausgeglichen werden, dass die im Vertrag zum Ausdruck kommende Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war. Ein städtebaulicher Vertrag ist daher zulässig, wenn die Abwägung, also der vorweggenommene Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis, dem Abwägungsgebot entsprechen, was insbesondere voraussetzt, dass die Entscheidung von dem in planungsrechtlicher Hinsicht zuständigen Organ getroffen wurde und die wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Entscheidung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., RdNr. 49; OVG MV, Beschl. v. 28.03.2008 – 3 M 188/07 –, juris, RdNr. 20). Die Gemeinde darf sich nicht durch ihr nach außen handelndes Organ der Gemeindeverwaltung auf einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen (OVG RP, Urt. v. 26.04.2017 – 8 C 11681/16 –, juris, RdNr. 39, m.w.N.). Gemessen daran ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht wegen einer unzulässigen Vorabbindung fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat schon keine verbindliche Festlegung ihres Gemeinderates als des für die Planung zuständigen Organs in Gestalt einer auch diesen bindenden vertraglichen Vereinbarung vorgenommen. Im Aufstellungsbeschluss vom 04.05.2015 wird ausdrücklich festgehalten, dass in dem städtebaulichen Vertrag die Übernahme der Kosten des Bauleitplanverfahrens durch den Beigeladenen und das Verbleiben der Planungshoheit bei der Gemeinde geregelt werde. In der Präambel heißt es, die Vertragspartner seien sich einig, dass durch den Vertrag die Planungshoheit der Gemeinde nicht eingeschränkt werden darf, und nach § 1 Abs. 5 des Vertrages werden die hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde durch diesen Vertrag nicht berührt. In § 7 des Vertrages wird als einzige Verpflichtung der Gemeinde festgehalten, dass sie den Investor im Rahmen ihrer Möglichkeiten und bestehenden Rechtsvorschriften unterstützen werde. Auch aus dem Planungsverfahren ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinderäte durch den städtebaulichen Vertrag gebunden fühlten. Soweit die Antragsteller einwenden, ihnen sei der Inhalt des städtebaulichen Vertrages nach wie vor nicht bekannt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine ordnungsgemäße Abwägung nicht voraussetzt, dass die Eigentümer, deren abwägungserhebliche Belange betroffen sind, Kenntnis vom Inhalt des städtebaulichen Vertrages haben. 2.3.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung davon ausgegangen ist, dass das beigeladene Fuhrunternehmen zulässigerweise in einem Mischgebiet betrieben werden kann. Diese rechtliche Würdigung ist – wie oben bereits dargelegt – nicht zu beanstanden. 2.3.3. Ein Abwägungsfehler ist der Antragsgegnerin auch nicht bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterlaufen. Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem Gemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Die Gemeinde hat die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB); auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 – BVerwG 4 NB 23.94 –, juris, RdNr. 10; Beschl. v. 10.10.2013 – BVerwG 4 BN 36.13 –, juris, RdNr. 5). Das Planungsermessen der Gemeinde ist allerdings auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage stellt. Die geschieht etwa dann, wenn durch die Planung eine Gemengelage entsteht, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll ist, oder wenn zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörende Grundstücke mangels Erschließung unbebaubar bleiben können oder eine spätere Überplanung erheblich erschwert wird. Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, kann sich ferner aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das in ihm enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt die planerische Freiheit der Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstücke erfordern kann. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung ist es beispielsweise notwendig, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen. Aber auch solche Bebauungspläne sind abwägungsfehlerhaft, die ein Grundstück – ohne es zu erfassen – umschließen, wenn sie den Rechten des Grundstückseigentümers nicht hinreichend Rechnung tragen. Bei der Abwägung müssen auch diejenigen Auswirkungen der Planung bedacht werden, die zwar keine enteignende Wirkung auf ein Nachbargrundstück haben, deren Berücksichtigung sich der planenden Gemeinde jedoch in der jeweiligen Situation als erforderlich aufdrängen muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995, a.a.O., RdNr. 13 ff.). Diese Grenzen hält die Planung der Antragsgegnerin ein. Insbesondere war die Einbeziehung der benachbarten Wohngrundstücke nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Konflikt zwischen der Wohnnutzung entlang der W-Straße und dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen nur durch eine Einbeziehung der Wohngrundstücke in das Plangebiet hätte erreicht werden können. Dem Interesse der Eigentümer dieser Grundstücke an einem Schutz insbesondere vor Lärmimmissionen konnte durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Rechnung getragen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die Einbeziehung des Grundstücks W-Straße 11 nachvollziehbar. Denn ohne dieses Wohngrundstück würde es an der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung fehlen, und es könnte kein Mischgebiet ausgewiesen werden. Dass die Antragsgegnerin damit erreicht, dass das Betriebsgelände des Beigeladenen nicht als (eingeschränktes) Gewerbegebiet ausgewiesen werden muss, hält sich noch im Rahmen ihres planerischen Ermessens. 2.3.4. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Das gilt unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht, denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Beschl. d. Senats v. 10.10.2018 – 2 M 53/18 –, juris, RdNr. 13, m.w.N.). Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 –, juris, RdNr. 5). Da geplante und faktische Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB gleichgestellt sind, lässt sich der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (Beschl. d. Senats v. 10.10.2018, a.a.O., m.w.N.). Dagegen ist für ein Recht auf Gebietserhaltung im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 – 15 N 09.1106 –, juris, RdNr. 36; VGH BW, Urt. v. 02.08.2012 – 5 S 1444/10 –, juris, RdNr. 50). Gegenüber der planenden Gemeinde gehen die den Gebietserhaltungsanspruch begründenden Erwägungen ins Leere; es kann gerade der wesentliche Sinn eines Bebauungsplans sein, Ortsteile fortzuentwickeln oder umzubauen (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), die gemeindliche Bauleitplanung braucht sich in faktischen Baugebieten nicht von vornherein in der Wahrung des vorhandenen Gebietscharakters zu erschöpfen (BayVGH, Urt. v. 03.08.2010, a.a.O.). Selbst wenn es einen – ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen – Belang geben sollte, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010, a.a.O.), käme dieser Belang hier nicht zum Tragen. Das Grundstück der Antragsteller liegt nicht im Plangebiet. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, hat von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, a.a.O. RdNr. 6). Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Festsetzung des Mischgebiets der Charakter des von der Planung umfassten, aus Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung bestehenden – Gebiets verändert. Der Gebietscharakter des (reinen oder allgemeinen) Wohngebiets, in dem sich das Wohngrundstück der Antragsteller befindet, wird durch die Festsetzung des Mischgebiets im benachbarten Plangebiet nicht berührt. 2.3.5. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beigeladene verfüge im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin über weitere Grundstücke, auf denen er sein Fuhrunternehmen betreiben könne. Unabhängig davon, dass die Antragsteller nicht dargelegt haben, um welche Flächen es sich hierbei handeln soll, hat die Antragsgegnerin diesen Einwand bei ihrer Abwägung berücksichtigt und darauf verwiesen (S. 32 der Abwägungstabelle), dass durch das geplante Vorhaben ein bereits bebauter Standort im Innenbereich für einen ortsansässigen Betrieb langfristig gesichert werde, ohne dass hierzu eine Betriebsverlagerung auf bisher unbebaute Flächen im Außenbereich erforderlich werde. Die vorhandenen Gebäude des Fuhrunternehmens könnten weiterhin genutzt werden, ohne dass ein Leerstand drohe. Dies entspreche den Vorgaben im Grundsatz G 4.11 des Landesentwicklungsplans, dass bei der weiteren Siedlungsentwicklung die städtebauliche Innenentwicklung Vorrang vor Neuausweisung von Flächen im Außenbereich habe. Diese Erwägungen lassen keinen Fehler erkennen. 2.3.6. Die Abwägung leidet aber in Bezug auf die Belange der Eigentümer der benachbarten Wohngrundstücke insbesondere auch außerhalb des Plangebiets, vor schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere in Gestalt von Lärmimmissionen verschont zu bleiben, an einem Ermittlungsdefizit. a) Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die vom Betriebsgrundstück des Beigeladenen ausgehenden und auf die Wohngrundstücke einwirkenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens der Fa. E. Akustik vom 23.05.2016 und der Ergänzung vom 17.10.2016 zutreffend ermittelt und bewertet hat. Wie oben bereits dargelegt, hält der Fuhrbetrieb nach dem schalltechnischen Gutachten bei Umsetzung der darin genannten Vorgaben zur Emissionsminderung an den innerhalb des Plangebiets gelegenen Immissionsorten IO 1 und IO 2 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (Nr. 6.1 Buchstabe c) von tags 60 dB(A) und Nachts 45 dB (A) ein. Nach dem Gutachten (Tabelle 7, S. 21) werden an den am nächsten gelegenen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets IO 3 bis IO 6 Beurteilungspegel zwischen 45,6 dB (A) und 48,4 dB(A) tags und zwischen 24,6 dB (A) und 35,7 dB(A) nachts erreicht und damit auch die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm von 55 dB (A) tags und 40 dB(A) nachts eingehalten. Soweit die Immissionsorte – wie die Antragsteller geltend machen – in einem reinen Wohngebiet liegen sollten, wäre der für solche Gebiete geltende Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm von 50 dB(A) tags ebenfalls eingehalten. Der für die Nacht geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) wäre nur am Immissionsort IO 5 geringfügig um 0,7 dB(A) und damit in noch hinnehmbarer Weise überschritten. Die Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag von 85 dB(A) für das allgemeine Wohngebiet bzw. von 80 dB(A) für das reine Wohngebiet werden mit Werten zwischen 57,6 dB(A) und 69,6 dB(A) deutlich unterschritten. In der Nacht fallen – wie oben angegeben – keine solchen Geräuschspitzen erzeugenden Tätigkeiten an. Methodische Mängel des Gutachtens sind auch insoweit nicht ersichtlich. Soweit der tatsächliche Betrieb des Fuhrunternehmens – wie die Antragsteller rügen – von den Annahmen im Gutachten abgewichen sein oder künftig abweichen sollte, dürfte dies die Abwägung der Antragsgegnerin nicht fehlerhaft machen. