Beschluss
9 B 71/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit inhaltsgleicher Vorschriften anderer Länder; diese bleiben unberührt, wobei Gerichte bei deren Prüfung an die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind.
• Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt nicht grundsätzlich, die Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht nicht an das Vorliegen einer wirksamen Satzung zu knüpfen.
• Eine vom Bundesverfassungsgericht für einen Landesgesetzgeber gesetzte Frist zur Nachbesserung bindet nicht automatisch andere Landesgesetzgeber mit inhaltsgleichen Regelungen; eine unmittelbare Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Wirkungsübertragung verfassungsgerichtlicher Nachbesserungsfrist auf andere Länder • Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit inhaltsgleicher Vorschriften anderer Länder; diese bleiben unberührt, wobei Gerichte bei deren Prüfung an die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind. • Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt nicht grundsätzlich, die Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht nicht an das Vorliegen einer wirksamen Satzung zu knüpfen. • Eine vom Bundesverfassungsgericht für einen Landesgesetzgeber gesetzte Frist zur Nachbesserung bindet nicht automatisch andere Landesgesetzgeber mit inhaltsgleichen Regelungen; eine unmittelbare Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG besteht nicht. Streitgegenstand war die Frage, ob die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Beitragsregelung in Mecklenburg-Vorpommern von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Ein Beschwerdeführer rügte, das Oberverwaltungsgericht habe die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an das Vorliegen einer wirksamen Satzung geknüpft und damit angeblich gegen Rechtsprechung verstoßen. Weiter strittig war, ob eine vom Bundesverfassungsgericht einem Land gesetzte Frist zur Änderung einer verfassungswidrigen Regelung auch andere Länder mit gleichlautenden Normen bindet. Die Gerichte prüften insbesondere Verfassungsrecht, die Wirkung von Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG sowie das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Relevante Änderungen des Kommunalabgabengesetzes in Mecklenburg-Vorpommern wurden berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hatte eine verfassungsgemäße Neuregelung angenommen. Der Senat prüfte, ob daraus Divergenzen zu oberer Rechtsprechung folgen und ob Bindungswirkung einer gesetzten Frist besteht. • Die Annahme einer sachlichen Beitragspflicht als an das Vorliegen einer wirksamen Satzung geknüpft, steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts, weil diese nicht generell untersagen, die Entstehung der Beitragspflicht an eine Satzungsgrundlage zu binden. • Das Bundesverfassungsgericht hat die fehlende zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung wegen Verstoßes gegen Belastungsklarheit beanstandet; daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Anknüpfung der Beitragspflicht an eine wirksame Satzung. • Die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die zeitlich unbegrenzte Abgabenerhebung ermöglichte, führte nach der Rechtsprechung nicht zwingend zur Nichtigkeit, sondern zur Unwirksamkeit mit Aussetzungsfolgen bis zur gesetzlichen Neuregelung; Mecklenburg-Vorpommern hatte durch Änderung eine solche Neuregelung geschaffen, deren Verfassungsmäßigkeit das Berufungsgericht bestätigte. • Das Berufungsgericht wich nicht konkludent von früheren Entscheidungen des Senats ab; die Folge der Verfassungsfeststellung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen wurden durch das Bundesverfassungsgericht klargestellt und hier nicht anders anzuwenden. • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane der Länder nach § 31 BVerfGG, jedoch nicht so, dass Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm automatisch parallele oder inhaltsgleiche Vorschriften anderer Gesetzgeber erfasst; diese bleiben zu prüfen und gegebenenfalls nach Art. 100 GG vorzulegen. • Daraus folgt, dass eine dem Gesetzgeber in Bayern eingeräumte Übergangsfrist nicht automatisch den Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern bindet; Gerichte sind jedoch an die verfassungsrechtliche Auslegung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sah keine divergierende oder grundsätzlich relevante Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts; die Anknüpfung der sachlichen Beitragspflicht an das Vorliegen einer wirksamen Satzung ist nicht per se verfassungswidrig und steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Senats. Die vom Bundesverfassungsgericht einem Landesgesetzgeber gesetzte Frist zur Nachbesserung begründet keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Länder mit inhaltsgleichen Normen; diese bleiben von den zuständigen Gerichten gesondert zu prüfen, wobei die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist. Folglich blieb die vom Berufungsgericht angenommene verfassungsgemäße Neuregelung in Mecklenburg-Vorpommern wirksam, und der angegriffene Beschluss hatte keinen Erfolg; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO.