Urteil
5 C 12/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vollständiger Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB steht den Eltern die Personensorge im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zu.
• § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet eine Zuständigkeitsdurchbrechung; nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ist nur der Träger zur Erstattung verpflichtet, der ohne diese Durchbrechung zuständig gewesen wäre.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ist der Beginn der Leistungsgewährung durch den nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen Träger.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei vollständiger Übertragung der Personensorge auf Pflegeperson • Bei vollständiger Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB steht den Eltern die Personensorge im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zu. • § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet eine Zuständigkeitsdurchbrechung; nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ist nur der Träger zur Erstattung verpflichtet, der ohne diese Durchbrechung zuständig gewesen wäre. • Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ist der Beginn der Leistungsgewährung durch den nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen Träger. Die klagende Stadt forderte Erstattung von 14.153,43 € für ambulante Hilfe zur Erziehung, die sie einem Jugendlichen gewährt hatte, der seit kurz nach der Geburt bei seiner Großmutter lebte. Das Familiengericht übertrug auf Antrag der Mutter und der Großmutter nach § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge unbefristet und damit die Personensorge auf die Großmutter. Die Mutter zog in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, die Großmutter und der Jugendliche verblieben im Bereich der Klägerin. Die Klägerin erbrachte vom 20.10.2011 bis 10.09.2013 eine Erziehungsbeistandschaft und begehrte anschließend vom Landkreis Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob die Mutter zur Zeit des Leistungsbeginns personensorgeberechtigt war und damit der Landkreis ohne Zuständigkeitsdurchbrechung nach § 86 Abs. 2 SGB VIII zuständig gewesen wäre. • Anwendbare Normen: § 86 Abs. 1–6 SGB VIII (örtliche Zuständigkeit), § 89a Abs. 1 SGB VIII (Erstattung), § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII (Begriff der Personensorgeberechtigung), §§ 1626, 1630 BGB (elterliche Sorge, Übertragung). • Zuständigkeitsdurchbrechung: Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird der Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind länger bei der Pflegeperson lebt; hiervon ausgehend handelte die Klägerin zuständig bei der Leistungsgewährung. • Auslegung des Begriffs personensorgeberechtigt: § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII verweist auf die zivilrechtliche Rechtslage. Bei vollständiger Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB sind die Eltern an der Ausübung der Personensorge gehindert und somit nicht personensorgeberechtigt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. • Teleologische und systematische Erwägung: Die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit knüpft an die Person, die die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt. Eine uneingeschränkte Übertragung der Personensorge entzieht dem Elternteil diese Funktion, sodass die Zuständigkeit nicht auf dessen Aufenthaltsort übergeht. • Anwendung auf den Streitfall: Zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns am 20.10.2011 war die Mutter wegen der vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge nicht personensorgeberechtigt; der Landkreis wäre ohne die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 SGB VIII daher nicht zuständig gewesen. • Folge für § 89a SGB VIII: Da der ersuchende Träger (Klägerin) nicht gegen einen zuvor oder sonst zuständigen Träger Anspruch aus § 89a Abs. 1 SGB VIII herleiten kann, besteht kein Erstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis. Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 89a Abs. 1 SGB VIII für die ausgelegten Kosten von 14.153,43 €. Entscheidend ist, dass die elterliche Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB vollständig auf die Großmutter übertragen worden war, wodurch die Mutter nicht mehr personensorgeberechtigt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war. Ohne diese Personensorgeberechtigung wäre der beklagte Landkreis zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns nicht zuständig gewesen; daher greift die Erstattungsnorm des § 89a Abs. 1 SGB VIII nicht zugunsten der Klägerin. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bleibt bestehen; Verzinsung und übrige prozessuale Folgerungen richten sich nach der Entscheidung.