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist; die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind (erst) überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2007 – BVerwG 4 BN 10.07 –, juris, RdNr. 9). Es spricht vieles dafür, dass Tätigkeiten, die den im Gutachten zugrunde gelegten Umfang überschreiten, in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bewertet und – soweit erforderlich – in einer Baugenehmigung ausgeschlossen werden können. Anders läge es nur dann, wenn die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegten Vorgaben bei funktionsgerechter Nutzung des Fuhrbetriebs realistischerweise nicht eingehalten werden können. Dafür bestehen hier aber keine Anhaltspunkte. b) Ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist aber darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Umfang ermittelt hat, welchen Lärmimmissionen die Wohngrundstücke durch den Verkehr in der W-Straße ausgesetzt werden. aa) Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – BVerwG 4 BN 10.17 –, juris, RdNr. 9, m.w.N.). Hierzu bedarf es einer stets einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2015 – BVerwG 4 BN 18.14 –, juris, RdNr. 23, m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören; dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Rat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Rat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig, d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird, nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (zum Ganzen: OVG RP, Urt. v. 18.04. 2018 – 1 C 11559/16 –, juris, RdNr. 33, m.w.N.). Gemessen daran hätte die Antragsgegnerin ermitteln müssen, welchen Geräuschimmissionen die Wohngrundstücke an der W-Straße ausgesetzt sind, die durch den Verkehr, insbesondere den LKW-Verkehr, auf der W-Straße erzeugt werden. Dass wegen eines ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden, lässt sich nicht feststellen. aa) Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf zurückziehen, dass von den LKW, die das Betriebsgrundstück verlassen und wieder anfahren, bereits vor der streitigen Planung Verkehrsgeräusche ausgingen, so dass es durch den Bebauungsplan faktisch zu keiner Erhöhung dieser Immissionen, sondern zu einer Verbesserung der Immissionslage komme. Ein wesentliches Ziel der angegriffenen Planung ist es, den Betrieb des Fuhrunternehmens unabhängig von der Genehmigungslage städtebaulich zu sichern (vgl. Ziffer 3.1 der Planbegründung). Zudem schließt der Bebauungsplan eine Erweiterung des im schalltechnischen Gutachten der Fa. E. Akustik zugrunde gelegten Betriebsumfangs (lediglich 6 LKW und 6 Mitarbeiter-PKW verlassen die für sie bestimmten Parkplätze und fahren sie wieder an) nicht aus. Unabhängig davon, dass im Plangebiet insgesamt acht LKW-Stellplätze festgesetzt sind, schließen die Festsetzungen des Bebauungsplans es nicht aus, dass mehr LKW-An- und Abfahrten stattfinden. Im Gutachten, auf den die Festsetzung in Ziffer 4.2 verweist, wird die Zahl von Fahrbewegungen vom und zum Betriebsgrundstück innerhalb der Betriebszeiten (werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht begrenzt. Die zugrunde gelegte Zahl von täglich maximal 12 LKW-Fahrbewegungen ist in den Vorgaben zum weiteren Betrieb (S. 12 des Gutachtens) nicht übernommen worden. Zwar ließe sich – wie oben dargelegt – in einer Baugenehmigung die Zahl der Fahrbewegungen begrenzen, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu gewährleisten. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei Zugrundelegung der im schalltechnischen Gutachten angegebenen Fahrbewegungen deutlich unterschritten werden, könnte aber Raum für weitere Fahrbewegungen bleiben, die sich dann auch auf den Umfang des Verkehrs in der W-Straße auswirken, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur sehr eingeschränkte Berücksichtigung findet (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm). Dann aber kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es durch die Planung zu einer nur geringfügigen, nicht abwägungsrelevanten Erhöhung des Verkehrslärms auf der W-Straße kommen wird. Da es sich um eine Stichstraße handelt, die an der ca. 1,5 km vom Ortsrand entfernten Kiesgrube endet, ist mit sehr wenig Durchgangsverkehr durch PKW zu rechnen. Zu der Frage, wie stark der LKW-Verkehr von und zu dem Betriebsgrundstück im Vergleich zum LKW-Verkehr von und zu der Kiesgrube ist, liegen offenbar keine Informationen vor. Hinzu kommt, dass die das Betriebsgrundstück des Beigeladenen verlassenden und wieder anfahrenden LKW im Bereich der Wohnbebauung am südlichen Ortsrand von G. vor allem besonders lärmintensive Anfahr- und Bremsgeräusche erzeugen. bb) Das vom Beigeladenen eingeholte und der Planung zugrunde liegende schalltechnische Gutachten der Fa. E. Akustik vom 23.05.2016 und die Ergänzung vom 17.10.2016 gibt über die Geräuschbelastung durch den Verkehr auf der W-Straße von und zum Betriebsgrundstück des Beigeladenen sowie die durch den weiteren Verkehr, insbesondere LKW-Verkehr zur Kiesgrube, (Vorbelastung) keinen Aufschluss. Bezüglich der Geräusche auf öffentlichen Straßen nimmt das Gutachten lediglich den An- und Abfahrtverkehr des Betriebsgrundstücks in den Blick und verweist insoweit auf die Vorgaben in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm. Dies bietet für eine sachgerechte Abwägung keine ausreichende Grundlage. Zwar kann zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 – BVerwG 4 BN 41.07 –, juris, RdNr. 7). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Gemeinde solche Auswirkungen ohne weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen von Gewerbebetrieben in den Blick zu nehmen (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.082012 – 5 S 1444/10 –, juris, RdNr. 77). Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit ließe sich in einer solchen Konstellation nur dann ausschließen, wenn die von der Straße zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen zu keiner Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen können (vgl. VGH BW, a.a.O., RdNr. 79). Eine solche Feststellung kann aber – wie oben ausgeführt – hier nicht getroffen werden. cc) Das aufgezeigte Abwägungsdefizit ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verfahrensfehler, der darauf beruht, dass die Gemeinde entgegen § 2 Abs. 3 BauGB einen von der Planung berührten Belang, der ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat, nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen für die Beachtlichkeit der unzureichenden Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzunahme liegen hier vor. (1) Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv erfassbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist; es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – BVerwG 4 CN 1.11 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf der W-Straße und die bestehende Vorbelastung durch den LKW-Verkehr von und zu der nahe gelegenen Kiesgrube nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Gemeinderat gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht umfassend mit den von dem Verkehr auf der W-Straße ausgehenden Lärmimmissionen auseinandergesetzt, sondern darauf verweisen hat (vgl. S. 22 f. der Abwägungstabelle), dass auf der W-Straße ein starker LKW-Verkehr aufgrund der benachbarten Kiesgrube vorhanden sei, so dass davon ausgegangen werden könne, dass eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm erfolge. (2) Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus. Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Ermittlung und Abwägung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.). Hier besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin ermittelt hätte, welche Geräuschimmissionen auf die Wohnbebauung an der W-Straße durch den LKW-Verkehr auf dieser Straße einwirken. Soweit nach einer Ermittlung dieser Immissionen und einer fehlerfreien Prognose der planbedingten Verkehrslärmzunahme die Irrelevanzgrenze überschritten werden sollte, kommt ein Überdenken der gesamten Planung in Betracht. dd) Der festgestellte und gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel wurde auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, so dass der zugrundeliegende Verfahrensfehler auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem, am 09.02.2018 per Telefax der Antragsgegnerin übersandtem Schriftsatz vom 09.02.2018 (Bl. 88 GA) haben die Antragsteller unter Vorlage des Normenkontrollantrages die darin geltend gemachten Mängel gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. c) Ob darüber hinaus ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit auch in Bezug auf die durch den planbedingten verkehr, insbesondere LKW-Verkehr verursachten Abgasimmissionen vorliegt, kann nach alldem offen bleiben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem eine bereits bisher teilweise gewerblich genutzte Fläche überplant wird, Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin im Ortsteil G. an der westlichen Seite der Straße, das – wie eine Reihe weiterer umliegender Grundstücke – mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Entfernung von ca. 50 bis 150 m befindet sich ein vom beigeladenen Fuhrbetrieb genutztes Gelände. Am 28.05.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 03 „W-Straße“ im Ortsteil G. aufzustellen. Der ca. 1,18 ha große räumliche Geltungsbereich sollte die Flurstücke 486/402, 487/402, 403/1 und 404/6 (teilweise) der Flur A. in der Gemarkung G. umfassen, auf dem sich das Betriebsgelände des Beigeladenen befindet. Zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens sollte die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen einen städtebaulichen Vertrag abschließen, in welchem die Übernahme der Kosten des Bauleitplanverfahrens durch den Beigeladenen und das Verbleiben der Planungshoheit bei der Antragsgegnerin geregelt werden sollten. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Bördelandkurier, dem Amtsblatt der Antragsgegnerin, vom 04.06.2015 bekannt gemacht. Am 22./24.06.2015 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene den entsprechenden städtebaulichen Vertrag. In § 1 des Vertrages verpflichtete sich der Beigeladene als „Investor“ zu den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für die Sicherung des Betriebsstandortes, zur Durchführung von Baumaßnahmen und zur Übernahme der Kosten für städtebauliche Planungen nach Maßgabe weiterer Regelungen. Die übertragenen Maßnahmen seien Voraussetzung für die vom Investor angestrebte Sicherung des Betriebsstandortes. Der Investor führe die übertragenen Maßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko durch. Der als Grundlage für die Durchführung dienende Flächennutzungsplan werde im Parallelverfahren geändert. Hoheitliche Befugnisse der Gemeinde würden durch diesen Vertrag nicht berührt. In § 7 des Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und bestehenden Rechtsvorschriften den Investor zu unterstützen. Im Auftrag des Beigeladenen erstellte das Ingenieurbüro für Schallschutz E. Akustik am 23.05.2016 ein schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der vom Fuhrbetrieb hervorgerufenen Emissionen und Immissionen. Dabei wurden 6 Immissionsorte betrachtet (vgl. S. 7 des Gutachtens): Nord- und Südseite des auf dem Grundstück W-Straße 11 aufstehenden (offenbar nicht bewohnten, zum Verkauf anstehenden) Gebäudes (IO 1 und IO 2); dabei gingen die Gutachter davon aus, dass dieses unmittelbar südlich an das Betriebsgelände angrenzende Grundstück in einem als Mischgebiet zur qualifizierenden Gebiet liegt. Süd- und Ostseite des Wohngebäudes, das auf dem nördlich an das Betriebsgelände des Fuhrunternehmens angrenzenden Grundstück W-Straße 5 errichtet ist (IO 3 und IO 4). Ostseite des Gebäudes auf dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks W-Straße 12 (IO 5) und Ostseite des Gebäudes auf dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks W-Straße 10 (IO 6). Hinsichtlich der drei zuletzt genannten Grundstücke gingen die Gutachter davon aus, dass sie in einem Gebiet liegen, das als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Das Grundstück der Antragsteller wurde nicht in die Betrachtung einbezogen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass wegen der geringen Abstände zu den Immissionsorten IO 3 und IO 4 im Bebauungsplan festzusetzen sei, dass der Betrieb des Fuhrunternehmens werktags erfolgt, nur ein LKW in der lautesten Nachstunde vom LKW-Parkplatz Süd (d.h. ein LKW pro Stunde) abfahren darf, die Zufahrt auf den LKW-Parkplatz Süd nur tags erfolgt, eine elektrisch betrieben Waschbürste eingesetzt wird und eine Lärmschutzwand von 2,50 m Höhe errichtet wird. Ferner gingen die Gutachter davon aus, dass auf dem Betriebsgelände des Fuhrunternehmens folgende Tätigkeiten durchgeführt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens): · Park- und Fahrvorgänge: Es gibt einen LKW-Parkplatz und einen Mitarbeiterparkplatz mit jeweils 6 Stellplätzen sowie die dazugehörigen Fahrwege auf dem Gelände. Ein weiterer LKW-Parkplatz mit 2 Stellplätzen befindet sich auf der Privatstraße des B-Plans. · Umschlagvorgänge: Bei Bedarf erfolgt ein Umlagern von Rest-Paletten von einem LKW auf einen anderen. · Radlader: Der Einsatz erfolgt als Zugmaschine für Anhänger und Hilfe bei der Verladung · Waschplatz: Auf dem Waschplatz werden maximal 4 LKW gewaschen. Das Fahrgestell wird mittels Hochdruckreiniger und der Aufbau mittels Waschbürste gereinigt. · Werkstatt: Die lärmintensivste Arbeit in der Werkstatt ist die Nutzung des Schlagschraubers für den Radwechsel der LKW und Anhänger. Dabei ist auch das zeitweise Geräusch des Kompressors mit zu berücksichtigen. Gelegentlich kurzzeitige Hammerschläge werden als Maximalpegel berücksichtigt. · Bremsenprüfstand: Maximal einmal im Monat erfolgt eine Überprüfung der LKW auf dem Bremsenprüfstand. Die dabei auftretenden Geräusche wurden vor Ort gemessen und als nicht relevant eingeschätzt. Die Betriebszeiten erfolgen werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sonntags erfolgt kein Betrieb. Am 18.08.2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und billigte den zur Auslegung bestimmten Planentwurf mit entsprechender Begründung mit Stand vom Juni 2016. Der Beschluss wurde im Bördelandkurier vom 25.08.2016 bekanntgemacht. Nach Auslegung des Planentwurfs erhoben u.a. die Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2016 Einwendungen, die sie auch im Normenkontrollantrag vortragen. In einer Ergänzung vom 17.10.2016 wurde das schalltechnische Gutachten vom 23.05.2016 des Ingenieurbüros E. Akustik durch folgen Ergänzungen vervollständigt: 1. Örtlichkeit und Vorgehensweise: Anstelle von „Der Auftraggeber beabsichtigt den Erwerb dieses Grundstücks für den Eigenbedarf“ werde ersatzweise „Familie N. (Privatperson) beabsichtigt den Erwerb dieses Grundstücks zur weiteren Nutzung als separates Wohngrundstück für Familienangehörige. Das Wohngrundstück wird nicht Bestandteil des Betriebsgeländes des Fuhrunternehmens“ eingesetzt. 2. Zur Forderung des Landesverwaltungsamts Halle: „Die Spitzenpegelbetrachtung für die Nachtzeit sollte nachgeholt werden“ werde im Anschluss auf Seite 22, 9. Ergebnis der Beurteilung, folgendes ergänzt: "Häufig sind bei Parkplätzen ‚einzelne kurzeitige Geräuschspitzen‘ z.B. durch Bremsgeräusche, Türen- und Kofferraumschließen, kritisch und auch Auslöser von Beschwerden. Die Bayerische Parkplatzlärmstudie /12/ nennt für die jeweilige Gebietsnutzung Mindestabstände (bei freier Schallausbreitung) zwischen dem kritischen Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz, bei denen das Maximalpegelkriterium eingehalten wird. Für den LKW-Parkplatz Süd beträgt der Abstand des Tag-Stellplatzes zum kritischen Immissionsort (IO 2) ca. 24,5 m und der Abstand des Nacht-Stellplatzes zum kritischen Immissionsort beträgt (IO 2) ca. 41 m. Im vorliegenden Fall werden die erforderlichen Mindestabstände eingehalten. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB tags und/oder 20 dB nachts durch kurzzeitige Geräuschspitzen ist nicht zu erwarten". 3. Auf Seite 21 und 25 des Gutachtens werde zur besseren Verständlichkeit der folgende Unterpunkt ersetzt: „- Abfahrt nur eines LKW in der lautesten Nachtstunde vom LKW-Parkplatz Süd (das heißt: 1 LKW pro Stunde nachts“ durch „Abfahrt nur eines LKW in der lautesten Nachtstunde vom LKW-Parkplatz Süd (das heißt: vom östlichen Stellplatz).“ Erklärung zur Unverständlichkeit: Nach Parkplatzlärmstudie könnte jede Stunde 1 LKW vom Parkplatz Süd abfahren. Da es vorliegend nur einen Nacht-Stellplatz gebe, könne dieser tags nur einmal angefahren werden und es könne vorliegend nachts nur einmal abgefahren werden. Es sei keine Änderung der Parkplatzberechnung erfolgt. Auf Seite 12 des Gutachtens seien die Zahlen der Fahrwege für den Tag-Stellplatz und den Nacht-Stellplatz dargestellt. Nur 1 LKW verlasse den Parkplatz Süd (östlichen Stellplatz) nachts. Am 02.02.2017 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 03 „W-Straße“, der am 03.02.2017 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 09.02.2017 bekannt gemacht wurde. In dem Plan wird für das Betriebsgelände des Beigeladenen (Flurstücke 486/02, 10030 und 10033 [teilweise]) und das südwestlich angrenzende, mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 487/02 (W-Straße 11) ein Mischgebiet ausgewiesen. Am südlichen Rand des Plangebiets in seinem westlichen Teil wurde auf dem Flurstück 10030 eine private Straßenverkehrsfläche festgesetzt. An der Grenze zum nördlich angrenzenden Flurstück 401 (W-Straße 5) ist neben einem Werkstattgebäude eine Lärmschutzwand vorgesehen. In der Planzeichnung ist im nordöstlichen Plangebiet eine 25 m x 21 m große Fläche mit sechs LKW-Stellplätzen, einer davon als LKW-Nachteinstellplatz, vorgesehen. Eine weitere 40 m x 3 m große Fläche mit zwei LKW-Stellplätzen ist auf der privaten Straßenverkehrsfläche am südlichen Rand des Plangebiets festgesetzt. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen sind im Plangebiet maximal 8 LKW-Stellplätze auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Benutzung der LKW-Stellplätze ist nur entsprechend dem schalltechnischen Gutachten der Fa. E. Akustik vom 23.05.2016 und der Ergänzung vom 17.10.2016 zulässig. Nach Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen ist gemäß der Zuordnung in der Planzeichnung eine mindestens 28,00 m lange Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,00 m zu errichten, die vollständig geschlossen sein und eine Mindestmasse von 10 kg/m³ haben muss. Nach Ziffer 4.2. der textlichen Festsetzungen sind Umfang und Art der zulässigen Nutzung nur entsprechend dem schalltechnischen Gutachten der Fa. E. Akustik vom 23.05.2016 und der Ergänzung vom 17.10.2016 zulässig (Bestandteil der Begründung). In der Begründung des Bebauungsplans heißt es zu den Planungsvorgaben sowie zur Veranlassung und zum Erfordernis der Planaufstellung u.a.: In dem seit 22.12.2016 rechtswirksamen neuen Flächennutzungsplan sei das Plangebiet als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Das Betriebsgelände des Fuhrunternehmens werde seit langen Jahren als Reparatur- und Technikstützpunkt sowie zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt, zum Teil länger als die umgebende Wohnbebauung. Bereits zu DDR-Zeiten sei der Standort als Technikstützpunkt der LPG genutzt worden. Auf dem Gelände sei die Landmaschinentechnik repariert und abgestellt worden. Von 1991 bis 1996 sei das Gelände vom Kieswerk ebenfalls als Reparatur- und Technikstützpunkt genutzt worden. Seit 1999 befinde sich der Fuhrbetrieb an diesem Standort. Seit der Übernahme des Firmenstandortes durch das Fuhrunternehmen seien im Plangebiet umfangreiche Investitionen getätigt worden, so beispielsweise in die Sanierung der vorhandenen Werkstatt, in ein neues Reifenlager, in einen Rollenprüfstand, in einen Hochdruckreiniger, in einen Ölabscheider und in eine Befestigung der Hoffläche. Des weiterem sei eine neue Zufahrt für die LKW errichtet worden, mit der eine Verbesserung der Lärm- bzw. Verkehrssituation habe erreicht werden können. Durch die räumliche Nähe des Standortes des Fuhrunternehmens zu der umliegenden Wohnbebauung ergäben sich städtebauliche Konflikte zwischen der gewerblichen Nutzung des Unternehmens und den angrenzenden Wohnnutzungen, insbesondere auch im Hinblick auf Geräusche. Im Bebauungsplan sei daher insbesondere eine städtebauliche Bewältigung der Geräuschimmissionssituation im Plangebiet und seiner Umgebung zu leisten. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es, im Plangebiet seien sowohl Wohnnutzung als auch gewerbliche Nutzung vorhanden; beide Nutzungen sollten auch künftig als Planziel erhalten bleiben. Würde aus dem vorhandenen Wohnhaus eine Betriebswohnung des Fuhrunternehmens, würde sich das Plangebiet zu einem Gewerbegebiet entwickeln. Die Aussage im Schallgutachten zum möglichen Erwerb des Wohnhauses werde wie folgt richtiggestellt: „Der Auftraggeber beabsichtige den Erwerb dieses Grundstücks für den Eigenbedarf“ werde ersetzt durch „Familie N. (Privatperson) beabsichtige den Erwerb dieses Grundstücks zur weiteren Nutzung als separates Wohngrundstück für Familienangehörige". Das Wohngrundstück werde nicht Bestandteil des Betriebsgeländes des Fuhrunternehmens. Unter "Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB" werden die vom Fuhrunternehmen entsprechend dem Schalltechnischen Gutachten, Kapitel 12, und der Klarstellung in der Ergänzung vom 17.10.2016 einzuhaltenden Schallschutzfestsetzungen im Einzelnen wie folgt beschrieben: · Der Betrieb des Fuhrunternehmens …erfolgt werktags (Montag bis einschließlich Sonnabend). · Abfahrt nur eines LKW(*1) in der lautesten Nachtstunde vom LKW-Parkplatz Süd (das heißt vom östlichen Stellplatz). · Die Zufahrt auf den LKW-Parkplatz Süd erfolgt nur tags. · Einsatz einer elektrisch betriebenen Waschbürste. Ihren am 09.02.2018 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragsteller im Wesentlichen wie folgt begründet: Der beabsichtigte Bebauungsplan mit einer Herabstufung des bisherigen Gebietscharakters würde dazu führen, dass ihr Eigentum infolge von Lärm- und Abgasimmissionen vom Betriebsgelände des Fuhrunternehmens und durch den Verkehr massiv beeinträchtigt werde. Außerdem würde ein massiver Wertverlust ihres Grundstücks eintreten. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft, weil in den städtebaulichen Vertrag keine Einsicht gewährt worden sei. Die Prüfung, ob das Koppelungsverbot eingehalten sei, sei nicht gewährleistet. Außerdem sei zu befürchten, dass die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit der Mitglieder des Gemeinderats bei dem Satzungsbeschluss nicht gegeben gewesen seien, wenn der intransparent gehaltene städtebauliche Vertrag Kostenregelungen enthalte und für den Fall, dass ein Bebauungsplan nicht wie vom Finanzierenden gewünscht beschlossen werde, die Kosten der Gemeinde überantworte. Eine ordnungsgemäße Abwägung könne nicht stattfinden, weil die Planung mit einem Kostenpunkt von ca. 6.000 € vom Eigentümer des Betriebsgrundstücks gezahlt werde. Es handele sich erklärtermaßen nicht um einen Vorhaben- und Erschließungsplan, sondern um einen originären Bebauungsplan, bei dem die Gemeinde die Kosten der Planung zu tragen hätte. Die Abwägung sei bereits vorher determiniert und damit vorbestimmt. Der Stadtrat habe nicht unvoreingenommen und nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB entscheiden können, weil infolge der Übernahme der Kosten nur im Falle einer positiven Abwägung die Kosten der Planung bei dem Nutznießer verbleibe und nicht von der Gemeinde zu tragen wäre. Der städtebauliche Vertrag sei trotz des von ihnen geäußerten Verlangens nicht offengelegt oder vorgelegt worden. Dem Bürger werde suggeriert, es gebe keine Kostenübernahme durch den Nutznießer; zudem sei wegen der unterbliebenen Auslegung der Unterlagen die Kostenübernahme nicht erkennbar gewesen. Es bestehe außerdem das Risiko der strafbaren Vorteilsnahme und ein Haftungsrisiko. Der Vermögensvorteil, den eine Gemeinde bei einem normalen Bebauungsplan erhalte, sei rechtswidrig. Die Übernahme der Kosten durch den Investor sei nur bei einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB legal. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würden Planungsschäden entstehen, durch den sich die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat und das einzelne Gemeinderatsmitglied schadensersatzpflichtig machen würden. Durch den beabsichtigten Bebauungsplan werde ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Bisher habe es sich um ein reines Wohngebiet gehandelt. Faktisch bestehende Betriebsarten hätten außer Betracht zu bleiben, weil für die Gebietsklassifikation nur genehmigte Bebauungen herangezogen werden könnten und dürften. Infolge des Bestandsschutzes habe ihre Nutzung Vorrang vor der nicht genehmigten Nutzung durch den Nutznießer des Bebauungsplans. Außerdem sei das Fuhrunternehmen entgegen der Annahme im Planentwurf kein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb. Täglich würden 40 t-LKW’s das Betriebsgelände befahren. Ein solcher Betrieb wäre bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht einmal in einem Mischgebiet zulässig. Der Bebauungsplan genüge dem bauplanungsrechtlichen Grundsatz der Problembewältigung nicht. Der Bebauungsplan ziele entgegen der Planbegründung nicht darauf ab, die Wohnbebauung und für das Fuhrunternehmen Ansprüche zu sichern, sondern bezwecke die Erweiterung des Unternehmens. Es sei nicht zu erklären, weshalb das Grundstück W-Straße 11, das mit einem Wohnhaus bebaut sei und nicht im Eigentum des Nutznießers stehe, in das Plangebiet einbezogen werde. Zudem sei der Betrieb einer Waschbürste vorgesehen, der nur in einem Gewerbegebiet rechtlich zulässig wäre. Vor allem auch das regelmäßige Lärmaufkommen nachts, insbesondere von Sonntag auf Montag sei inakzeptabel. Bereits heute bestünden zahlreiche Beschwerden fast sämtlicher Anwohner über die bestehenden Lärm- und Abgasimmissionen. Eine Legalisierung des bereits jetzt massiv störenden Zustandes durch Bebauungsplan sei völlig inakzeptabel. Es sei wiederholt von Anwohnern bemerkt worden, wie dunkelblaue Wolken aus dem Hochdruckreiniger ausgetreten seien und die Umgebung vernebelt hätten. Das Lärmgutachten beruhe auf fehlerhaften Ausgangswerten; es umfasse nicht alle Arbeiten und Gegebenheiten auf dem Betriebsgrundstück, gehe insbesondere von einer viel zu geringen Anzahl von Fahrzeugen aus. Auch gehe der Planentwurf von der falschen Annahme aus, dass das Gelände angeblich als Technikstützpunkt genutzt worden sei. Ein etwaiger Bestandsschutz wäre durch Aufgabe des Vorgängers und damit bei Übernahme des jetzigen Eigentümers entfallen. Im Übrigen hätten die Voreigentümer die Fläche nicht als Abstellplatz genutzt. Außerdem rechtfertige die frühere Nutzung ohnehin nicht die jetzige. Der Eigentümer und Nutznießer des Betriebsgeländes besitze zudem weitere Flächen im Ortsteil und sei daher nicht auf das streitige Betriebsgelände angewiesen. Die gesonderte Zufahrt und die Versiegelung der Hoffläche seien nur aufgrund massiver Beschwerden der Anwohner angelegt worden. Der beabsichtigte Bebauungsplan solle das Vorhaben nur legitimieren, einen vorhandenen Zustand rechtfertigen und eine Erweiterung ermöglichen. Das Vorhaben sei nicht beherrschbar; Konflikte, die nicht durch die Planung bewältigt werden könnten, seien vorprogrammiert. Bereits die Geräusche von Radladern und Hochdruckreinigern überschritten selbst die in einem Mischgebiet zulässigen Immissionen. Die für die Abwägung relevanten Faktoren seien nicht vollständig ermittelt und bewertet worden. Die Ausführungen gingen auf die unmittelbare Umgebung nicht ein. Eine Umweltprüfung habe nicht stattgefunden. Es müsse mit zusätzlichen Belastungen gerechnet werden, weil die bestehende Bebauung ausgeweitet werden solle und zudem eine Erweiterung vorliege. Nach ihrem Kenntnisstand habe das Unternehmen keine Genehmigung für die vorliegende Nutzung, zumindest nicht bis 2014. Der Sachverhalt sei auch deshalb unvollständig ermittelt, weil nicht einmal erkannt worden sei, dass bereits Geruchsbelästigungen auf die Bürger als Immissionen einwirkten, die u.a. von einer Biogasanlage stammten. Ferner bestehe ein erheblicher Belastungsbereich, weil zahlreiche Kieslaster durch die Straße zur Kiesgrube führen, was auch im Lärmgutachten und bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 03 „W-Straße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den städtebaulichen Vertrag. Dieser enthalte eine rechtlich zulässige Kostentragungspflicht des Vertragspartners, die – wie im Vertrag ausdrücklich festgehalten sei – ihre Planungshoheit völlig unberührt lasse. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Gemeinderates sei gegeben gewesen, dieser habe sich ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Die Kostenübernahme sei nicht nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan rechtlich zulässig. Die Drohung gegenüber den Gemeinderatsmitgliedern mit strafrechtlichen Konsequenzen liege neben der Sache. Sie seien weder an der Beschlussfassung gehindert noch befangen gewesen. Die Antragsteller könnten keinen Gebietswahrungsanspruch geltend machen, weil es einen gebietsübergreifenden Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet nicht gebe. Abwägungsmängel lägen nicht vor. In Bezug auf die Einwendungen zu Lärmimmissionen habe sie auf das Schallgutachten verwiesen. Ausgehend von dem Gutachten seien Lärmschutzvorkehrungen festgesetzt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Umsetzung der Festsetzungen potenzielle Konflikte ungelöst blieben. Die zulässigen Werte der TA Lärm würden unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eingehalten. Das bereits ansässige Fuhrunternehmen sei als sonstiger Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zulässig. Maßgeblich sei, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen Betreib handele, was sich schon aus der in Anspruch genommenen Fläche ergebe, die den Umfang der gewerblichen Tätigkeit begrenze. Auf dem Gelände würden Fahrzeuge weder be- noch entladen. Sie verließen vielmehr das Betriebsgrundstück morgens und kehrten abends zurück, so dass tagsüber so gut wie keine betrieblichen Vorgänge stattfänden. Letztlich seien dies Aspekte, die in einem Baugenehmigungsverfahren geklärt werden könnten. Der Festsetzung eines Mischgebiets stehe der vorhandene Betrieb jedenfalls nicht entgegen; zumal durch die Festsetzungen das Unternehmen in seiner Betriebsweise und -gestaltung so weit eingeschränkt werde, dass es einem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO entspreche. Die Einbeziehung des zum Wohnen genutzten Grundstücks W-Straße 11 in das Mischgebiet sei nicht widersprüchlich sondern folgerichtig. Das Schallgutachten weise entgegen der Annahme der Antragsteller einen Betriebszustand aus, der eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sicherstelle. Sofern es in der Vergangenheit darüber hinausgehende Arbeitsvorgänge gegeben haben sollte, führe dies gerade nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis. Vielmehr müsse sich das Fuhrunternehmen künftig an die im Schallgutachten dargestellten Rahmenbedingungen zum zukünftigen Betriebszustand halten. In Bezug auf die Einwendungen der Antragsteller, vor Ort stünden mehrere Gewerbeflächen zur Verfügung, so dass der Eigentümer nicht auf die streitigen Flächen angewiesen sei, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung zutreffend auf den Grundsatz G 4.11 des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt verwiesen, nach dem bei der weiteren Siedlungsentwicklung die städtebauliche Innenentwicklung Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen habe. Durch das geplante Vorhaben werde ein bereits bebauter Standort im Innenbereich für einen ansässigen Gewerbebetrieb langfristig gesichert, ohne dass hierzu eine Betriebsverlagerung auf bisher unbebaute Flächen im Außenbereich erforderlich werde. Die Einwendungen der Antragsteller zum LKW-Verkehr zur nahe gelegenen Kiesgrube habe sie im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und zu Recht darauf abgestellt, dass Straßenverkehrsgeräusche separat zu beurteilen seien und keine Immissionsvorbelastung im Sinne der TA Lärm darstellten. Nach ihrer Einschätzung sei es schlicht nicht vorstellbar, dass ein Parkplatz von lediglich 6 LKW auf dem Firmengelände des Fuhrunternehmens im Mindestabstand zur Wohnbebauung von ca. 60 m und zwei Stellplätze im Bereich der privaten Erschließungsstraße oder etwa ein Hochdruckreiniger wesentliche, erhebliche bzw. unzumutbare Feinstaub- und Geruchsbelastungen verursachen könnten. Die vom Beigeladenen verwendeten LKW hätten die Schadstoffklassen Euro 5 und 6. Die Hauptwindrichtung sei Südwest, befinde sich somit nicht in Richtung der Wohnbebauung entlang der W-Straße. Da letztlich von den tatsächlichen und möglichen Nutzungen im Plangebiet keinerlei Geruchsemissionen zu erwarten seien, habe sie sich auch nicht veranlasst gesehen, ein Luftschadstoffgutachten erstellen zu lassen. Die von den Antragstellern ins Feld geführte Biogasanlage sei weder Gegenstand des Planungsverfahrens noch sonst in irgendeiner Weise relevant. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.